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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 01:46:19 *
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Autor Thema: ARGE möchte Unterhalt gegenüber meinem Sohn mit aller Gewalt durchsetzen!  (Gelesen 293 mal)
Kavalier41
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« am: 27. November 2011, 21:06:45 »

Naja, schwierig zu erklären. Ich bin 47 Jahre alt, bekomme durch 100 % Behinderung mit einem "G" nun 600.-€ Rente. Meine zweite Frau und ich haben vor kurzem das Trennungsjahr eingeleitet, leben aus Kostengründen aber noch in einer gemeinsamen Wohnung. Meine 18 jährige Tochter lebt bei mir, die ich seit dem 7. Lebensjahr alleine großgezogen habe. Aus dieser ersten ehe ist noch ein Junge, der aber bei seiner Mutter groß geworden ist, aber erst 16 Jahre wird. Meine Ex-Frau und ihr Mann leben seit Jahrzehnten von der Arge und haben immer versucht unterhalt für den Buben zu bekommen bis ich dann ein Gerichtsurteil bekam, dass sich es gegenseitig aufhelbt. Aber seitdem die Tochter 18 Jahre wurde hat es sich natürlich geändert. Nun ist die Arge an mich heran getreten und Fordert Unterhalt für den Buben. Aber alleine meine Rente reicht bei weitem nicht aus. Schwere Herzerkrankung und OP zwingen mich auch entsprechend teuere Medikamente zu bezahlen bis zum selbstbehalt, da ich aber auch noch diabetiker bin brauche ich nur 1% des Jahreseinkommens zu bezahlen, aber die müssen erst mal bezahlt werden!
Da meine Noch-Frau und ich in einer gemeinsamen Wohnung leben fordert die Arge auch ihren Verdienst. Diese möchten Sie dazu berechnen um den notwendigen Unterhalt einzufordern. Was kann ich tun? Wie mache ich die trennung officiel? Wenn ich Unterhalt zahlen müsste kann ich unter die brücke gehen. Trotz Rente sagte man mir, sollte ich was dazu verdienen um meiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können.  Aber wenn das ginge wäre ich nicht in Rente!
Über den gemeinsamen Sohn haben wir noch die gemeinsame Sorgeberechtigung. Über die Tochter habe ich die alleinige gehabt. Trotzdem habe ich weder Anschrift sonst noch was, meine Ex-Frau hat Jahrzehntelang den umgang mit meinem Sohn erfolgreich verhindert. Im Gegenteil, sie haben sogar alle, die sich auf meine Seite stellten mit falschen Strafanzeigen belangt und sogar Strafanzeigen erfunden und durch kriminelle Freunde beeiden lassen. Nur kamen sie bis auf einen Fall mit nichts durch. Auch werden sie einmal die Woche durch das jugendamt betreut, weil die wissen dass dort nicht alles so ist wie es aussieht. Aber mehr wurde bis heute nicht getan.
Nun meine Fragen:
1.) Dürfen die trotz Trennung von meiner Noch-Frau die Einkünfte fordern?
2.) Wie bekomme ich die Adresse von meinem Sohn heraus?
3.) Wie kann ich verhindern dass ich unter einer Brücke schlafen muss?
Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 27. November 2011, 21:34:08 »

Hallo Kavalier,

1.) Nein. Allerdings könnte ein Gericht dir trotzdem den Selbstbehalt kürzen, weil ihr noch zusammen lebt.
2.) Weiß ich nicht.
3.) Was verdienst du denn neben deiner Rente? Was macht deine Tochter?
Geht sie noch zur Schule?
Wenn sie noch Schülerin ist, geht ihr Unterhalt von deinem Einkommen ab.
Wenn du nur wenig verdienst, könntest du aufstockendes H4 beantragen und wenn du tatsächlich KU zahlen musst, kannst den von deinem Einkommen abziehen.
Dann wäre das ein durchlaufender Posten.
Dann darf sich die Arge das Geld von sich selbst erstreiten.

Gruss Beppo
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Ingo30
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #2 am: 27. November 2011, 21:46:32 »

zu 2:

Auskunft über die zuständige Meldebehörde (oder letzte bekannte Adresse) als einfache Registerauskunft. Du kannst auch eine auf Auskunft spezialisierte Firma damit beauftragen. Gruß Ingo

Zitat
Eine einfache Auskunft[4] über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften (§ 21 (1) MRRG) sowie bedingt auch Geburtsdaten (§ 22 (2) MRRG) einzelner bestimmter Personen können neben bestimmten öffentlichen Stellen auch private Antragsteller erhalten. Dazu zählen neben privaten Stellen (z. B. Unternehmen, privatrechtliche Religionsgesellschaften, Parteien) auch einzelne Privatpersonen, sofern diese das 16. Lebensjahr vollendet haben und damit die melderechtliche Handlungsfähigkeit besitzen.
 
Die Form der Melderegisterauskunft ist im Gesetz nicht festgelegt. Sie kann von der Meldebehörde schriftlich, mündlich und ausnahmsweise auch fernmündlich erteilt werden.[5] Melderegisterauskünfte sind gebührenpflichtig. Im Bundesmittel beträgt die Auskunftsgebühr ca. 5 Euro, schwankt aber von Kommune zu Kommune zwischen 2,50 und 25,00 Euro pro Anfrage, je nach dem Aufwand für die Auskunft (Archivermittlung, örtliche Ermittlung etc.). Um eine positive Auskunft aus dem Melderegister zu erhalten, muss die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden. In der Regel sind hierfür Angaben zu Vor- und Nachname sowie zur Anschrift und/oder zum Geburtsdatum der gesuchten Person notwendig. Sind diese nicht bekannt, so genügt es, dass die Meldebehörde mit den Angaben des Antragstellers den Betroffenen eindeutig bestimmen kann.
Gespeichert
Kavalier41
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« Antwort #3 am: 27. November 2011, 22:47:48 »

Hmmm danke für die Auskunft. Nein meine Tochter ist in Ausbildung seit November und verdient ihr eigenes Geld. Aber ich habe einen Schwerbehindertenpass, weswegen ich auch von der rentenanstalt nahegelegt bekam Rente zu beantragen, was ja nicht sehr oft passiert. Aber meine Tochter gibt nur einen geringen Teil zur Miete ab. Aber selbst da bleibt kaum mehr was übrig. Aber wenn die Trennung officiell eingeleitet wurde dürfen die trotzdem noch den Verdienst der noch Frau mitrechnen? Meine Noch-Frau weigert sich etwas heraus zu geben, da sie meinen Sohn nix angeht.
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