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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 18:47:17 *
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Autor Thema: Krankengeld wird gepfändet?!  (Gelesen 817 mal)
Giamo
Frischling

Beiträge: 2


« am: 04. August 2011, 13:15:40 »

Hallo

Zur Zeit bekomme ich Krankengeld 1300 Euro und meine Ex hat es nun geschaft den Unterhalt zu Pfänden. Bzw ich zahle ja Unterhalt aber seit ca 1 Jahr etwas unregelmäßig.......Wieviel darf man mir weg nehmen? Bin verheiratet und habe 1 Sohn.

Kann ich dagegen was tun gegen die Pfändung? Durch meine hohen Schulden werde ich eh demnächst Privatinsolvenz anmelden und den Unterhalt dort mit hinein bringen.
Muß Unterhalt zahlen für meine 11 Jährige Tochter
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brille007
Globaler Moderator
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Beiträge: 10.398



« Antwort #1 am: 04. August 2011, 13:21:40 »

Moin,

beim Bezug von Krankengeld gelten üblicherweise dieselben Pfändungsfreigrenzen wie bei Arbeitslosen; derzeit sind das wohl 770 EUR pro Monat. Alles, was darüber liegt, kann für laufende und rückständige Unterhaltsschulden gepfändet werden. Abzugspositionen wie Fahrtkosten zur Arbeit etc. lassen sich in dieser Zeit ebenfalls nicht geltend machen.

Gegen Pfändungen hilft nur, titulierte Ansprüche regelmässig und rechtzeitig zu bedienen. Daran ändert auch eine Privat-Insolvenz nichts.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Giamo
Frischling

Beiträge: 2


« Antwort #2 am: 04. August 2011, 13:26:40 »

Ich habe da leider nicht viel ahnung von bzw weiß nicht was ich jetzt machen soll?
Wir können ja dann noch nicht mal unsere Miete von bezahlen  cry_smile
Ist ja echt gemein sowas
Dachte der Pfändungsbetrag bei sowas wäre 970 Euro?
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brille007
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.398



« Antwort #3 am: 04. August 2011, 14:05:43 »

Moin,

Wir können ja dann noch nicht mal unsere Miete von bezahlen  cry_smile
mit 1.300 EUR bist Du grundsätzlich leistungsfähig für Kindesunterhalt. Bitte nicht vergessen: Auch die Miete (und vieles andere) für Deine nicht bei Dir lebenden Kinder muss bezahlt werden. (In Ergänzung zu meinem obigen Posting: Natürlich muss auch Dein Jüngster bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden; auf der anderen Seite kann der Selbstbehalt aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung/Haushaltsersparnis mit Deiner Ehefrau noch weiter abgesenkt werden). Notfalls müsst Ihr eben in eine günstigere Wohnung umziehen und/oder Deine Frau muss bei ihrer Arbeit eine Schippe drauflegen, während Du Dich als krankheitsbedingt zuhause befindlicher Elternteil eben um Kind und Haushalt kümmerst.

Ist ja echt gemein sowas
nein, gemein ist das nicht. Wer sollte sonst für Deine Kinder aufkommen wenn nicht (zuerst) die eigenen Eltern?

Dachte der Pfändungsbetrag bei sowas wäre 970 Euro?
950 EUR ist der Freibetrag für Erwerbstätige.

Grüssles
Martin
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Debugged
Rege dabei
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 201



« Antwort #4 am: 04. August 2011, 16:47:25 »

Tach,

Gemäss §850 ZPO ist dem Schuldner soviel zu belassen, das er und seine unterhaltsberechtigten
Lieben nicht verhungern.

Diese Grenze ist in der Rechtssprechung gar nicht konkret mit einer Zahl benannt. Das
liegt übrigens völlig im Ermessen der Rechtspflege des Vollstreckungsgerichtes und wen die es nicht
besser weiss, kann es ggf. auch noch weniger sein als üblich. Ich habe schon von Fällen gelesen, die einen dreistelligen
Betrag mit einer sechs vorne hatten. Theoretisch könnte dir auch gar kein Freibetrag (in Worten: "Null") zugestanden werden
,naja , aber nur wenn deine Frau dich und euer Kind finanziell komplett aushalten würde. Soweit sind wir ja noch nicht.

Besorge dir den Pfändungsbeschluss (auch Kopie), geh zum Rechtspfleger beim deinem zuständigen Amts-, bzw. Vollstreckungsgericht und lass  dir deinen pfändungsfreien Betrag errechnen. Versuche dabei gleich, die
Pfändungsfreigrenze erhöhen zu lassen, schliesslich hast du selber noch ein weiteres Kind zu versorgen.

Wenn das geklärt ist, mußt du dir darüber Gedanken machen, wie du die aufgelaufenen Unterhaltsschulden
und künftigen Unterhaltszahlungen finanziell bewältigen kannst. Du kannst an drei Schrauben drehen:
Einkommen rauf, Ausgaben runter und die Höhe der Unterhaltszahlungen überprüfen. Ggf. ist der ausgeurteilte
Unterhalt deinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht (mehr) angemessen. Bist du voraussichtlich noch länger
krank? Alle Einkommenseinbussen über weniger als sechs Monate sind uninteressant, das hat man hinzunehmen.
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Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
mahrhansi
Schon was gesagt
*
Beiträge: 44


« Antwort #5 am: 04. August 2011, 17:48:00 »

Ihr schmeißt hier zwei Sachen durcheinander. Einmal den Pfändungsfreibetrag nach § 850 ZPO und den Selbstbehalt nach DDT.

Der Pfändungsfreibetrag nach §850 ZPO ist zum 01.07.11 erhöht worden und zwar auf 1.029,99€ bei keinem Unterhaltspflichtigen. Bei einem Unterhaltspflichtigen ist der Pfändungsfreibetrag 1.419,99€  Daraus ist auch der Unterhalt zu bestreiten. Bei zwei Unterhaltspflichtigen steigt der Freibetrag weiter.
Bei Unterhaltsschulden kann bis zum selbstbehalt gepfändet werden. Das der Selbstbehalt dann real dann unter 770€/950€ fallen kann liegt an dem bereinigten Nettoeinkommen. Oder an dem ERinkommen der Frau. Wie gesagt, Unterhaltspflichtige werden in diesem Land schlechter behandelt als "normale" Schuldner.
Bei einer Pfändung nach §850 ZPO wird auch nicht das einkommen der Frau berücksichtig, sie fällt nur bei entsprechendem Einkommen als Unterhaltsberechtigte aus, was den Pfändungsfreibetrag senkt.
Auch wird von dem Einkommen über der Pfändungsfreigrenze nicht der gesamte Betrag gepfändet, sondern immer nur Anteilig. Auch hier entscheidet die Anzahl der Unterhaltsberechtigten wieviel dir verbleiben. Wichtig dabei ist, dass der Unterhalt auch gezahlt wird. Wird er nicht gezahlt, sinkt die Pfändungsgrenzen. Auch kann das Gericht verlangen in Insolvenz zu gehen, damit der Kindesunterhalt gesichert ist. Hier ist zu beachten, das die Unterhaltszahlungen nur aus den Nettobetrag, der ausgezahlt wird berechnet werden kann, denn das ist dass was an Einkommen zur Verfügung steht. Ausser wenn du nicht zu 100% beschäftigt bist.
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Beppo
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.158


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #6 am: 04. August 2011, 18:19:33 »

Ihr schmeißt hier zwei Sachen durcheinander.
Du auch.
Und zwar die Tatsache, dass die Freibeträge aus §850 ohne d nur für Säufer, Diebe, Spieler und Konsumsüchtige, also minder verachtungswürdige Delinquenten gelten.

Für die schlimmsten Verbrecher, nämlich die Väter, hat die Justiz mit dem §850 d alle Hemmungen und Grenzen fallen lassen.

So, wie es debugged schon ganz richtig dargestellt hat.

Richtig ist allerdings, dass weiter oben tatsächlich Pfändungsfreibeträge mit dem familienrechtlichen SB in einen Topf geworfen wurden, was auch nicht richtig ist.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
mahrhansi
Schon was gesagt
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Beiträge: 44


« Antwort #7 am: 04. August 2011, 18:47:42 »

@ Beppo
Wie gesagt, Unterhaltspflichtige werden in diesem Land schlechter behandelt als "normale" Schuldner.

Das meinte ich damit, dass Väter weniger rechte haben. 

Und ich bin mal gespannt, wann der erste Richter Recht spricht, das der Wertzuwachs von Gold auch auf Goldhamster zu übertragen ist und dem Nettoeinkommen aufgeschlagen wird.
« Letzte Änderung: 04. August 2011, 18:50:26 von mahrhansi » Gespeichert
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