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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 22:44:01 *
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Autor Thema: Jetzt geht es schon wieder los....  (Gelesen 1216 mal)
baxter
Rege dabei
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Beiträge: 154


« am: 25. Oktober 2011, 01:21:59 »

Hallo @all:

ich habe ja schon lange nichts mehr geschrieben, einfach weil auch nach dem letzten Urteil (ABR bei mir) die Ex Ruhe gegen hat. Privat hat sich aber einiges getan.

Also zum derzeitigen Stand:
Ich lebe jetzt seit dem 22.07.11 mit meinen Sohn (6) auf den kanarischen Inseln. Der Umzug ist mit Zustimmung der Mutter erfolgt, wir haben eine Elternvereinbarung gemacht in der ich die Kosten
für den Umgang (Flug) komplett übernehme. Dieser hat alle 4-6 Wochen  statt zu finden. Dies ist bisher auch zwei mal geschehen, der nächste Termin steht jetzt an. In den Weihnachtsferien ist zudem geplant das der Kurze zwei Wochen bei seiner Mutter Urlaub macht.

Heute habe ich nun ein Schreiben des AG bekommen und den Antrag der Mutter auf Übertragung des ABR.

Im kurzen geht es um folgende Vorwürfe:

- ich würde den Umgang zwischen ihr und dem kleinen verbieten und würde kein Skype zur Verfügung stellen
  (die beiden telefonieren mehrmals die Woche)

- ich hätte angeblich immer gesagt das ich nur für 6 Monate nach TF gehen würde.
  (Tatsache ist das ich immer gesagt habe, ich gehe erst einmal für ein halbes Jahr und schaue wir der kurze klarkommt.)

- angeblich würde er am telefon immer weinen und nach DE zurück wollen
  (ist mir neu gewesen)

- Er besucht eine spanische Privatschule und keine deutsche.
  (macht es nicht sinn auf eine spanische Schule zu gehen um die sprache schneller zu lernen zumal er deutsche Mitschüler hat?)

So, das in kürze zu dem jetzigen Stand.

Meine Frage ist jetzt aber erst einmal ob überhaupt das Gericht in DE zuständig ist. Begründet wird der Antrag bzgl. der Zuständigkeit mit §99 FamFG. Nach meinem rechtlichen Verständnis dürfte der aber doch gemäß Artikel 5 KSÜ gar keine Anwendung finden. Oder übersehe ich da was?

Wem dem so ist, wird das Gericht die Klage dann einfach abweisen oder wird die automatisch nach Spanien verwiesen? Sowas wie das ABR gibt es hier nach meinen Stand überhaupt nicht. Alleine sorgeberechtigt ist der bei dem das Kind lebt. (jups, so ist das wohl hier).^

Danke und gruß
Baxter
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baxter
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Beiträge: 154


« Antwort #1 am: 28. Oktober 2011, 00:10:56 »

Weiß keiner mehr oder will keiner?

Bevor es vielleicht noch zu einer Fehlinterpretation kommt möchte ich noch drauf hinweisen das ich 1x pro Monat die Flugkosten komplett übernehme. Es geht mir also in keinster Weise um einen Boykott des Umgangs.
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Beppo
Globaler Moderator
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Beiträge: 11.166


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #2 am: 28. Oktober 2011, 00:19:59 »

Moin.
Dein Fall ist ja nun nicht gerade alltäglich.
Da gibt es vielleicht nicht so viele, die sich damit auskennen.

Wenn hier keiner was weiß, könntest du es vielleicht auch mal in der www.Trennungsfaq.de versuchen.
Da gibt es relativ viele Leute mit "Migrationshintergrund".
Auch einen bis mehrere Kanarienvögel.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
baxter
Rege dabei
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 154


« Antwort #3 am: 28. Oktober 2011, 00:21:52 »

Ah, ok... hatte mich schon gewundert aber ist in der Tat eine Erklärung.

Werde mich dann mal durch den Link wühlen, danke dafür...
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baxter
Rege dabei
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Beiträge: 154


« Antwort #4 am: 28. Oktober 2011, 00:54:58 »

In diesem Zusammenhang ist noch eine Frage aufgetaucht, die dann eher wieder ins deutsche Recht passt.

Zwischen Weihnachten und Neujahr ist geplant das der kleine Urlaub bei seiner Mutter macht, daran will ich auch nichts ändern. Ich selber werde wieder hier auf TF sein.

Einen Tag vor dem Rückflug soll mein Sohn zu meiner Schwester gebracht werden der ihn dann zum Flughafen bringt etc.
Welche Möglichkeiten habe ich, bzw. meine Schwester eigentlich wenn Sie das Kind nicht bringt (es gibt da Andeutungen und. Vermutungen). Polizei (ist für das Kind natürlich übel)? Gericht EA?
Bei meiner Schwester würde ich den Pass, eine Kopie des Urteils und eine Vollmacht hinterlegen.
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Dakika35
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 17


« Antwort #5 am: 27. Februar 2012, 11:21:34 »

Hallo

lebe selber im Ausland und habe daher teilweise eine Ahnung was da auf dich zukommt. Dein Fall heißt juristisch Fall mit Auslandsberührung. Hierbei kommt internationales Privatrecht ins Spiel.
Die wichtigsten Grundlagen sind im Haager Protokoll vom 23.112007 festgehalten.
Es ist wie immer komplex, daher was jetzt kommt, ohne Gewähr.

Da ihr beide euren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien habt (Unterhaltspflichtiger, Unterhaltsberechtigter, gilt spanisches Recht. Allerdings gibt es wie immer Ausnahmen und Gesetze mit einem breiten Spielraum für Interpretationen. Wenn ich das richtige verstehe, hat das deutsche Gericht im Rahmen seiner Fürsorge seine Zuständigkeit erklärt, siehe unten.
Meine Empfehlung: Kurze Beratung beim Fachanwalt für internationales Recht., denn es ist wirklich ein spezielles Fachgebiet. Stelle doch mal die Frage bei frag-einen-anwalt.de, das sollte für einen Anwalt nicht so schwierig sein.
Noch ein Tip: Sammle Beweise wie z.B. Aufzeichnungen der Gespräche, wann und wie lange usw.
Gruss
$ 99 FamKG

 (1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind
   1.    Deutscher ist oder
   2.    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
      
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.
(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

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baxter
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Beiträge: 154


« Antwort #6 am: 27. Februar 2012, 11:57:57 »

Hallo Dakika,

der Beitrag war schon etwas älter, gerne aber ein Update.

Der AG hat im Dezember die Klage abgewiesen und ausführlich dahingehend begründet das es nach internationalen Recht nicht zuständig ist. Im Januar wurde von der KM bzw. deren Anwalt Beschwerde eingelegt so das
das ganze nun seitdem bei Kammergericht liegt. Beweise über geführte Telefonate, Flugtickets etc. liegen dem Gericht natürlich auch vor. Mittlerweile sind wir über ein halbes Jahr hier und ich warte gespannt was da jetzt noch so kommt an Vorwürfen und Unterstellungen der KM.
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baxter
Rege dabei
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 154


« Antwort #7 am: 15. März 2012, 11:59:11 »

Update:

Seit Freitag liegt der Beschluss des Kammergerichtes vor und hat den Beschwerde abgelehnt. Es ist nicht der Begründung des AG gefolgt, sondern hat sich explizit mit der Gefährdung des Kindeswohls auseinander gesetzt. Werde mal schauen
ob ich die Beschlüsse in den nächsten Tagen eingescannt bekomme für die, die es interessiert.
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DeepThought
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Beiträge: 12.055



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« Antwort #8 am: 15. März 2012, 20:17:13 »

Moin,

danke für die Zusendung des Beschlusses. Er ist >hier< zu finden.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
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