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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 01:36:16 *
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Autor Thema: Unterhalt und Pfändugsgrenze  (Gelesen 800 mal)
Domenico
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5


« am: 25. November 2011, 16:54:00 »

Hallo ich habe da mal eine Frage. Ich muss noch rückständigen Unterhalt bezahlen für meine 2 Söhne, die inzwischen volljährig sind und arbeiten.  War damals ein paar Monate arbeitslos und so hat sich etwas summiert.

Nun hab ich aber eine Freundin, wohne mit Ihr zusammen und habe mit Ihr 1 Kind.

Ich verdien ca. 2000€ netto. Wie viel kann mir da gepfändet werden? Besser gesagt, wie viel wird mir für meine jetzige Familie zum leben überlassen? Meine Freundin hat abgesehen vom Kindergeld kein Einkommen.

Wäre dankbar für eine Antwort!

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Emilian
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« Antwort #1 am: 25. November 2011, 18:01:26 »

Hallo Domenico,

der pfändbare Betrag bei einem Einkommen von 2000 € netto ist bei zwei unterhaltsberechtigten Personen (Kind und Freundin) laut Tabelle 147,26 €.
Die aktuelle Tabelle ist leicht zu googeln.

Gruß

E.
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #2 am: 25. November 2011, 18:57:47 »

@Emilian, diese großzügigen Grenzen gelten nicht für Unterhaltsschuldner.
Diese Grenzen gelten nur für Schulden aus Diebstahl, Hehlerei, Betrug und Randale.
Unterhaltspflichtige genießen diesen Schutz nicht sondern werden, entsprechend der besonderen Schwere ihrer Schuld, nach §850d ZPO völlig ausgezogen.
« Letzte Änderung: 25. November 2011, 19:00:04 von Beppo » Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Emilian
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« Antwort #3 am: 25. November 2011, 20:50:41 »

Hallo Beppo,
dass beim UH andere Regeln gelten, hatte ich auf die Schnelle nicht bedacht. Aber in 850 d ZPO heißt es doch auch:

Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf


Was heißt das dann im konkreten Fall des TS?

Von deinem berechtigten Einwand abgesehen, stört mich  die mehr als unsachliche Äußerung:

Diese Grenzen gelten nur für Schulden aus Diebstahl, Hehlerei, Betrug und Randale.

Das ist, genauso unsachlich beurteilt: Bullshit. Oder sollen sich alle, die sich in einer Privatinsolvenz befinden, davon angesprochen fühlen?

Gruß

E.
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Beppo
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« Antwort #4 am: 25. November 2011, 21:04:14 »

Natürlich ist das unsachlich und zynisch und natürlich richtet sich das nicht gegen Leute, die aus anderen Gründen Schulden haben, sondern soll deutlich machen, welchen Stellenwert Leute haben, deren einziges Verbrechen darin besteht, Vater geworden zu sein und nicht genug zu verdienen.

Der §850 ZPO räumt allen Schuldnern einen gewissen Schutz vor Überforderung ein, nur nicht den Unterhaltsplichtigen.
Natürlich hätte ich jetzt noch ca. 12.700 andere Arten von Schuldnern aufführen können aber besonders deutlich wird diese groteske Situation eben, im Vergleich zu den von mir genannten Schuldnergruppen.

Im übrigen gibt es seit kurzem gar keinen konkreten Schutz für Unterhaltsschuldner mehr.
Sie sind voll und ganz der richterlichen Willkür ausgeliefert.
Wie gesagt, bei allen anderen ist das nicht so.
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Emilian
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« Antwort #5 am: 25. November 2011, 21:15:47 »

Hallo Beppo,

ist schon okay, aber dann schreib halt nicht:

Diese Grenzen gelten nur für Schulden aus Diebstahl, Hehlerei, Betrug und Randale.

Aber was heißt jetzt die von mir zitierte Stelle aus 850d für den konkreten Fall? Wie wird das denn angewendet? Und was heißt, es gibt seit kurzem gar keinen konkreten Schutz für UH-Schuldner mehr?
Was hat sich da kürzlich geändert?
Womit muss der TS konkret im schlimmsten Fall rechnen?

Gruß
E.
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Beppo
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« Antwort #6 am: 25. November 2011, 21:21:14 »

Das habe ich doch geschrieben:
Sie sind voll und ganz der richterlichen Willkür ausgeliefert.
Was genaueres kann ich da auch nicht vorhersagen, nur dass es sich irgendwo in der Nähe des H4-Satzes bewegt.

Man kann auch nur allen, den das blüht, raten, sofort einen H4 Antrag zu stellen, gerade wenn man trotz Einkommen durch den Unterhalt auf den H4 Satz gedrückt wird, denn titulierter Unterhalt kann vom Einkommen abgezogen werden, man bekommt aber trotzdem die Freibeträge für dazu Verdiener.
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Domenico
Frischling

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« Antwort #7 am: 27. November 2011, 16:18:42 »

Hallo Domenico,

der pfändbare Betrag bei einem Einkommen von 2000 € netto ist bei zwei unterhaltsberechtigten Personen (Kind und Freundin) laut Tabelle 147,26 €.
Die aktuelle Tabelle ist leicht zu googeln.

Gruß

E.

Kannst du mir zeigen wie man das berechnet? Oder einen Link schicken für die Tabelle, finde keine die zu deinem Ergebnis passt.
Sorry hab mich vertan, verdiene momentan 2300€ netto.
Danke!


Wie wäre das, wenn bei normalen Schulden? Wie viel darf da gepfändet werden?


Danke an Alle!

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Domenico
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5


« Antwort #8 am: 27. November 2011, 16:51:58 »

Nochmal 2 Fragen. Ich bin mit meiner Freundin nicht verheiratet, wohne aber zusammen. Zählt Sie denn als Unterhaltsberechtigte Person? In den Tabellen steht immer nur was von den Kindern.

Wir wollen schon länger heiraten, aber warten noch auf unsere Papiere. Wäre eine Heirat negativ oder positiv betreffs der Pfändung? Wie viel würde uns denn dann bleiben?

Viele Dank nochmal an Alle! Ihr seit super!
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Domenico
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 5


« Antwort #9 am: 27. November 2011, 16:57:59 »

Ich hab gerade irgendwas davon gelesen, dass man der Freundin nur Unterhaltspflicht hat, wenn das kind unter 3 ist.  Aber unser Sohn ist schon 10!
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brille007
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« Antwort #10 am: 27. November 2011, 17:14:34 »

Moin Domenico,

Ich hab gerade irgendwas davon gelesen, dass man der Freundin nur Unterhaltspflicht hat, wenn das kind unter 3 ist.  Aber unser Sohn ist schon 10!
dann kommt Deine Freundin in der "Unterhaltsreihenfolge" überhaupt nicht vor; es zählen nur die Kinder. Und in diesem Fall würde bei einem Netto von 2.300 EUR wohl auch genügend übrig bleiben, um Unterhaltsschulden aus der Vergangenheit zu bedienen.

Warum kann Deine Freundin nicht selbst arbeiten und zu Eurem Haushaltseinkommen beitragen? Ein 10-jähriges Kind ist kein Hinderungsgrund für eine eigene Erwerbstätigkeit.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Domenico
Frischling

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Beiträge: 5


« Antwort #11 am: 28. November 2011, 13:09:15 »

Ich will ja zahlen und tus ja auch schon seit Jahren!

Wollte nur wissen, ob es halt richtig ist was berechnet worden ist.

Wenn wir heiraten ändert sich nichts oder? (Außer dass ich meine Schulden schneller wieder los werde)
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Beppo
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« Antwort #12 am: 28. November 2011, 13:17:33 »

Hallo Domenico.

Leider habe ich eben erst wahrgenommen, dass es sich bei dir ja gar nicht um laufenden, sondern um rückständigen Unterhalt handelt.

Dieser unterliegt m.W.n. doch nicht den strengen und undefinierten Bestimmungen des §850d ZPO sondern denen "normalen" Bestimmungen des §850.
Du kannst da ja mal nachlesen. Da steht schon einiges drin.
Genauer weiß ich es auch nicht.
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