Moin
Ich schon wieder.

Nein, allenfalls im Mangelfall. Und auch hier dürfte eine Billigkeitsabwägung fällig werden. BGH und OLG's sind sich relativ einig, dass ein Ferienjob eine überobligatorische Beschäftigung darstellt. Ausserdem würde das aus praktischer Sicht Probleme aufwerfen. Falls jedoch (wesentliche) Einkünfte regelmäßig und monatlich erzielt werden, dann sieht auch ein Gericht das anders.
1. Um das zukünftige Einkommen des Kindes festzulegen müsste ihm unterstellt werden, dass es diese Einkünfte erzielt bzw. verpflichtet ist, diese regelmäßig zu erzielen. Das würde auf eine Arbeitsverpflichtung für das Kind hinauslaufen, welche mit dem UH-Recht nicht vereinbar ist.
2. Da UH im voraus zu zahlen ist, kann bei anschliessend festgestelltem Einkommen des Kindes der UH seltenst rückgefordert werden.
Ein Kind bis zum 21. Lebensjahr in Schulausbildung hat grundsätzlich keine Pflicht, durch Arbeit sein Brot (anteilsmäßig) selber zu verdienen. Ebenso kann dies nur in Notfällen verlangt werden.
Gruss oldie