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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 02:26:02 *
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Autor Thema: Unterhaltsabänderung nach Kind in der neuen Ehe  (Gelesen 622 mal)
sebawe
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Beiträge: 52


« am: 02. Dezember 2011, 12:41:02 »

Hallo zusammen,

ich möchte mal wissen was ihr vom folgenden Verlauf haltet bzw. wie er zu Ende gehen könnte.

Ich bin Dezember 2010 erneut Vater geworden (1. Kind aus meiner 1. Ehe ist jetzt 9 Jahre alt). Darauhin habe ich im Februar 2011 beim Gericht eine Abänderung des Betreuungsunterhaltes beantragt, weil nach dem Abzug der Kinderunterhalte nichts mehr übrig bleibt zum Verteilen. Exfrau war natürlich nicht einverstanden und hat gegenargumentiert. Der Richter hat ihr aber keine PKH bewilligt, da keine Aussicht auf Erfolg besteht und meine Exfrau könnte vollschichtig arbeiten gehen, um ihren Bedarf selbst zu decken. Die Gegenseite hat darauf eine Beschwerde am OLG Düsseldorf gestellt. Die Richter dort vertreten aber dieselbe Ansicht wie der Richter am AG, also keine Verteilungsmasse mehr übrig, keine Bewilligung der PKH und soll arbeiten gehen. So weit finde ich hört sich das sehr positiv an. Jetzt sollte seit September ein Gerichtstermin stattfinden, der aber immer wieder von der Gegenseite verschoben wurde (Termin übersehen, Urlaub, Seminar, bereits bestehender Termin). Somit ist der nächste Termin erst im Januar. Mein Anwalt hatte zu Beginn eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung und Hinterlegung des Unterhaltes gegen Sicherheitshinterlegung beantragt, dieser wurde abgelehnt, der Antrag vom letzten Monat wurde jedoch glücklicherweise bewilligt. Jetzt fängt die Gegenseite an zu argumentieren, die Nachmittagsbetreung in der Grundschule hat kein Platz mehr, es gibt keine familäre Betreuungsmöglichkeit und kein Geld für eine Tagesmutter. Dafür wird der Vorschlag gemacht, ich könne nachmittags ab 13 Uhr ja aufpassen. Würde ich sofort machen aber 80 km entfernt und ich müßte kündigen, hinzukommt, es gibt seit zwei Jahren keine Umgangswochenenden mehr. Der Richter vom AG hat die nicht vorhandene Betreuungsmöglichkeit schon kommentiert und sagt diese Begründung wäre unzureichend. Was heißt das jetzt? Soll sie gucken wo die Kleine bleibt. Wird sie jetzt 100 % Hartz4 und das Amt sorgt dafür das sie wieder zum Arbeiten kommt. Oder wie könnte das weitergehen?

LG

sebawe
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habakuk
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Beiträge: 375


« Antwort #1 am: 02. Dezember 2011, 12:49:43 »

Hallo !

Naja, das Gericht macht nur die klare Ansage das ein "An der Schule gib'ts keine Betreuung" zu dünn ist.
Es gibt ja nicht nur schulische Nachmittagsbetreuung sondern auch diverse Horte.
Beruhigend zu hören das ein "Ist ja alles so schwierig deshalb kann ich nicht arbeiten" wohl doch endlich mal NICHT ausreicht um Unterhalt zu begründen.
Schlage hExe doch einfach mal vor, das Kind wohnt in Zukunft bei dir, und dann soll sie DIR entsprechend Betreuungsunterhalt zahlen - denn SIE hat ja selber dargelegt das es dir dann nicht mehr möglich ist zu arbeiten.
Alternativ kann hExe ja auch umziehen - eben dorthin wo es Betreuungsmöglichkeiten gibt.

Ein Unding ist allerdings nach wie vor das es für dich heißt: Den seit 1 Jahr zu viel bezahlten Unterhalt siehst du nie wieder - das ist nämlich der Sinn der Verzögerungstaktik. Im Gegensatz der Pflicht zur Nachzahlung bei zu niedrigem Unterhalt gibt es NIEMALS eine Rückzahlung von zuviel Erhaltenem Unterhalt.

Gruß

Habakuk
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dalli67
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Beiträge: 53


« Antwort #2 am: 02. Dezember 2011, 12:57:14 »


Ein Unding ist allerdings nach wie vor das es für dich heißt: Den seit 1 Jahr zu viel bezahlten Unterhalt siehst du nie wieder - das ist nämlich der Sinn der Verzögerungstaktik. Im Gegensatz der Pflicht zur Nachzahlung bei zu niedrigem Unterhalt gibt es NIEMALS eine Rückzahlung von zuviel Erhaltenem Unterhalt.



... mit der entscheidenden ausnahme, wenn prozessbetrug von der unterhaltsempfängerin begangen wird. z. b. abfindungen bei anhängigen verfahren nicht sofort zu deklarieren und beschäftigungen erst mit einer verzögerung von über einem jahr einzuräumen... beschäftigungen in zeiten, in welchen sie mit "schwierige arbeitssuche" argumentiert hat...

grüße
jürgen
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habakuk
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Beiträge: 375


« Antwort #3 am: 02. Dezember 2011, 14:09:25 »

... aber nicht bei 'Prozessverschleppung' ...
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dalli67
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Beiträge: 53


« Antwort #4 am: 02. Dezember 2011, 15:33:25 »

... aber nicht bei 'Prozessverschleppung' ...

jetzt nagelt mich bitte nicht fest... aber es gibt -wenn ich jetzt nicht gerade auf dem ganz verkehrten fuß bin- gleichzeitig auch mit der abänderung rückzahlungsklage zu erheben. dann fehlt der vertrauensschutz und das strittig gezahlte geld kann nicht "gutgläubig verbraucht" werden. allerdings... prozessrisiko und kosten falls es nicht funktioniert.

aber bitte das jetzt unter vorbehalt! kennt sich vielleicht jemand anderes rechtskundiges noch mit dem thema aus? dann bitte posten

grüße
jürgen
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #5 am: 03. Dezember 2011, 07:49:04 »

Ja, es gibt seit der FGG-Reform von 2009 angeblich auch die Möglichkeit, zuviel bezahlten Unterhalt zurück zu fordern.
Zumindest theoretisch.
Ob das dann der Richter auch in der Praxis anwendet steht auf einem anderen Blatt.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
brille007
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« Antwort #6 am: 03. Dezember 2011, 11:02:31 »

Ja, es gibt seit der FGG-Reform von 2009 angeblich auch die Möglichkeit, zuviel bezahlten Unterhalt zurück zu fordern.
Zumindest theoretisch.
Ob das dann der Richter auch in der Praxis anwendet steht auf einem anderen Blatt.
es schadet in solchen Fällen nicht, auf dem Überweisungsträger den Zusatz "unter Vorbehalt der Rückforderung" anzubringen; das erschwert zumindest das Argument der Entreicherung und des gutgläubigen Verbrauchs.
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dalli67
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Beiträge: 53


« Antwort #7 am: 03. Dezember 2011, 11:58:39 »

es schadet in solchen Fällen nicht, auf dem Überweisungsträger den Zusatz "unter Vorbehalt der Rückforderung" anzubringen; das erschwert zumindest das Argument der Entreicherung und des gutgläubigen Verbrauchs.

wären da nicht zwei überweisungen sinnvoller?

1. überweisung mit dem selbst unstrittig gestellten neuen unterhaltszahlbetrag.
2. überweisung mit dem differenzbetrag zum selbst unstrittig gestellten neuen unterhaltszahlbetrag und dem alten vollstreckbaren titel und hier den hinweis
    "unter vorbehalt der rückforderung" anzubringen?

übrigens... ein gedanke von mir: wenn schon das ag die prozesskostenbeihilfe wegen "fehlender aussicht auf erfolg"  ablehnt, müsste doch der vertrauensschutz für den gutgläubigen verbrauch mit der zustellung dieses schreibens an die ex fehlen? denn ab da hat sie es ja schriftlich, dass ihr alter titel abzuändern ist...

grüße
jürgen
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