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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 18:40:07 *
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Autor Thema: Behördenquatsch, Name des Kindes  (Gelesen 4544 mal)
nadda
_nadda
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« am: 29. Juli 2011, 09:03:35 »

Hi,

der Behördenwahnsinn geht weiter. Nachdem wir es ja erfolgreich geschafft haben, unserem noch nicht geborenen Baby, ein gemeinsames Sorgerecht beider, unverheirateter Eltern einzuräumen, kämpfen wir jetzt wegen dem Namen.

Die Sache ist eigentlich ganz einfach, Baby soll den Nachnamen des Vaters bekommen, weil es sonst ja den Nachnamen meines Exmannes hätte. Aber Zitat Standesbeamter: "Davon raten wir in 99% aller Fälle dringend ab, das gibt nur immer Ärger wenn die Mutter dann in ein paar Jahren einen anderen Mann  heiratet." Der Mann den ich vorhabe zu heiraten, und der Vater meines Babys ist, saß da grade neben mir.......

Aja, da ich ja schon geschieden bin (ich unmögliche Frau) ist also davon auszugehen, dass ich den Vater meines Babys baldmöglichst verlasse und einen anderen heirate?Huch?

Hat das Kind nicht ein Recht darau, den Nachnamen seines Vaters zu haben, auch wenn wir uns trennen sollten???

Fragen über Fragen. Über die Formalien zu dieser "schwierigen" Angelegenheit konnte uns der Herr Standesbeamter auch nicht aufklären. Das muss er erst einmal nachlesen damit er weis wie das geht. Er zeigte sich auch massiv erstaunt darüber, dass wir gemeinsames Sorgerecht im JA beurkundet haben und hat für diesen Fall jetzt keine Ahnung wie er da vorzugehen hat.

Ahnungslosigkeit weil es nie passiert, oder weil er nicht will, oder weil er es nicht versteht?

Was auch immer, wir warten jetzt den Rückruf des Herrn Beamten ab und werden es dann doch schaffen diesen Namen eintragen zu lassen. Allerdings verstehe ich immer mehr warum viele Eltern sich durch den Quatsch gar nicht gemeinsam durchkämpfen.

LG
Nadda

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Beppo
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« Antwort #1 am: 29. Juli 2011, 09:24:54 »

Moin.

Das heißt, ihr müsst da jetzt nochmal hin, nur weil dieser Schwengel nicht weiß, wie er seine Arbeit als Standesbeamter machen soll?

Was macht das denn für einen Unterschied, ob er jetzt Meier oder Müller einträgt?

Oder ist sein Füller nur auf Mütternamen geeicht?

Unfassbar.  c
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
wedi-
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« Antwort #2 am: 29. Juli 2011, 09:25:32 »

Hi nadda

Bei uns war das kein Problem.
Meine Lg'in und ich sind zum Standesamt und haben bei unserer Tochter meinen Nachnamen eintragen lassen.
Unterschrieben und genehmigt.

Was der Standesbeamte denkt oder befürchtet, kann er getrost mit nach Hause nehmen, an seinem Schreibtisch aber hat er seinen Job zu machen und den sorgeberechtigten, erwachsenen Eltern die Namensgebung zu überlassen.

Er hat nicht zu entscheiden ob  das Kind den Nachnahmen der Mutter oder des Vaters bekommt, die Entscheidung obliegt den Eltern.

Gruss Wedi
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DeepThought
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WWW
« Antwort #3 am: 29. Juli 2011, 09:29:30 »

In solchen Fällen empfehle die Hinzuziehung des Amtsleiters und Wiederholung der Aussagen des Herrn Beamten in dessen beisein. Grundsätzlich würde ich ihm die Empfehlung auf den Weg geben, sich jeglicher (Be-)Wertungen zu enthalten.

Er soll seinen Job machen im Rahmen des gesetzlich Möglichen. Kann er das nicht, ist er falsch in dem Job.
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
82Marco
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« Antwort #4 am: 29. Juli 2011, 09:31:01 »

Servus Nadda!
Ich würde (wieder mal) zum Amtsleiter gehen und vorschlagen, diesen Vollpfosten als Strassenbegrenzungspfosten zukünftig zu verwenden; der Arbeitsplatz im JA ist offensichtlich mehr als falsch besetzt! 

Grüßung
Marco

*edit: Deep war schneller
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nadda
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« Antwort #5 am: 29. Juli 2011, 10:20:25 »

Hi,

jetzt lass ich ihn mal arbeiten, soll er sich doch mal "einlesen" in das schwierige Problem. Am Ende bin ich mir absolut sicher das das Kind den Namen des Vaters kriegt - dafür werden wir schon sorgen. Und somit kriegt der Herr Standesbeamter die Chance sich weiterzubilden.

Aber wir müssen nochmal hin, das ist dann wohl so. Wir hatten ja bei der Vaterschaftsanerkennung schon nachgefragt und da hat er uns als "Hausaufgabe" das mitbringen einer beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde aufgegeben. Diese Urkunde sollten wir im Sommer dann mal abgeben, haben wir getan - nur wie es weitergeht weis der Gute halt noch nicht.

Aktuell vermute ich mal das es problemloser geht einfach mit Baby auf dem Arm bei dem Kerl zu erscheinen. Dann muss er ja etwas tun - da kann er nicht mehr warten. Jetzt weis er halt noch gar nicht so ganz wie das geht und das ist das Hauptproblem.

LG
Nadda
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webspider
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« Antwort #6 am: 29. Juli 2011, 10:30:20 »

Hi nadda

Zitat
Namenserwerb durch Geburt

Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern (§ 1616 BGB).

Die Eltern können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser wird nach § 1355 BGB amtlich als „Ehename“ bezeichnet. Haben die Eltern keinen solchen Ehenamen definiert, muss unterschieden werden: Steht den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu, haben die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesbeamten zu bestimmen, wobei sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen können (§ 1617 Abs. 1 BGB); ein Doppelname, gebildet aus Vater- und Muttername, ist hierbei nicht möglich. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Entscheidung, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht. Die Bestimmung des Familiennamens gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, die später geboren werden. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Elternteil, erhält das Kind nach § 1617a Abs. 1 BGB den Namen des Sorgeberechtigten, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt.

In der Praxis ergeben sich vor allem folgende Fallgruppen:

  1. sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bekommt das nichteheliche Kind in der Regel den Namen der Mutter, es sei denn, dass beide Eltern für das nichteheliche Kind eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben;

   2. haben die Eltern eines ehelich geborenen Kindes, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, keinen gemeinsamen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, legen die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes fest.

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unterschiedliche Ehenamen haben, wird dem Kind in der Regel der Ehename der Mutter gegeben.



Ich denke mir dass bei euch hier punkt 1 zutrifft

Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html
« Letzte Änderung: 29. Juli 2011, 10:33:01 von webspider » Gespeichert
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« Antwort #7 am: 29. Juli 2011, 10:36:21 »

Servus nadda,

sehe ich auch so.

Evtl. sollte der Herr vom Amt doch noch mal einen Kurs im Lesen belegen.

Es ist immer wieder ein Trauerspiel, was passiert, wenn man mal ein Pünktchen vom Standard abweicht.
Ähnliches habe ich seinerzeit bei meiner Hochzeit erlebt....

Gruß, Michael
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nadda
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« Antwort #8 am: 29. Juli 2011, 16:59:52 »

Hi,

danke webspider, dann verstehe ich das richtig, dass wir als Eltern gemeinsam entscheiden wie das Kind heißt und gut. Also unsere beiden Unterschriften müssten dem Herrn vom Standesamt einfach reichen 

Bin mal gespannt, er wird hier ja nächste Woche nochmal anrufen, dann hab ich ja gleich was um ihm zu erklären wie es geht. Hoffe er kriegt das dann stressfrei auf die Reihe und braucht nich noch irgendwelche Urkunden um das machen zu können.

Hi Michael,
Langsam frage ich mich aber was dann der Standard sein soll? Es sollte doch selbstverständlich sein, dass wir als Eltern uns gemeinsam um das Baby kümmern und das wir als Eltern gemeinsam entscheiden welchen Nachname das Zwergerl kriegt?
Es war schon ein sehr seltsames Gefühl dem Herrn bei seiner Ausführung/ Empfehlung zuzuhören. Diese Empfehlung war ja nur an mich als Mutter gerichtet, der Mann neben mir wurde da quasi ignoriert - eine absolute Unverschämtheit.


LG
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« Antwort #9 am: 03. August 2011, 11:37:26 »

Hi,

bin grade noch etwas geschockt, aber gut. Damit wir alle etwas zu "lachen" haben:

Hatte grade einen Anruf des Herrn Standesbeamten, nachdem er sich mit seinem Kollegen gemeinsam die Sache angesehen hat muss er mir leider folgendes erklären. Nach § 1617 BGB Absatz 2 ist es nicht möglich unserem Kind den Nachnamen des Vaters zu geben.

Weil, wir eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Dadurch geht das in seinen Augen nicht mehr. Hätten wir die gemeinsame Sorge nicht könnte ich alleine bestimmen, das das Kind den Nachnamen des Vaters bekommt. So kann er mir da jetzt keine Hoffnungen mehr machen, außer wir nehmen die Erklärung zur gemeinsamen Sorge zurück, bringen eine Bestätigung darüber vom JA zu ihm und machen die Namenserklärung dann.

Aber alles kein Problem, wenn wir heiraten kann ich dem Baby ja den Nachnamen des Vaters geben. Allerdings nur wenn wir den Namen des Vaters als Ehenamen festlegen. Dazu müsste ich einen Doppelnamen annehmen oder den Namen des Vaters.

Aja. Was soll ich dazu noch sagen? Irrsinn, oder?

LG
Nadda
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« Antwort #10 am: 03. August 2011, 11:39:42 »

Zitat
Weil, wir eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben
Aber das widerspricht doch zu 100% dem Wortlaut des §1617 BGB oder etwa nicht?

Du bestimmst es halt nun nicht allein, sondern ihr bestimmt es nun gemeinsam.

Was hat er dazu gesagt?

Gruß, Michael
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« Antwort #11 am: 03. August 2011, 11:44:19 »

Hallo Michael,

genau das habe ich ihn auch gefragt. Es kann ja gar nicht sein, dass eine gemeinsame Sorge den Eltern ein Recht nimmt. Die gemeinsame Sorge nimmt ja nur mir als Mutter das Recht alles alleine zu entscheiden. Der Herr Standesbeamte sagt aber das geht nicht.

Inzwischen habe ich den Urkungsbeamten vom JA nochmal drauf angesetzt. Der versucht jetzt das ganze noch zu klären, sagte aber am Telefon schon das der Herr Standesbeamte irrt und das möglich sein muss.

Ganz ehrlich ich kapier nicht wie der darauf kommt. Ich lese den Text auch so wie du, wir müssen einfach nur gemeinsam unterschreiben und die Sache passt.

LG
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« Antwort #12 am: 03. August 2011, 11:44:46 »

Hi nadda,

geht mal dahin und lasst euch einen Termin beim Vorgesetzen geben.
Der dusselige Beamte sol lmal erklären wie er aus dem Absatz 1

§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

Zitat
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

herleitet, das die Eltern bei gemeinsamer Sorge für die Bestimmung des Nachnamens zwingend verheiratet sein müssen. Das steht nur was ,das sie keinen Ehenamen tragen, was aber auch bei Eltern zutrifft die gar nicht verheiratet sind.

Fragt den Beamten auch mal, welchen Sinn es machen würde, wenn  ihr die Erklärung der GSR zurücknehmt, du dann dem Kind den Nachnamen des Vaters erteilst und ihr dann eben wieer das GSR erklärt...

LG Tina
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nadda
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« Antwort #13 am: 03. August 2011, 11:48:19 »

Hi,

glaub ich hab den Fehler. Die Herren Standesbeamten beziehen sich auf § 1617a BGB Absatz 2. Nur der trifft auf uns nicht zu weil wir gemeinsam Sorge haben. Wir brauchen § 1617 Absatz 1.

"§ 1617
Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder."

Eigentlich sollte das doch echt verständlich sein, oder? Wieso lesen die Kerle beim falschen § nach?Huch


Edit
Sowieso kompletter Quatsch weil eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge nicht zurücknehmbar ist, sie kann nur durch ein Gericht aufgehoben werden. Denke ich tapp dann mal mit meinem Kerl und dem BGB Text nochmal zum Standesamtleiter ;-)

LG
Nadda

P.S. Tina du warst schneller ;-)

« Letzte Änderung: 03. August 2011, 11:50:20 von nadda » Gespeichert
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« Antwort #14 am: 03. August 2011, 11:49:19 »

Noch eine Anmerkung.
Als wir vor 6 Jahren geheiratet haben habe ich ja einen Doppelnamen angenommen. Trotzdem mußten wir einen Ehenamen bestimmen, der für weiter Kidner etc. gilt. Dazu hat man zwar theoretisch bis zu 5 Jahren Zeit. Aber i.a. kann man nicht verheiratet sein ohne einen Ehenamen zu bestimmen. Von daher ist es doch absurd aus diesem Absatz herauszulesen, das die Eltern verheiratet sein müssen.
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« Antwort #15 am: 03. August 2011, 11:51:44 »

Hi nadda,

Zitat
Eigentlich sollte das doch echt verständlich sein, oder? Wieso lesen die Kerle beim falschen § nach?

ganz einfach. Da steht in der Überschrift das Wort Ehename in Verbindung mit GSR

Ehename setzt voraus, das ihr verheiratet seid. Das liest dan nder Kerl und denkt: Aha, kann nicht zutreffen, sind ja nicht verheiratet.
Was er vergißt ist die Tatsache, das bei Eheleuten dann automatisch das GSR gilt  rofl2

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« Antwort #16 am: 03. August 2011, 11:55:33 »

Vergiss auch nicht, ihn zu fragen, was denn die Quelle seiner Behauptungen ist und ob er sich selbst noch kundig machen will, oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde nötig ist.
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« Antwort #17 am: 03. August 2011, 12:15:37 »

Hi ihr Beiden,

irgendwie finde ich es ja eigentlich nur noch lächerlich. Da kommt schon die geballte Ladung Unfähigkeit auf den Tisch.

Bin mal gespannt was der Papa vom Baby dazu sagt, wenn er dann heute abend wieder erreichbar ist ;-)

Noch mehr bin ich gespannt wie viel Überzeugungsarbeit wir dann bei diesem Gespräch leisten müssen. Eigentlich sollte da ja außer lesen nichts notwendig sein.

Naja, ich  halt euch auf dem Laufenden.

LG
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« Antwort #18 am: 03. August 2011, 19:40:23 »

Hi,

normalerweise würde ich sagen:

Zitat
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, kann er auf Antrag der Beteiligten durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.

Das ist in einer gemütlichen Kleinstadt allerdings der beste Weg sich ungemein beliebt zu machen
Ansonsten hätte der Standesbeamte noch eine Fachaufsicht beim Landratsamt.

Gruss von der Insel
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« Antwort #19 am: 16. August 2011, 09:53:48 »

Hi,

habe mich wieder ans Telefon gehängt, die Herren vom Standesamt hier im Ort haben mir erklärt das sie alle der Meinung sind das es nicht geht. Weisungsbefugt ist ihnen keiner, es geht nur wenn ich über eine Anordnung vom Familiengericht den Namen erteilen lassen kann.

Ansonsten dürfte ich das Kind nicht in der Zuständigkeit dieses Standesamtes bekommen, was aber bescheuert ist weil ich halt hier bin und ich nicht vor habe zur Geburt auszuwandern.

Könnte kotzen, aber die sind alle gnadenlos davon überzeugt das der § 1617a zutrifft, völliger Quatsch, hab den jetzt mehrfach auf die Fehler seiner Denke hingewiesen aber da rennst du gegen Mauern. Dummerweise eben auch beim Vorgesetzten der mir dann erklärt hat das nur ein Gericht das Problem lösen kann.

LG
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« Antwort #20 am: 16. August 2011, 10:12:13 »

Na dann nadda,

entweder hebt ihr zeitweise das GSR, du bestimmst dann den Nachnamen und ihr erklärt dann wieder die GS, mit der Gefahr, das dann wieder so ein Heini auf die Idee kommt ,das das nun nicht mehr geht, weil das Kind ja nicht deinen Nachnamen trägt und daher du das GSR nicht einfach so mit dem KV erklären kannst.

Oder ihr beide verklagt die Stadt auf Erteilung des Nachnamens des KV  c
Und das natürlich dann auf Stadtkosten.

Ruf doch heute nochmal an und frag, ob du die Klage gegen die Stadt, das Stand
esamt oder ihn als Amtsperson einreichen mußt Oder wie es ist, wenn die GSR aufgehoben wird, du als ASR-Inhaberin den Nachnamen erteilst und dann wieder das GSR erklärst.

Manchmal habe ich das Gefühl, das gesunder Menschenverstand wohl nicht nur keine Voraussetzung, sondern auch hinderlich ist, wenn man  im öffentlichen Deienst arbeiten will.

LG Tina

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« Antwort #21 am: 16. August 2011, 10:15:51 »

Hallo Luca,

hast du vielleicht hierzu noch eine Idee?
« Letzte Änderung: 16. August 2011, 10:38:28 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #22 am: 16. August 2011, 10:30:41 »

...nicht auf Anhieb. Ist nicht ganz mein Fachgebiet. Aber ich schaue mal in die Dienstanweisung für Standesbeamte. Vielleicht finde ich etwas.
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« Antwort #23 am: 16. August 2011, 10:32:31 »

Danke!
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« Antwort #24 am: 16. August 2011, 10:44:48 »

Richtig schlau werde ich nicht, aber ich könnte eine sehr kompetente Fachkraft fragen. Sie ist Aufsichtsbeamtin im Standesamtswesen und unterrichtet in diesem Bereich.

PS: aber die Frau ist  exclamation_smile und somit kostet mich das etwas Überwindung und Zeit; ich schau, was ich tun kann
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