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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 18:41:32 *
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Autor Thema: Kontodauerpfändung? Sorry, lang!  (Gelesen 952 mal)
Fee107
Frischling

Beiträge: 4


« am: 30. Juli 2011, 15:36:23 »

Hallo,

ich bin neu hier und kein Vater, aber die Lebengefährtin eines getrennten Vaters, der selber inzwischen zu verzweifelt ist, um sich Rat zu holen. Wir brauchen Hilfe, weil wir irgendwie nicht mehr weiterwissen.

Mein Lebensgefährte ist Vater von zwei Kindern. Die übliche Geschichte: rachsüchtige Exfrau, die die Kinder entfremden will, den Umgang vereitelt, wann immer es geht und sich obendrein auf die Fahnen geschrieben hat, uns finanziell zu ruinieren.  mad Trotz Dauerärgers war das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater ganz gut. Nun haben wir ebenfalls einen gemeinsamen Sohn (3 Monate alt) - seitdem geht nix mehr. Durch den ganzen Rechtsstreit (Umgang, Unterhalt etc.) sind wir eh knapp bei Kasse. Trotzdem hat der Vater den Unterhalt immer pünktlich bezahlt (Unterhaltstitel vorhanden). Anfang Juli ließ er die KM wissen, dass er den vollen Unterhalt im Moment nicht zahlen kann, sondern erst ein paar Tage später. Ein einziges Mal! Die KM rannte sofort zu ihrem Anwalt, der zum Gericht, und ohne Vorwarnung wurde eine Kontopfändung eingeleitet. Obwohl der Unterhalt inzwischen bezahlt war. Mit der KM ist nicht zu reden. Mein Lebensgefährte hat das Gericht informiert, dass alles bezahlt wurde, Nachweise beigefügt. Trotzdem kam jetzt in einer Art nicht aufzuhaltender Lawine ein Beschluss über eine Dauerpfändung des Kontos! Und immer mehr Kosten laufen dabei auf, es ist nicht aufzuhalten! Verdienen ja auch genug Leute dran. Wir zahlen nur noch für Gericht und Exfrau, unser eigener Sohn bekommt gar nichts.

Hat jemand einen Tipp, was wir unternehmen können, um nicht darin aufgerieben zu werden? Ich könnte nur noch heulen.

Danke,
Fee
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zahltag
_zahltag
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 387

aka ickeapp


« Antwort #1 am: 30. Juli 2011, 15:41:43 »

Hey Free,

sollte dein LG die ausstehenden KU-Zahlungen getätigt haben, sollte die Kontopfändung doch vom Tisch sein oder sind hier noch andere sachen anhängig?

Es bestehen zwei Titel bzgl. KU - wie lauten die genau?
Ihr habt ein gemeinsames Kind, welches drei Monate alt ist - somit ist euer gemeinsames Kind auch KU berechtigt und du bist BU berechtigt.
Ggf. macht es sinn eine KU-Abänderungsklage anzustrengen, allerdings würden hierzu noch mehr Informationen von deiner Seite aus benötigt. Was verdient dein LG, wie wurden die Titel damals berechnet usw.

Gruß Zahltag

Achja vergessen - wie sieht denn die Umgangsregelung aus - was hat das gericht dazu entschieden?
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Ingo30
Spezialgruppe
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.184


« Antwort #2 am: 30. Juli 2011, 16:25:19 »

Hey Fee,

willkommen hier. Ja, so ein Verhalten der Ex  ist sicherlich ärgerlich - auf der anderen Seite hat die Ex halt einen Titel -und Dein Lebensgefährte nunmal die Pflicht zu zahlen. Ob das möglich ist oder nicht interessiert erst mal leider niemanden.
Und auch wenn dies natürlich absolut Eure Entscheidung ist und war - habt ihr Euch denn nicht vorher auch mal über die finanziellen Belastungen Eurer kleinen Familie Gedanken macht? Bei einem Mann der schon zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist.  Dies ist  ja (leider) heute fast absehbar, wohin das finanziell führt...Trotzdem viel Kraft. LG Ingo  
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Fee107
Frischling

Beiträge: 4


« Antwort #3 am: 30. Juli 2011, 16:47:36 »

Danke für Eure Antworten.
Zahltag: Umgang findet einmal wöchentlich für drei Stunden statt. Auch nicht regelmäßig - Exfrau findet öfter mal einen "Grund", warum die Kinder nicht können. Eine Abänderungsklage den Unterhalt betreffend haben wir schon eingereicht, allerdings ohne Anwalt, weil wir uns den nicht leisten können. Mal sehen, was der Richter, der in meinen Augen parteiisch ist, entscheidet. Dass die Ex darauf angepinkelt reagieren wird, ist klar. Dann kommt wohl weiteres Störfeuer...
Und Ingo: nein, wir haben uns nicht überlegt, was uns ein Kind "kostet", wir sind aus Liebe zusammen und wollten ein gemeinsames Kind. Dass allerdings dieses Kind bei niemandem behörlicherseits in den Überlegungen eine Rolle spielt, war ja wohl nicht abzusehen. Außerdem sind wir beide auch nicht so trennungs- und gerichtserfahren.

Wie gesagt, ein praktischer Tipp, vielleicht eine Adresse (wir sind aus Berlin) wäre für uns sehr hilfreich.
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Beppo
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.158


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 30. Juli 2011, 17:19:46 »

Moin.
Um den Zugang zum eigenen Konto wenigsten einen Spalt breit zu öffnen, wurde letztes Jahr das P-(fändungsschutz)konto eingerichtet.

Da kann man sich einen "Schutzbetrag eintragen lassen, der dann nicht gepfändet werden kann.
Dann kommt man zumindest in den ersten Tagen des Monats an Geld.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Inselreif
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Beiträge: 473


« Antwort #5 am: 31. Juli 2011, 23:58:09 »

Hi Fee,

Eine Abänderungsklage den Unterhalt betreffend haben wir schon eingereicht, allerdings ohne Anwalt, weil wir uns den nicht leisten können. Mal sehen, was der Richter, der in meinen Augen parteiisch ist, entscheidet.

Der Richter wird in dem Fall gar nicht viel zu entscheiden haben. Im Hauptsacheverfahren über Unterhalt herrscht Anwaltszwang und ein selbst eingereichter Antrag gilt als nicht gestellt.
Ihr bzw. Dein LG kann allerdings einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe selbst stellen und bei Bewilligung erhält er einen Anwalt beigeordnet.

Gruss von der Insel
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Fee107
Frischling

Beiträge: 4


« Antwort #6 am: 01. August 2011, 14:40:23 »

Hi Inselreif,

danke auch dir für die Antwort. Bin zwar nicht so bewandert, aber bei meiner Recherche habe ich nicht bestätigt gefunden, dass man sich bei Abänderungsklagen anwaltlich vertreten lassen muss. Zuständig ist erstmal das Familiengericht, das den Unterhaltstitel beschlossen hat. Erst wenn man zum OLG wechselt, muss ein Anwalt dazu. So habe ich es gelesen.

Hat jemand hier schon Erfahrungen mit Abänderungsklagen?

Danke,
Gruss Fee
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oldie
Administrator
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Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #7 am: 01. August 2011, 15:04:35 »

Hi

siehe §114 FamFG
Zitat
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Unterhaltsangelegenheiten gelten als selbst. Familienstreitsachen. Wobei "Familie" hier eine andere Bedeutung hat als allgemein angenommen. Gemäss Struktur des FamFG gehören Unterhaltssachen zum 9. Abschnitt des 2. Buches mit dem Titel "Verfahren in Familiensachen".

Und Unterhaltssachen gehören nicht zu den Ausnahmen im Abs.4 des §114 FamFG. Was, wenn nicht eine Unterhaltssache, ist eine Abänderung eines Unterhaltstitels sonst? Oder soll das per einstweiliger Anordnung geschehen? Da braucht es bei KU verdammt guter Agrumente.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
midnightwish
Globaler Moderator
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Beiträge: 7.774



« Antwort #8 am: 01. August 2011, 15:16:39 »

Hi,

seit der Reform des Familienrechts 2009 muß u.a. in  Unterhaltsangelegeheiten bereits beim niedigsten Gericht ein RA hinzugezogen werden.

Rechtsanwaltszwang beim Unterhaltsprozeß

§114 FamFG
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Fee107
Frischling

Beiträge: 4


« Antwort #9 am: 01. August 2011, 18:04:52 »

Hallo Leute,

danke an alle.

Ja okay, hab's kapiert. Also Antrag auf Beihilfe, Zeit verstreicht, während der die Ex ihren Rottweiler von Anwalt auf uns hetzt, der meint, wir brauchen keine Beihilfe. Kosten für diesen Entscheid von uns zu tragen. Beihilfe wird abgelehnt. Kosten für diesen Entscheid auch von uns zu tragen. Abänderungsklage in weite Ferne gerückt... Dieses Rechtssystem lässt einem keine Chance mad.

Euch allen alles Gute,
 Gruß, Fee
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wedi-
_wedi
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.961


« Antwort #10 am: 01. August 2011, 18:17:44 »

Hi Fee

Ja okay, hab's kapiert. Also Antrag auf Beihilfe, Zeit verstreicht, während der die Ex ihren Rottweiler von Anwalt auf uns hetzt, der meint, wir brauchen keine Beihilfe. Kosten für diesen Entscheid von uns zu tragen. Beihilfe wird abgelehnt. Kosten für diesen Entscheid auch von uns zu tragen.

Über einen Anwalt PKH-Antrag mit Begründung stellen und nach PKH-Bewilligung die Klage hinterherschiessen.
Den PKH-Antrag voran gehen zu lassen hat den Vorteil direkt die Chancen auf Erfolg zu sehen.
Direkt nach PKH-Bewilligung Pfändungsschutz beantragen.
Abänderungsklage in weite Ferne gerückt... Dieses Rechtssystem lässt einem keine Chance mad.
Es geht nicht besonders schnell, schneller allerdings, als wenn man eine handelsübliche Abänderungsklage einreicht, da der PKH-Antrag meistens schneller bearbeitet wird.

Gruss Wedi
« Letzte Änderung: 01. August 2011, 18:27:28 von wedi- » Gespeichert
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