Hi
Dein Link ist zu ''oberflächlich''

Ich denke du meinst
>>dieses<< Urteil.
Da gehts aber um ein volljähriges und um ein minderjähriges Kind, das selber Einkünfte hat, welches er einsetzen muss, da er sein Studium nicht fortführt, sondern eine andere Lehre beginnt und dieses Vermögen als ''Studiumgeld'' gelten sollte.
Für die PKH waren auch nur die Zinseinkünfte gerügt worden und da geht es um 45,- Euro monatlich.
Diese sind in der ersten Instanz nicht mit eingeflossen.
Das wegen 45,-Euro Mehreinkünfte die PKH abgelehnt werden würde, wage ich zu bezweifeln, hier geht es denke ich mehr um das Verschweigen dieser Einkünfte.
Gruss Wedi