Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 20:37:35 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Nachteilsausgleich  (Gelesen 991 mal)
clint
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« am: 18. September 2011, 19:10:04 »

Hallo liebes Forum,

ich bin seit seit 2009 glücklich geschieden und habe bis einschließlich 2009 unterhalt an meine Ex gezahlt.
Sie hat die Anlage U immer nur für ein Jahr unterschrieben.
Jetzt habe ich der Ex für 2010 "nur" den Nachteilsausgleich überwiesen und dafür unterschreibt sie die Anlage U nicht.

In einigen Forumsbeiträgen steht drin, das diese aber auch von der Steuer absetzbar sind.
z.B. siehe: http://www.vatersein.de/Forum-topic-12031.html

Was kann ich tun, damit das FA die Kosten anerkennt?

Viele Grüße
Clint
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #1 am: 18. September 2011, 19:11:34 »

Hallo Clint,

die Anlage U muss nicht jedes Jahr unterschrieben werden. Sie gilt bis zum Widerruf. Wenn die Anlage U also vorliegt, gib den Unterhalt, also den Nachteilsausgleich an und gut

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.166


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #2 am: 18. September 2011, 19:19:52 »

Jetzt habe ich der Ex für 2010 "nur" den Nachteilsausgleich überwiesen
Was hast du denn sonst noch überwiesen?
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
clint
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« Antwort #3 am: 18. September 2011, 20:00:42 »

Hallo,

danke für die schnellen Antworten 

@Lausebackesmama
die Ex hat in der Vergangenheit auf der Anlage U den Passus mit dem Wideruf gestrichen und reingeschrieben, dass die Anlage U immer nur für das entsprechende Jahr gilt.
Ich weis nicht wie das vom FA registriert wurde!

@Beppo
ich habe nur 2008 und 2009 Unterhalt gezahlt. Ich bin in 2009 geschieden worden und habe mich mit einer Einmalzahlung "freigekauft".
Der Nachteilsausgleich für beide Jahre erfolgte aber erst 2010. Da hat sie aber kein Unterhalt mehr bekommen sondern es erfolgte nur die Überweisungen für den Nachteilsausgleich 2008 und 2009.

Viele Grüße
clint

Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.166


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 18. September 2011, 20:06:29 »

Wofür brauchst denn für 2010 noch eine Anlage U, wenn du nur bis 2009 Unterhalt bezahlt hast?
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #5 am: 18. September 2011, 20:10:48 »

Moin,

neeeeeeeee. So geht das nicht. Sie kann nicht einfach mal mit einem "Strich" gegen die gesetzlichen Vorgaben vorgehen. Sie muss die Zustimmung widerrufen. Versuch es einfach, dann muss der SB sich einen Kopf machen. Es ist doch ihr Problem, dass sie nicht mit einem Zweizeiler den Widerruf für das Folgejahr mitgeteilt hat. Das ist Dein Vorteil, sie kann auch nicht JETZT für 2010 widerrufen, HIER.

Kann man sicher einen hübschen Präzedenzfall draus basteln. Aber mal unter uns: Über welchen Betrag reden wir eigentlich?

@Beppo: Weil er in 2010 noch Nachteil ausgeglichen hat und das auch Unterhalt ist!

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
clint
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« Antwort #6 am: 18. September 2011, 20:46:23 »

Hallo zusammen,

@Lausebackesmama
das bedeutet für mich, ich trage den Betrag als Sonderausgabe ein und schicke die Steuererklärung ohne eine Anlage U an das FA.
Habe ich das so richtig verstanden?
Für den Text in Deinem Link brauche ich noch eine Weile, bis ich das verstanden habe! Ich liebe Steuererklärungen  gun
Es geht übrigends um 5600€. Das ist für kein Taschengeld!

Viele Grüße clint
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #7 am: 18. September 2011, 20:50:38 »

Hi,

Du schnappst Dir die Anlage U und füllst Teil A aus und schickst es hin. Sollte es Dir das FA nicht anerkennen, meldest Du Dich hier noch mal.
Der "Text" ist unser geliebtes Einkommensteuergesetz Lächelnd

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.166


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #8 am: 18. September 2011, 20:52:22 »

Es geht übrigends um 5600€. Das ist für kein Taschengeld!
Da der Höchstbetrag, der als Unterhalt pro Jahr geltend gemacht werden kann nur ca. 11.000,-€ beträgt, ist ein Nachteil von 5.600,-€ ziemlich unwahrscheinlich.
Deine Ex müsste schon ziemlich gut verdienen, damit sie solch einen steuerlichen Nachteil durch deine Unterhaltszahlungen "erleidet".

Kannst du das noch genauer erklären?
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
clint
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« Antwort #9 am: 18. September 2011, 21:06:13 »

Hallo,

@Lausebackesmama
Prima, das werde ich so machen und dann ein Feedback geben.

@Beppo
ich musste der Ex für 2008 und 2009 zusammen stolze 5600@ steuerlichen Nachteilsausgleich zahlen.
Verständlicherweise wäre es für mich Gut, wenn ich die Summe bei der Steuerklärung durch bekomme.

Viele Grüße
clint
Gespeichert
clint
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« Antwort #10 am: 19. Oktober 2011, 21:18:03 »

Hallo zusammen,

nur zur Info:
Eine nette Dame vom FA hat mir heute mitgeteilt, dass der Nachteilsausgleich NICHT von der Steuer abgesetzt werden kann, da man ja schon einen
steuerlichen Vorteil beim Unterhalt in der Anlage U hatte.


Liebe Grüße
clint
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #11 am: 19. Oktober 2011, 21:37:19 »

Moin,

dann hat die nette Dame vom Finanzamt Unrecht.

LG LBM (ebenfalls so ne nette Dame).
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
clint
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« Antwort #12 am: 19. Oktober 2011, 22:35:30 »

Hallo Lausebackesmama,

gibt es irgendwo einen Paragraphen, eine Bestimmung, Verordnung oder sonst etwas, womit ich der netten Dame schwarz auf weiss darlegen
kann, dass sie im unrecht ist?


Liebe Grüße
clint
Gespeichert
neuezeit
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 553



« Antwort #13 am: 19. Oktober 2011, 22:39:24 »

clint,

wie reagierst Du jetzt auf die Antwort der netten Dame vom FA (also auf die Antwort von der, die nicht LBM ist, obwohl LBM ja auch nett ist)?

neuezeit, der den gezahlten Nachteilsausgleich auch absetzen konnte, aber leider den § nicht kennt, um den es geht.

Die nette LBM ist bestimmt gleich wieder hier.

edit: zu langsam
Gespeichert

So ist das Leben
clint
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« Antwort #14 am: 19. Oktober 2011, 22:54:28 »

Hallo neuezeit,

ich werde googeln bis ich etwas gefunden habe um der netten Dame vom FA zu zeigen, dass sie sich in ihrem Job nicht 100% auskennt.

Viele Grüße
clint
Gespeichert
neuezeit
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 553



« Antwort #15 am: 19. Oktober 2011, 22:56:09 »

Hi,

wie geschrieben denke ich, dass sich LBM nochmal fundiert dazu äußern wird.

neuezeit
Gespeichert

So ist das Leben
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #16 am: 19. Oktober 2011, 23:13:59 »

Hi,

Unterhaltsleistungen sind Sonderausgaben und somit Aufwendungen, Aufwendungen sind gem. § 8 (1) EStG im Umkehrschluss alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen abfließen. Als Unterhaltsleistungen können also sowohl Geld- als auch Sachleistungen anerkannt werden, das heißt, alles, was Du zur "Unterhaltung" Deiner Ex aufwendest. Unterhalt definiert sich als "alle für den Lebensbedarf eines Menschen benötigten Aufwendungen". Diese Aufwendungen sind für den Sonderausgabenabzug nur der Höhe nach begrenzt.

Der Nachteilsausgleich kann wiederum im Jahr der Zahlung zusammen mit anderen Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abgesetzt werden, siehe Erläuterungen auf der Rückseite der Anlage U sowie Beschluss des BFH vom 28.11.2007, XI B 68/07 :
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...&pos=49&anz=182

Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne sind alle Zuwendungen,
die ohne Gegenleistung gewährt werden, gleichgültig, ob es sich
um laufende oder einmalige Leistungen handelt und ob sie in Geld
oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen. Die Zuwendungen
stellen auch dann Unterhaltsleistungen dar, wenn sie auf
vertraglicher Vereinbarung beruhen. Ohne Bedeutung ist, ob sie
über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Empfänger nach
bürgerlichem Recht beanspruchen kann und für welchen Zweck
der Empfänger die Geldleistungen verwendet. Es kommt nicht
darauf an, ob der Empfänger wegen seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und seiner Erwerbsmöglichkeiten nach
bürgerlichem Recht Unterhaltsleistungen fordern könnte und ob der
Geber aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zu entsprechenden
Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.

(Kopiert von Anlage U, Anleitung)

Ich gehe davon aus, dass die nette Dame ne Anlage U hat, auf der sie mal nachlesen kann ;)

LG LBM
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2011, 23:15:41 von Lausebackesmama » Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #17 am: 19. Oktober 2011, 23:20:41 »

Sorry, ich gucke heute schon etwas müde-kariert. Ich gucke dann morgen noch mal im Juris, ob ich was "besseres" finde. Wenn Du sie gar nicht überzeugen kannst, wende Dich an ihren Vorgesetzten oder den Hauptsachgebietsleiter für Einkommensteuer. Oder leg Einspruch ein. Oder alles auf einmal ;)

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
clint
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 40


« Antwort #18 am: 20. Oktober 2011, 07:08:27 »

Hallo Lausebackesmama,

Vielen Dank für Deine Info's.
Ich werde mir diese in Ruhe durchlesen und dann mal ein Telefonat mit der netten Dame gönnen.

Mal schauen was sich daraus ergibt.

Viele Grüße
clint
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #19 am: 20. Oktober 2011, 20:10:39 »

Der Einkommensteuerkommentar von Ludwig Schmidt, 30. Auflage 2011 zu § 10 (1) EStG sagt dazu:

Rz. 1:
Privatausgaben, bei denen das Gesetz dies (den Sonderausgabenabzug) wegen der unvermeidbaren Minderung der Leistungsfähigkeit ausdrücklich vorsieht, sind abzugsfähig. Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.05 XII ZR 108/02 die zivilrechtliche Verpflichtung des Nachteilsausgleichs festgehalten, somit ist die Minderung der Leistungsfähigkeit unvermeidbar.

Rz.50:
Mehrzahlungen zum Nachteilsausgleich des zustimmenden Ehegatten sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie von Anfang an vereinbart und im Antrag / der Zustimmung aufgenommen werden.

Selbst wenn sie nicht zustimmt, spätestens in der Rechtsbehelfsstelle sollte das gekippt werden.

LG LBM
Gespeichert

Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
RATM
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 42



« Antwort #20 am: 01. Dezember 2011, 15:26:34 »

 question

Ehm..."raeusper"

Entweder ich bin nur blöd oder im Kopf ist grad dunkel....
Verstehe ich es richtig, dass ich den ans FA zu zahlenden Nachteilsausgleich
(3600€  exclamation_smile) in der Steuererklaerung geltend machen kann?Huch

Und wenn ja macht es einen Unterschied ob ich den Nachteil ans FA direkt überweise
oder in die Schatztruhe der Exfrau??

Danggeschoe!
Gespeichert

Was gibt s denn noch für anständige Männer? Bruce Willis, Silvester Stallone, ich und Obelix...
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.166


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #21 am: 01. Dezember 2011, 15:38:13 »

Es ist insofern dunkel, als du den Nachteilsausgleich nicht ans Finanzamt zahlst, sondern an Exe.
Dann ist es aber richtig, dass dieser Betrag Steuerrechtlich wie EU zu behandeln.
D.h. solange der Höchstbetrag von 13.085,- nicht überschritten wird, kannst du das auch absetzen.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Steuern, Abgaben (Moderator: Lausebackesmama)  |  Thema: Nachteilsausgleich
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team