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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 01:41:40 *
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Autor Thema: Umgangsrecht einklagen ?  (Gelesen 3135 mal)
Tochi
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 15


« am: 26. November 2011, 18:55:32 »

Hallo erstmal

ich bin ein 27 jähriger verzweifelter mann Traurig

Es geht darum :

meine ex freundin und ich haben ein gemeinsames kind
sie ist 5 monate alt .....
nachdem wir uns mal wieder gestritten haben weil sie mir die ganze zeit was vom wolf erzählt hat und ich heute rausbekommen habe das es nicht der wahrheit enspricht was sie mir seit 3 monaten erzählt ...  muste ich mir sagen lassen ich solle mir mein recht einklagen das würde eh sehr lange dauern und bis dahin werd ich mein kind nicht wieder sehen .

nun war ich am letzte woche dienstag beim JA  um mich über meine rechte zu informieren
und der oberste des Ja sagte mir ich hätte mindestens das recht jedes 2 te we mein kind zu sehen und zu betreuen ......
( bin immer noch von der rolle und entäuscht zugleich )   Traurig

nun  weiß ich nicht ob ich den steinigen weg gehen soll oder darauf warten soll das sich die Kindesmutter wieder  " einkriegt "

wie lange dauert in der regel so eine klage ?
welche chancen hätte ich ?
sollte ich mir ein anwalt nehmen ? oder ehr nicht ?
und was würde mich der anwalt kosten ?
da ich vor 3 wochen gekündigt wurde  und das gelt nicht auf bäumen wächst ....

würde mich über  ratschläge und informationen sehr freuen
dank euch erstmal 

liebe grüße
Nico
Gespeichert
Milan
Moderator
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Beiträge: 3.380



« Antwort #1 am: 26. November 2011, 20:17:30 »

Hi Nico!

Willkommen im Club der entsorgten Väter... dann wollen wir mal gemeinsam dafür sorgen, dass Du sehr schnell wieder Ruhe in die Angelegenheit bekommst. Da es "nur" um Umgang geht, hast Du alle Chancen.
Zitat
und der oberste des Ja sagte mir ich hätte mindestens das recht jedes 2 te we mein kind zu sehen und zu betreuen ......
Heutzutage wird wesentlich mehr Umgang durch die Gerichte erlassen. Insbesondere da Deine Kurze noch so jung ist, würde ich eher von Umgang alle paar Tage ausgehen anstatt alle 2 Wochen.
Zitat
nun  weiß ich nicht ob ich den steinigen weg gehen soll oder darauf warten soll das sich die Kindesmutter wieder  " einkriegt "
Bloss nicht warten! Du bist der Vater und hast damit Rechte und Pflichten. Umgang ist das Recht des Kindes und die Pflicht der Eltern. Die Kindsmutter (KM) kann und darf Dir diese Rechte nicht verweigern. Sie kann es für eine gewisse Zeit tun. Mehr aber auch nicht.
Zitat
wie lange dauert in der regel so eine klage ?
Schwer zu sagen, da es auf die Umstände ankommt. 3 Wochen bis 3 Monate würde ich als durchschnittliche Dauer ansetzen.
Zitat
welche chancen hätte ich ?
98% Erfolgchance, da wir Väter in Umgangsangelegenheiten am deutlich längeren Hebel sitzen.
Zitat
sollte ich mir ein anwalt nehmen ? oder ehr nicht ?
Besser einen nehmen. Der weiss was zu tun ist.
Zitat
und was würde mich der anwalt kosten ?
Check mal links im Prozesskostenrechner. Prozesskosten belaufen sich glaube ich auf 1500Euronen. Anteilig davon errechnen sich die Anwaltskosten. Wenn Du kein Geld dafür hast, bekommst Du PKH von Väterchen Staat.

Greetz,
Milan
Gespeichert

Biggi62
Rege dabei
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Beiträge: 231


« Antwort #2 am: 27. November 2011, 00:39:17 »

nun war ich am letzte woche dienstag beim JA  um mich über meine rechte zu informieren
und der oberste des Ja sagte mir ich hätte mindestens das recht jedes 2 te we mein kind zu sehen und zu betreuen ......

Das war der erste Schritt.  thumbup Prima. Genau richtig.

Schritt 2 muss sein: Den JA-Mitarbeiter beauftragen, unverzüglich ein gemeinsames Gespräch mit der KM zu organisieren.

Eventuell hast du dann schon den Umgang, der eurem Kind und dir zusteht.

Schritt 3: Falls das GEspräch beim JA nichts fruchtet: Antrag auf einstweilige Anordnung bei Gericht.

Kannst du ohne Anwalt machen, kostet fast nichts (paar'n zwanzig Teuro) und ist regelmäßig von Erfolg gekrönt. Auf dem Papier. Damit dein Erfolg auch im wahren Leben einer ist, lohnt sich bei der 2. oder dritten EA ein Antrag auf Zwangsgeld.

Wichtig ist, hier früh und konsequent dran zu bleiben.
Verbindlich (bis schleimig) im Ton, unnachgiebig in der Sache.
Gerade bei einem so jugen Kind, das in Kürze ( im Alter von 6 bis 10 Monaten) sowieso entwicklungsbedingt  anfangen wird "zu fremdeln", kannst du dir als vertraute Bezugsperson nicht erlauben, Zeit zu verlieren.

Außerdem schafft jede Nachlässigkeit in dieser Beziehung schlechte Gewohnheiten bei der KM.
Je eher sie begreift, dass an diesem Punkt mit dir nicht zu spaßen ist, desto einfacher wird sie sich daran gewöhnen, dass sie dich als Lover vielleicht entsorgen und ersetzen kann, sie dir als Vater eurer GEMEINSAMEN Tochter jedoch lebenslang auf Augenhöhe begegnen wird.

Das ist so und das bleibt so, wenn man gemeinsamen Nachwuchs in die Welt setzt.
Das Recht auf Umgang habt ihr beide, deine Tochter und du.
Keiner hat das Recht, es euch wie eineGnade zugewähren oder zu entziehen.
Je eher deine Freundin das kapiert, desto einfacher wird das ganze künftig ablaufen.

( bin immer noch von der rolle und entäuscht zugleich )   Traurig

Dein Liebeskummer ist das eine, lieber Nico.
So eine menschliche Enttäuschung ist schmerzhaft, das wissen wir hier alle.

Die Verantwortung für EUER Kind ist das andere.

Je eher ihr beide das klar habt, desto besser für euch drei und vor allem für die Kleine.


nun  weiß ich nicht ob ich den steinigen weg gehen soll oder darauf warten soll das sich die Kindesmutter wieder  " einkriegt "

wie lange dauert in der regel so eine klage ?

Eine EA muss zwingend binnen 14 Tagen nach Antragstellung verhandelt werden.
Den Antrag kannst du am selben Tag stellen, an dem der Vermittlungsversuch im Jugendamt scheitert.
Beim JA bekommst du sehr schnell (binnen einer bis zwei Woche(n)) einen Termin, wenn du es dringend machst.   
welche chancen hätte ich ?

Umso bessere, je eher und schneller du hier reagierst.
 
sollte ich mir ein anwalt nehmen ? oder ehr nicht ?

Nicht sofort. Für die Hauptsache brauchst du eventuell einen. da hat sich seit 2009 einiges geändert. Das erklärt euch aber auch der Richter bei der Anhörung zur einstweiligen Anordnung. Bzw. der Rechtspfleger in der Geschäftsstelle des AG, wo du den Antrag sogar mündlich zu Protokoll geben kannst.

und was würde mich der anwalt kosten ?
da ich vor 3 wochen gekündigt wurde  und das gelt nicht auf bäumen wächst ....

Wenn du wenig oder gar kein GEld hast, kannst du VKH (Verfahrenskostenhilfe) beantragen. Auch deisen Antrag kannst du ohne Anwalt selbst stellen und bei Gericht einreichen.

würde mich über  ratschläge und informationen sehr freuen
dank euch erstmal 

liebe grüße
Nico

Halt die Ohren steif, Nico.
Was du gerade mitmachst, ist kein Zuckerschlecken, aber auch noch kein Drama.
So etwas haben schon andere überlebt und erfolgreich gehandelt.

Viel Erfolg wünscht dir

  Biggi
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Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Tochi
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« Antwort #3 am: 27. November 2011, 14:11:40 »

Ich danke euch erstmal für´s willkommen heißen 

und danke für eure antworten
ich werde montag gleich den ersten weg gehen !

ist es nich besser wenn ich gleich zum fam.Gericht gehe um die sache nicht unnötig in die länge zu ziehen ?

da ich mit garantie sagen kann das wenn ein gespräch mit der KM beim Ja beanschlagt wird sie entweder garnicht erscheint oder es nichts bringt .....
da sie voll auf dem stantpunkt ist
ich hätte keine rechte den angeblich war vor 3 monaten eine dame vom ja bei ihr die ihr das so berichtet hätte .....

habe auch heut gesehen das sie bei facebook  geschrieben hat  " ich werde niemals zu lassen das er mein kind alleine bekommt "
was ich mal sehr lächerlich finde  !
konnte ich auch nur über ein dritten lesen da sie mich ja auf ignor hat Traurig


wünsch euch erstmal noch einen wunderschönen ersten advent 
und werd euch dann berichten was montag da rausgekommen ist
werd aber dennoch heut abend mal reinschauen hier
in dem sinne

bis später

und danke

liebe grüße  Nico
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Ingo30
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« Antwort #4 am: 27. November 2011, 15:07:28 »

Hi Nico,

nein, nicht direkt zum Gericht sondern den "Umgangsdreisprung" anweden:

1. Gespräch mit der KM, in dem ihr selber für Euch (vielleicht mit den Erfahrungen von hier) ganz von selbst auf ein Umgangskonzept einigt. Z.B. den Klassiker alle 2 Wochen das WE von Freitag 15:00 bis Sonntag 18:00 Uhr. Bei Möglichkeit ruhig auch noch Umgang unter der Woche. Bei kooperierenden KMs absolut kein Problem. Jeder kann verbindlich sein freies WE planen. Verbindlichkeit und Berechenbarkeit sind Vorrausseztung dafür. Könnt ihr gut miteinander, ist es auch gar kein Problem Umgangszeiten mal zu tauschen, den Umgang auch mal unter der Woche auszweiten, wenn Du Zeit hast etc. Vorteil: Kostet nix, niemand labert Euch zu und ihr entscheidet als selbstbetimmte Menschen. Nachteil: Geht halt nur bei besonnen Elternteilen, die die Paarebene wirklich trennen können. Kann jederzeit aufgekündigt wrden.

2. Weg zum Jugendamt und dort unter Vermittlung einen Umgangsplan erstelle. Kann durchaus sinnvoll sein, wenn ein Dritter hier moderiert. Der Besuch des JA wird ausserdem von vielen Gerichten im Vorfeld gefordert oder Euch dann auch vom Gericht aufgetan. Also sollte es auch wenn der nächste Schritt sein. Nachteil: Keine Verbindlichkeit. JA kann niemanden zwingen. UND: Viele JAs sind immer noch mütterfreundlich eingestellt. Also pass auf, dass Du dort als Vater nicht über den Tisch gezogen wirst. Klingt blöd? Lies Dich hier mal ein bisschen ein. Du solltest immer wachsam sein. Sollst Du etwas unterschreiben / titulieren -frag hier vorher nach!

3. Ab zum Gericht. Hier entscheidet dann halt ein Richter. Bei unwilligen KMs und "Kindsbesitzerinnen" oft der einzige Weg. Gruß Ingo
« Letzte Änderung: 27. November 2011, 15:09:25 von Ingo30 » Gespeichert
Lausebackesmama
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Wir kommen wieder!!


« Antwort #5 am: 27. November 2011, 15:26:20 »

Hallo,

und ich würde von der FB-Seite mal einen Screenshot machen. Wegschmeißen kann man die Datei immer noch.

LG LBM
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Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
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« Antwort #6 am: 27. November 2011, 15:43:02 »

Moin,

und ich würde von der FB-Seite mal einen Screenshot machen. Wegschmeißen kann man die Datei immer noch.
naja, mal abgesehen davon, dass das vorhersehbar sowieso niemand sehen möchte: Welche Äusserungen Madame privat gegenüber ihren Freunden macht, ist ohne juristische Relevanz, zumal sie diese Ansicht ja nicht nur äussert, sondern auch praktiziert. Wenn jemand bei Facebook schreibt "ich könnte den XYZ umbringen", kriegt dieser auch nicht gleich Polizeischutz.

Der Opener sollte sich auf den beschriebenen Umgangsdreisprung konzentrieren und solche Nebenkriegsschauplätze ignorieren.

Grüssles
Martin
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Milan
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« Antwort #7 am: 27. November 2011, 16:58:59 »

Hi Nico!

Ich möchte noch einmal in aller Deutlichkeit sagen:
Keine Mutter dieser Welt -zumindest nicht in BRD- hat das Recht und die Mittel dem leiblichen Vater den Kontakt zum Kind zu verbieten. Viele von ihnen versuchen das und alle von ihnen scheitern damit. Alle von ihnen posaunen abstruse Drohungen in die Welt hinaus und alle von ihnen werden eines besseren belehrt.

Lass Dir von der KM keine Angst machen und gib nichts auf das, was sie von sich gibt!

Du bist der leibliche Vater Deiner Tochter und damit hast Du gesetzlich verankerte Rechte. Insbesondere das Umgangsrecht ist nahezu unantastbar und gibt uns Vätern ein Maximum an Rechtssicherheit.

Die KM kann es bis zu einem gewissen Punkt treiben und Dir für einen zeitlich begrenzten Zeitraum den Kontakt verhindern. Doch irgendwann greifen die Mechanismen und dann wird sie dazu gezwungen Dir die Kurze heraus zu geben. Wie lange das dauern wird liegt ganz massgeblich in Deinen Händen und in den Schritten, die Du gehen wirst.

Dafür ein paar grundsätzliche Tipps:
- ignoriere knallhart alles, was nicht direkt mit Deinem Umgang zu tun hat
- kein schlechtes Wort über die KM verlauten lassen
- lass Dich auf keinen einzigen Nebenkriegsschauplatz ein
- erwarte keine Zustimmung der KM
- konzentriere Dich einzig und allein auf die Realisation Deines Umgangs
- glaube nichts von dem, was die Gegenseite von sich gibt
- ignoriere alle Lügen und Vorwürfe, die Dir in der kommenden Zeit entgegen schlagen werden
- bleibe immer optimistisch

Gehst Du diesen Weg - auf dem wir Dich hier begleiten werden - hast Du in wenigen Wochen (oder früher) das ganze Thema zu Deiner Zufriedenheit und im Sinne Eurer Tochter geklärt.

Greetz,
Milan
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Tochi
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« Antwort #8 am: 27. November 2011, 17:58:44 »

ok danke euch allen werd morgen zum Ja gehen und das ins rollen bringen
....

erstmal vielen vielen dank und ich werd morgen abend oder dienstag früh berichten wie es weiter geht


vielen dank und ein schönen restlichen 1. advent
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diskurso
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« Antwort #9 am: 27. November 2011, 19:37:33 »

Wenn jemand bei Facebook schreibt "ich könnte den XYZ umbringen", kriegt dieser auch nicht gleich Polizeischutz.
Nein, aber Rechtsschutz:
Zitat
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hatte mit Urteil vom 16.06.2011, 60 C 37/11, über die Zulässigkeit von Äußerungen zu entscheiden, (...)

http://www.kanzlei-schuster.de/2011/11/beleidigende-aeusserungen-auf-facebook-unterlassen/
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Milan
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« Antwort #10 am: 27. November 2011, 19:52:32 »

@diskurso:
Nico kann entweder
a) schnell und zügig seine Umgangsprobleme lösen oder
b) auf jeden Schmarrn bei FB und co. anspringen, sein Verfahren verwässern und es dadurch um Monate hinaus zögern.

Und ganz nebenbei - ein Vater, der mit aller Gewalt gegen alles vorgeht was von der KM kommt, verschlechtert seinen Status bei Gericht unnötig. Ein Vater, der alles mit überlegener Gelassenheit nimmt und sich auf das Wesentliche konzentriert, kommt ungleich zügiger an sein Ziel.

Insofern mein eigenes Zitat:
Zitat
- ignoriere knallhart alles, was nicht direkt mit Deinem Umgang zu tun hat

Greetz,
Milan
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Ingo30
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« Antwort #11 am: 27. November 2011, 20:05:32 »

Hi,

ich muss jetzt doch mal Lausebackesmamas Punkt aufgreifen. So verkehrt finde ich die Idee mit der Sicherung des Eintrages nicht. Dann aber bitte zu Protokoll und in Augenscheinnahme bei einem guten Anwalt. Das kann für ein späteres Gerichtsverfahren nicht unerheblich sein. Gruß Ingo
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« Antwort #12 am: 27. November 2011, 21:01:45 »

@ingo:
Das wird vor Gericht kein Schwein interessieren. Selbst wenn die KM dem KV ein Messer in den Rücken sticht, wird kein Richter sich darum kümmern im Umgangsverfahren.

Ich rate dringendst dazu sich ausschliesslich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Jeder unnötige Satz in einem Schriftsatz bläht so ein Verfahren unnötig auf und zieht es teils eklatant in die Länge.

Greetz,
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brille007
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« Antwort #13 am: 28. November 2011, 00:09:39 »

Moin,

ich muss jetzt doch mal Lausebackesmamas Punkt aufgreifen. So verkehrt finde ich die Idee mit der Sicherung des Eintrages nicht. Dann aber bitte zu Protokoll und in Augenscheinnahme bei einem guten Anwalt. Das kann für ein späteres Gerichtsverfahren nicht unerheblich sein.
nicht unerheblich: Ja, vielleicht. Aber nicht im beabsichtigten Sinne, die "Schlechtigkeit" der Mutter zu beweisen, sondern eher dahingehend, dass der Vater der Mutter bis hin zu deren privaten messages in social networks hinterhersteigt, weshalb die arme Frau sich ja vor ihm schützen muss und Kontakte ablehnt.

Familienrecht ist NICHT Barbara Salesch; auf das Aufdrängen ungefragter Zeugen oder "Beweise" reagieren die meisten Familienrichter vielmehr allergisch. In Umgangsverfahren muss der Umgang zu den beteiligten Kindern (wieder) hergestellt werden; es geht nicht darum, den schlechten Charakter der Mutter zu "beweisen"; solcher Kokolores verwässert das Verfahren, ohne irgendwas zu verbessern.

Grüssles
Martin
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« Antwort #14 am: 28. November 2011, 13:25:14 »

... es geht nicht darum, den schlechten Charakter der Mutter zu "beweisen"; solcher Kokolores verwässert das Verfahren, ohne irgendwas zu verbessern.
Diese so pauschale Behauptung stimmt aber nicht so ganz.

Wenn die KM bei FB schrieb: "ich werde niemals zu lassen das er mein kind alleine bekommt" dokumentiert das (zusätzlich) durchaus die fehlende Bindungstoleranz der KM, deren Aufgabe es ist, die Kontakte zum anderen Elternteil zu fördern.
Ich wüsste auch nicht, warum ein Screenshot dieses Kommentars - nur als Anlage des Antrags für das FamGer. eingereicht - dem Vater zum Nachteil gereichen könnte.

Falls mein Link bezüglich der Zulässigkeit von Äußerungen bei FB falsch verstanden wurde:
Ich wollte Nico damit nicht raten, rechtlich dagegen vorzugehen (das hätte auch keinen Sinn, da der Tatbestand einer Beleidigung in diesem Fall nicht vorliegt).
Wohlbemerkt ein Screenshot nur als dezente Anlage des Antrags auf Umgang, ich empfehle keineswegs, daraus eine große Sache zu machen.
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Marcus Gnau
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« Antwort #15 am: 28. November 2011, 14:35:28 »

Der TE sollte den Facebookeintrag der KM unbedingt sichern. Ihm kann auch kein Strick daraus gedreht und ihm vorgeworfen werden, er würde Öl ins Feuer des Trennungsstreits gießen, sondern dieser Eintrag kann ein wichtiges Indiz für die mangelnde Bindungstoleranz der KM sein. Gleich zu Beginn des Verfahrens mit dem Umgangsantrag auf die Bindungsintoleranz unter Berufung auf den Facebookeintrag hinzuweisen, halte ich aber für falsch. Mit diesem Ass im Ärmel würde ich erst zu gegebener Zeit kommen, wenn der KM kein vernünftiger Grund einfällt, weshalb es keinen (unbegleiteten) Umgang geben soll. Dann erst würde ich auf die Bindungsintoleranz hinweisen und zum Nachweis den Screenshot zur Gerichtsakte reichen. Denn die Frage der Bindungstoleranz ist von den Sachverständigen immer zu klären.

Zum Umgang selbst; es kann folgender Umgang beantragt werden und wird auch oft - zumindest zu großen Teilen - im Rahmen einer gerichtlich moderierten Umgangseinigung der Eltern vereinbart:

- alle 14 Tage von Freitagmittag (oft nach Kindergarten bzw. Schulunterricht) bis Sonntagabend. Manche Mütter wollen nur ab Samstagmorgen. Hierfür lässt sich in aller Regel kein vernünftiger Grund finden. Problem beim TE ist, dass das Kind noch ein Baby ist und Babys in der Regel gestillt werden. Deswegen ist es mit Übernachtungen schwierig.
- ein Nachmittag während der Woche (soweit man sich das wegen des Jobs zeitlich leisten kann)
- hälftige Ferienzeiten (soweit man sich das wegen des Jobs zeitlich leisten kann). Ich weiß, das Kind des TE ist noch ein Säugling, aber sobald es abgestillt ist, wüsste ich nicht, was gegen eine solche, völlig übliche Ferienregelung spricht.
- hälftiger Umgang zu den hohen christlichen Feiertagen, jährlich alternierend. Auf diese Weise verbringt das Kind jedes zweite Jahr den Hl. Abend und den Ostersonntag beim Vater.
- Umgangs- bzw. Besuchsrecht zum Geburtstag des Kindes
- Umgangsrecht zum Geburtstags des Vaters und der Mitglieder der väterl. Familie, wie z. B. Oma, Opa, Patentante/onkel.
- Umgangsrecht zum Vatertagswochenende. Über diesen Antrag wird oft gelächelt und man bekommt entgegnet, dass man auch ohne Kind singend und trinkend durch den Wald ziehen könne. Richtern und Anwälten, die so etwas sagen, kann man freundlich fragen, ob sie ihre Vaterschaft so ausleben; Richterinnen und Anwältinnen kann man fragen, ob sie eine solche väterliche Verhaltensweise von ihren Männern kennen. Man selbst jedenfalls sei ein moderner Vater, der zwar gerne durch den Wald ziehe, aber allenfalls Kinderlieder singend und mit dem Sproß an der Hand. Übrigens: der Muttertag hat in Deutschland eine lange 1000-jährige Tradition. Die Kinder werden in Kindergärten und Grundschulen auf diesen hohen Feiertag der Mutter (sorry, ich bin heute ein wenig polemisch, das kann und sollte man im Gerichtssaal weit gelassener formulieren) sorgfältig vorbereitet, weshalb nicht einzusehen sei, dass der Vatertag nicht ebenfalls mit Tradition begangen wird. Es gibt viele Organisationen, die am Vatertag Kinderfeste und -freizeiten veranstalten, die man mit dem Kind besuchen kann.
- Umgang stets zum Pfingstfest als pauschalen Ausgleich für die kirchlichen und gesetzlichen Feiertage, an denen kein Umgang stattfindet.

Der TE hat das Problem - wie oben bereits angesprochen -, dass sein Kind noch ein Baby ist und er deswegen keinen Übernachtungsumgang wird realisieren können, so lange das Kind noch gestillt wird. Wird es nicht mehr gestillt, kann und sollte man auf Übernachtungsumgang bestehen und penetrant eine Erklärung fordern, weshalb das Kind aus Gründen, die "vom Kindeswohl getragen sind", nicht übernachten kann. Man hört dann immer, dass das Kind noch zu klein sei. Aber das alleine ist kein Grund, denn bei Oma und Opa (natürlich nur mütterlicherseits) kann es ja auch übernachten. Der Hinweis, dass man selbst im bisherigen Leben des Kindes mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und man deswegen über die selbe Bindung zum Kind verfügt, wie die KM, ist meistens sehr hilfreich. Falls dies bestritten wird, sollte man auf plausible Erklärungen pochen, weshalb die väterliche Bindung nicht so gut sein soll, wie die mütterliche. Insoweit wird dann oft auf die Schwangerschaft verwiesen, die eine besonders innige Bindung zwischen Mutter und Kind hergestellt habe. Hiergegen kann man argumentieren, dass man, würde dies zutreffend sein, eine Adoption unmittelbar nach der Geburt eines Kindes aus Gründen des Kindeswohls zwingend verbieten müsste.

Nun, ich gerate ins Plädieren. Insgesamt sollte der TE darauf achten, dass er die Umgangsvereinbarung in zeitlicher Hinsicht gegebenenfalls staffelt.
So unterbleiben Übernachtungsumgänge, solange das Kind gestillt wird. Er holt es Freitagnachmittag und bringt es am Abend zurück. Genauso wird am Samstag und am Sonntag verfahren. Erst nach dem Abstillen wird eine Übernachtung von Samstag auf Sonntag eingerichtet und drei Monate später zwei Übernachtungen, so dass das Kind das gesamte Wochenende beim Vater verbringt.
Die übrigen Umgangskontakte wären natürlich entsprechend anzupassen.

Ein Umgangsrechtsstreit endet in den allermeisten Fällen immer Verhandlungen, ähnlich in einem orientalischen Basar. Wer viel fordert, bekommt meistens auch viel Umgang. Man muss immer wissen, welcher Umgang für das Kind und einem selbst besonders wichtig ist und welcher nicht. Der Umgang, auf den man am leichtesten verzichten kann, kann geopfert werden, um den mütterlichen Vorstellungen entgegen zu kommen. Irgendwann nähert man sich dann so weit, dass man eine Einigung erzielt hat.


Viele Grüße,
Marcus Gnau
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« Antwort #16 am: 28. November 2011, 15:11:21 »

Moin,

Wenn die KM bei FB schrieb: "ich werde niemals zu lassen das er mein kind alleine bekommt" dokumentiert das (zusätzlich) durchaus die fehlende Bindungstoleranz der KM, deren Aufgabe es ist, die Kontakte zum anderen Elternteil zu fördern.
1. ist die Mutter verpflichtet, eine im privaten Rahmen gemachte Ankündigung auch rückhaltlos durchzuziehen?
2. welche Beweiskraft soll ein illegal erlangtes Beweismittel haben?
2. welche Beweiskraft sollen Screenshots von Facebook-Postings generell haben? Ich bastle mit Photoshop in drei Minuten einen solchen Screenshot, in dem jedem beliebigen User dieses Netzwerks die Aussage in den Mund gelegt wird, er habe eben eine Bombe im Berliner Kanzleramt deponiert. Was genau beweist der Screenshot jetzt?

Ich wüsste auch nicht, warum ein Screenshot dieses Kommentars - nur als Anlage des Antrags für das FamGer. eingereicht - dem Vater zum Nachteil gereichen könnte.
er lässt sich von der Gegenseite mit Nichtwissen bestreiten. Oder als Beweis für das Querulantentum und die "Übergriffigkeit" des Antragsteller heranziehen. Oder beides.

Grüssles
Martin
(der seiner Ex im privaten Gespräch mit Dritten auch schon die Pest an den Hals gewünscht hat - ohne deshalb ein potenzieller **tsts - ID 17** zu sein)
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« Antwort #17 am: 28. November 2011, 18:10:32 »

Wer viel fordert, bekommt meistens auch viel Umgang.   (Zitat Herr Gnau)

Ich hoffe das wird klappen.
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Marcus Gnau
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« Antwort #18 am: 28. November 2011, 19:01:55 »

@brille007,
Beweiskraft hat so ein Screenshot gar keine, auf alle Fälle aber eine Indizwirkung, wenn die KM sich auch sonst völlig bindungsintolerant zeigt. Dann kann man sagen: "Schauen Sie, Herr Vorsitzender, die KM hat es sogar auf facebook angekündigt, dass sie keinen Umgang zulassen wird."
Dieser Screenshot wird sicherlich keine Berücksichtigujng in der Beschlussbegründung finden. Aber Richter sind auch nur Menschen und somit manipulierbar - der eine mehr, der andere weniger.

Wer sagt denn, dass ein Screenshot von einer öffentlichen Plattform eines sozialen Netzwerks ein illegales Beweismittel sein soll?
Hätte der TE den PC der KM so manipuliert, dass er auf deren E-Mails zugreifen kann und deshalb eine E-Mail z. B. an eine Freundin vorlegen könnte, aus der hervorgeht, dass sie keinen Umgang zulassen wird, dann wäre diese E-Mail ein illegales Beweismittel.


Viele Grüße,
Marcus Gnau
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« Antwort #19 am: 30. November 2011, 12:34:43 »

Ich habe meiner RA auch ein Screenshot vom FB Profil meiner EX und dessen Next geschickt weil meine EX ihr Anwalt Stufenklage wg. Unterhalt eingereicht hat.

Was sie jedoch noch zurück hält.

Meine Ex hat leider verschwiegen, dass sie selbst Einkünfte hat und bereits wieder in einer Beziehung ist. Doch der Beziehungsstatus auf FB zeigt es an und das Einwohnermeldeamt bestätigt die gemeinsame Adresse. Das gemeinsame Klingelschild mitlerweile auch...
Und die gemeinsamen Aktivitäten und die Aktivitäten des Next deuten darauf, dass diese neue partnerschaft als "gefestigt" gilt.

Eine Woche nach dem Screenshot, hat meine Ex (schlauerweise) ihr Profil gesperrt für Nicht-Freunde...
Gruß
Marko
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Milan
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« Antwort #20 am: 30. November 2011, 20:16:14 »

Moin Leute!

Ich weiss was Ihr alle meint und welche Logik Ihr daraus ableitet. Aber das funzt nicht. Selbst mit einer Strafverurteilung gegen die Mutter in der Hand wird es einen Richter im Umgangsverfahren nicht die Bohne interessieren. Weder Beweise noch Indizien spielen irgendeine Rolle. Und warum? Weil es Umgang geht und nichts, als um Umgang.

Spart Euch die Kraft und Energie. Sie verpufft sinnlos.

Greetz,
Milan
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Marcus Gnau
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« Antwort #21 am: 30. November 2011, 21:17:48 »

@Milan,
dieses Posting ist destruktiv. Natürlich geht es um Umgang - und darum, wie man ihn durchsetzen kann. Dazu bedarf es unter Umständen von Indizien der Bindungsintoleranz der KM, denn nur dann hat man Chancen, den Umgang durchzusetzen.


Viele Grüße,
Marcus Gnau
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« Antwort #22 am: 30. November 2011, 22:01:45 »

Hey Marcus!

Nein, mein Posting ist konstruktiv und nicht destruktiv.

Bitte unterscheide zwischen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. In letzterem geht es auch um Indizien, Beweise, Bindungstoleranzen und Förderungsprinzipien. Aber im Umgangsverfahren geht es einzig um Umgang. Alles andere ist völlig unerheblich.

Und selbst wenn die KM mangelnde Bindungstoleranzen zeigt - schnurzegal. Dr Richter erlässt eine Umgangsregelung und wenn KM sich dann nicht dran hält, dann gibt´s Zwangsmassnahmen. Die KM braucht nicht mal ansatzweise einverstanden sein mit der Umgangsregelung. Das interessiert keinen Menschen.

Ich kann Dir auch genau sagen warum - weil es einfach nichts mit der Sache zu tun hat. Es geht nicht um die Entscheidung ob und welcher ET der "bessere" ist. Den Richter interessiert nicht, ob die KM sich gegen Umgang wehrt oder nicht. Würde sie sich nicht wehren, so wäre man schliesslich auch nicht vor Gericht. Mutters Gegenwehr ist somit obligatorisch und kommentarlos hinzunehmen. Es geht einzig und allein darum das Grundrecht des Kindes nach Umgang zu beiden ETs z ermöglichen. Dazu bedarf es keinerlei Zustimmung durch die KM. Das wird festgelegt und aus die Maus.

Warum schreibe ich so vehement dagegen an? Weil ich seit Jahren immer und immer wieder miterlebe, wie Väter durch ebensolche Haltungen, wie Du sie skizzierst, Berge von beschriebenem Papier produzieren und Anhänge noch und nöcher an ihre Schriftsätze hängen in der Hoffnung irgendetwas dadurch zu beweisen. Die Folgen sind immer dieselben - die grundsätzlich überforderten Richter müssen lesen, lesen und lesen. Und weil sie die ganzen Berge gar nicht zeitnah lesen können, gibt es eine Terminsverschiebung nach der anderen. Dann kommt die Gegenseite und gibt zu jedem Satz aus Vaters Schrieb nochmal ihren Senf dazu und Ruckzuck hängst Du zwei Jahre vor Gericht wegen einer popeligen Umgangsregelung, die in gut und gerne 3 Monaten abgefrühstückt sein könnte.

Es ist doch vollkommen unerheblich, was die KM bei FB postet oder nicht. Was hat das mit dem Erlass einer Umgangsregelung zu tun?

Greetz,
Milan
« Letzte Änderung: 30. November 2011, 22:03:20 von Milan » Gespeichert

Beppo
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« Antwort #23 am: 30. November 2011, 22:20:28 »

Es ist doch vollkommen unerheblich, was die KM bei FB postet oder nicht. Was hat das mit dem Erlass einer Umgangsregelung zu tun?
Nein. Keineswegs.

Um sich gegen eine gerichtliche Umgangsregelung zu wehren, muss sie ja sich ja auch Argumenten bedienen.
Einfach nur sagen: "Nö, ich will das nicht" reicht ja in der Regel nicht.

Und wenn sie dann schon öffentlich deutlich macht, dass es ihr gar nicht um den Schutz des Kindes geht, sondern nur um ihren Kopf, dann kann das ihre Argumentation schon deutlich schwächen.

Es hilft auch einfach Stimmung gegen die KM zu machen und das ist, trotz aller Beteuerungen, immer noch das Wichtigste im Familienrecht.
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« Antwort #24 am: 30. November 2011, 22:36:16 »

@Beppo:
Vielleicht finde ich einfach nicht die richtigen Worte....

Zitat
Es hilft auch einfach Stimmung gegen die KM zu machen und das ist, trotz aller Beteuerungen, immer noch das Wichtigste im Familienrecht.
Wozu Stimmung gegen sie machen? Ich betone noch mal: Wir diskutieren gerade im UMGANGSRECHT. Da ist es vollkommen schnurz ob und weswegen die KM den Umgang nicht zulassen will. Es ist ja jedem klar, dass sie ihm nicht zustimmt. Denn ansonsten wäre man ja nicht vor Gericht. Fakt ist - sie muss ihm zustimmen bzw ihre Zustimmung ist gar nicht nötig. Die wird kurzerhand mit einer gerichtlichen Umgangsregelung ersetzt.

Und nur deswegen ist ein KV doch vor Gericht. Um die fehlende Zustimmung der KM durch einen Richter ersetzen zu lassen. Die Regelung bekommt der KV zu 98% sowieso. Die KM kann dagegen nichts ausrichten. Was sie aber kann, ist das Verfahren unerträglich weit in die Länge ziehen.

Der KV kann das Verfahren auch in die Länge ziehen, was für ihn natürlich völig kontraproduktiv wäre. Aber er kann es tun - in dem er 1000 andere Argumente, Sachverhalte und Indizien aufzeigt und so zig neue Diskussionskerne schafft. Dann redet man über Facebook oder über Aldi oder über die stinkenden Socken vom Vater. Nur über den Umgang - über den redet dann niemand mehr.

Und das ist es, worauf ich hinaus will. Der KV, jeder KV, soll sich einfach auf die Realisierung seiner Umgangsregelung konzentrieren. Alles andere spielt überhaupt keine Rolle. Oder entsteht ihm durch so einen FB-Eintrag irgendein Schaden? Verliert er seinen Job? Wirft man ihm faule Eier an den Kopf?

KV kann sich ja meinetwegen gerne wegen solchen FB-Einträgen und sonstiger Nebenkriege mit der KM zoffen. Aber bitte in gesonderten Verfahren oder Schriftwechseln. Aber nicht im Umgangsverfahren. Haltet das Umgangsverfahren frei von allen störenden, bremsenden und ablenkenden Einflüssen. Sie alle zögern heraus und verschieben die regelung teilweise monatelang nach hinten.

Das ist es doch nicht wert! Denkt an die Kids. Sie brauchen schnellstmöglich einen freien Umgang mit dem Vater. Und nur das zählt.

Greetz,
Milan
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