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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 01:04:22 *
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Autor Thema: Mietfreiheit auf Kindesunterhalt anrechenbar?  (Gelesen 536 mal)
jmrs
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 23


« am: 21. November 2011, 15:03:17 »

Hallo zusammen,

ich bin auch mal hier - lang hats gedauert und durch einen anders Forum - Trennungs-forum.de bin ich hier drauf gestoßen.

Meine Geschichte schreibe ich die Tage mal ins Forum. Im Vorfeld habe ich eine Frage zum Unterhalt - Kinder.

Zur Zeit ist es so das meine "Nochfrau" mit den Kindern mietfrei in meinem Haus wohnt.
Jetzt muss ich Angaben für die Berechung Unterhalt machen.

Ich habe Schulden und Mietfreiheit angegeben. Wird diese auf den Unterhalt der Kinder angerechnet - Meine Frau fordert derzeit keinen Unterhalt für sich.

Wenn nein warum nciht - der Unterhalt ist ja auch für Wohnung, Miete usw.

Vielleicht hat ja jemand hier eine Antwort für mich. Wenn ja würde ich mich darüber sehr freuen.

Gruß und bis die Tage mal !!
Rüdiger


Edit: Betreff angepasst;
« Letzte Änderung: 21. November 2011, 17:04:51 von DeepThought » Gespeichert
oldie
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #1 am: 21. November 2011, 15:58:36 »

Moin jmrs und Herzlich Willkommen

Mir fallen spontan 2 Ansatzpunkte ein, welche beschritten werden könnten. Allerdings geht nur einer von beiden gleichzeitig.

1. Du schliesst mit Deiner Frau einen Mietvertrag ab und sie leistet Dir auch Miete. Gehört euch die Immobilie zusammen, dann nur anteilsmässig. Die erhaltene Miete erhöht Dein Einkommen bei der KU-Berechnung.
2. Da noch verheiratet, könnte auch Dein eheprägendes Einkommen und die Ausgaben betrachtet werde. Das würde bedeuten, Du kannst die Aufwendungen für die Wohnung bei der KU-Bereinigung Deines Einkommens einbeziehen und so den KU über die gesunkene Leistungsfähigkeit senken. Du würdest aber hierbei Deine Frau querfinanzieren.


Pkt.2 wäre keine dauerhafte Lösung und würde ich nur bis zu dem Zeitpunkt anwenden, bis Pkt. 1 umgesetzt wurde. Denn wenn ihr getrennt lebt, ist eine eindeutige Trennung der Haus- und Lebensführungskosten anzuraten. Was jedenfalls nicht geht, die Wohnkosten beim KU abzuziehen. Das sei gewiss, da kommst Du zumindest rechtlich nicht ran. Ein Hintergrund ist, dass die Verwendung des KU ausschliesslich dem KU-Empfänger obliegt. Falls Du Dich aber mit Deiner Frau privat einigen kannst - dann ja. Ein Gericht jedenfalls interessiert nur der Überweisungsträger.

Genauso gut könnte es passieren, dass die Bezahlung der Wohnkosten als TU interpretiert/gefordert wird. Ob Deine Frau überhaupt einen Anspruch hat, ist an Deinen Ausführungen nicht erkennbar. Ebenso wenig, ob in den Wohnkosten auch Verbrauchskosten (Heizung, Müllabfuhr, Strom etc.) enthalten sind.

Gruss oldie
Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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