Hallo,
Reguläre Schule und zuhause wohnend.
Der Vollständigkeit halber: Nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, was hier aber noch einige Zeit gegeben ist. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein, sonst hat sich die Privilegierung erledigt. Siehe dazu
BGB § 1603 (2):
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Bitte nicht falsch verstehen, es geht nicht !! darum was wir dem Jungen irgendwo abknapsen können sondern rein informatorisch. Hieße das dann, das ggf. die KM mehr zahlen müsste?
Bitte zwei Dinge auseinanderhalten: (a) Priviligierung und (b) Volljährigkeit. Die Beteiligung der KM an der Barunterhaltspflicht ergibt sich bereits aus der Volljährigkeit des Kindes, unabhängig davon ob Junior priviligiert ist oder nicht. Der Wegfall der Priviligierung wirkt sich in eurem Fall m.E. an genau zwei Stellen aus. Erstens, die Rangfolge der Unterhaltsansprüche: Falls bei deinem Mann das Geld nicht reicht, um beide Kinder mit dem vollen Unterhalt zu versorgen, ist zunächst einmal euer gemeinsames (minderjähriges) Kind dran, und das nicht mehr priviligierte Kind muss sehen, was danach noch übrig ist. Zweitens, der Wegfall der "gesteigerten Erwerbsobliegenheit der Eltern" aus dem oben zitierten BGB-Paragrafen: Das gilt allerdings nicht nur für deinen Mann, sondern auch für die KM ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.