Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 18:26:47 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1] 2 3 ... 9   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Unterhalt Volljährigkeit  (Gelesen 14073 mal)
Friese
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 94


« am: 22. Juli 2011, 19:30:23 »

Hallo liebe Forengemeinde,
schon seit meiner Scheidung 2005 lese ich regelmäßig in diesem Forum und habe hier schon sehr viele brauchbare Informationen erhalten! Dafür vielen Dank an alle.
Nun habe ich mich registrieren lassen, da ich nun selbst ein konkretes Problem habe. Zuerst ein paar Daten:
geschieden 2005, seit 2007 keinen Ehegattenunterhalt mehr, da Exfrau wieder verheiratet (wurde 2010 erneut geschieden). Zwei Kinder aus erster Ehe, jetzt 18 und 15 Jahre, zahle seit Anfang KU regelmäßig, kein Titel (mehr) vorhanden. Ich erneut seit 2008 verheiratet und wir haben einen jetzt 3-jährigen Sohn.
Nun folgendes Problem:
Mein ältester Sohn beendete 2010 (damals 17) seine Schule mit der mittl. Reife und fing im August 2010 eine Ausbildung an, die er 2 Monate später abbrach, da sie nicht seinen "Interessen" entsprach. Damals zahlte ich auch den vollen Unterhalt, habe seine Ausbildungsvergütung nicht mit einberechnet. Einen Monat später fing er eine Ausbildung auf einer privaten Schule an. Ziel war nach 2 Jahren der staatl. anerkannte Wirtschaftsassistent mit Zusatzqualifikation Fachhochschulreife (2. Ausbildung?). Auch da zahlte ich vollen KU an die Mutter plus € 50,- halbes Schulgeld im Monat. Die Schule wurde Jan. 2011 hingeschmissen, da Schule und Lehrer blöde. Im April entschloß er sich, ab Oktober 2011 sich an einer privaten, staatl. anerkannten Sportschule zum Sportlehrer ausbilden zu lassen, Dauer 5 Semester, Kosten € 130,- / Monat. Im Mai wurde er volljährig, bis dahin zahlte ich KU an Mutter. Ich teilte ihr dann Mitte Mai mit, daß ab Juni kein Geld mehr auf ihr Konto eingeht, sondern wenn überhaupt, auf das Konto unseres Sohnes und daß wir dann beide barunterhaltspflichtig sind usw. Als Antwort kam eine mail von ihr, daß unser volljähriger Sohn seine Unterhaltsinteressen an sie übergeben hat und daß sie vom RA eine Berechnung durchführen lässt. Ich solle doch bitte bis dahin € 248,- als Mindestunterhalt an sie bezahlen. Ich überweise das Geld auf das Konto unseres Sohnes seit Juni.
Nun kam letzte Woche das Schreiben vom RA mit der Aufforderung der Abgabe meiner Verdienstbescheinigung usw. Ihr kennt das sicher. Die Abrechnungen hat er schon. Beigefügt war dem Schreiben noch eine Vollmachtserklärung meines Sohnes an seine Mutter, ihn juristisch zu vertreten und daß sie Zahlungen für ihn entgegen nehme kann.
Jetzt die Fragen:
1. Woher weiß ich, daß die Vollmacht echt ist? Ort und Datum ist die Schrift seiner Mutter und die Unterschrift mehr Druck- wie Schreibschrift-
2. besteht beim RA ein Interessenskonflikt, wenn es zum Rechtsstreit kommen sollte?
3. muß er, falls vorhanden, sein Vermögen (Erbschaft?) zur Deckung für Lebensunterhalt einsetzen und wie erfahre ich das?
4. ist mein Sohn überhaupt unterhaltsbedürftig (berechtigt), ist das nicht schon die 3. Ausbildung? Nachweispflicht in welcher Form?
5. ist er ein privilegiertes Kind und wenn nicht, kann ich bei der Berechnung des Unterhalts den Unterhalt meiner beiden anderen Kinder (15 / 3 Jahre) vorher abziehen?
6. kann ich bei den Einkünften meiner Exfrau einen Wohnwert für selbst genutzte Immobilie draufschlagen?
7. ich vermute, daß meine Exfrau letztes Jahr einiges geerbt hat. Muß sie das Vermögen für die Unterhaltsberechnung angeben, und woher weiß ich, ob das stimmt?
8. seit Anfang 2011 hängt mein Sohn so rum, muß er sich nicht um eine Arbeit bemühen, um seine Lebensunterhalt zu verdienen?
Wie gesagt, zahle ich seit Juni freiwillig Unterhalt an meinen Sohn, was aber der RA wohl nicht wußte, da er mir mit gerichtlichen Schritten drohte, sollte ich meine Nachweise nicht überreichen.
Ich möchte so lange wie möglich erst mal das Geld für einen RA sparen und bin für alle Tipps und Infos dankbar.

 
Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 22. Juli 2011, 23:00:49 »

Moin Friese.
1. Er kann seine Mutter nicht bevollmächtigen, da sie selbst "Beklagte" wäre.

2. Ja. Der RA der Mutter kann nicht gleichzeitig den Sohn vertreten.
Das würde ich mal ganz beiläufig der Anwaltskammer stecken.

3. Ja. Und er muss umfassend Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

4. Nein. Aus genau den Gründen.

5. Nein. Das ist er nur in der Schule.

6. Ja.

7. Sie muss die Zinserträge angeben. Wie du das nachprüfst, weiß ich aber auch nicht.

8. Ja.

Gruss Beppo
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Friese
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 94


« Antwort #2 am: 23. Juli 2011, 08:45:11 »

Guten Morgen Beppo,
erst mal vielen Dank für Deine Antworten.
Was ich nicht ganz verstehe:
1. Wieso wäre sie auch "Beklagte"? Er muß sie doch nicht verklagen, wenn sie behauptet, daß sie freiwillig ihren Teil des KU zahlt. Wer weiß, was sie miteinander auskaspern.
2. Bis jetzt vertritt der RA doch nur die Mutter, oder?
3. Wenn er sich weigert oder falsche Angaben macht, wie sollte ich das nachprüfen können?
4. Zählen die anderen 2 Ausbildungsversuche schon, sind nicht Umorientierungen erlaubt? Was, wenn ich jetzt den KU einfach einstelle (kein Titel)?
5. Kann ich dann bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens die 2 privilegierten Kinder Abziehen, sowie den Kindergartenbetrag des kleinsten als Mehraufwand?
8. Wird einem "Schulabgänger" nicht eine gewisse Wartezeit bis zum Ausbildungsbeginn zugestanden, in derr weiter KU gezahlt werden muß? Wie müsste er mir nachweisen, daß er sich um Arbeit bemüht hat?
9. Was, wenn jetzt eine Berechnung vom RA kommt, in der nur ein Zahlbetrag steht, aber keine konkrete Berechnung, bzw. ohne Angaben über Einkünfte der Mutter? Am besten gleich mit einer Drohung auf Klage vor Gericht, so ist der RA erfahrungsgemäß drauf.
Danke schon mal für die Hilfe, auch an andere Mitglieder
Gespeichert
Friese
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 94


« Antwort #3 am: 23. Juli 2011, 08:54:12 »

Ach ja, habe da noch eine Frage vergessen. Sollte ich KU zahlen müssen, sind darin schon die Kosten für die private Sportschule (€ 130,- / Monat) enthalten, oder muß ich mich daran auch noch beteiligen?
Danke
Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 23. Juli 2011, 09:00:25 »

Guten Morgen
1. Wieso wäre sie auch "Beklagte"? Er muß sie doch nicht verklagen, wenn sie behauptet, daß sie freiwillig ihren Teil des KU zahlt. Wer weiß, was sie miteinander auskaspern.
Nicht gleich Beklagte aber Sohni muss sie genauso wie dich auffordern und ggf. verklagen.
Und damit können Sohni und Mutti nicht den gleichen RA haben. Das wäre ein Interessenkonflikt.
2. Bis jetzt vertritt der RA doch nur die Mutter, oder?
Ja und hat dir deswegen in Bezug auf KU gar nichts zu sagen. Das kann nur Sohni oder sein Anwalt.
3. Wenn er sich weigert oder falsche Angaben macht, wie sollte ich das nachprüfen können?
Wenn er sich weigert, kriegt er eben keinen Unterhalt. Und wenn er lügt musst du das nachweisen. Wie auch immer. Das gilt aber auch umgekehrt.
4. Zählen die anderen 2 Ausbildungsversuche schon, sind nicht Umorientierungen erlaubt? Was, wenn ich jetzt den KU einfach einstelle (kein Titel)?
Ja aber nicht so lange.
Dann kann er versuchen, euch auf KU zu verklagen. Mit wenig Aussicht auf Erfolg.
5. Kann ich dann bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens die 2 privilegierten Kinder Abziehen, sowie den Kindergartenbetrag des kleinsten als Mehraufwand?
Nicht abziehen aber als Zählkinder berücksichtigen. Und wenn das Geld nicht für alle reicht, gehen die Kleinen vor.
8. Wird einem "Schulabgänger" nicht eine gewisse Wartezeit bis zum Ausbildungsbeginn zugestanden, in derr weiter KU gezahlt werden muß? Wie müsste er mir nachweisen, daß er sich um Arbeit bemüht hat?
Ja aber die ist rum.
Das muss er nicht. Der Versuch reicht nicht.
9. Was, wenn jetzt eine Berechnung vom RA kommt, in der nur ein Zahlbetrag steht, aber keine konkrete Berechnung, bzw. ohne Angaben über Einkünfte der Mutter? Am besten gleich mit einer Drohung auf Klage vor Gericht, so ist der RA erfahrungsgemäß drauf.
Und wenn Sohnis RA fragt, muss er zunächst selbst die Bedürftig und die Ausbildungsbemühungen von Sohni nachweisen.
Daran scheitert das schon.
Und er müsste Mutti genauso auffordern wie dich.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #5 am: 23. Juli 2011, 16:38:16 »

Sollte ich KU zahlen müssen, sind darin schon die Kosten für die private Sportschule (€ 130,- / Monat) enthalten, oder muß ich mich daran auch noch beteiligen?
Nein. Das wäre enthalten.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
ginnie
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1.594



« Antwort #6 am: 23. Juli 2011, 18:03:08 »

Hallo

die Tochter meines Mannes hat ebenfalls ihre Mutter bevollmächtigt, einen Anwalt zum eintreiben von Unterhalt für sie zu beauftragen. Das ist auch korrekt, denn der Anwalt arbeitet ja nur für die Tochter. Die Mutter hat der Tochter (sprich dem Anwalt) Auskunft erteilt (allerdings Minimalauskunft, also sehr dürftig und nur die Hälfte der Auskünfte sind offengelegt...), und somit benötigt die Mutter ja keinen Anwalt.

Der Anwalt ist ausschließlich für die Tochter tätig und somit gibt es auch keinen Interessenkonflikt. Habe ich auch nicht verstanden, ist aber so.

Der Interessenkonflikt, wenn er denn besteht, führt wohl auch anscheinend nur dazu dass der Honoraranspruch zwischen Mandant und RA strittig ist (was dem KV ja herzlich egal sein dürfte), aber nicht dazu dass die Handlungen des RA nichtig wären.

Jedenfalls haben die Interventionen des Anwaltes meines Mannes bezüglich der Vertretungsvollmacht nichts gebracht, und nein, er ist kein unfähiger, sondern ein sehr guter.  exclamation_smile

Interessant wird es erst, wenn es zur Klage kommt, und die KM mehr Auskunft erteilen soll als bisher. Dann würde ich sagen, kann sie sich eben nicht anwaltlich von demselben Anwalt vertreten lassen bzw nur von jemand anderen?? Das bleibt abzuwarten.
Bin gespannt wie der Richter das sieht.

ligr ginnie
Gespeichert

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
oldie
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #7 am: 25. Juli 2011, 13:17:47 »

Hi

Bevor Du hier Auskunft erteilst, frage doch nach dem Grund von Sohns Anspruchsberechtigung. Bestehe hierbei auf Kopien (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag etc.) Sonst nichts. Und Du stellst die KU-Zahlungen sofort und komplett ein. Keine Diskussion über Mindest-KU, 50€ extra oder sonstwas. Eine Orientierungsphase von 1 Jahr sollte nun wahrlich ausreichen.

Im April entschloß er sich, ab Oktober 2011 sich an einer privaten, staatl. anerkannten Sportschule zum Sportlehrer ausbilden zu lassen, Dauer 5 Semester, Kosten € 130,- / Monat.
DAS ist garantiert kein anerkannter Beruf. Mag die Sportschule soviel staatlich anerkannt sein wie sie will, interessieren tut ausschliesslich der Abschluss, welchen Sohn anstrebt. DER ist entscheidend.

Übrigens - ist Sohn ausbildungssuchend gemeldet? Er hätte auch Anspruch auf ALG2.

Gruss oldie
Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
mahrhansi
Schon was gesagt
*
Beiträge: 44


« Antwort #8 am: 25. Juli 2011, 22:36:49 »


2. Ja. Der RA der Mutter kann nicht gleichzeitig den Sohn vertreten.
Das würde ich mal ganz beiläufig der Anwaltskammer stecken.


Laut Anwaltskammer München ist das unter bestimmten Bedingungen möglich, wobei es hier nicht um Bevollmächtigung geht

http://rak-muenchen.de/berufsrecht/interessenkollision/?type=98

Unter Beispiele- Gleichzeitige Geltendmachung von Trennungsunterhalt und Unterhalt des nunmehr volljährigen Kindes gegenüber dem Ehemann und Kindsvater
« Letzte Änderung: 25. Juli 2011, 22:45:58 von mahrhansi » Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #9 am: 25. Juli 2011, 22:49:17 »

Man lernt nie aus.

Dass der Anwalt zwei potentielle Kontrahenten vertritt, scheint dieses Gesocks nicht weiter zu stören.
Es geht ja schließlich um die gute Sache, gemeinsam den Vater auszuplündern.  gun
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
eskima
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2.752



« Antwort #10 am: 26. Juli 2011, 00:08:11 »

Ich bin auch perplex, das so eindeutig zu lesen:

Zitat
...beide erklären, dass es ihnen darum geht, von dem unterhaltspflichtigen Vater / Ehemann so viel Geld wie möglich für die gemeinsame Haushaltskasse zu erhalten, wobei man sich über die interne Verteilung der Mittel einigen bzw. nicht streiten werde, so ist das Interesse beider Mandanten auf das Erreichen desselben Ziels gerichtet.

LG

eskima
Gespeichert

Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie die Intelligenz. Jeder ist der Meinung, er hätte genug davon (René Descartes)
Yonder
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 46



« Antwort #11 am: 26. Juli 2011, 16:06:32 »


5. ist er ein privilegiertes Kind und wenn nicht, kann ich bei der Berechnung des Unterhalts den Unterhalt meiner beiden anderen Kinder (15 / 3 Jahre) vorher abziehen?

Nein, er ist nicht mehr privilegiert und du kannst bei der Berechnung des Unterhalts (also bei der *Quotelung*?) den Unterhalt deiner beiden anderen Kinder vorher abziehen und deine neue Ehefrau mit 920 Euro anrechnen.
Gespeichert
oldie
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #12 am: 26. Juli 2011, 16:57:58 »

Hi

Laut Anwaltskammer München ist das unter bestimmten Bedingungen möglich, wobei es hier nicht um Bevollmächtigung geht
Eine RAK ist lediglich eine Interessenvertretung von RA's. Sie stellt nebenbei Verhaltensregeln auf und als Hauptzweck obliegt ihr die Gewinnmaximierung ihres Klientels. Diesem Gremium kann ich nichts abgewinnen, da sie ihre eigenen Regeln nicht ernst nehmen, sondern lediglich ihrer Profitsucht verfallen sind.

Zitat von Wikipedia:
Zitat
Eine Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie nimmt als Teil der sog. "mittelbaren Staatsverwaltung" die ihr durch Gesetz übertragenen staatlichen Aufgaben wahr. Unter anderem obliegt ihr z. B. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Überwachung der Einhaltung des Berufsrechts durch die Berufsträger im Bezirk und die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Einzelheiten ihrer Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht, entscheidet ein Gericht, hier vermutlich das Anwaltsgericht (mit Info an das OLG). Sonst niemand. Der hat lediglich eine eigene Meinung, so wie ich.

Das hier im Widerspruch zum BGB das Kind seinen UH-Anspruch nur ggü. einem ET durchsetzen will, wäre eigentlich schon Frevel. Aber den auch noch in Symbiose mit dem TU-Anspruch eines ET gegen den anderen ET auszufechten mit dem Ziel der Maximierung, obwohl beides eigenständige Ansprüche sind, kommt mir der Bildung einer kriminellen Vereinigung nahe.

Pervers ist jedenfalls, was Beppo bereits angemerkt hat. Es stört sie nicht, nicht im geringsten.

Gruss oldie
Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Friese
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 94


« Antwort #13 am: 26. Juli 2011, 17:59:29 »

Hallo zusammen
und erst mal vielen Dank für die vielen Infos!
Was meines Erachtens jetzt mal zu erst geklärt werden müsste ist, ob mein Sohn überhaupt noch einen Anspruch auf (Ausbildungs-) Unterhalt hat, nachdem er ja letzten Herbst zuerst seine Ausbildung zum Restaurantfachmann und danach das Berufskolleg mit Ziel Wirtschaftsassisten hingeschmissen hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, daß seine Mutter ihm danach noch beim Arbeitsamt so ne Stelle verschaft hat, bei der er verschiedene Berufsbilder, auch mit Praktiken bei verschiedenen Firmen, kennengelernt hätte. Zur Orientierung. Sogar mit "Lohn" vom Arbeitsamt. Das wollte er aber nicht machen, da "dort sowieso nur Hartz4ler und so rumhängen". Gegoogelt habe ich, daß verschiedene OLG's nach mehreren Ausbildungsabbrüchen einen Unterhaltsanspruch als verwirkt ansehen. Es wird auch auf eine erhöhte Erwerbsobliegenheit des Volljährigen verwiesen, zumindst in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungen. In einer Entscheidung sogar bei einem 16-jährigen, der keinen Bock hatte.


Oldie, was meinst Du mit: DAS ist garantiert kein anerkannter Beruf. Mag die Sportschule soviel staatlich anerkannt sein wie sie will, interessieren tut ausschliesslich der Abschluss, welchen Sohn anstrebt. DER ist entscheidend.
Ist Sportlehrer kein anerkannter Beruf?

Die Aussagen von Beppo und Yonder bzgl. Abzugsfähigkeit der beiden privilegierten Kinder beim bereinigtem Nettoeinkommen wiedersprechen sich etwas, oder:

Yonder: "Nein, er ist nicht mehr privilegiert und du kannst bei der Berechnung des Unterhalts (also bei der *Quotelung*?) den Unterhalt deiner beiden anderen Kinder vorher abziehen und deine neue Ehefrau mit 920 Euro anrechnen." (Wobei anzumerken ist, daß meine Frau eine Halbtagsstelle hat, da es sonst nicht reicht).
Beppo: "Nicht abziehen aber als Zählkinder berücksichtigen. Und wenn das Geld nicht für alle reicht, gehen die Kleinen vor."

Daß er sich um einen Job bemüht hat, muß er mir doch irgendwie nachweisen, da er ja wie schon geschrieben, eine erhöhte Pflicht hat, mich von meiner Unterhaltspflicht zu "befreien". Reichen da ein paar Bewerbungen / Absagen?
Leider verweigert mein ältester Sohn schon seit der Scheidung jeden Kontakt mit mir, ich hätte die Sache lieber bei ner Tasse Kaffee mit ihm geregelt. Was er so macht und wie es ihm geht erfahre ich sporadisch von seiner Mutter per mail, oder wenn mein anderer Sohn (noch regelmäßig) am WE zu mir kommt oder wir alle zusammen in Urlaub fahren.
Ich werde jetzt mal das nächste Schreiben vom RA abwarten.

Viele Grüße an alle
Friese
Gespeichert
Yonder
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 46



« Antwort #14 am: 26. Juli 2011, 20:49:33 »

Yonder: "Nein, er ist nicht mehr privilegiert und du kannst bei der Berechnung des Unterhalts (also bei der *Quotelung*?) den Unterhalt deiner beiden anderen Kinder vorher abziehen und deine neue Ehefrau mit 920 Euro anrechnen." (Wobei anzumerken ist, daß meine Frau eine Halbtagsstelle hat, da es sonst nicht reicht).
Beppo: "Nicht abziehen aber als Zählkinder berücksichtigen. Und wenn das Geld nicht für alle reicht, gehen die Kleinen vor."



Also bei den Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm steht unter 22.2:

Zitat
Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.2
Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder oder Enkel der Pflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 920 € angesetzt.
Und da ist es egal, ob deine Ehefrau berufstätig ist oder nicht.

Gespeichert
oldie
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #15 am: 27. Juli 2011, 10:54:01 »

Moin

Ist Sportlehrer kein anerkannter Beruf?
selbstverständlich ist Sportlehrer ein anerkannter Beruf. Nur bezweifle ich, dass er dort nach lediglich 5 Monaten auch ein solcher ist. Im Vergleich hier mal der Ausbildungsgang zum Sportlehrer, wie er von der Sportakademie bzw. unter Vermittlung der Arbeitsagentur durchgeführt wird:
Arbeitsagentur
Sportakademie
Dort dauert diese Ausbildung 2-3 Jahre. Ich denke mal, Sohn hat da was falsch verstanden oder Du wirst gerade getäuscht. Erkundige Dich mal, was es mit diesem 5-Monatslehrgang auf sich hat. Eventuell darf er dann Kinder im Verein trainieren oder so. An einer Schule z.B. findet er m.E. keine Anstellung und wird später verbeamtet.

Gruss oldie
Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.774



« Antwort #16 am: 27. Juli 2011, 10:58:39 »

Hi Oldie,

Zitat
ab Oktober 2011 sich an einer privaten, staatl. anerkannten Sportschule zum Sportlehrer ausbilden zu lassen, Dauer 5 Semester, Kosten € 130,- / Monat
 
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
oldie
Administrator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #17 am: 27. Juli 2011, 11:05:45 »

Hi Tina

Ok, ich such' jetzt meine Brille. mad3

Gruss oldie
Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.774



« Antwort #18 am: 27. Juli 2011, 11:07:11 »

ab nem gewissen Alter...  puzzled
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Friese
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 94


« Antwort #19 am: 27. Juli 2011, 17:53:57 »

Hallo Yonder,
danke für die Info mit OLG Hamm. Die Frage ist nur noch, ob ich mich darauf berufen kann. Bei meiner Scheidung 2005 wurde in der Scheidungsfolgevereinbarung festgehallten, daß bei zukünftigen Fragen von KU die südd. OLG's zuständig sind. Vielleicht spielt das aber keine Rolle mehr, da mein Sohn nun volljährig ist. Vielleicht hat ja jemand Erfahrung damit. Es müßte doch Urteile darüber geben.
Grüße Friese
Gespeichert
Friese
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 94


« Antwort #20 am: 27. Juli 2011, 19:55:20 »

Hallo zusammen,
mir ist da gerade ein fürchterlicher Verdacht gekommen:
Wie ich in meinem ersten Beitrag schrieb, wurde ich von der Mutter darüber informiert, daß sie von unserem Sohn bevollmächtigt wurde, seine Interessen zu verteten. Und daß sie ihren RA beauftragt hat, eine Berechnung durchzuführen. Und daß ich doch bitte unter Vorbehalt € 248,- Mindestunterhalt zahlen soll, bis die Berechnung fertig ist. Der Mindestunterhalt solle danach verrechnet werden, sollte es mehr oder weniger sein. Gutmütig wie ich bin, zahle ich seit Juni den Mindestunterhalt unter Vorbehalt. Kann es nun sein, daß ich mit diesen Zahlungen automatisch den Unterhaltsanspruch anerkenne, daß es vielleicht dann so vom Richter ausgelegt wird? War die Bitte nach Mindestunterhalt nur um mich zu linken? Den RA's traue ich jede Sauerei zu, zumal ja in dem 1. Schreiben vom RA gleich mit gerichtlichen Schritten gedroht wurde, sollte ich meiner Auskunftspflicht nicht nachkommen.
Soll ich jetzt erst mal abwarten, wie die Berechnung ausfällt und wie sie begründet wird, oder soll ich gleich aktiv werden und dem RA schreiben, daß ich die Zahlung sofort einstelle, da erst mal geklärt werden müßte ob überhaupt ein Anspruch besteht? Hat jemand Erfahrung?
Danke und Grüße Friese
Gespeichert
Yonder
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 46



« Antwort #21 am: 27. Juli 2011, 20:10:37 »

Ich habe neulich mit einer Bekannten gemailt und zitiere mal aus der Mail.
Zitat
Meine Cousine hat ihren Vater damals verklagt, damit er weiter Unterhalt zahlt, obwohl sie volljährig und aus der Lehre war. Irgendwie soll das so gewesen sein, dass er erst noch gezahlt hat, ohne zu müssen. Und dass dann der Richter gesagt habe, deshalb müsse er auch weiter zahlen. Keine Ahnung. Danach war das eh schwierige Verhältnis ganz zerrüttet.

Keine Ahnung, ob was dran ist. Ruf morgen deinen Anwalt an und frag nach!
Gespeichert
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #22 am: 27. Juli 2011, 20:51:25 »

Moin.
Also so ein Schwachsinn kommt sicher vor, ist aber nicht die Regel.
Was aber ganz sicher ist ist, dass du zuviel gezahlten Unterhalt nicht zurück bekommst.
Man sollte aber in solchen strittigen Fällen niemals freiwillig zu viel bezahlen.

Gruss Beppo
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Yonder
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 46



« Antwort #23 am: 27. Juli 2011, 21:30:41 »

Stimmt, zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht.
 puzzled
Gespeichert
elwu
Gast
« Antwort #24 am: 27. Juli 2011, 22:37:39 »

kein Titel (mehr) vorhanden.

Für den KU? Du zahlst also ohne Titel? Sofort ohne Vorankündigung die Zahlungen einstellen. Lass' erst mal den Gegenanwalt mit seiner Forderung samt Begründung und Berechnung daherkommen, die postest du dann (anonymisiert) hier, dann sehen wir weiter.

/elwu
Gespeichert
Seiten: [1] 2 3 ... 9   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Unterhaltsrecht (Moderatoren: midnightwish, oldie)  |  Thema: Unterhalt Volljährigkeit
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team