Im Forum Unterhaltsrecht
http://www.vatersein.de/Forum-topic-23476.htmlschrieb Nadda
Und ja, er sollte gucken das er die Scheidung durchkriegt, vernünftig über die Bühne bringt und sich finanziell da nicht auch noch in die Nesseln setzt.
Daraufhin habe ich mir dann vorsichtshalber noch mal das letzte Schreiben des RA vorgeknöpft und da ist mir dann doch noch so einiges unklar. Vielleicht weiss ja einer von Euch wie das zu verstehen ist...?
Es geht also um ein Schreiben des RA der (Noch)-Frau meines LG. Er schreibt, dass "die Ex" die Scheidung beantragt, und das Gericht zunächst nur über Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für sie zu entscheiden hat, soweit komme ich mit.
Aber "Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Verfahrenskostenhilfeverfahren Ihre außergerichtlichen Kosten, insb. Anwaltskosten, nicht erstattet werden."
Bedeutet das nur, wenn wir uns auch einen Anwalt nehmen, dass wir den dann selber bezahlen müssen?
Oder bedeutet das auch, dass wir ggf. keinen Beratungsschein/Verfahrenskostenhilfe beantragen können, weil die Gegenseite das ja schon tut?
Beigefügt ist die Kopie des Antrags auf Ehescheidung. Darin heißt es zwar, dass das Sorgerecht bei beiden Eltern verbleiben soll, aber darunter steht
"Eine Einigung wurde im Übrigen herbeigeführt über das Besuchsrecht des Antragsgegners sowie über den gesamten ehelichen Hausrat"
Da schrillen bei mir inzwischen die Alarmglocken (ich hoffe unberechtigt?), denn eine wirklich langfristig ausgelegte Einigung hat es nie gegeben. Wir haben mit Mühe und Not erreicht, dass wir die Zwerge alle 2 Wochen und hin und wieder in den Ferien holen dürfen. Aber das klappt nur sehr bedingt, und es soll die Möglichkeit bestehen bleiben diese Regelung zu ändern, ohne einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen.
Ist das mit der o.g. Formulierung immer noch machbar, oder gilt das dann als verbindliche Regelung für die Zukunft?
Den ehelichen Hausrat soll sie im Grunde ruhig behalten, aber da ständig noch Forderungen für andere Sachen kommen, (die er teilweise letztendlich doppelt bezahlen soll) wüssten wir gerne ob man das nicht irgendwie verrechnen kann?
Weiter steht da "Beweis für alles: Parteivernehmung des Antragsgegners". Es hat zwar Schriftwechsel gegeben, aber als Parteivernehmung sind diese m.E. nicht zu bezeichnen...