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Autor Thema: Zugewinn: geschlossene Fonds zu bewerten  (Gelesen 2890 mal)
AnnaSophie
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« Antwort #50 am: 01. Dezember 2011, 12:46:29 »

Hallo Pippo,

ich denke mal du solltest nicht nur Unterlagen nachreichen lassen sondern darauf aufmerksam machen, dass deine Ex ja genau wie du einen wesentlich anderen Endstand zwischen Trennung und Scheidungsreinreichung hat.

Und dann erklären, dass aufgrund dieses Sachverhaltes eine Berechnung nach dem Stichtag Scheidungsreinreichung der richtige wäre.

Sophie
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Beppo
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« Antwort #51 am: 01. Dezember 2011, 12:59:01 »

Der Stichtag bleibt der Tag der Scheidungseinreichung.
Lediglich verschwendete Vermögensteile sind auf das Endvermögen auf zu addieren.
Du solltest daher klar raus arbeiten, welche Vermögensverluste als Verschwendung anuzusehen sind.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
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« Antwort #52 am: 03. Dezember 2011, 09:21:22 »

Moin Pippo,

Du solltest daher klar raus arbeiten, welche Vermögensverluste als Verschwendung anuzusehen sind.
Kleine Ergänzung:
Du solltest klar heraus arbeiten, wieso die Vermögensminderung auf Deiner Seite keine Verschwendung darstellt, und dass Exilein bis dato jeglichen Beweis zum Verbleib ihres Vermögens schuldig geblieben ist.
Insbesondere die Position "Konto 19.000" fehlt komplett im Endvermögen ...
... die Depotgeschichte mit hypothetischer Bewertung der Einzelposten hingegen würde ich nicht weiter betrachten, da viel zu theoretisch.

Grundsätzlich wird auch der Richter gesehen haben, dass Ihr beide keine Unschuldslämmer seid.
Kann mir durchaus vorstellen, dass er eine Einigung im von Sophie genannten Bereich anstrebt (Vermögen bei Trennung):
Damit müsste sie 10.000 € erhalten.
... ob vor dem OLG weniger entschieden würde, steht unter Berücksichtigung der von Dir genannten Sachverhalte in den Sternen.

Besten Gruß
United

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pippo
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« Antwort #53 am: 17. Januar 2012, 15:25:31 »

jetzt ging es endlich weiter in dieser Sache.

das Gericht hat immer noch kein Urteil gefällt, sondern abermals einen Termin angesetzt,
im Schreiben steht, dass aufgrund des umfangreichen weiteren Sachvortrags der Richter einen
neuen Vergleichsvorschlag unterbreiten wird.

Ich denke, dass ich die zu zahlende Summe drücken konnte, da ich in Summe über 100 Seiten nachgereicht habe,
Exilein genau....0.

Sieht so aus als ob der Richter sich vor einem Urteil scheut und ihm ein Vergleich lieber ist.

was ist Eure Empfehlung (ex und ich müssen nicht persönlich erscheinen)?
vorher eine Schmerzgrenze festlegen und dann notfalls in Revision?
oder auf jeden Fall den Vergleich anstreben?

Danke
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Beppo
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« Antwort #54 am: 17. Januar 2012, 15:52:05 »

Moin.
Ein Vergleich nützt Allen außer dir.

Die Anwälte kriegen mehr Geld, der Richter hat weniger Arbeit und muss keine Angst vor dem OLG haben.
Deswegen versuchen dich alle dazu zu bewegen einem Vergleich zuzustimmen.
Theoretisch durch Überredung, praktisch durch Erpressung.
Dir wird dafür jeglicher Rechtsschutz genommen.
Alles was zu deinen Ungunsten im Vergleich steht, ist in Beton gegossen und kann nie wieder geändert werden, alles was zu deinen Gunsten drin steht ist jederzeit wieder anfechtbar.

Einen Vergleich anzunehmen ist nur dann sinnvoll, wenn er zu 200% zu deinen Gunsten ausfällt, was es praktisch nicht gibt.
Auf gar keinen Fall darfst du die Entscheidung für einen Vergleich in die Hände eines Anwaltes gegen, während du gar nicht dabei bist,
Ein absolutes No Go!

Gehe hin und entscheide selbst.
Du kannst dem Richter auch gerne die Aussicht auf einen Vergleich wie eine Möhre vor die Nase hängen und damit dein Ergebnis hoch verhandeln und dann Schluss sagen: "Damit bin ich einverstanden, das hätte ich aber gerne als Beschluss!"

Damit machst du dir zwar keine Freunde aber wer will schon einen Juristen als Freund.

Gruss Beppo
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« Antwort #55 am: 17. Januar 2012, 18:20:51 »

Hallo Beppo,

ich muss ein paar ganz naive Fragen stellen.

Vergleich heisst natürlich kein OLG.

Alles was zu deinen Ungunsten im Vergleich steht, ist in Beton gegossen und kann nie wieder geändert werden, alles was zu deinen Gunsten drin steht ist jederzeit wieder anfechtbar.

warum kann das, was zu meinen Gunsten drinsteht angefochten werden? ich dachte Vergleich heisst danach geht nichts mehr, in keine Richtung.

was kostet mich ein Vergleich? gehen wir mal von 30.000€ Vergleichszahlung aus. RA? Gericht?

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Beppo
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« Antwort #56 am: 17. Januar 2012, 19:20:13 »

Zugegeben, diese Einseitigkeit gilt vor Allem für den Ku.
Der BGH hat entschieden, dass auch falsche Titel nicht mehr geändert werden dürfen, auch wenn dem Schuldner damit nichts zum Leben bleibt.
Andererseits kann jederzeit mehr KU gefordert werden. Da gibt es überhaupt keine Schranken.

Für den EU gilt das so nicht, da dieser in der Regel nach einem rechtskräftigen Vergleich auch nicht mehr steigt.

Was der Vergleich dich im Detail kostet weiß ich auch nicht, nur kann ein Anwalt für einen Vergleich das 1,5 Fache abrechnen.
Damit richtet er dann seine Überzeugungskraft mindestens so gerne in Richtung des eigenen Mandanten, wie in Richtung des Richters.
Er hat mehr davon, seinen Mandanten von einem faulen Vergleich zu überzeugen, als davon, den Richter von den Argumenten seines Mandanten.
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« Antwort #57 am: 17. Januar 2012, 20:15:42 »

Moin.
mal ein kurzer Einwand: hier geht es ja nicht um regelmäßige Zahlungen wie KU oder so, sondern - wenn ich mich recht erinnere - um eine Zahlung iS Zugewinnausgleich. Insofern ist das Argument von Beppo hier nicht ganz zutreffend. bei einem Vergleich, der natürlich stets einen Kompromiss darstellt, müssen eben beide Seiten Federn lassen. Wieviel und wo genau die Kmpromisslinie verläuft, hängt letzten Endes natürlich davon ab, wie sicher sich beide Seiten des Obsiegens im lfden Verfahren bzw in der nä Instanz sind.

Aus dem Kopf heraus: da Du Dir sehr sicher bist, die richtigen Argumente und Fakten (nach)geliefert zu haben, kann es natürlich nicht auf einen 50:50 Kompromiss herauslaufen. Also eher in die Richtung 80:20 zu Deinen Gunsten (Werte hier nur mal zur Illustration, da ich die Details zur Zugewinnsberchnung weder vor Augen habe noch Experte bin). Und die 20% die Du dann beim Vergleich hergibst, musst Du als Kosten für die Beseitigung einer Restunsicherheit und des Lästigkeitsfaktors verbuchen. Wenn Du Dir ganz sicher bist und notfalls auch noch die nä Instanz abwarten kannst, dann gibt es keinen Grund für einen Vergleich.

Gruß, Toto
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pippo
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« Antwort #58 am: 18. Januar 2012, 08:55:06 »

Danke, toto.

interessant ist, dass im Schreiben des Gerichtes steht, dass man 2 Stunden für den Termin ansetzt
und der Richter ein neues Vergleichsangebot machen will, sieht so aus als wolle der Richter auf jeden Fall einen Vergleich.

Ich sehe es auch so, dass ich einem Vergleich nur zustimme, wenn eine gewisse Zahl X erreicht wird, werde mich auf keinen Kuhhandel einlassen,
aber wenn der Richter am Anfang der Verhandlung schon sagt, dass seine Zahl 100% über meiner liegt, dann brauchen wir keine 2 Stunden, dann soll er es schnell aburteilen.
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AnnaSophie
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« Antwort #59 am: 18. Januar 2012, 08:59:20 »

Hallo pippo,

ich würde an deiner Stelle dabei sein - für mich hätte das den Vorteil, dass du entscheiden kannst, hat aber den Nachteil das du evtl. mehr unter Druck gesetzt werden kannst vom Richter...bezüglich: sind sie gegen den Vorschlag werde ich das als Beschluss verfassen.

Sophie
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« Antwort #60 am: 18. Januar 2012, 09:25:35 »

Moin Pippo,

bin kein Streitkosten-Experten, vielleicht meldet sich ja noch jemand von der Insel ...

Die Kosten des Gerichtsverfahrens hängen im Wesentlichen vom Streitwert ab (auf wieviel Zugewinn hat Madame Dich verklagt?).

Ich sehe es auch so, dass ich einem Vergleich nur zustimme, wenn eine gewisse Zahl X erreicht wird, werde mich auf keinen Kuhhandel einlassen
Die Entscheidung, wie hoch Du diese Summe x ansetzt, kann Dir keiner abnehmen. Den Sachverhalt im Detail kennt keiner besser als Du.
Aus obiger Betrachtung heraus erschienen 10.000 EUR als realistisch.

Typischerweise werden bei einem Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder zahlt seinen Anwalt, Gerichtskosten werden geteilt.
Wenn Madame Dich auf 50.000 EUR verklagt hat und der Kompromiss nunmehr vorsieht, dass lediglich 10.000 EUR rauskommen sollen, könntest Du ja anregen, dass die Kosten im Verhältnis 20:80 geteilt werden und Madame von ihrem Ertrag Deinen Anwalt mitzahlt ...

Besten Gruß
United
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pippo
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« Antwort #61 am: 22. Februar 2012, 10:05:00 »

Hallo,

ich habe in Vorbereitung auf den Gerichtstermin eine Rechnung angestellt, um zu dokumentieren, warum es zu einer Vermögensverringerung zwischen Trennung und Einreichung Scheidung kam.

Grundsätzlich ist es so, dass der RA der Gegenseite ständig sagt, dass genügend monatliches Einkommen da war, um alle Kosten aus dem gehalt zu decken, auf der anderen Seite hat er aber einige Ausgaben selbst als unstrittig anerkannt, auch in der vorgelegten Höhe.

Ich habe jetzt eine Rechnung angestellt, in der ich mein monatliches Gehalt genommen habe und davon die anerkannten Kosten pro Monat abgezogen habe. Zwischen Trennung und Einreichung Scheidung lagen 10 Monate also habe ich immer ein 1/10 der jeweiligen Kosten auf den Monat runtergebrochen.

Da ich mir nach der Trennung ein Auto gekauft habe, habe den Kaufpreis auch durch 10 geteilt. Am Ende kommt eine deutliche Unterdeckung pro Monat raus, diese habe ich wieder mit 10 multipliziert. Nennen wir diesen Betrag mal A.

Dann habe ich verglichen welches Vermögen es am Tag der Trennung gab und welches am Tag Einreichung Scheidung (inklusive Schwacke Wert Auto), die Differenz errechnet und so bin ich auf Betrag B, die Vermögensverringerung gekommen. Dann habe ich B minus A gerechnet.

Es kommt ein Betrag C raus, der sagt, welches Vermögen ich nicht dokumentieren konnte, von diesen Betrag C habe ich noch den Wertverlust des Autos abgezogen.

Ist meine Rechnung korrekt bzw. ist es sinngemäß, dass ich den Wertverlust des Autos mitreinrechne?

Vielen Dank!!
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« Antwort #62 am: 23. Februar 2012, 10:26:32 »

Moin Pippo,

obwohl Du Dir größte Mühe gegeben hast, es zu verhindern, habe ich Deine Abwandlung des Pythagoras-Satzes (glaube ich zumindest) verstanden ...

Du möchtest mit Deiner Rechnerei die Argumentation des RA "dass genügend monatliches Einkommen da war" entkräften ...
... meiner Meinung nach ist das vergebene Liebesmüh (weil ziemlich schwer durchschaubar).

Da ich mir nach der Trennung ein Auto gekauft habe, habe den Kaufpreis auch durch 10 geteilt.
... kann mir kaum vorstellen, dass die Kaufpreisumlage auf zehn Monate so durchmarschiert (die Nutzungsdauer eines Autos ist in der Regel etwas länger), wenn Du hier etwas umlegen möchtest, dann allenfalls den Wertverlust.

Was hast Du in Deiner Rechnung denn an Lebenshaltungskosten berücksichtigt ?

Ein evtl. besser nachvollziehbarer Weg wäre, Dein bereinigtes Einkommen, um diese Sonderkosten zu bereinigen und mit dieser Bereinigung unter den Selbstbehalt zu kommen ...
... ansonsten bekräfigst Du mit Deiner Argumentation, die Ansicht der Gegenseite, dass Du in diesen 10 Monaten über Deine Verhältnisse gelebt hast und dieses nunmehr zu Madame´s Lasten gehen soll.

Besten Gruß
United
PS: Den Sinn des doppelten Abzugs des Auto-Wertverlusts schnall ich nicht. Sieht aus als ziehst Du solange ab, bis das Ergebnis passt.
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« Antwort #63 am: 23. Februar 2012, 10:57:00 »

Moin,

... kann mir kaum vorstellen, dass die Kaufpreisumlage auf zehn Monate so durchmarschiert (die Nutzungsdauer eines Autos ist in der Regel etwas länger), wenn Du hier etwas umlegen möchtest, dann allenfalls den Wertverlust.
diese Idee platzt vor allem dann, wenn an anderer Stelle noch Fahrtkosten zur Arbeit geltend gemacht werden sollen; in der Kilometerpauschale sind Anschaffungskosten bzw. Wertverlust nämlich bereits enthalten.

... ansonsten bekräfigst Du mit Deiner Argumentation, die Ansicht der Gegenseite, dass Du in diesen 10 Monaten über Deine Verhältnisse gelebt hast und dieses nunmehr zu Madame´s Lasten gehen soll.
wie ein Gericht so etwas im Einzelfall bewertet und entscheidet, steht sowieso auf einem ganz anderen Blatt. Üblicherweise sind dort allerdings sämtliche Rechenkunststücke bekannt, mit denen Zugewinnforderungen begründet oder verhindert werden sollen; die sind ja nicht doof. Dinge wie "noch schnell ein Auto kaufen" werden leicht als Versuch der Vermögensverminderung erkannt und entsprechend bewertet.

Die Entscheidungen als solche und ihr Weg dorthin sind dann meistens viel einfacher als die endlosen Zahlenkolonnen in den Anträgen der Streitparteien. Gerichte wollen einen Fall vom Tisch kriegen; ihr Ziel und ihre Aufgabe ist nicht, 100-prozentige Gerechtigkeit herzustellen.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
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« Antwort #64 am: 02. März 2012, 19:19:25 »

am ende kamen 10.000€ als aussergerichtlicher vergleich raus,
da sie mit 40.000€ gerechnet hat ist der umgang mit kind bis auf weiteres für mich gestrichen,
also am montag umgangsklage, die armen anwälte sollen ja weiter verdienen

die geschlossenen fonds wurden mal so und mal so bewertet, die ganze rechnung des richters erschloss
sich mir nicht, mit den 10.000€ kann ich leben oder muss ich leben
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