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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 00:49:46 *
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Autor Thema: Steuervereinfachungsgesetz 2011 - Auszug -  (Gelesen 390 mal)
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.857


Wir kommen wieder!!


« am: 17. November 2011, 18:22:51 »

Hallo an alle,

lt. Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 erfolgen Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die auch für unterhaltspflichtige Väter und Mütter interessant sind.

So wird § 32 (4) EStG wie folgt geändert:

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind, das

* unter 25 Jahren alt ist
* keiner Erwerbstätigkeit nachgeht

weiter als Kind i. S. d. Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähig sein.

Unschädlich ist

* eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20h regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit
* ein Ausbildungsdienstverhältnis
* eine geringfügige Beschäftigung.

Nicht mehr geprüft wird das Einkommen des Kindes, wenn es das 25. LJ noch nicht vollendet hat.

Und noch wichtiger:

Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung (BEA) auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, soweit bei dem Elternpaar die Voraussetzungen der § 26 (1) S.1 EStG (=Zusammenveranlagung) NICHT vorliegen.

Eine Übertragung scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird (neu!!), weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist,

* Kinderbetreuungskosten trägt oder
* das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Die Übertragung des Kinderfreibetrages kommt auf den betreuenden Elternteil in Betracht, wenn

* der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht wesentlich nachkommt (alt) oder
* mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (neu)

aber

* eine Übertragung scheidet für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Ferner werden Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten sondern nur noch Sonderausgaben darstellen.


Quelle: Bundesgesetzblatt  Jg. 2011 Teil 1 Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4.11.2011

Ich werde euch hier auf dem Laufenden halten, sofern sich Erkenntnisse ergeben, welche Nachweise ggf. erbracht werden müssen. Es empfiehlt sich jedenfalls, die Leistung von Kinderbetreuungskosten separat zu überweisen, damit man diese zur Vermeidung der Übertragung des BEA nachweisen kann. Wie man eine "eigenständige" Betreuung des Kindes nachweisen will und was ein "nicht unwesentlicher Umfang" ist, kann ich momentan nur raten.
Hübsch auch, dass Bezieher von UVG nicht nur das ganze KG angerechnet bekommen, aber sich den Kinderfreibetrag nicht übertragen lassen dürfen.

LG LBM

Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 17. November 2011, 18:35:08 »

Steuervereinfachungsgesetz
  rofl2

"Und doch bereiten gerade Steuervereinfachungen wie diese, manchen Steuerpflichtigen immer noch Kopfzerbrechen!"
Stenkelfeld, Empööööööörend!
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
pappasorglos
Spezialgruppe
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.903


« Antwort #2 am: 17. November 2011, 21:53:49 »

Ferner werden Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten sondern nur noch Sonderausgaben darstellen

Für wen? Weiterhin nur für den, in dessen Haushalt das Kind "lebt" (=gemeldet ist??)

Oder nun doch für den, der die Kosten tatsächlich trägt?

Das ist ja einer der grössten Skandale im Steuerrecht.
Gespeichert
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