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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 18:35:17 *
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Autor Thema: Kosten eines Umgangsverfahrens  (Gelesen 489 mal)
Der Unbeugsame
_Der Unbeugsame
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Beiträge: 48


« am: 27. Juli 2011, 17:27:20 »

Hallo zusammen,

kann man relativ genau sagen, wie viel einen ein Umgangsverfahren kostet, wenn man als Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bekommt, der Gegenpart aber?

Wie viel kostet ca. ein beauftragter Anwalt?

Beispiel:

Ein Umgangsverfahren wird beantragt, aufgenommen, es kommt zur Anhörung, es gibt eine verbindliche familienrichterliche Umgangsregelung, welche vom OLG geprüft wird und das OLG kommt zu dem Entschluss, dass die Entscheidung vom Familiengericht korrekt ist.

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

DU
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DeepThought
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Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #1 am: 27. Juli 2011, 17:35:43 »

Moin,

der Streitwert beträgt regelmäßig 3.000 €. Alle weiteren Daten liefert dir der Prozesskostenrechner links im Hauptmenü.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Der Unbeugsame
_Der Unbeugsame
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Beiträge: 48


« Antwort #2 am: 27. Juli 2011, 17:40:43 »

Also mind. 1.439,15 €!?

Okayyy ...
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DeepThought
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Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #3 am: 27. Juli 2011, 17:55:13 »

Ja, für den Fall, dass du das Verfahren verlierst. Üblich sind in Umgangssachen hingegen Vergleiche und dann bist du mit "nur" 853,08 € dabei. Fraglich wäre, ob eine Anwaltspflicht überhaupt herleitbar ist. Es gibt durchaus Urteile, wonach die anwaltliche Vertretung nicht statthaft ist. So z.B. in einfachen Umgangssachen. Du hast also zur Reduzierung der Kosten absolut die Möglichkeit ohne RA aufzutauchen. Ob das sinnvoll ist, musst du für dich entscheiden.
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Der Unbeugsame
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Beiträge: 48


« Antwort #4 am: 27. Juli 2011, 17:59:36 »

Gut, angenommen, das wäre nicht das erste Verfahren!

Das erste Verfahren wurde ohne Anwalt durchlaufen, das zweite mit, weil Anwaltspflicht.

Jedes Mal gabs eine "Einigung", einen Vergleich, Beschluss, welche nicht lange angehalten hat, ums mal so zu formulieren.

Beim dritten Verfahren würde jetzt das geschehen, was bereits vom Familienrichter angekündigt wurde, wie oben beschrieben.
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wedi-
_wedi
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.961


« Antwort #5 am: 27. Juli 2011, 19:18:07 »

Hi

Bei Verwerfung der Berufung/Beschwerde ist die volle Gebühr höchstens aber 800,- Euro zu zahlen.
Bei Rücknahme sind es 500,- Euro.

So meine ich es bei Beschwerde gegen eines Beschusses.

Bei Rechtsbeschwerde sind es glaube ich 1200,-Euro (das einandhalbfache der Gebühr)
Bei Rücknahme 750,- Euro.

Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist nach §30 3000,- Euro und je nach Einschätzung mehr oder weniger anzusetzen.

Gruss Wedi
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