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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 02:12:05 *
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Autor Thema: Frage zu §74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde  (Gelesen 428 mal)
vater1972
Rege dabei
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 114


« am: 30. November 2011, 10:56:45 »

Hallo, Ihr alle!
Nachdem meine Sorgerechtsangelegenheit nahezu abgeschlossen ist (und das OLG mir gestern die vorläufigen(!) Kosten von 12.000EUR mitgeteilt hat, die hälftig von mir zu zahlen sind, mpfh...) habe ich eine Frage.

In meinem Fall wurde vom Amtsgericht ein psychologisches Gutachten eingefordert, dessen Wirksamkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom OLG vermutlich bezweifelt wurde. Das OLG hat die Einholung eines neuen Gutachtens beauftragt, ohne eine Beschlussbegründung zu formulieren. Das muss das OLG ja anscheinend nicht (§74 Abs. 7).
Gibt es eine Möglichkeit, dennoch den Grund für die Entscheidung zur Einholung eines neuen Gutachtens zu erfahren?

LG
vater1972
Gespeichert
diskurso
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 627


« Antwort #1 am: 30. November 2011, 11:50:29 »

Das OLG hat die Einholung eines neuen Gutachtens beauftragt, ohne eine Beschlussbegründung zu formulieren. Das muss das OLG ja anscheinend nicht (§74 Abs. 7).
§74 welches Gesetzes ?

Nachdem meine Sorgerechtsangelegenheit nahezu abgeschlossen ist
Verstehe ich nicht.
Wie kann denn eine Sorgerechtsangelegenheit abgeschlossen sein, wenn ein Gutachten noch aussteht ?
Gespeichert
vater1972
Rege dabei
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 114


« Antwort #2 am: 30. November 2011, 12:08:36 »

§ 74 FamFG Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Das Gutachten steht nicht mehr aus, es ist bereits alles über die Bühne.
Das Erstgutachten war Schrott, darum habe ich Beschwerde beim OLG eingelegt. OLG hat neues Gutachten beauftragt, allerdings keine Beschlussbegründung für die Einholung des neuen Gutachtens geliefert. Dabei würde es sicherlich viele interessieren, warum das OLG der Ansicht war, ein zweites Gutachten einholen zu müssen, warum also aus Sicht des Gerichts das erste Gutachten Schrott war. Und da ist halt das OLG gaaaanz still und begründet nicht mit Hinweis auf §74 FamFG Absatz 7. Ich finde das eine Schweinerei, weil soetwas dem Schindluder, das mit Gutachten getrieben wird, keinen Einhalt gebietet.
 
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