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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 00:19:16 *
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Autor Thema: Sie will mit unserem Sohn nach Österreich ziehen!!  (Gelesen 624 mal)
Der Doc
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« am: 12. November 2011, 21:09:30 »

Hallo erstmal...

kurz zu meiner Person: Ich bin geschieden, ein Sohn, der in 6Tagen fünf Jahre alt wird. Er lebt bei der KM, bis jetzt hatten wir ein sehr offenes und gutes Verhältnis. Meinen Sohn habe ich jedes WE bei mir, ich bewohne noch die Wohnung, in der er die ersten zwei Jahre seines Lebens verbrachte.

Jetzt hat sie mir eröffnet, dass sie einen Freund hat, ihn heiraten will und zu ihm nach Salzburg ziehen will.

Ich stelle meine Panik einfach mal hinten an. Es geht um das Kindeswohl. Für den Kleinen fällt damit eine Dimension seiner Lebenswelt weg, die unschätzbar wertvoll für ihn ist.

Meine Frage: darf sie das? Welche Möglichkeit habe ich?

Auf einen ausführlichen Brief, in dem ich meine Gefühle und Bedenken schilderte, hat sie nicht reagiert. Ich habe das JA kontaktiert, aber noch keine Antwort erhalten.
Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?

Danke, Gruß

Doc
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Beppo
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 12. November 2011, 21:20:02 »

Moin.

Wenn sie alleiniges Sorgerecht hat, darf sie das.
Und wenn ihr gemeinsames Sorgerecht habt, kann sie es auch.

Sorry, aber die Justiz hilft dir da keinen Fingerbreit weiter.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Malachit
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.262



« Antwort #2 am: 13. November 2011, 00:02:00 »

Hallo Doc,

hast du schon versucht, deiner Ex die Idee schmackhaft zu machen, dass Junior einfach bei dir und somit in seinem vertrauten Umfeld bleiben kann, und dass sie somit ungehindert ihr junges Glück mit ihrem Österreicher genießen kann?

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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Es gibt in unserer sogenannten Demokratie keinerlei Opposition, sobald es um Frauenpolitik geht.
Ingo30
Spezialgruppe
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #3 am: 13. November 2011, 00:59:40 »

HI Doc,

und auch wenns bei unseren Freunden in Österreich ja sehr hübsch ist... warum kann der Gute nicht in Eure Ecke ziehen? Auch soetwas hat mit Verantwortung zu tun (obwohl man in der Realität und in Zeiten der "rosaroten-Brille" natürlich niemand damit kommen kann). Es würde die Sache für Euch aber wesentlich erleichtern.

Zitat
Jetzt hat sie mir eröffnet, dass sie einen Freund hat, ihn heiraten will und zu ihm nach Salzburg ziehen will.

Auch wenn hier natürlich niemand hellsehen kann, sind solche "Aktion" fern der eigenen Familie, ohne wirkliche Vorerfahrung mit dem Leben bei und dann mit einem neuen Partner selten konfliktfrei. So ist es auch nicht ganz unmöglich, dass sich alles kurz vorher in Rauch auflöst, weil einer von beiden die Sache noch beendet.

Ansonsten ist der Weg zum JA und ansonsten auch zum Gericht sicherlich nicht verkehrt. Viel Kraft - Gruß Ingo
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TotoHH
Spezialgruppe
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 537


« Antwort #4 am: 13. November 2011, 09:29:07 »

Moin Doc.
Also zunächst einmal musst Du natürlich akzeptieren, dass beide Ex-Partner nun getrennte Wege gehen, und damit sicherlich über kurz oder lang neue Partner in die jeweiligen Leben und damit auch in das Leben Eures Sohnes treten. Das allein ist kein Grund zur "Panik", es geht tatsäclich darum, dass ihr Euch gemeinsam bewusst werdet, dass durch die entstehende Entfernung (Deinem Profil habe ich entnommen, dass die erhebelich ist) ein Umgang in der bisherigen Form und Häufigkeit nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. und auch ein reduzierter Umgang auf den "Standard" (jedes zweite WE, hälftige Ferien) für alle Beteiligten, aber insbesondere das Kind belastend sein wird.

Du schreibst, ihr habt ein offenes und gutes Verhältnis.Insofern würde ich weiterhin das Gespräch mit der KM suchen, dabei argumentativ aber ausschließlich auf das Kindswohl und die notwendige Orga (und letztendlich auch die Kosten!) im Rahmen des Umgangs abstellen.

Klar ist, Du kannst den Umzug faktisch nicht verhindern, und wirst auf Einsicht der KM setzen müssen. Sollte es dennoch zum Umzug kommen, dann wirst Du wahrsch über JA/ Gericht eine Umgangsregelung einklagen müssen, die Kostenbeteiligung  und Hol-/Bring-Orga -beides mit Beteiligung des BetreuungsET- regelt . Das hilft allerdings in der anstehenden Diskussion mit KM, bei der es sich ausschließlich um die Auswirkung auf Euer Kind drehen sollte nicht weiter. Wie im Übrigen auch nicht der Vorschlag von  Malachit, da die Probleme/ Bedenken fürs Kind dann umgekehrt auftreten.

Gruß Toto

PS: die Argumentation gewohntes Umfeld, Kindergarten-Freunde, die Whg. der ersten zwei Lebensjahre, halte ich für nicht zielführend. Ein Kind von fünf Jahren ist diesbzgl doch recht anpassungsfähig. Wie oft müssen auch andere Familien umziehen, aufgrund einer beruflichen Veränderung.
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esperanza
Schon was gesagt
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 11


« Antwort #5 am: 13. November 2011, 10:00:24 »

Es gibt hier bestimmt größere Experten. Aber wenn beide gemeinsames Sorgerecht haben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht hiervon nicht getrennt wurde, dann darf die KM meines Erachtens nicht so einfach mit dem Kind weit weg ziehen. Vielleicht fragst du sie mal ob ihr euch zu einem gemeinsamen Gespräch bei einer unabhängigen Beratungsstelle austauschen könnt, wenn euer Verhältnis bislang doch gut war. Ich finde das JA hat immer direkt so etwas bedrohliches.

Drücke dir fest die Daumen und kann dich verstehen das du Panik hast.
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Der Doc
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« Antwort #6 am: 13. November 2011, 10:27:26 »

Danke erstmal für die hilfreichen Antworten!

Ja, wir haben ein gemeinsames Sorgerecht. Was mich noch sorgt ist der Umstand, dass mein Kind nicht nur die gefühlte  sowie die Tatsächliche Nähe zu seinem Lebensumfeld und mir verliert, sondern auch die Tatsache, dass ich kaum mehr Einblick in seine "neue" Lebenswelt haben werde.
Meine Frau gehört einer christlich- fundamentalistischen Glaubensgemeinschaft an, aus der ich ausgetreten bin. Damit stehe ich unter einem Bann: es herrscht kommunikationsverbot. D. h., selbst wenn unser Verhältnis nach dem Umzug halbwegs intakt bleiben würde, könnte ich noch nicht einmal das neue Zuhause meines Sohnes betreten. cry_smile
Ideen...?

Schweren Herzens, der Doc
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82Marco
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.769



« Antwort #7 am: 13. November 2011, 10:29:01 »

Servus!
Aber wenn beide gemeinsames Sorgerecht haben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht hiervon nicht getrennt wurde, dann darf die KM meines Erachtens nicht so einfach mit dem Kind weit weg ziehen.
Ist zwar ein Grund, aber kein Hindernis, es trotzdem (meist folgenlos) zu tun.
@Der Doc:
Wärst Du bereit und in der Lage Malachits Vorschlag umzusetzen, sprich eine vollumfängliche Betreuung Eures Kindes in gewohntem Umfeld sicher zu stellen?
Ich finde diese Alternative recht charmant...

Falls sie mit Kind umziehen sollte, welche Entfernung wird da geschaffen?

Grüßung
Marco
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Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
----------------------------------------------------------
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Malachit
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.262



« Antwort #8 am: 13. November 2011, 10:35:05 »

Hallo zusammen,

Wie im Übrigen auch nicht der Vorschlag von  Malachit, da die Probleme/ Bedenken fürs Kind dann umgekehrt auftreten.

Moment mal eben ...

Wenn die KM locker-flockig überlegt, ein paar hundert Kilometer Entfernung zwischen KV und Kind zu legen, dann wird es ja wohl erlaubt sein, als Alternative den Vorschlag in den Ring zu werfen, dass eben diese Entfernung stattdessen zwischen KM und Kind liegt. Es ist wohl wahr, dies ist keine bessere Lösung sondern nur eine gleich schlechte Alternativlösung, aber schließlich ist nicht der Doc für diesen ganzen Mist verantwortlich, sondern seine Ex.

Für eine konstruktive und ergebnisoffene Diskussion macht es allerdings schon einen Unterschied, ob die KM sich denkt "ich kann mich da bequem zurücklehnen, denn wenn wir keine gemeinsame Lösung finden, dann nehme ich das Kind halt wie geplant mit" - oder ob in ihrem Kopf der Gedanke herumspukt, dass die Sache auch völlig anders ausgehen kann als von ihr vorgesehen!

Und komme mir jetzt bitte keiner mit dem angeblichen oder tatsächlichen Kindeswohl, von wegen "Streit vermeiden" oder so. Diese Diskussion hat zwischen den Erwachsenen zu laufen; wer da ein fünfjähriges Kind in die anstehenden Verhandlungen mit hineinzieht, gehört sowieso dreimal am Tag unter die eiskalte Dusche gestellt ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.
« Letzte Änderung: 13. November 2011, 10:38:03 von Malachit » Gespeichert

Es gibt in unserer sogenannten Demokratie keinerlei Opposition, sobald es um Frauenpolitik geht.
Alex65
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« Antwort #9 am: 13. November 2011, 11:03:47 »

Hallo.

m.E. bringt es nicht allzu viel, hier zu diskutieren, wer denn nun "schuld" ist an der Entfernung.

Es gibt nur 2 Möglichkeiten:

Möglichkeit A:

Du, lieber Doc, hast die Möglichkeit und den Willen, Deinen Sohn bei Dir aufzunehmen und kannst zu 100, besser noch zu 150% dessen Betreuung sicherstellen. Dann lohnt sich m.E. ein ANtrag auf ABR, dann sehe ich Deine Chancen als gar nicht mal so schlecht.


Möglichkeit B:

Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, wirst Du nicht verhindern können, dass die KM mit Kind wegzieht. Dann halte ihc es für klüger, ein großzügiges Umgangsrecht, möglichst mit finanzieller Beteiligung der KM, gerichtlich festlegen zu lassen.

Sie kann Dir den Umgang mit dem Sohn nicht verbieten. So weit ist es mit diesem Land hoffentlich noch nicht gekommen, dass religiöse Fanatiker darüber entscheiden, ob ein Vater sein Kind sehen darf oder nicht.

LG; Alex
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TotoHH
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« Antwort #10 am: 13. November 2011, 11:12:35 »

@Malachit: ich wollte da gar nicht persönlich werden. Allerdings bin ich tatsächlich davon überzeugt, dass für den Fall einer gemeinsamen Eröterung was fuer das Kind am besten ist dieses Argument nicht zieht, da dann zwei Fronten argumentativ aufeinander prallen. Klar, Doc sollte diese Variante auch für sich schon mal durchdenken, und zu geeigneter Zeit, dh wenn KM sich nicht wie oben von mir angeregt überzeugen lässt, in ihrem Kopf platzieren, damit genau der Denkprozess einsetzt, den Du geschildert hast.

@Doc: das mit der Glaubensgemeinschaft und dem (drohenden) Kommunikationsverbot ist natürlich noch eine ganz andere Geschichte. Es geht dabei mE nicht darum, dass Du das neue KiZi inspizieren kannst, sondern vielmehr die grs Gefahr zu beleuchten, dass Dir das Kind zukünftig komplett entzogen werden kann. Und ich denke, dass es dieses Thema schon noch mal zu beleuchten gilt. Ist denn der Next auch Mitglied dieses Glaubensgemeinschaft?

@all: waere denn eine EV gg Ummeldung des Kinds aufgrund dieses speziellen Sachverhalts  eine Möglichkeit?

Gruß, toto
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Alex65
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« Antwort #11 am: 13. November 2011, 11:14:04 »



@all: waere denn eine EV gg Ummeldung des Kinds aufgrund dieses speziellen Sachverhalts  eine Möglichkeit?

Gruß, toto


Der Gedanke kam mir auch. Wäre ein Versuch wert.
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Malachit
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« Antwort #12 am: 13. November 2011, 11:35:17 »

Hallo Toto,

@Malachit: ich wollte da gar nicht persönlich werden.

Ich hab's nicht als persönlichen Angriff verstanden, und ich hoffe, du hast meine Antwort nicht als persönliche Retourkutsche verstanden, denn so war's definitiv nicht gemeint. Es ist nur so, wir sind da offensichtlich ziemlich unterschiedlicher Meinung, das ist alles. Und um zu genau dieser unterschiedlichen Meinung zurückzukehren:

und zu geeigneter Zeit, dh wenn KM sich nicht wie oben von mir angeregt überzeugen lässt, in ihrem Kopf platzieren, damit genau der Denkprozess einsetzt, den Du geschildert hast.

Hm. Meiner bescheidenen Meinung nach sind wir über diesen Punkt allerdings bereits hinweg:

Auf einen ausführlichen Brief, in dem ich meine Gefühle und Bedenken schilderte, hat sie nicht reagiert.

Ich verstehe dies als: Madame möchte nicht reden, Madame möchte das Ding nach ihren eigenen Vorstellungen durchziehen; und wenn sie das erst mal getan hat, dann braucht man auch nicht mehr groß nachzuverhandeln, denn dann hat sie vollendete Tatsachen geschaffen und befindet sich jenseits der Grenze: Warum sollte sie dann noch irgendwelche Zugeständnisse machen? Zumal die juristischen Mühlen in grenzüberschreitenden Umgangsfragen noch langsamer mahlen als sie es ohnehin schon tun.

Wann, wenn nicht genau jetzt, ist der Zeitpunkt, eine alternative Lösung ins Spiel zu bringen?

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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Lausebackesmama
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Wir kommen wieder!!


« Antwort #13 am: 13. November 2011, 11:47:35 »


@all: waere denn eine EV gg Ummeldung des Kinds aufgrund dieses speziellen Sachverhalts  eine Möglichkeit?

Nein!

Es ist ein verbreiteter Denkfehler zu glauben, dass die Ummeldung bzw. Abmeldung irgendetwas verhindern oder rückgängig machen könnte. Die Meldung am Wohnort registriert nur einen bereits geschaffenen Umstand: Den Umzug!

Den Umzug verhindern/verzögern/aufhalten kann nur die sog. "Einstweilige Anordnung", die das ABR bis zur Verhandlung in der Hauptsache auf den Antragsteller überträgt. Das heißt, der KV muss erst mal im Eilweg den Umzug des Kindes gerichtlich untersagen lassen und dann in der Hauptsache belegen, warum
a) der Verbleib des Kindes in D beim Vater dem Umzug nach Ö mit der Mutter vorzuziehen ist und
b) wie er die Betreuung des Kindes managen will.

LG LBM
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Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
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« Antwort #14 am: 13. November 2011, 11:49:26 »

Moin,

bitte nicht vergessen: Unter Voraussetzungen wie
Meine Frau gehört einer christlich- fundamentalistischen Glaubensgemeinschaft an, aus der ich ausgetreten bin. Damit stehe ich unter einem Bann: es herrscht kommunikationsverbot.
spielen weltliche "Vorschriften" wie eine EV oder familiengerichtliche Vorgaben höchstens eine untergeordnete Rolle; ebenso wenig ein durch die Gesellschaft definiertes "Kindeswohl": Da gibt der "Guru" vor, was richtig und falsch ist und nicht irgendein weltliches "Familienrecht".

Grüssles
Martin
(der beruflich und privat schon mit religiösen Fundamentalisten zu tun hatte)
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Der Doc
Frischling

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« Antwort #15 am: 13. November 2011, 11:53:43 »

Zitat
Wenn die KM locker-flockig überlegt, ein paar hundert Kilometer Entfernung zwischen KV und Kind zu legen, dann wird es ja wohl erlaubt sein, als Alternative den Vorschlag in den Ring zu werfen, dass eben diese Entfernung stattdessen zwischen KM und Kind liegt. Es ist wohl wahr, dies ist keine bessere Lösung sondern nur eine gleich schlechte Alternativlösung, aber schließlich ist nicht der Doc für diesen ganzen Mist verantwortlich, sondern seine Ex.


SO ist es. Der Kleine soll ja bei Mama bleiben, das ist nicht das Problem- sonst hätte man ja den Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben...

Zitat
Madame möchte nicht reden, Madame möchte das Ding nach ihren eigenen Vorstellungen durchziehen; und wenn sie das erst mal getan hat, dann braucht man auch nicht mehr groß nachzuverhandeln, denn dann hat sie vollendete Tatsachen geschaffen und befindet sich jenseits der Grenze: Warum sollte sie dann noch irgendwelche Zugeständnisse machen?

Exakt. Ich bin gearsch... Die Würfel sind gefallen. Keiner hat einen Nutzen daraus, nur sie . Der Macker ist auch in der Gemeinschaft, ja, und ER kann nicht herziehen, weil ER "eine Firma" hat... Was ist ihr wichtiger? Für mich eindeutig nicht die beste Lösung für unser KIND.
Vielleicht hab ich eine andere Moral: Für mich war bei einer neuen Beziehung Voraussetzung, dass ICH hier bleibe, sollte meine Partnerin von weiterkommen- ohne Diskussion.

Zitat
Wann, wenn nicht genau jetzt, ist der Zeitpunkt, eine alternative Lösung ins Spiel zu bringen?

Ja!! Den Königsweg!! Aber ich sehe ihn nicht!! Vorschläge?
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Marcus Gnau
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« Antwort #16 am: 13. November 2011, 11:54:34 »

Es besteht durchaus die Chance, wenn auch eine geringe, dass der Umzug des Sohnes nach Österreich gerichtlich verboten würde, wenn der TE einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ABR) auf sich stellen würde. Entscheidungserheblich hierfür wäre durchaus die Frage, seit wann denn die Beziehung zum neuen Freund besteht. Sollte diese Beziehung erst von kurzer Dauer sein, dann könnte ich mir vorstellen, dass das Argument, dass man das Kontinuitätsprinzip nicht der noch nicht stabilen Beziehung der KM zu deren neuen Partner opfern dürfe, d.h., dass es dem Kindeswohl nicht dient, den Buben aus seinem bisherigen sozialen Umfeld, zu dem auch sein Vater und dessen väterliche Familie gehört, heraus nehmen darf. Denn es sei zu besorgen, dass die neue, noch nicht stabile Beziehung alsbald in die Brüche gehen könnte und das Kind dann eine erneute Veränderung seines sozialen Umfelds zu ertragen hätte.
Sollte die neue Beziehung der KM aber schon längere Zeit stabil andauern, dann sind die Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg verschwindend gering.

Was mir an Stelle des TE weitere, noch erheblichere Kopfschmerzen bereiten würde, ist das Kommunikationsverbot.
Wer verbietet die Kommunikation? Ist das die christlich- fundamentalistischen Glaubensgemeinschaft, die meiner Meinung nach dann durchaus als Sekte zu klassifizieren wäre, verbietet der neue Partner die Kommunikation, oder wer sonst?
Ist das Kommunikationsverbot von der Glaubensgemeinschaft erlassen worden und beugt die KM sich dieser, dann würde ich auch ohne den drohenden Umzug das ABR beantragen, wenn sie sich daran hält und der Umgang sowie die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährdet oder sogar unterbunden ist. Insoweit gibt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.08.2008 (siehe hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080401_1bvr162004.html  Randnummern 74, 75) eine gute Argumentationshilfe:

"Der Umgang zwischen Eltern und ihrem Kind ist nicht lediglich eine mögliche Ausdrucksform elterlicher Erziehung, sondern eine grundlegende Basis für die Eltern-Kind-Beziehung und damit ein wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts. Insbesondere für einen Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist der Umgang mit seinem Kind eine maßgebliche Voraussetzung für einen persönlichen Kontakt mit diesem, die ihm ermöglicht, eine nähere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen oder aufrechtzuerhalten. Der Umgang sichert ihm, sich persönlich dem Kind widmen und an dessen Entwicklung teilhaben zu können und seiner Elternverantwortung nicht lediglich durch das Zahlen von Kindesunterhalt nachkommen zu müssen. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Eltern in § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihrem Kind eingeräumt hat, unabhängig davon, ob ihnen das Sorgerecht für das Kind zusteht. Gerade für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt ausüben zu können.

Andererseits ist das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201 <218>; 103, 89 <107>), das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist. Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mit Hilfe des Umgangs fortsetzen zu können. In der Kommunikation mit seinen Eltern kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung zu diesem stellen einen maßgeblichen, für das Kind und seine Entwicklung entscheidenden Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern auferlegten Erziehungspflicht dar. In Wahrnehmung der dem Staat in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesenen Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, wozu als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört, hat der Gesetzgeber deshalb in § 1684 Abs. 1 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. “


Das Bundesverfassungsgericht beschreibt demnach, wie wichtig der Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil ist und vor allem dass der betreuende Elternteil, der diesen Umgang verhindert, den Anschein einer zumindest eingeschränkten Sorgerechtskompetenz erweckt, weil er seiner elterlichen Verantwortung nicht nachkommt und einen wesentlichen Teil seiner Erziehungspflicht vernachlässigt.
Zudedm hat das Bundesverfassungsgericht deutlich darauf hingewiesen, dass der Staat in Ausübung seines Wächteramts - also auch die Familiengerichte - solche elterlichen Fehlhandlungen zu verhindern bzw. korrigieren haben.

Sollte also der Umgang und/oder die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen des Kommunikationsverbots der Glaubensgemeinschaft gefährdet oder sogar verhindert sein, dann würde ich, wäre ich Familienrichter, durchaus eine solche vom Bundesverfassungsgericht beschriebene Vernachlässigung der elterlichen Verantwortung und Erziehungspflicht bei der KM sehen.
Gleiches gilt, wenn das Kommunikationsverbot vom neuen Partner oder einer sonstigen Person ausgesprochen worden sein sollte.

Im Zusammenhang mit diesem Kommunikationsverbot wäre dann meiner Meinung nach auch die Umzugsabsicht zu sehen. Denn wie setzt man das Kommunikationsverbot bzw. den Kommunikationsabbruch am besten durch? Richtig: mit der Herstellung einer möglichst großen Distanz am besten noch in ein Land, dass hinsichtlich seines Familienrechts und der Rechtsprechung seiner Familienjustiz noch hinterwäldlerischer ist, als unser Land. In Österreich haben Väter nämlich noch weniger zu melden, als in Deutschland. Die Jugendämter und Familiengerichte sind dort noch deutlich mutterorientierter, als in Deutschland. In Österreich wird nach meinen Kenntnissen beispielsweise jedenfalls dann das Haager Abkommen nicht umgesetzt, wenn das Kind von der Mutter nach dort entführt worden ist.
Lebt das Kind erst einmal in Österreich, dann sind die österreichischen Behörden und die österreichische Justiz zuständig!

Wenn der TE sich entschließen sollte, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dann würde ich den ABR-Antrag auch im Wege der Einstweiligen Anordnung stellen, damit möglichst schnell eine entsprechende vorläufige Entscheidung ergeht und somit ein Umzug des Kindes nach Österreich vorläufig verboten ist. Die Österreichischen Behörden müssten im Falle eines Verstoßes gegen das Umzugsverbot des Kindes dann eigentlich zwingend für dessen Rückführung sorgen.


Viele Grüße,
Marcus Gnau
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Der Doc
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« Antwort #17 am: 13. November 2011, 12:22:46 »

Wow, das hat mich gepusht! Die Sonne geht auf....

Erst mal vielen Dank für die fachliche und fundierte Hilfestellung.
Das Kommunikationsverbot geht von der Glaubensgemeinschaft aus, ist aber sehr subtil: die Gemeinschaft hat es gut raus, immer alles so zu implementieren, als wäre die Entscheidung eine individuelle. Die KM redet mit mir über Fragen, die unser Kind rein praktisch betreffen.

Mehr Sorgen macht mir, dass die beiden heiraten werden und ER dann aus biblischer Sicht das "Haupt" der Familie ist, d. h. auch für die Erziehung (Indoktrination...) zu sorgen hat.

Die Beziehung existiert in der tat noch nicht sehr lange- das ist aber auch in solchen Gemeinschaften nicht notwendigerweise angezeigt, wenn man heiraten möchte. Das geht alles ziemlich fix. Und wenn meine Ex mal was entschieden hat, dann ist es so. Granit. Ich komme um das Fam. Gericht wohl nicht herum!
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Marcus Gnau
Rege dabei
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« Antwort #18 am: 14. November 2011, 11:05:04 »

@Der Doc,
was ich nicht verstehe, dass einmal von einem Kommunikationsverbot gesprochen wird, andererseits mitgeteilt wird, dass die KM über Fragen, die das "Kind rein praktisch betreffen", kommuniziert. Das ist widersprüchlich und würde in einem gerichtlichen Verfahren einem  mütterlichen Anwalt einen hervorragenden Ansatzpunkt bieten, den Vater gewissermaßen als Wirrkopf hinzustellen.

Vor einem gerichtlichen Antrag sollten unbedingt plausible und möglichst beweisbare Fakten zusammen gestellt werden hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft und deren Infiltration deren Mitglieder. Möglicher Weise können insoweit die Sektenbeauftragten der Kirchen und der Parteien weiter helfen.

Ich wünsche viel Erfolg.


Viele Grüße,
Marcus Gnau
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