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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 01:02:16 *
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Autor Thema: Rechte und Pflichten beim Umgangsrecht  (Gelesen 452 mal)
S50B32
Schon was gesagt
*
Beiträge: 7


« am: 21. November 2011, 11:05:32 »

Hallo Zusammen,

ich werde hier mal kurz schildern um was es geht. Eine detailierte Geschichte folgt später in der Vorstellung.

Folgende Situation:

- uneheliches Kindm von KM seit 4 Jahren getrennt
- KM ist in einer Einrichtung (geschlossen)
- KM besteht , da geteiltes Sorgerecht, auf regelmäßigen Umgang mit Kind
- KM besteht auf Übernachtung des Kindes in Einrichtung
- wurde von KV abgelenht, wird vor Gericht ausgetragen
- KM sieht KV in der Pflicht, solange diese nicht in der Lage ist Ihr Umgangsrecht wahrzunehmen, dies für Sie zu tun
- KM hat kein Geld um für Kosten aufzukommen
- da KV im Moment alle 2 Wochen das Kind Samstags in die Einrichtung fährt und abends wieder mitnimmt sind diese nicht unerheblich

Wie sehen die Rechte und Pflichten des KV in solch einer Situation wirklich aus?
Was kann man an Erstattung beantragen? An welche Istitution kann ich mich hier wenden

- KM meint das die Kosten über Ihre Einrichtung laufen und Sie das alles abrechnen muss und mir dann ÜW kann...(das kann doch nicht sein, Ich habe doch die Ausgaben)


Vielen Dank für eure Mühe


Grüße S50B32
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Gruß und Dank
bagger1975
Spezialgruppe
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 624


« Antwort #1 am: 21. November 2011, 11:37:41 »

Servus S50B32,

dies hier:

- da KV im Moment alle 2 Wochen das Kind Samstags in die Einrichtung fährt und abends wieder mitnimmt sind diese nicht unerheblich

lässt darauf schließen, dass es um insgesamt 4 Fahrten im Monat geht. "Erheblich" ist für mich etwas anderes. Da jetzt mit Rechten und Pflichten anzufangen, halte ich persönlich für ziemlich überzogen, zumal offensichtlich eine Sondersituation besteht.

Als Betreuungselternteil hast Du grds. einmal die Pflicht den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern und zu ermöglichen, zumal die KM das aktuell offensichtlich nicht kann.

Freu Dich doch, dass das Kind sonst bei Dir ist. Ich kann Dein Problem ehrlich gesagt nicht erkennen.

Viele Grüsse
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Wer den Hafen nicht kennt, für den ist kein Wind günstig!*

*frei nach Seneca
S50B32
Schon was gesagt
*
Beiträge: 7


« Antwort #2 am: 21. November 2011, 11:55:24 »

Hallo Bagger,

das hast du etwas Fehlverstanden (und du kennst auch, ich habe es ja leider noch nicht geschrieben, den Hintergrund des ganzen nicht - nur soviel ... mehrere Teraphien in dieversen Richtungen abgebrochen, Kindesgefährdung, etc.).
Ich habe nicht mit Rechte und Pflichten angefangen. Diese Aussage und Forderung kam von der KM. KV hat Angeboten dies so zu machen wie oben geschrieben.
KV geht es hier um die Art und Weise wie diese Sachen eingefordert werden bzw. wurden. Da ist es nicht Fehl am Platz wenn KV sich Gedanken zu dem Thema macht und sich informieren möchte...ist das Forum nicht dafür da?

Im übrigen sind 240€ im Monat mit der Bahn nicht "wenig"...jedenfalls nicht für KV. Und da KV seinen Rechtsanwalt selber bezahlen muss, könnte KV auch "böse" denken und sagen er brauche das Geld hierfür was KV aber auch nicht macht da der Kontakt zur KM ja nicht komplett abreißen soll...(im ürbigen vor der stationären Behandlung hat KM, als sie Ihre Zeit noch frei einteilen konnte jegliche Besuche und Kontakte der letzten 2 Monate abgesagt bzw. nicht wahrgenommen.

Was KV damit sagen will --- Es hat jemand in den Wald hinein gerufen...und so wie derjenige reinruft....so schallt es auch wieder hinaus, oder siehst du das anders?

Der Ton macht die Musik...
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Gruß und Dank
wedi-
_wedi
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.961


« Antwort #3 am: 21. November 2011, 12:09:41 »

Hi

Hilfreich wäre es, wenn du nicht in der Dritten Person schreiben würdest.

- KM meint das die Kosten über Ihre Einrichtung laufen und Sie das alles abrechnen muss und mir dann ÜW kann...(das kann doch nicht sein, Ich habe doch die Ausgaben)
Habt ihr das schon versucht?Wenn das geht, überweist sie dir die Umgangskosten und alles ist gut, oder nicht?

Gruss Wedi
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S50B32
Schon was gesagt
*
Beiträge: 7


« Antwort #4 am: 21. November 2011, 12:19:51 »

Hi

Hilfreich wäre es, wenn du nicht in der Dritten Person schreiben würdest.
Habt ihr das schon versucht?Wenn das geht, überweist sie dir die Umgangskosten und alles ist gut, oder nicht?

Gruss Wedi



Hallo Wedi,


dachte ich halt mich mach förmlich...aber kann ich auch so machen.

Wie gesagt - es geht nicht um das Geld...es geht um den Fakt das Sie von mir verlangt...ohne auch allen anderen Aufwand für die Kleine an diesen Tagen in Betracht zu ziehen...
Ihr Umgangsrecht zu gewährleisten. Wie sieht das gesetzlich aus?

Ich spiele ja den Fahrer alle 2 Wochen...aber das mach ich des Kindes wegen und nicht wegen der KM. Deshalb würde ich gerne die Basis und die gesetzliche Grundlage Ihrer Forderung, wenn es denn eine gibt, kennen.


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Gruß und Dank
wedi-
_wedi
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.961


« Antwort #5 am: 21. November 2011, 12:31:00 »

Hi

Grundsätzlich hat die Mutter ein Umgangsrecht.
Gerichtlich wird es im Normalfall alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag, alle Ferien hälftig und die Feiertage im Wechsel Umgang geben.

Im Normalfall.

Das ist es in euerer Situation aber nicht.
In wie weit die Mutter kindeswohlgefährdent eingestuft ist, wie du schreibst, kann hier keiner Beantworten, dazu fehlt das Hintergrundwissen.

Wahrscheinlich wird es begleitenden Umgang geben und ob eine Übernachtung in dieser Einrichtung geurteilt werden kann, kann auch von hier aus nicht beantwortet werden.
Die Umgangskosten trägt normalerweise der Umgangsberechtigte, hier also KM.
Aber auch das liegt alles im Ermessen des Richters.

Gruss Wedi
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82Marco
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Beiträge: 2.769



« Antwort #6 am: 21. November 2011, 12:32:10 »

Servus!
Habt ihr das schon versucht?Wenn das geht, überweist sie dir die Umgangskosten und alles ist gut, oder nicht?
Zumal die Umgangskosten üblicherweise vom Umgangselternteil zu tragen sind....

Als Betreuungselternteil hast Du grds. einmal die Pflicht den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern und zu ermöglichen, zumal die KM das aktuell offensichtlich nicht kann.

Denn Euer Kind hätte ebenfals ein Recht auf regelmäßigen Umgang...ich schreibe absichtlich im Konjunktiv, da die Hintergründe für KM´s Aufenthalt in der "Einrichtung" nicht bekannt sind.
Umgangsrecht wird im BGB §1684 "geregelt".

Grüßung
Marco
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Bonnie 2


« Antwort #7 am: 22. November 2011, 11:40:04 »

Moin

Könntset Du mal angeben, wie alt das Kind ist, wieviel Kilometer einfache Strecke es sind und welche Zeit dafür benötigt wird? Ebenso, ob die Einrichtung mitten im Wald liegt oder eher in einer grösseren Stadt? Ich halte nichts davon, dass ein Betreuungs-ET grundsätzlich den Umgang bewerkstelligen soll, wenn der Umgangs-ET auf Grund bestimmter Umstände dazu nicht in der Lage ist. Angemessenheit spielt da m.E. auch eine Rolle. §1684 BGB ist da insoweit untauglich, als dass hier Begriffe auf das Bringen und Holen des Kindes zum und vom Umgangs-ET ausgedehnt werden, die so m.M.n. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt waren (auch wenn es vereinzelte Beschlüsse gibt).

Gruss oldie
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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #8 am: 22. November 2011, 12:00:50 »

Eigentlich stellen sich ja 2 Fragen:

1. Muss ich den Umgang sicherstellen.
2. Sollte ich den Umgang sicherstellen.

Zu 2. wäre es sicher hilfreich zu wissen, was zwischen euch vorgefallen ist, und warum die Mutter in der Geschlossenen ist.

Wenn da nix schlimmes bei ist, würde ich diese Frage immer mit ja beantworten.
Mutter und Kind haben ein Recht auf Umgang und den solltest du fördern. Außer wenn...,
ja was eigentlich?

Zu 1. kann ich mir vostellen, dass ein Richter dich auch dazu verknacken würde, außer wenn...
a. der Aufwand unzumutbar hoch wäre,
b. dies aufgrund irgendwelcher Verfehlungen für Vater oder Kind nicht zumutbar wäre.

Ist aber nur ne Vermutung.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
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