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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 19:23:54 *
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Autor Thema: Gemeinsames Sorgerecht  (Gelesen 1494 mal)
mukunzi
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Beiträge: 9


« am: 22. August 2011, 18:23:26 »

Hallo an alle,

bin zwar ganz neu hier, habe aber schon so viele interessante Beiträge zum Sorgerecht gelesen, die mich zu meiner Antragstellung angeregt haben,obwohl sich mein Anwalt diesbezüglich eher zurückhaltend gezeigt  Ich habe ihm mit dieser Aufgabe betreut, weil er mich letztes Jahr zum Umgangsrecht verteidigt hat und habe ihn also  meinen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht stellen lassen.

Ich wende mich trotzdem an alle hier im Forum, die auf Grund persönlicher Erfahrungen mehr zu der Stellungnahme meines Anwalts sagen können.

Er meinte, dass es keine Aussicht auf Erfolg gebe, wenn die Eltern zerstritten einander nicht verstehen und dass es dem Richter nicht darum gehe, sich unsere private Geschichte anzuhören. Es gehe nur um eine einzige Frage: "könnt ihr euch verstehen und einigen, JA oder NEIN. Wenn die KM NEIN sagt, dann sei alles erledigt. Er war von meinem Antrag deshalb nicht besonders motiviert.

Könnt ihr mir bitte Sagen,ob sein Antrag mit folgendem Wortlaut einen Erfolg haben kann?

Amtsgericht XXX
-Familiengericht-

Antrag

des Herrn XX, geb. am xx.xx.YYYY
XXstraße 2, ....

Antragsteller



gegen

Frau XX,geb. am xx.xx. YYYY
XXstraße 1....

Antragsgegnerin

wegen Regelung des Sorgerechts


Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

1. vorab dem Antragsteller unter diesseitiger Beiordnung ratenfreie Verfahrenskosten zu bewilligen
2. Das Sorgerecht betreffend die Kinder
a) XX geb. am....
b) YY gteb. am ...

hälftig auf den Antragsteller/Kindesvater zu übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Dre Streitwert wird auf xx € festgesetzt.


Begründung:

1. Der Antragsteller, xx Staatsangehöriger und die Antragsgegnerin YY Staatsangehörige waren und sind nicht miteinander verheiratet.

2. Die Parteien sind die leiblichen Eltern der Kinder
a) XX geb. am...
b) YY geb. am...

3. Das Sorgerecht betreffend beider Kinder steht derzeit der Antragsgegnerin alleine zu.
Der Antragsteller möchte, dass dieses künftig von beiden Kindeseltern gemeinsam ausgeübt wird.

4. Anliegend wird eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nebst einem Einkommensbeleg zu den Akten gereicht.

Rechtsanwalt
« Letzte Änderung: 22. August 2011, 18:35:44 von mukunzi » Gespeichert
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« Antwort #1 am: 22. August 2011, 18:32:20 »

Hi mukunzi und willkommen hier

Könnt ihr mir bitte Sagen,ob sein Antrag mit folgendem Wortlaut einen Erfolg haben kann?
Ich denke nicht.
3. Das Sorgerecht betreffend beider Kinder steht derzeit der Antragsgegnerin alleine zu.
Der Antragsteller möchte, dass dieses künftig von beiden Kindeseltern gemeinsam ausgeübt wird.
Den Antrag damit zu begründen, das der Antragsteller ''möchte'' das das SG gemeinsam ausgeübt wird ist m.M.n. ein Wink des Anwalts an den Richter, das er es selber nicht gutheisst das der Antrag gestellt wurde, er es aber muss.

Der Anwalt hat wohl auf PKH Mandanten keine Lust.

Gruss Wedi
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mukunzi
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« Antwort #2 am: 22. August 2011, 18:39:12 »

vielen Dank für deine zügige Antwort werdi.

Was kann ich also tun? Den Anwalt wechseln, obwohl er den Antrag schon gestellt hat?
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« Antwort #3 am: 22. August 2011, 18:44:00 »

Hi mukunzi

Das war nur meine persönliche Einschätzung, es folgen sicher noch weitere

Gruss Wedi
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 22. August 2011, 18:51:23 »

Ich teile die Auffassung von wedi.

Dieser RA hat keine Lust und zeigt das dem Richter auch deutlich.

Wenn überhaupt, hat der Antrag nur Sinn, wenn der RA auch dahinter steht.

Und Streit zwischen den Eltern wird jetzt als ultimatives Totschlagargument gegen das GSR intensiv genutzt.

Wenn du eine Chance haben willst, musst du irgendwie Behauptung von Streit entkräften.

Gruss Beppo
« Letzte Änderung: 22. August 2011, 18:53:02 von Beppo » Gespeichert

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Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
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« Antwort #5 am: 22. August 2011, 19:19:49 »

Ich schließe mich den geäußerten Bedenken hier an.
In meinem ersten gsR-Verfahren nahm die Begründung etwa 5 Seiten meines Antrags ein ...
Sicher ist mein Fall kein so "einfacher" Fall wie Deiner - obwohl dem ja auch bereits ein Umgangsverfahren vorausging.
Hat denn dieser Anwalt damals ein für Dich akzeptables Ergebnis erreicht ?
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mukunzi
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« Antwort #6 am: 22. August 2011, 19:35:18 »

hallo Diskurso,

der hat mich nur einmal (letztes Jahr beim Umgangsrecht) verteidigt. Nachdem ich eure Reaktion gelesen habe, stelle ich auch fest, das er wie schon gesagt dem Richter einen Wink gibt, woraus abzuleiten ist, dass er gegen den Antrag war bzw. dass er eine Abweisung voraussieht.
Ich bin am Überlegen, ob es nicht Sinn macht, dass ich den Antrag zurückziehen lasse und einen anderen Anwalt suche, der mein Vorhaben gutheißt und sich für mich einsetzen kann.

Mfg
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« Antwort #7 am: 22. August 2011, 20:00:16 »

Erzähl doch mal ein bisschen mehr.

Worin besteht euer Streit?
Habt ihr zusammen gewohnt?
Wie lange?
Set wann nicht mehr?
Kommuniziert ihr noch?
Klappt der Umgang?
etc.
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« Antwort #8 am: 22. August 2011, 20:33:48 »

Hallo Beppo,

die Geschichte ist so verstrickt, dass ich euch unwichtige Details ersparen möchte.

Ich habe die KM kennengelernt, als ich noch Student war; aus einer kurzen Beziehung ist das erste Kind zur Welt gekommen. Nach einer langen Trennung wegen Unstimmigkeiten in allerlei Hinsicht und obwohl wir uns deswegen wie die Pest hassten, sind wir erneut im Interesse des ersten Kindes zusammen gekommen.  
Wir haben uns also versöhnt und wollten ehrlich gesagt eine glückliche Familie gründen, aber es hat immer noch nicht geklappt, obwohl das zweite Kind schon da war.

Es stimmt, dass ichder KM Stress gemacht habe: Das zweite Kind habe ich nicht rechtzeitigt anerkannt (erst nach 3 Monaten), weil sie nicht wollte, dass ich ihm einen Vornamen gebe. Sie meinte, ohne ihr Einverständnis habe ich kein Anrecht darauf, meinem Kind einen Vornamen zu geben. Ich habe ihr also gesagt, sie soll die Geburtsurkunde ohne Vater ausstellen lassen und dies hat sie auch gemacht und anschließend beim JA die Beistandschaft beantragt. Ich bin darauf hin vom JA angeschrieben worden und habe auch die Vaterschaft anerkannt, der sie auch zugestimmt hat.

Danach hat sie mir jeglichen Kontakt zum zweiten Kind verweigert. Beim JA haben wir uns diesbezüglich nicht einigen können. Dies ist zum einen der Grund meines Antrags auf GSR, weil ein Kind laut Gesetz beide Elternteile braucht, die auch für es sorgen müssen. Es heißßt meiner Meinung nach aber nicht, dass Einigkeit immer bestehen muss, da es auch bei verheirateten Paaren nicht immer der Fall ist. Das Kindeswohl muss angestrebt werden und dies tue ich gerade, indem ich beiden Kindern beweisen und einprägen möchte, dass sie nicht nur eine Mana, sondern auch einen Papa haben, der genauso wie die Mama gleichberechtigt in allen Kindesbelange anzusehen ist und der in allen sie betraffenden Sachen gleich eingebunden sein muss.

Der andere Grund ist, dass ich zwei Kinder habe und dass die Übertragung des GSR für beide gilt. Mit dem ersten Kind habe ich auf Grund  eines Gerichtsbeschlusses letzten Jahres, der den Umgang geregelt hat, guten Kontakt, obwohl er nur 2 Jahre 3 Monate ist.

Der Anwalt, den ich jetzt erwähnt habe ist derselbe, der mich letztes Jahr verteidigt hat. Deshalb dachte ich es wäre gut ihm die Sache erneut anzuvertrauen. Aber er schien wie gesagt von meinem Antrag nicht besonders begeistert zu sein. In dem Antrag sollte man des Weiteren den Ungang ausbauen, sodass ich das erste Kind alle 14 Tage von Freitag 20:00 bis Sontag 16:00 Uhr und das zweite auf Grund des Alters jeden zweiten Samstag von 25:00 bis 18:00 Uhr haben kann.
Dieses Vorhaben hat er gegrüßt, aber das anders nicht. Deshalb sein so kurzer Antrag.


« Letzte Änderung: 22. August 2011, 20:44:54 von mukunzi » Gespeichert
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« Antwort #9 am: 23. August 2011, 09:36:16 »

Moin,

Zitat
Deshalb sein so kurzer Antrag.

Grundsätzlich: Ein Anwalt hat zu tun, womit Du ihn beauftragst. Tut er das nicht
in vernünftiger Form, wechsel ihn. Dein Anwalt kann Dich beraten, was beantragt
wird; entscheiden tust Du.

Der Antrag auf das GSR in der vorliegenden Form ist ein Witz. Die Begründung fehlt
komplett.

Unabhängig davon: Dein Anwalt hat recht mit seiner Einschätzung. Umgangsverfahren
(vor allem laufende) und Antrag auf GSR scheinen zur Zeit sich gegenseitig auszuschließen.

Daher mein Rat: Ziehe den Antrag auf GSR zurück. Bau den Umgang incl. dazu nötiger
Umgangsverfahren aus und versuche eine möglichst intensive Beziehung zu Deinen Kindern
zu erreichen.

Das hier:
Zitat
Das Kindeswohl muss angestrebt werden und dies tue ich gerade, indem ich beiden Kindern beweisen und einprägen möchte, dass sie nicht nur eine Mana, sondern auch einen Papa haben, der genauso wie die Mama gleichberechtigt in allen Kindesbelange anzusehen ist und der in allen sie betraffenden Sachen gleich eingebunden sein muss.

interssiert zur Zeit niemanden. Und mal ehrlich: Was willst Du einem 2jährigem Kind mit dem GSR beweisen?? Sei da! Sei Vater!

Und hier:
Zitat
Es heißßt meiner Meinung nach aber nicht, dass Einigkeit immer bestehen muss, da es auch bei verheirateten Paaren nicht immer der Fall ist.

unterliegst Du einem Irrtum. Die Situation von verheirateten und unverheirateten Paaren ist völlig unterschiedlich. Es werden noch 10-15 Jahre ins Land gehen, bis es ebenso
selbstverständlich für unverheiratete Väter sein wird, das GSR zugesprochen zu bekommen. Bis dahin gilt: Fehlende Einigkeit und Kommunikation ist ein Totschlagargument,
Vätern die Sorge zu verweigern. Laufende Umgangsverfahren sowieso. Ist alles ganz schlecht fürs Kind.

Kann Dir leider nichts anderes schreiben. 
 
LG,
Mux

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« Antwort #10 am: 23. August 2011, 10:36:15 »

Hi
Bis dahin gilt: Fehlende Einigkeit und Kommunikation ist ein Totschlagargument,
Vätern die Sorge zu verweigern. Laufende Umgangsverfahren sowieso. Ist alles ganz schlecht fürs Kind.
Ja, das ist es, wenn man(n) sich den Schuh anzieht.

Bei mir war es zwar der Umgekehrte Fall, EX wollte mir das SG entziehen lassen, ich sehe es aber so, das es genauso schwer is das SG zu behalten, wie es heute als unverheirateter zu bekommen.

Komunikation lief bei uns nur über Anwälte, oder in einem Geräuschpegel über 150 dezibel, also weniger als Null.
Umgangsverfahren lief auch parallel.Hinzu kam die Distanz.

Mein Argument war damals, das ich als Vater nicht aus dem Leben der Kinder gedrängt werden darf.
Das war KM's Ziel.
Mit ihr war nicht zu reden, was auch in einem angeforderten Gutachten festgestellt worden ist.
Das zeigte auch der ständige Umgangsboykott.

Selbst mein Anwalt riet mir aufgrund der Gründe das SG abzugeben um Kosten zu vermeiden.
Seine Aussage war, was hast du vom SG, wenn KM sich sowieso nichts sagen lässt.

Ich liess ihn bei der mündlichen Verhandlung zu Hause.

Ich konnte den Richter davon überzeugen, das das GSR dem Kindeswohl dient, trotz der Komunikationschwierigkeiten und der ständigen Umgangsverfahren.

Wenn ich auch nur eine''überwachende Funktionen'' hatte, war es mir wichtig am Leben der Kinder teilhaben zu dürfen und die Entwicklung deren verfolgen darf.
Der Richter ist meiner Argumentation gefolgt.

Gruss Wedi
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« Antwort #11 am: 23. August 2011, 11:19:30 »

Hi wedi,

toll, dass Du es geschafft hast, das GSR zu behalten.

Zitat
[...] ich sehe es aber so, das es genauso schwer is das SG zu behalten, wie es heute als unverheirateter zu bekommen.

Es ist grundsätzlich schwerer - und normalerweise müssen nachvollziehbare kindeswohlgefährdende Gründe vorliegen - um einen Sorgerechts-
entzug durchzuführen. Jetzt mögen vielleicht Väter schneller mal das GSR verlieren als Mütter in der gleichen Konstellation. Einen GSR-Antrag zu stellen,
während ein Umgangsverfahren läuft und dann noch das GSR zu bekommen, ist wohl etwas anderes, als sein GSR zu verteidigen.

Ich ziehe mir auch keinen Schuh an, sondern meine Aussage ist für mich erlebte Realität - sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem OLG (der ehrenwerte
Senat hat es nicht einmal für notwendig gehalten, mich oder Kind mündlich anzuhören). Da es erst sehr wenige Urteile gibt, kann man Usern, die versuchen,
das GSR zu bekommen, dies nur anraten, wenn dies unter den gegebenen Erfahrungenswerten sinnvoll erscheint. Und das ist hier meiner Meinung einfach
nicht der Fall.

LG,
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« Antwort #12 am: 23. August 2011, 11:32:50 »

Hi Mux

Ist es dann überhaupt sinnvoll einen Antrag zu stellen?

Denn derjenige, der den Antrag stellen muss, ist ja schon derjenige, der gegen den Willen der Mutter etwas will.
Dann braucht sie nur noch den Umgang boykottieren und schon hat sie gewonnen.

Es ist grundsätzlich schwerer - und normalerweise müssen nachvollziehbare kindeswohlgefährdende Gründe vorliegen - um einen Sorgerechts-
entzug durchzuführen.   
Da muss ich dir wiedersprechen.
Es reicht auch für verheiratete unterstellte fehlende Kommunikation oder einfach auch nur die räumliche Distanz geschaffen durch KM aus, um das SG zu entziehen.

Gruss Wedi
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« Antwort #13 am: 23. August 2011, 12:12:48 »

Hi wedi,


Zitat
Ist es dann überhaupt sinnvoll einen Antrag zu stellen?

Denn derjenige, der den Antrag stellen muss, ist ja schon derjenige, der gegen den Willen der Mutter etwas will.

Ja, natürlich. Der MuWi (Mutterwille) ist unerheblich. 

Zitat
Dann braucht sie nur noch den Umgang boykottieren und schon hat sie gewonnen.
JA, richtig. In dieser Konstellation kann man sich nur auf den Umgang konzentrieren und versuchen,
dem Boykott entgegenzuwirken. Wenn man keinen Umgang zu seinem Kind hat, ist auch das Sorge-
recht nicht wirklich sinnvoll, oder?

Zitat
Es reicht auch für verheiratete unterstellte fehlende Kommunikation oder einfach auch nur die räumliche Distanz geschaffen durch KM aus, um das SG zu entziehen.
Dies beleg doch bitte anhand von OLG-Rechtsprechung.

Siehe z.B.:
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 93/07
"Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen,
welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer
Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes
haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111;
OLG-Report Köln 2006, 853 – 855). Führt diese heillose Zerstrittenheit der Eltern
dazu, dass sie nicht mehr in der Lage sind, zum Wohle des Kindes zu handeln,
scheidet ein gemeinsames Sorgerecht aus. Es muss also erkennbar sein, dass sich
das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern negativ auf das Kindeswohl auswirkt
und zu befürchten ist, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben können."

LG,
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« Antwort #14 am: 23. August 2011, 12:17:04 »

HiJa, das ist es, wenn man(n) sich den Schuh anzieht.
Richtig !
Besser noch: anziehen lässt ...
Natürlich ist eine gSR-Klage heute durch einen Vater mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
Wer sich allein davon abhalten lässt - nun gut.
Wer allerdings Mut zum Widerstand hat und optimistisch auf die positiven Klageergebnisse anderer Väter schaut - noch besser.

Ich konnte den Richter davon überzeugen, das das GSR dem Kindeswohl dient, trotz der Komunikationschwierigkeiten und der ständigen Umgangsverfahren.
Dazu verweise ich gern auf den Amtsgerichts(!)beschluss von Papa1977:
http://www.vatersein.de/Forum-topic-22792-start-msg253307.html#msg253307
Zitat
Die Rechtsprechung geht von einem Mindestmaß an Kooperation der Eltern aus. Dies liegt hier
vor. Eine absolut übereinstimmende und konfliktfreie Erziehung des Kindes durch die Eltern ist
utopisch und wird auch nicht verlangt.

Darüber hinaus wäre, auch wenn man die Kooperation zwischen den Eltern als gestört bewerten
würde, nicht allein deshalb von einer Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts abzusehen,
denn nur dann, wenn die gestörte Kooperation dem Kindeswohl abträglich ist, wäre die
Übertragung abzulehnen.
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« Antwort #15 am: 23. August 2011, 12:30:46 »

Hi Mux

Als Klagebegründung(SG-Entzug) oder Antrag(GSR) wird bei Koopertations-Kommunikationsschwierigkeiten doch immer die Begründung -es ist nicht Kindeswohl dienlich-als Ablehnungsgrund genommen.
Dabei ist es egal ob GSR angestrebt wird, oder es nur verteidigt.
Man muss eben beweisen, das die Bindung zum Kind gut ist und das Fehlverhalten auf Seiten der KM ist.

Ich habe deine Geschichte gelesen und dir ist es nicht gelungen, nur kannst du nicht deinen Fall auf alle anderen übertragen.

Gruss Wedi
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« Antwort #16 am: 23. August 2011, 13:20:20 »

Hi,

Wer allerdings Mut zum Widerstand hat und optimistisch auf die positiven Klageergebnisse anderer Väter schaut - noch besser.
Dazu verweise ich gern auf den Amtsgerichts(!)beschluss von Papa1977:
http://www.vatersein.de/Forum-topic-22792-start-msg253307.html#msg253307

ich konnte dem Entschluss nicht entnehmen, dass Umgangsverfahren geführt worden wären. Im Gegenteil verweist die Richterin
auf zahlreiche Beispiele, wo Einigung (z.B. vor dem JA) bzgl. Umgang erreicht wurde etc..!

@wedi
Zitat
Man muss eben beweisen, das die Bindung zum Kind gut ist und das Fehlverhalten auf Seiten der KM ist.
Ein Fehlverhalten der KM im GSR-Verfahren beweisen? Wo nimmste denn das her question puzzled

Zitat
Ich habe deine Geschichte gelesen und dir ist es nicht gelungen, nur kannst du nicht deinen Fall auf alle anderen übertragen.
Die Bindung zu meinem Kind ist unstrittig, irgendwas kindbezogenes konnte man mir nicht vorwerfen, Kind hat sich für
GSr ausgesprochen, blieben nur die Umgangsverfahren. Und auf weitere Verfahren zwischen der KM und mir hatte der
Amtsrichter einfach kein Bock. Hat er mehr oder weniger verklausuliert geäußert.
Da auf diese explizit auch im OLG-Urteil abgestellt wurde, übertrage ich nicht einfach meinen Fall auf alle anderen.
Das haben schon andere für mich übernommen.

Ihr könnt ja gerne mal ein Urteil einstellen, das die GSR-Herstellung trotz laufender Umgangsverfahren oder in der Vergangneheit 
geführter Verfahren befürwortet.

LG,
Mux




     

 

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Bonnie 2


« Antwort #17 am: 23. August 2011, 13:34:12 »

Hi Mux

>>Hier<<. Zwar hat das vorherige Umgangsverfahren in einen Vergleich gemündet, doch selbst ein vom Vater eingeleitetes Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem voraus gegangen. Nur - das gleiche OLG hat auch schon >>so<< entschieden.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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« Antwort #18 am: 23. August 2011, 13:59:26 »

@wediEin Fehlverhalten der KM im GSR-Verfahren beweisen? Wo nimmste denn das her question puzzled
Mux, wenn KM das GSR ablehnt, weil Vati nicht mit ihr sprechen kann und immer gegen alles ist, nicht kooperiert und sowieso das Ar****** der Nation ist, ist das GSR nicht Kindeswohldienlich.

Um es als Vater zu bekommen, oder auch nur daran schnuppern kann, muss er darlegen, das er kooperiert und kommunizieren will.
Dem Richter muss klargemacht werden, das die Mutter nicht will, das der Vater das GSR bekommt, weil nämlich sie diese Gründe vorschiebt um den Vater aus dem Leben der Kinder zu verdrängen.

Wessen Fehverhalten ist das nun  questionpuzzled

Ihr könnt ja gerne mal ein Urteil einstellen, das die GSR-Herstellung trotz laufender Umgangsverfahren oder in der Vergangneheit 
geführter Verfahren befürwortet.
Stelle du doch bitte dein Urteil vom Amtsgericht und die Ablehnung vom OLG im Wortlaut in deinen Thread ein, damit andere sehen und lesen können, wie sie es nicht machen sollten.

Gruss Wedi
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« Antwort #19 am: 23. August 2011, 18:58:58 »


Hallochen,

nachdem ich eure Einsicht zu meinem GSR-Antrag gelesen habe, war ich echt bereit, einen anderen RA aufzusuchen. Aber Fakt ist, dass ich jetzt den Antrag nicht mehr zurückziehen kann, denn es ist schon so weit vorangeschritten, dass das AG die KM diesbezüglich angeschrieben hat. Darüber hat sie mich heute in Kenntnis gesetzt und mir alles Erdenklich Böse gewünscht. Sie blieb bei ihrem Standpunkt, dass sie auf keinen Fall das SR mit mir teilen werde, aber dass sie nichts gegen den Umgang habe. Ich dürfe die Kinder gemäß gerichtl. Bestimmungen sehen und das wars.

Was mich aber stutzig gemacht hat, ist dass sie sich über den Antrag so geärgert hat, weil drin folgendes steht:
"Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben"
"Dre Streitwert wird auf 6000 € festgesetzt".

Ihre einzige Sorge besteht also darin, dass sie sich vielleicht an den Prozeßkosten beteiligen wird. Zu betonen ist, dass wir beide Hartz4 bekommen. Ich habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie sich keine Sorge diesbezüglich zu machen braucht, denn sie wird m.M.n gar nichts zahlen müssen. Ich weiss nicht, ob es stimmt oder nicht.

Tatsache ist aber, dass ich als Antragsteller bestimmt in Raten diese Kosten abstottern werde, obwohl ich genauso wie die KM Harzt 4 beziehe. Liege ich richtig oder falsch.

Kann dieses Schreiben vom AG darauf hindeuten, dass meinem Antrag stattgegeben werden kann? Oder sind das nur normale Formalitäten?

Ein User meinte übrigens,ich sollte die Behauptung Streit und Kommunikationslosikeit entkräften.Wie kann man so was bewerkstelligen. Mit der KM kommuniziere schon, aber sie gibt mir keine Chance, meine Meinung zu irgendwas zu äußern, sie stellt mich vor vollendeten Tatsachen und dies muss ich auch hinnehmen, denn ich habe auf Grung der ASR keine Entscheindungsmöglichkeit. Dies zeigt sich z.B. dadurch, dass ich über Dritte erfahren habe, dass mein Sohn operiert wurde und nicht von der KM, die mich erst etwas später die Info gegeben hat. Ich hätte der OP sowieso zugestimmt, wenn ich das Mitspracherecht hätte aber ihr Verhalten hat mich wirklich entsetzt.
Ich bin der Meinung, dies könnte ein Beweis sein, dass sie zwar zum Kindeswohl entschieden hat, aber das sie auch gegen dieses Wohl verstoseßen hat, dass sie lieber anderen Leute außer dem KV den Vorzug in bestimmten Kindebelangen einräumt.

Wie kann man damit tiefgründiger argumentieren, sodass sich ein Richter überzeugt zeigt?
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« Antwort #20 am: 23. August 2011, 19:57:36 »

Hi
Ein User meinte übrigens,ich sollte die Behauptung Streit und Kommunikationslosikeit entkräften.Wie kann man so was bewerkstelligen. Mit der KM Wie kann man damit tiefgründiger argumentieren, sodass sich ein Richter überzeugt zeigt?
Trotz meiner seltsamen Wortwahl und schwierigen Erklärungsversuchen will ich es nochmal probieren.

Mein Gedanke von damals und auch heute ist der:

Der Richter sieht die beiden Elternteile, die sich wegen SG streiten.
Der Vorwurf der KM ist die fehlende Kommunikation/Kooperationsbereitschaft des Vaters.
Der Richter sieht die beiden Elternteile, die sich wegen dem Vorwurf der Kommunikationslosigkeit streiten.

Der Richter kann kein GSR urteilen, da die Eltern zerstritten sind und in Zukunft nicht dem Kindeswohl entsprechend agieren können.

Der Richter sieht die beiden Elternteile, die sich wegen SG streiten.
Der Vorwurf der KM ist die fehlende Kommunikation/Kooperationsbereitschaft des Vaters.
Der Vater wirft nun aber ein, das er kooperieren will und die Elternteile in Zukunft dem Kindeswohl entsprechend agieren können.
KM ist aber anderer Meinung.
KV kann aber glaubhaft darlegen, das die Kooperations/Kommunikationsbereitschaft nicht an seiner Einstellung scheitert, sondern an der der KM.

Wenn dem Richter glaubhaft vermittelt werden kann, das der Vater nur kein SG erhalten soll, weil KM es nicht will, es aber dem Kindeswohl nicht schadet, wird er GSR urteilen müssen.
Die Kommunikationslosigkeit liegt nicht bei dem Vater, sondern wird von KM aus Egoismus/Rache etc. erfunden/provoziert.
Sie verfolgt mit der Ablehnung nur ein Ziel, den Vater aus dem Leben zu streichen.
Nur das sind ''vergangene Elternprobleme'' und keine zukünftigen SG-Bezüglichen Probleme.

Motive für die Ablehnung des GSR, Seitens der Mutter lassen sich schnell finden.

Ich konnte das glaubhaft vor Gericht verklickern und habe den Richter überzeugen können.
Ich hoffe ihr könnt mir folgen.

Gruss Wedi

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« Antwort #21 am: 23. August 2011, 20:41:33 »

Ich hoffe ihr könnt mir folgen.
Wenn auch nicht, verschiebt das in die Tonne und auch das:

Bei Mux sind gravierende Fehler passiert:

1.In der mündlichen Verhandlung dem Richter zeigen wollen, das man(n) vom Fach ist und er die Kompetenz des Richters anzweifelt, indem er sagt, das Elternberatung nicht zwangsweise auferlegt werden können.
2.Elternberatung ablehnen
3.Mediation ablehnen

alles Zeichen für mangelnde Bereitschaft sich zu einigen.

Gruss Wedi
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« Antwort #22 am: 24. August 2011, 08:49:58 »

@wedi

Ich würde es begrüßen, wenn Du Dich mit Beurteilung über mein Vorgehen zurückhalten würdest,
da Dir hierzu die genaue Sachkenntnis meiner Situation fehlt. Oder warst Du im Gerichtssaal dabei,
dass Du beurteilen kannst, ob eine Frage an den Richter ein "gravierender" Fehler war?
Oder ob eine Diskussion über die Durchführbarkeit einer Mediation (bei einer Entfernung von 550 km)
sinnvoll erscheint? Ich bin erstaunt, mit welcher Oberflächlichkeit Du Dir Urteile bildest.

Deinen Rat "Fehler" der KM oder gar die "Schuld" einer gestörten Kommunikation im Sorgerechtsverfahren
aufzeigen zu wollen, halte ich nach wie vor für grenzwertig und ist entgegen jeglichen Rat, den Dir jeder
gute RA gibt. 

Viele Grüße,
Mux

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« Antwort #23 am: 24. August 2011, 09:08:36 »

Hi Mux

Ich möchte dich weder angreifen, vorführen, oder mir ein Urteil bilden.

Ich habe lediglich festgestellt, das-wie du in der Erläuterung der Verhandlung selber geschrieben hast-keine Elternberatung oder Mediation möglich ist und von dir abgelehnt wurden.
Die Mutter war natürlich bereit dazu.
Ich verstehe das aufgrund der räumlichen Distanz Kosten entstehen, eine Möglichkeit wäre es aber, sich z.B. in der Mitte zu treffen.(wurde bei mir auch so gemacht)
Ich kenne den genauen Wortlaut der Begründung des Amtsgerichtes nicht und auch nicht die Ablehnung des OLG's.

Wie soll den aber ein Richter GSR urteilen, wenn einseitig(in diesem Fall du, aus welchen Gründen auch immer) alles abgeblockt wird, um an der Kommunikationsfähigkeit zu arbeiten und sie zu verbessern.

Mit Oberflächlichkeit hat das nichts zu tun.

Gruss Wedi
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mukunzi
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« Antwort #24 am: 25. August 2011, 13:36:03 »


Hallo liebe User,

ich habe eine Frage, auf die ich alleine keine Lösung finden kann:

Wenn sowohl KM und KV Hartz4 beziehen und dass der KV den Antrag auf GSR mit PKH stellt, wer trägt generell die ProzessKosten? Werden sie auf beide hälftig verteilt oder die trägt derjenige, der den Antrag gestellt hat.
Mfg
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