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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 00:06:00 *
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Autor Thema: "Ausgleich ehebedingter Nachteile" nux für ex-Frauen ???  (Gelesen 619 mal)
habakuk
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 375


« am: 10. November 2011, 07:55:15 »

Hallo zusammen !

Ich hatte gestern ein Gespräch mit einer RA - die mir da etwas erzählt hat was mich doch ein wenig grübeln lässt (selbst wenn mich das in unserer Bananenrepublik auch nicht mehr wirklich wundern würde):

Gegeben sein Mann M, seine ExFrau F1 und seine aktuelle Frau F2.
M hat mit F1 zwei Kinder und zahlt für diese KU sowie BU an F1. F1 arbeitet nicht (kein Bock).
F2 hat ebenso 2 Kinder von ihrem Ex - arbeitet derzeit (trotz Kinder) Vollzeit. Der KV dieser Kinder zahlt nicht den Mindestunterhalt.

M und F2 erwarten nun ein Kind - F2 wird dementsprechend 1 Jahr Elterngeld beziehen.

Die RA ist nun der Meinung, durch das Elterngeld ist F2 ausreichend versorgt, zählt somit nicht zu den Bedürftigen Personen, und bekommt auch nicht (zumindest rechnerisch) den Einkommensverlust von ja 35% ausgeglichen.

Nun die Frage: Ist es wirklich so, das 'Ehebedingte Einkommensnachteile' nur dann in Betracht kommen wenn die Ehe geschieden wird ?
Was wäre wenn F2 das Elterngelt über 2 Jahre verteilt beziehen würde? Ist sie dann 'Unterhaltsbedürftig' ?


Gruß

Habakuk

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Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.168


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 10. November 2011, 08:59:50 »

Moin.
Die Sache ist etwas kompliziert.

Die RAin hat in gewisser Weise, auch wenn das nichts mit dem Elterngeld zu tun hat.

Frau Zypries (SPD) hat ja im Jahr 2008 laut trompetet, dass das Prinzip "Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" nun abgeschafft sei, hat nur "vergessen" das auch ins Gesetz zu schreiben, statt nur in Pressemitteilungen, bzw. die entsprechende Passage daraus zu streichen.
Da steht nun immer noch, dass sich der Unterhaltsanspruch von F1 nach den ehelichen Verhältnissen bemisst.
Auch steht da nichts drin, wie es sich verhält, wenn 2 Frauen um einen Unterhalt zanken.

Der BGH kam auf die glorreiche Idee, das Einkommen aller drei in einen Topf zu werfen und diesen unter diesen aufzuteilen.
Und dann kam das ebenso glorreiche BVerfG und hat dieses Dreiteilungskonstrukt verworfen.
F1 dürfe nicht darunter leiden, dass M und F2 geheiratet haben.
M hat also weiterhin die erste Hälfte seines Einkommens bei F1 abzuliefern, die zweite bei F2 und, wenn er noch ein drittes mal heiratet, die dritte Hälfte bei F3.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
minna289
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 764


es wird heller, versprochen!


« Antwort #2 am: 10. November 2011, 09:54:00 »

tach,

Zitat
wenn er noch ein drittes mal heiratet, die dritte Hälfte bei F3.

... wenns nicht so traurig wäre dann   rofl2 rofl2 rofl2

minna
Gespeichert

Wenn die Sonne der Intelligenz tief steht werfen selbst Zwerge lange Schatten...
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