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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 23:43:10 *
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Autor Thema: Befristung von Trennungsunterhalt  (Gelesen 534 mal)
Thorsten70
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 41


« am: 04. November 2011, 19:19:39 »

Hallo zusammen,

der Richter hat jetzt im Rahmen der Beantragung der VKH gemeint,
dass der geforderte Trennungsunterhalt mit einem Jahr nach dem
Trennungzeitpunkt befristet sei.

Nach meiner Ansicht ist das nicht mehr richtig, oder was meint Ihr dazu?

Aktuell:
======
§ 1578 [1] Maß des Unterhalts
(1) 1Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den
gesamten Lebensbedarf.
...

02.01.2002 - 31.12.2007
==================
§ 1578 Maß des Unterhalts
(1) 1Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Die Bemessung des
Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen
Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in
der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder
überwiegend betreut hat oder...

Danke!!!
 Th
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brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.402



« Antwort #1 am: 04. November 2011, 19:24:29 »

Moin,

wo siehst Du beim >>>§ 1578 BGB<<< eine Sonderregelung in Sachen "Befristung von Trennungsunterhalt"? Die gab es weder in der alten noch in der aktuellen Version; TU existiert im BGB überhaupt nicht.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Thorsten70
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 41


« Antwort #2 am: 04. November 2011, 19:43:26 »

Ja... hab mich in den §§ verklickt....

Sorry...

Aber eine Begrenzung auf 1 Jahr gibts doch nicht, oder??

Danke und Tschuldigung!!!
Th
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brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.402



« Antwort #3 am: 04. November 2011, 19:55:34 »

Moin Thorsten,

Aber eine Begrenzung auf 1 Jahr gibts doch nicht, oder??
keine gesetzliche, aber eine durch "ständige Rechtsprechung". Üblicherweise wird einem bislang nicht oder nur gering erwerbstätigen Ehepartner (meist der Ehefrau) nicht zugemutet, vom Tag der Trennung an plötzlich allein für sich selbst zu sorgen. Was ja auch grundsätzlich richtig ist; ein bislang gelebtes Ein- oder Hauptverdienermodell lässt sich nicht über Nacht ändern. Die meisten Gerichte gehen allerdings davon aus, dass dies innerhalb eines Jahres möglich sein sollte; deshalb hat sich etabliert, dass so lange (bzw. längstens bis zur Scheidung) Trennungsunterhalt bezahlt werden muss, dessen Höhe sich nach dem ehelichen Lebensbedarf richtet. Aber einen speziellen Paragraphen gibt es im BGB dafür nicht.

Grüssles
Martin
Gespeichert

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midnightwish
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.774



« Antwort #4 am: 04. November 2011, 20:58:48 »

Hi Thorsten,

ich glaube du hast die Bedeutung der begriffe noch nicht so ganz parat.

TU heißt der Unterhalt der während des Trennungsjahres gezahlt wird. Er ist in der Regel höher als der danach folgende EU/BU/AU.

Ob sich das dann Ehegatten-(Bewtreuungs- oder Aufstockungsunterhalt schimpft, die zeitliche Begrenzung des Trennungsunterhalts bedeutet nicht automatisch, das du danach keinen Unterhalt mehr für deine Ex zahlen mußt.

Gruß Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
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