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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 00:17:42 *
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Autor Thema: Re: Anlage U - Wie ermittelt man die Höhe des Nachteilsausgleichs  (Gelesen 1855 mal)
pippo
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« am: 12. November 2011, 13:35:38 »

Hallo,

ich habe ein ähnliches Problem, Ex sagt, sie muss 4.000€ ans FA zahlen und hätte diesen Betrag aufgrund der Zustimmung zum Realsplitting nun von mir.

Ich benötige Steuerbescheid, richtig? und dann rechne ich ihr gesamtes Jahresbrutto minus der 13.805 Euro in einem Online Rechner

Danke

Änderung durch Malachit: Ist offenbar ein eigenes Thema, daher abgetrennt von diesem hier.
« Letzte Änderung: 12. November 2011, 14:44:06 von Malachit » Gespeichert
Lausebackesmama
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« Antwort #1 am: 12. November 2011, 13:47:52 »

Hallo,

genau, das zu versteuernde Einkommen mit und ohne Unterhalt muss verglichen werden. Diese Differenz zahlst Du. Du brauchst also den Steuerbescheid in Kopie. Ohne Nachweis kein Ausgleich.

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
pippo
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« Antwort #2 am: 12. November 2011, 14:07:54 »

ok, aber es geht ja nur um die lohnsteuer, richtig?

sie hat c.a. 23.500 bei brutto, was eine lohnsteuer von 2.250€ ausmachht

plus die 13.805 sind es c.a. 27.000 brutto und eine lohnsteuer von 5.650€

also muss ich 5.650 - 2.250 = 3.370 ausgleichen - korrekt?
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Lausebackesmama
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« Antwort #3 am: 12. November 2011, 14:24:41 »

Hallo,

nein das reicht nicht. Du brauchst ja auch als Vergleich alle anderen Steuervergünstigungen, die ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Sie muss ja alle Vorteile in Anspruch nehmen, die sie wahrnehmen kann.

Die Steuer entfällt ja nicht auf ihr Brutto sondern auf ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter der Berücksichtigung der bereits gezahlten Lohnsteuer.

Besorg Dir den Bescheid, dann kann man weiter sehen.

LG LBM
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pippo
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« Antwort #4 am: 12. November 2011, 14:40:13 »


Die Steuer entfällt ja nicht auf ihr Brutto sondern auf ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter der Berücksichtigung der bereits gezahlten Lohnsteuer.


Hallo lausebackesmama,

diesen Satz verstehe ich nicht ganz, ok, gesamtes zu versteuerndes Einkommen ist klar, hier muss ich z.B, auf s Gehalt die 1% Firmenwagen rechnen, am Ende komme ich auf gesamte steuerpflichtige Brutto, inklusive dem Abzug der Steuervergünstigungen.
 Aber was meinst Du mit Berücksichtigung der gezahlten Lohnsteuer?

wenn z.B. 2.000€ Lohnsteuer bezahlt und inklusive der 13.805€ jetzt 5.000€ zahlen muss, dann liegt meine Verpflichung bei 3.000€, oder?

Danke

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Lausebackesmama
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« Antwort #5 am: 12. November 2011, 14:47:01 »

Nein!

Du rechnest immer nur in "Lohnsteuerkategorien".

Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich aus dem Gesamtbetrag aller Einkünfte abzüglich Sonderausgaben, Kinderfreibeträgen und ggf. dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das was dann rauskommt wird versteuert (= zu versteuerndes Einkommen). Ihre Lohnsteuer wird lediglich darauf angerechnet.

Du musst aber nur den Nachteil der Unterhaltsberücksichtigung als Einkommen ausgleichen. Du versuchst gerade Lohnsteuer auf Unterhalt zu erheben.

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pippo
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« Antwort #6 am: 12. November 2011, 14:54:00 »

ich verstehe deinen punkt, ich rechne auch einkommen nicht unterhalt

23.500 bei brutto einkommen = lohnsteuer von 2.250€

23.500 + 13.805 = 27.000 brutto = lohnsteuer von 5.650€

also muss ich 5.650 - 2.250 = 3.370 ausgleichen
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Lausebackesmama
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« Antwort #7 am: 12. November 2011, 14:58:58 »

Du kannst es gern noch fünf Mal wiederholen, es macht die Sache nicht richtiger!

Das Bruttoeinkommen und der Unterhalt sind nur EIN Aspekt der Einkommensteuerfestsetzung. Du ignorierst die von mir oben genannten einkommensmindernden Faktoren, die zu Deinen Gunsten mitberechnet werden.

Du brauchst den Steuerbescheid. Du musst vergleichen ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN MIT UND OHNE UNTERHALTSBERÜCKSICHTIGUNG und nicht Bruttolohn mit und ohne Unterhalt und dann packst Du einfach "mehr Lohnsteuer" oben drauf.

LG LBM

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Malachit
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« Antwort #8 am: 12. November 2011, 15:35:45 »

Hallo Pippo,

man kann's auch so sagen: Dein Ansatz taugt für eine Überschlagsrechnung, aber nicht für mehr als das. Und wie LBM bereits richtig bemerkt hat ...

Du ignorierst die von mir oben genannten einkommensmindernden Faktoren, die zu Deinen Gunsten mitberechnet werden.

... ergibt diese Überschlagsrechnung in einem steuerlichen "Standardfall" eher eine zu hohe Zahl für den Nachteilsausgleich als eine zu niedrige. Wenn deine Überschlagsrechnung nun 3.370 Euro ergibt, deine Ex aber 4.000 europäische Eier von dir will, dann lautet die wahrscheinlichste Erklärung, dass Madame mehr fordert als ihr zusteht (sei es absichtlich, sei es aus Unkenntnis). Gerade in so einem Fall solltest du aber ein hohes Interesse daran haben, ihre Steuererklärung einzusehen, weil es bei korrekter Berechnung vermutlich eher sogar noch weniger als 3.370 Euro sind.

Die zweitwahrscheinlichste Erklärung lautet übrigens, dass bei Madame irgendein steuerlicher Sonderfall vorliegt, der diese 4.000 Euro tatsächlich rechtfertigt. Aber auch in diesem Fall solltest du ein hohes Interesse an einem Einblick in ihre Steuererklärung haben - nicht nur zwecks Überprüfung der Berechung. Denn sogar wenn diese Zahl zu 100% korrekt ist, könnte der zugrundeliegende Sachverhalt einen Einfluss darauf haben, ob sich in den Folgejahren die Anlage U für dich überhaupt noch lohnt.

Und übrigens: Genau so, wie Madame ein Recht auf den Nachteilsausgleich hat, hast du ein Recht, die zugrundeliegende Berechnung zu kennen. Eine Aussage der Art "die Ritter vom Finanzamtsfels haben mich um 4.000 Öcken erleichtert, daher will ich dieses Geld von dir wiederhaben" reicht da als Begründung jedenfalls nicht aus ;-)

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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pippo
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« Antwort #9 am: 12. November 2011, 16:51:38 »

Vielen Dank an Euch beide, ich habe es verstanden,
Meine Rechnung war immer nur grob und als Ueberschlag gemeint,
solange ich kein Dokument habe werde ich auch nichts bezahlen.

Schoenes Wochenende noch!

Pippo   
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #10 am: 12. November 2011, 16:54:15 »

solange ich kein Dokument habe werde ich auch nichts bezahlen.
thumbup thumbup

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
pippo
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« Antwort #11 am: 13. November 2011, 16:19:30 »

Ich habe den steuerbescheid von ex erhalten,
welche angaben benoetigt ihr?

Vielen Dank
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« Antwort #12 am: 13. November 2011, 16:41:05 »

Du hast eine PN.

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« Antwort #13 am: 14. November 2011, 18:22:57 »

Ich habe für Pippo die Nachteilsausgleichsberechnung gemacht und ihm vorgeschlagen, die Zahlen einzustellen, damit noch ein paar Augen darüber sehen können. Er bat mich darum, das zu erledigen. Die nachfolgende Berechnung ist die OHNE Berücksichtigung des Unterhalts. Mit Unterhalt läge der Gesamtbetrag der Einkünfte um 13805 - 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag = 13703 Euro höher. (Nachteilsausgleichpflichtiges in rot).

>>> Brutto EK 28609
>>> - Entlastungsbetrag für AE 1308

>>> = Gesamtbetrag der Einkünfte 27301

>>> - Kinderbetreuungskosten 120
>>> - Sonderausgaben 3702
>>> - außergew. Belastungen1933 (3% von 27.301, sie hat also Nachteile bei den außergew. Bel. wegen Deines Unterhalts)

>>> = zu versteuerndes Einkommen 21.546 Euro
>>> Zu zahlende ESt: 3123
>>> Zu zahlender Solz: 171,76
>>>
>>> Festgesetzte Est 3123 (Solz 171,76)
>>> Lohnsteuer vorab: 3594 (Solz 149,32)
>>> Erstattung für Madame: 471 (Solz Nachz. (?) 22,44)

>>> Nachzahlung aufgrund der Versteuerung des Unterhalts: 3775 (Solz 195,31)


>>> Nachteil: 4246  (Solz 172,87) zusammen 4418,87

Die Günstigerprüfung ergibt, dass das Belassen des Kindergeldes günstiger ist, als die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages  (Vergleichsrechnung: 21546 - 3504 Kinderfreibetrag = 18042, entspricht Est von 2.181 + 1104 Kindergeld = 3285 Euro Steuern)

Ich hoffe, mir kann jemand folgen  mad3

LG LBM
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Malachit
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« Antwort #14 am: 14. November 2011, 22:59:39 »

Hallo LBM, hallo Pippo,

Ich hoffe, mir kann jemand folgen  mad3

Nur so halbwegs. An einer scheinbar ganz einfachen Stelle komme ich schon mal ins Stolpern:

= zu versteuerndes Einkommen 21.546 Euro
 Zu zahlende ESt: 3123
 Zu zahlender Solz: 171,76

Hm, ja, okay. Der Abgabenrechner sagt mir, dass bei einem zvE von 21.546 Euro eine Steuer von 3.123 Euro und ein Soli von 171,76 Euro anfallen würden. Und klar, die Günstigerprüfung ergibt hier wohl "vergiss den Kinderfreibetrag, behalte statt dessen das Kindergeld"; aber wird nicht für die Berechnung des Soli der KFB auf alle Fälle berücksichtigt? Hier also ein halber KFB im Wert von 3.504 Euro, und aus dem verminderten zvE von 18.042 Euro errechnet sich dann ein Soli von nur noch 119,95 Euro. Oder hab' ich jetzt gerade einen Knoten im Gehirn?

Beim tatsächlichen Steuerbescheid, d.h. einschließlich der Unterhaltszahlungen, dürfte die Günstigerprüfung aber gerade das Gegenteil ergeben haben, d.h. "lieber Kinderfreibetrag berücksichtigen und das erhaltene Kindergeld am Ende auf die Steuer draufschlagen" (jedenfalls wenn ich die Größenordnung richtig abgeschätzt habe). Demzufolge dürften dort diese Spässchen wg. "unterschiedliche Bemessungsgrundlage für Steuer und Soli" vermutlich nicht zum Tragen gekommen sein ...


Dann wäre da noch die Sache mit den außergewöhnlichen Belastungen. Vom Grundsatz her habe ich es so verstanden: Der Unterhalt erhöht den Gesamtbetrag der Einkünfte, damit erhöht sich auch die zumutbare Belastung, und daher kann sie von ihren tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen weniger steuerlich geltend machen, weil sie sich mehr zumutbare Belastung anrechnen lassen muss. Hab' ich das bis hierhin richtig verstanden?

Wenn ja, dann bitte ich um Aufklärung, was genau die genannte Zahl von 1.933 Euro bedeutet: Sind das die tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen, von denen folglich die jeweils zumutbare Belastung noch abgezogen werden muss; oder ist es jener Betrag, der die höhere bzw. die niedrigere zumutbare Belastung übersteigt (und somit das zvE mindert)?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. ich sag's ja: Steuerberechnungen sind strubbelig, vor allen Dingen dann, wenn man sie wie ich mit einem gepflegten Halbwissen versucht ;-)
« Letzte Änderung: 14. November 2011, 23:04:34 von Malachit » Gespeichert

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« Antwort #15 am: 15. November 2011, 08:50:38 »

@LBM:
zu Deiner Rechnung habe ich eine Frage  

Ich bin momentan in einer ähnlichen Situation wie Pippo, d.h. ich kläre derzeit, in welcher Form ich die Unterhaltszahlung an meine Ex steuerlich geltend mache.

Wenn ich mir aber Dein Rechenbeispiel so anschaue, dann komme ich zu der Einschätzung, dass es sich quasi um ein steuerliches "Nullsummenspiel" handelt? exclamation_smile

Da meine Ex ein vergleichbares Einkommen wie in Deinem Rechenbeispiel hat, muss ich ihr einen Nachteil von 4.246€ ausgleichen.

wenn ich nun bzgl. meines Steuervorteils durch Anrechnung eines Freibetrages den Abgabenrechner bemühe, so komme ich zu folgendem Ergebnis:
Bruttoeinkommen ohne Anrechnung Unterhalt:  105T€ => Steuerschuld: 37.904€
Bruttoeinkommen mit Anrechnung Unterhalt:      94 T€ => Steuerschuld: 33.029€
                                                            eingesparte Steuer:            4.800€

Als Differenz verbeliben gerade mal rd. 550€ im Jahr...DAS lohnt sich doch überhaupt nicht...?!
Oder habe ich etwas falsch verstanden???

Danke
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« Antwort #16 am: 15. November 2011, 09:08:39 »

Moin.
Ich bin zwar nicht LBM aber wenn ihr beide ungefähr das gleiche verdient, ist das Realsplitting mit Anlage-U so ziemlich das Falscheste was du machen kannst.

Deinen Steuervorteil musst du nämlich mit ihr teilen, ihren Nachteil musst du aber komplett alleine tragen.
Hinzukommt, dass es praktisch keinen Steuervorteil gibt, du aber trotzdem ihren Nachteil ausgleichen musst.

Lass das bloß sein.
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« Antwort #17 am: 15. November 2011, 09:14:17 »

@ beppo

ich glaube es geht weniger darum, dass beide gleich viel verdienen, sondern, dass die exen einfach ein zu hohes einkommen haben,
was bedeutet, dass jeder cent der 13.805€ beinahe voll oder voll versteuert wird und dann kann der mann so viel verdienen, wie er will,
es rechnet sich nicht, da beide denselben steuersatz haben (oder fast).
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« Antwort #18 am: 15. November 2011, 09:18:18 »

Richtig.
In dem Falle ist es noch absurder.
Er hat gar keinen Vorteil muss aber trotzdem ihren Nachteil ersetzen.
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« Antwort #19 am: 15. November 2011, 11:46:41 »

Moin,

ich lese den Satz
Da meine Ex ein vergleichbares Einkommen wie in Deinem Rechenbeispiel hat, muss ich ihr einen Nachteil von 4.246€ ausgleichen.
nicht als "Wegnachvorn hat ein ähnlich hohes Einkommen wie seine Ex", sondern als "die Einkommenszahlen/-relationen von Wegnachvorn und seiner Ex sind ähnlich wie bei @pippo".

Bei nahezu identischem Einkommen würde sich schliesslich lange vor dem Nachteilsausgleich die Frage stellen, warum überhaupt Unterhalt fliesst. Nach meiner Erinnerung ist die Ex von Wnv aber eine Dame vom "Stamme Nimm", die vorzugsweise wegen der nachehelichen Vorteile geheiratet hat...

Grüssles
Martin
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« Antwort #20 am: 15. November 2011, 13:07:10 »

Ok, ich distanziere mich nachdrücklich von dem Quatsch den ich geschrieben habe.
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« Antwort #21 am: 15. November 2011, 13:22:58 »

ich lese den Satznicht als "Wegnachvorn hat ein ähnlich hohes Einkommen wie seine Ex", sondern als "die Einkommenszahlen/-relationen von Wegnachvorn und seiner Ex sind ähnlich wie bei @pippo".

Bei nahezu identischem Einkommen würde sich schliesslich lange vor dem Nachteilsausgleich die Frage stellen, warum überhaupt Unterhalt fliesst. Nach meiner Erinnerung ist die Ex von Wnv aber eine Dame vom "Stamme Nimm", die vorzugsweise wegen der nachehelichen Vorteile geheiratet hat...


Martin hat das ganz richtig erkannt bzw. erinnert....
Die Einkommensrelationen sind 20T€ zu 105T€.
Ex ist mit Maximalforderungen in die "Verhandlungen" zu TU und NUH eingestiegen...und nach einer monatelangen Abwehrschlacht steht jetzt evt. ein Vergleich an, den ich immer noch deutlich suboptimal finde, der aber zumindest die Prinzipien 'Befristung' und 'Begrenzung' kennt...

Gruß
WNV
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« Antwort #22 am: 15. November 2011, 18:49:16 »

Sorry Frager und Experten  - ABER
ihr habt grad genau die Thematik und ich moechte mich grade mit meinem Halbwissen einklinken.

Spare mir so den Anruf beim RA.
Letztes Jahr Steuerausgleich ca 900
Dieses Jahr moechte Madame 3600...

Beide Male 13805 geltend gemacht...also erstmal tief durchatmen..hier die Eckdaten

Mein Brutto ebenso 105T
ihres letztes Jahr 0 nur Unterhalt
dieses Jahr laut ihrer Steuererklärung
Einkuenfte aus nicht selbst Arbeit 20016
AN Pauschbetrag 920
Kinderbetreeung 177
Einkuenfte ergo  18919

Sonstige Einkuenfte 13805
ab Werbungskosten 102
also 13703

Summe der Einkuenfte 32622
Entlastunfbetrag fuer Alleinerziehende 1308
Gesamtbeitrag 31314
Abzuege hier und da RV KV ezc.
28580
ab Freibetrag fuer Kind 4824
zu versteuerndes EK 23756
nach Grundtarif 23756 --- 3745
verbleiben 3745
dau KG  1104
festzusetzende EKSteuer 4849

Festgesetzt werden 4849
ab Steuerabzug Lohn 1423
verbleibende Steuer 3426 + Soli 205,97

sie will 3631,97 -

Wenn ich das richtig verstehe, steht ihr das EXAKT so zu (nachdem ich eure Ausführungen oben gelesen habe)
Was ich nicht verstehe, --- deswegen schreibe/frage ich euch auch
letztes Jahr ca 900 - dieses Jahr aufgrund der Abfindung von ca 20K (max 13805 abgezogen/angerechnet dafür frei von Ehegattenunterhalt)
DIESE hohe Summe...
aber ich schaetze - das isses wohl wa?

Vielen Dank fuer eure Antworten - schaetze ich sehr!!

Angenehmen Abend !
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Was gibt s denn noch für anständige Männer? Bruce Willis, Silvester Stallone, ich und Obelix...
Malachit
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« Antwort #23 am: 15. November 2011, 19:36:33 »

Hallo RATM,

Was ich nicht verstehe, --- deswegen schreibe/frage ich euch auch
letztes Jahr ca 900 - dieses Jahr aufgrund der Abfindung von ca 20K (max 13805 abgezogen/angerechnet dafür frei von Ehegattenunterhalt)
DIESE hohe Summe...

Diese Frage immerhin ist recht leicht zu beantworten. Im vorigen Jahr hatte sie nur die Unterhaltszahlungen i.H.v. 13.805 Euro zu versteuern (genauer gesagt, 13.703 Euro nach Abzug der Werbungskostenpauschale). Von dieser Summe waren aber erst mal 8.004 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag), nur für den Rest konnte überhaupt Steuer anfallen und der Steuersatz ist in diesem Einkommensbereich noch recht überschaubar. Die 900 Euro klingen jedenfalls ziemlich plausibel. Anders dieses Jahr: Ohne Unterhaltsleistungen hätte sie 23.756 Euro zu versteuern gehabt; damit ist der Grundfreibetrag längst ausgeschöpft, und auch der Grenzsteuersatz ist hier bereits erheblich höher als in der Einkommensgegend von 13.000 Euro.


In deinem Fall scheint die Ex aber keine "exakte" Berechnung des Nachteilsausgleichs haben zu wollen, sondern sie will von dir einfach das Geld, das das Finanzamt bei ihr als Nachzahlung festgesetzt hat. Ich vermute allerdings, das ist hier für dich sogar ein wenig günstiger als die exakte Rechnung, denn ich meine, ohne die Unterhaltsleistungen hätte sie sogar eine kleine Rückzahlung vom Finanzamt bekommen (d.h. beim exakten Nachteilsausgleich müsstest du nicht nur die Steuernachzahlung erstatten, sondern außerdem die entgangene Steuerrückzahlung). Ohne Gewähr, aber ich glaube, es sieht so aus:

Festgesetzt hat das Finanzamt 4.849 Euro, die sich ergeben aus den 3.745 Steuern laut zvE 23.756, plus Kindergeld i.H.v. 1104 Euro (d.h. die Günstigerprüfung sagt: nimm den Kinderfreibetrag, und schlage das Kindergeld auf die Steuer drauf). Ohne die Unterhaltszahlungen dürfte die Günstigerprüfung das entgegengesetze Ergebnis liefern, d.h. wir müssen so rechnen: Ausgehend von den 28.580 Euro vor Abzug des Kinderfreibetrages und nach Abzug der Unterhaltszahlungen von 13.703 Euro landen wir bei einem zvE von 14.877 Euro, das entspricht einer Steuer von 1.380 Euro, und da wir den Kinderfreibetrag nicht verwendet haben, brauchen wir auch das Kindergeld nicht mehr draufzuschlagen. Für den Soli darf man aber m.E. den Kinderfreibetrag ansetzen, und damit fällt das Einkommen in einen Bereich, wo kein Soli mehr anfällt. Somit wäre die Steuerlast insgesamt 1.380 Euro gewesen, über die Lohnsteuer hat sie aber bereits 1.423 Euro geleistet, d.h. sie hätte ohne die Unterhaltszahlungen meiner Meinung nach eine Steuerrückerstattung i.H.v. 43 Euro bekommen müssen, statt der tatsächlichen Nachzahlung von 3631,97 Euro. Ihr Schaden somit insgesamt 3.674,97 Euro - und dafür wärest du dann ausgleichspflichtig.

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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« Antwort #24 am: 15. November 2011, 20:49:19 »

@ Malachit:  thumbup thumbup thumbup

Und um mich da heute noch mal einzuklinken bin ich heute zu erschossen.  puzzled Morgen wieder!

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