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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 00:17:22 *
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Autor Thema: Re: Anlage U - Wie ermittelt man die Höhe des Nachteilsausgleichs  (Gelesen 1855 mal)
RATM
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« Antwort #25 am: 16. November 2011, 10:18:08 »

 thumbup

Danke Malachit - 

Danke Finanzamt  gun

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Was gibt s denn noch für anständige Männer? Bruce Willis, Silvester Stallone, ich und Obelix...
pippo
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« Antwort #26 am: 17. November 2011, 12:39:05 »

inzwischen hat ex eine neue rechnung aufgestellt und möchte über 5.000 habe

das finanzamt schreibt im steuerbescheid, dass nur 50% der eingereichten anwaltskosten als aussergewöhnliche
belastung anerkannt werden, da aufwendungen wegen unterhaltszahlungen nicht anerkannt werden.

das bedeutet, die anwaltskosten, die wegen klage auf unterhalt entstanden sind nicht abzugsfähig

ex liest daraus, dass die anwaltskosten nicht abgesetzt werden können, weil sie den unterhalt versteuern muss

folge für mich: bis auf weiteres kein umgang mehr, ausser ich begleiche ihre forderung von über 5.000
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Ingo30
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« Antwort #27 am: 17. November 2011, 12:46:57 »

Moin Pippo,

so läuft es aber nicht: Umgang und Geld sind zwei Dinge und haben nicht mit einander vermischt zu werden.

Richtig ist, dass alles "wo es ums Geld geht", sprich Unterhalt,  als Anwaltskosten nicht abgesetzt werden können. Gruß Ingo
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Lausebackesmama
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Wir kommen wieder!!


« Antwort #28 am: 17. November 2011, 20:29:14 »

Moin,

die Anwaltskosten sind also entstanden, weil sie wegen des Unterhalts an sich oder wegen des Nachteilsausgleichs geklagt hat oder verklagt wurde und verloren hat? Ihr Problem.

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
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« Antwort #29 am: 17. November 2011, 20:46:34 »

folge für mich: bis auf weiteres kein umgang mehr, ausser ich begleiche ihre forderung von über 5.000
Jetzt sind wir vom Ursprungsthema aber sehr weit entfernt und ich bitte darum, ein gesondertes Topic bei Bedarf aufzumachen. Danke.
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
pippo
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« Antwort #30 am: 18. November 2011, 11:01:19 »

sie hatte auf unterhalt geklagt und dabei sind ihr kosten entstanden, welche das FA nicht als aussergewöhnliche belastung
anerkannt hat. sie denkt aber, dass es das fa nicht anerkannt hat, weil sie die 13.805 zusätzlich versteuern musste.

im steuerbescheid steht: 1/2 aufwendungen wegen unterhaltszahlungen nicht abzugsfähig

ist aber auch dämlich formuliert
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Lausebackesmama
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« Antwort #31 am: 18. November 2011, 17:39:43 »

Moin,

ja, damit hast Du nichts zu tun.

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« Antwort #32 am: 27. März 2012, 09:41:10 »

Hallo zusammen,

sitze jetzt an der Lohnsteuererklärung.
Wo setze ich die Zahlung an die ExFrau bzgl des Nachteilsausgleichs an?
Ich kann diese ja geltend machen...
und das Gott sei Dank - zum letzten Mal...

NUR WO?  puzzled question rofl2

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habakuk
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« Antwort #33 am: 27. März 2012, 11:21:28 »

Hallo !

Der wird einfach zum Unterhalt der bereits in Anlage U enthalten ist dazugezählt.
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RATM
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« Antwort #34 am: 27. März 2012, 11:41:29 »

moin

ich denke ich habe mich nicht richtig ausgedrueckt.
madame hat eine abfindung 2010 bekommen.
die ich in der LSTK 2011 mit der Anlage U gelten gemacht habe und sie musste
diese versteuern und ich ihr natuerlich ausgleichen.
das sind 3631,97eur

steuerlich packe ich die dann in sonderausgaben / aussergewöhnliche belastungen wie zahnersatz etc?

danke euch
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Beppo
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« Antwort #35 am: 27. März 2012, 12:00:33 »

steuerlich packe ich die dann in sonderausgaben / aussergewöhnliche belastungen wie zahnersatz etc?
Nein. Du packst es in die Anlage U.
Genauso wie Habakuk es gesagt hat.
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RATM
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« Antwort #36 am: 27. März 2012, 12:49:52 »

Also wieder zur KM und wieder unterschreiben lassen. OK
Dann zahle ich ihr den Ausgleich vom Ausgleich vom Ausgleich 
bis das irgendwann 0Eur sind....

Verstehe die Lage  rofl2
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« Antwort #37 am: 27. März 2012, 14:57:30 »

Also wieder zur KM und wieder unterschreiben lassen. OK
Dann zahle ich ihr den Ausgleich vom Ausgleich vom Ausgleich 
bis das irgendwann 0Eur sind....
Nein. Die Anlage-U gilt dem Grunde nach solange bis sie widerrufen wird.
Eine Änderung des Betrages oder ein neues Jahr bedarf keiner neuen Unterschrift.

Nochmal Nein.
Ja, wobei diese Dinge i.d.R. erst im Folgejahr fällig werden, sodass du sie in einem Antrag zusammen addieren kannst.
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« Antwort #38 am: 27. März 2012, 16:45:16 »

Hallo !

Nein. Die Anlage-U gilt dem Grunde nach solange bis sie widerrufen wird.
Eine Änderung des Betrages oder ein neues Jahr bedarf keiner neuen Unterschrift.

Das sehen die FA allerdings eindeutig anders wenn sich der Betrag nach oben ändert. In diesem Fall wird eine neue Anlage U verlangt - offensichtlich muß man UH-Empfänger vor zu hohen Zahlungen schützen.

Eine Unterschreitung des Betrages ist problemlos möglich.
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« Antwort #39 am: 27. März 2012, 16:54:05 »

Und ich sehe das wiederum anders.
Zwar ist es nicht unüblich Belege für die Zahlungspflicht und die Zahlung zu verlangen aber eine Erneuerung der Unterschrift nicht.
Steht ja auch extra so auf dem Formular:
"Dem Grunde nach" und nicht der Höhe.
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« Antwort #40 am: 27. März 2012, 18:04:41 »

Moin,

diese äußerst spannende Frage hatte ich in meiner eigenen Einkommensteuererklärung auch zu klären und bin fast vom Glauben abgefallen. Denn es ist tatsächlich so, wenn der Unterhaltsempfänger bspw. im Jahr 2008 unterschreibt, dass er 7000 Euro als Unterhalt erhalten hat und diese versteuern wird, dann laufen die Folgejahre problemlos durch, sofern da auch 7000 Euro oder darunter bezahlt werden. Wird im Folgejahr aber mehr als 7000 bezahlt, muss die Anlage U erneuert werden.

 men_ani

Ich halte das zwar auch immer noch für widersinnig, allerdings hat sich weder das für mich zuständige Finanzamt noch mein oberster Einkommensteuerboss vom Gegenteil überzeugen lassen.

Eine klare Aussage dazu gibt es weder im Gesetz, noch in den Richtlinien, noch in den Kommentaren.

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« Antwort #41 am: 27. März 2012, 19:18:28 »

Das ist ja ein Ding.
Sorry Habakuk.

Ich finde das ja sogar halbwegs nachvollziehbar nur widerspricht es eben dem geschriebenen Wort.
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« Antwort #42 am: 27. März 2012, 19:42:56 »

Habe genau diese Erfahrung mit dem Bad Segeberger FA gemacht.
Im Prinzip bis auf Widerruf gültig - aber durch die Abfindung wurde 2010 mehr als
2009 bezahlt - also neue Anlage U.
Nur das ich für den Nachteilsausgleich der KM nun wieder eine neue Anlage U brauche
finde ich herrlich buerokratisch.
Dann kommt sie Ende des Jahres wieder und will von den 3,6k denAusgleich obgleich der
ueber sie direkt ans FA ging...
Echt geil  c

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« Antwort #43 am: 13. April 2012, 09:54:46 »

so mal wieder was neues.

Ex Frau will Anlage U nicht unterschreiben.
Hat selbige letztes Jahr widerrufen.
Mit der Anlage rechnet mir das Programm 6500 Rückzahlung aus.
Ohne 4900.
Mir ist bewusst das ich sie verpflichten kann diese Anlage zu unterschreiben.
Allerdings frage ich euch nach eurer Meinung ob sich das dann wirklich lohnt.
Sie arbeitet wieder Vollzeit und rechnet dadurch mit "hohen Rueckzahlungen".

Bin mir nicht sicher, ob der Nachteilsausgleich dann fasst die 1600Euro nahezu auffrisst....
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« Antwort #44 am: 13. April 2012, 11:18:53 »

Dann solltest du umgehend eine Frist (2 Wochen) zur Unterschrift setzen und darauf hinweisen, dass du nach fruchtlosem verstreichen der Frist die EU-Zahlungen einstellen wirst und dann auch sofort den Titel angreifen, samt EA auf Pfänungsschutz.
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