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Autor Thema: Unterhalt Volljährigkeit  (Gelesen 14073 mal)
Friese
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« Antwort #150 am: 24. Januar 2012, 10:04:35 »

Hallo Beppo,
es gibt keine Verhandlung mehr beim AG. Nur noch Stellungnahmen. Wird aber auch bald ein Ende haben, dann ergeht ein Beschluß.
Die Gegenseite muß noch auf mein Schreiben vom 12. Jan antworten: Sohn ist nicht richtig durch RA vertreten, da Interessenskonflikt, es ist außer der Ausbildungsversicherung noch weiteres Vermögen beim Sohn vorhanden, das aber bei VKH Antrag nicht angegeben wurde, dann noch das Schreiben vom Schulleiter 2. Ausbildung mit nur 3 Fehltagen usw.
Nächste Woche hab ich dann noch einen Termin beim RA, da werden wir eine (hoffentlich letzte) Stellungnahme zum Schreiben der Gegenseite vom 16. Jan aufsetzen. Ich denk mal, das war es dann. Wir verneinen weiterhin einen KU Anspruch.
Grüße Friese
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Friese
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« Antwort #151 am: 05. Februar 2012, 12:25:19 »

Hallo zusammen,
letzten Donnerstag war ich mal wieder bei meinem RA. Es ging dabei um die letzte (20 seitige!) Stellungnahme der Gegenseite.
Mein Anwalt schrieb nur noch ans Gericht, daß beim Sohn Vermögen da ist, das eingesetzt werden müßte, bevor er KU erhält, und daß mein Sohn im Oktober Bafög beantragt hat. Was denn damit sei. Außerdem hätte die KM einen Wohnvorteil und ich nicht. Eine Seite, das wars.
Ich hatte den Eindruck, daß er etwas angep.... war, denn er meinte noch, daß er bei diesem "Jahrhundertprozess" nach Gebührenordnung total unwirtschaftlich arbeitet.
Ich hatte dann auch gestern gleich die Rechnung im Briefkasten, € 1495,- für Arbeiten vor Verhandlung, die eigentliche Verhandlung bei Gericht, Benutzung priv. PKW, Pauschalen usw.
Eigentlich müßte die Sache doch mal vorbei sein und ein Beschluß ergehen, oder?
Sollten wir unterliegen, meinte mein RA noch, daß wir dann vors OLG gehen, dann aber auf Honorarbasis. Ich weiß aber nicht, ob ich mir das leisten kann.
Was meint ihr, wie lange kann es noch gehen, bis die Richterin einen Beschluß verkündet? Zu irgendwelchen blöden Stellungnahmen, in denen zur Hälfte nur gelogen wird, habe ich auch keine Lust mehr.
Grüße Friese
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« Antwort #152 am: 01. März 2012, 11:04:18 »

Guten Morgen an alle,
gestern kam mal wieder ein Brief von meinem Anwalt. Er schickte mir eine Abschrift eines Briefes der Gegenseite. Dieser Brief der Gegenseite wurde an das AG am 22. Januar geschickt. Ich nehme mal an, das AG sendete ihn dann an meinen RA weiter. Jedenfalls ging er dort erst am 22. Februar ein. Eigentlich geht es nur darum, dass von meinem RA im Oktober an das AG geschrieben wurde, dass die KM mehr Einkommen hat. Sie ist ja bei Volljährigen- KU mit im Boot. Zur Erinnerung, die KM ist sowohl angestellt wie auch selbständig. Und dafür zahlt sie sich selbst 840,- € für Räumlichkeiten in ihrem Haus. Mein RA meinte in seinem ersten Schreiben ans AG im Oktober, dass diese Pacht in die Berechnung mit einfließen müsste. Sie nimmt es aus der rechten Tasche und steckt es in ihre linke. In dem Schreiben der Gegenseite steht jetzt eigentlich nur, dass sich der Betrag aus 12 x 50,- € Miete und 12 x 20,- € Reinigung zusammensetzt.
Eigentlich schon komisch, dass die Richterin sich so lange Zeit nimmt, oder. Was meint ihr, ist das ein gutes Zeichen für mich? Ich denke, wenn sie der Meinung ist, dass mein vollj. Sohn weiter Anspruch auf KU hat, hätte sie vielleicht schneller entschieden, damit er sein Geld bekommt. Oder??? Verhandlung war am 21. Dezember 2011.
Viele Grüße
Friese
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Friese
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« Antwort #153 am: 13. März 2012, 22:47:37 »

Guten Abend an alle,
lang war es still bei mir. Heute kam Post von meinem RA. Dachte zuerst, es ist nun der Beschluss des AG's. Es war aber mal wieder ein 15seitiges !! Schreiben der Gegenseite an das AG.
Da heißt es mal wieder, dass es inkonsequent wäre, wenn mein Sohn P. die Ausbildungsversicherung nun kündigen würde, da sie eigentlich bis 2014 läuft. Anderes Vermögen wäre nicht vorhanden. Nur noch € 4.385,-. Aber die Versicherung (ca. € 14.500,-) wurde damals ja gerade für den Fall einer Ausbildung abgeschlossen. Mein RA meint, dann muß sie auch verwertet werden.
Dann mal wieder eine gegenteilige Behauptung zu anderen Ausführungen der Vergangenheit. Z.B. wurde im ersten Schreiben der Gegenseite, Antrag auf VKH und EA, Anfang Oktober, behauptet, dass P. seine 2. Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste, wegen zu vieler Fehltage. Nun schreibt der RA meines Sohnes, "der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er allein aus gesundheitlichen Gründen die Schule abgebrochen habe". Steht im Wiederspruch zum Schreiben vom Oktober!
Der ganze Schriftverkehr umfasst nun bestimmt über 100 Seiten, davon 80% von der Gegenseite. Ich habe die Befürchtung, dass der Richter nicht mehr weiß, was vor Monaten geschrieben wurde und wie die Gegenseite sich selbst widerspricht!!! Was meint ihr, liest die Richterin nochmals alles durch, bevor sie einen Beschluss fasst? Und sieht sie dabei die Widersprüche der Gegenseite?
Dann wird natürlich noch behauptet, dass bei der KM nicht das Einkommen aus selbständiger Arbeit der letzten 3 Jahre verwendet werden darf, da sie ja seit ca. einem Jahr auch angestellt arbeitet und sie so weniger in ihrer selbständigen Tätigkeit tun kann.
Zur Frage des Bafög Antrages meines Sohnes: Schon am 27. Oktober 2011 bekam mein Sohn Bescheid, dass ihm Bafög gewährt wird. Davon hat er aber bei der mündlichen Verhandlung nichts erzählt. Erst als jetzt mein RA am 19. Januar mal nachfragte, kommt eine Mitteilung darüber. Und das verstehe ich nicht so ganz, was der gegnerische RA da schreibt.
Was heißt: " Tatsache ist, dass Schüler- Bafög mit einem monatl. Betrag von € 216,- gewährt werden kann. Aufgrund der Einkommenssituation der Eltern erhält der Antragssteller € 102,- Der Vater des Antragsstellers hat € 114,-, die Mutter € 0,- zu tragen. Sollte der Vater nicht leisten, kann der Antragssteller einen Antrag auf Vorschuss stellen, was nicht getan wurde, wegen des bereits anhängigen Unterhaltsverfahrens". WAS HEIßT DAS???

Dann noch zum Thema mein Sohn sei nicht ordnungsgemäß vertreten, da sein RA auch die KM immer vertritt. (Bei 2 Scheidungen und einer Unterhaltsgeschichte mit mir 2008).
Mein RA meinte ja, nach § 43 a, Abs. 4 BRAO liegt eine Interessenskollision vor. Darauf in dem Schreiben der Gegenseite: Wir verweisen auf die Entscheidung des OLG Rostock vom 20. 03. 2008: "Ein Verstoß des Rechtsanwaltes gegen das Verbot widerstreitende Interessen wahrzunehmen, führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht".
Und dann zitieren sie noch eine Entscheidung des BGH's vom 14. 05. 2009: "Ein Verstoß des Rechtsanwaltes gegen § 43 a, Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit des ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen":
Schade, darauf habe ich eigentlich auch gehofft.
Mich kotzt es ein wenig an, dass der gegnerische Anwalt heute so und dann morgen wieder so schreibt. Und er denkt vielleicht, dass die Richterin nicht merkt, wie er sich oft selber ad absurdum führt! Oder haben die bundesdeutschen Richter alle ihre Fälle fest im Kopf und jederzeit abrufbar. Was ich meine ist, mein Fall ist eben mein Fall, da weiß ich fast alles auswendig. Aber so ein Richter beschäftigt sich ja gleichzeitig mit mehreren Geschichten.

Mein RA meint in seinem Anschreiben an mich: "Damit dürfte die Sache nun wohl endgültig ausgeschrieben dein. Wir müssen abwarten, was das Gericht nun tut".
Er hat wohl auch keine Lust mehr auf diese ewigen Stellungnahmen und immer das hin und her Geschreibe.
Was meint ihr zu dem letzten Schreiben der Gegenseite
Danke und
Grüße Friese

 
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eskima
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« Antwort #154 am: 14. März 2012, 09:13:58 »

Hallo Friese,

bei soviel Chaos blicke ich leider auch nicht mehr durch. Da mich das mit der Interessenkollision auch interessiert, habe ich mal danach geforscht und wurde fündig:

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=KORE793722008&st=ent

Ob das allerdings anwendbar ist, halte ich persönlich für fragwürdig.

LG

eskima

BGH: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/wirksame-prozessvollmacht-trotz-wahrnehmung-widerstreitender-interessen-39951
« Letzte Änderung: 14. März 2012, 09:21:48 von eskima » Gespeichert

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Friese
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« Antwort #155 am: 14. März 2012, 10:15:41 »

Hallo eskima,
danke für Deine Antwort.
Ich weiß, der Fall ist langsam chaotisch geworden. Aber ich denk auch, dass das eine Taktik des gegnerischen Anwalts ist. So blickt man nicht mehr so schnell durch. Wie gesagt, der RA meines Sohnes schreibt heut so, morgen dann wieder so und übermorgen wurde das von gestern nie so von uns vorgetragen. Ich hoffe nur, dass die Richterin in dem Fall noch durchblickt!
Es muss eine (Verschleierungs-)Taktik sein! Mein RA braucht max. 2 Seiten für Stellungnahmen, die Gegenseite haut immer 10 und mehr raus und schwallt und schwallt.
Und bei den Entscheidungen vom OLG / BGH ... ist mir ein bißchen zu kompliziert  mad3
Viele Grüße
Friese
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« Antwort #156 am: 14. März 2012, 10:20:25 »

Hallo Friese,

ich kenne diese Taktik auch vom gegnerischen Anwalt. Da wird vermischt und vernebelt, bis niemand mehr durchblickt. Da hilft echt nur, wenn der eigenen Anwalt gut strukturiert ist. Mir sind die Entscheidungen bzgl. der Interessenkollision auf Anhieb auch zu kompliziert, da muss man sich schon einlesen (fehlt mir aktuell leider die Zeit). Was ich aber aufgeschnappt habe: es geht darum, dass Handlungen und Entscheidungen des Anwalts für den Mandanten Rechtssicherheit haben müssen. Und in deinem Fall gibt es noch keine Entscheidungen.

LG

eskima
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« Antwort #157 am: 14. März 2012, 11:00:44 »

Mein RA meint in seinem Anschreiben an mich: "Damit dürfte die Sache nun wohl endgültig ausgeschrieben dein. Wir müssen abwarten, was das Gericht nun tut".

Damit hat er grundsätzlich recht. Allerdings würde ich an seiner Stelle einen Zweizeiler ans Gericht senden, ungefähr so

---
Offenbar ist die Sache ausgeschrieben, da in den sehr ausführlichen Schriftsätzen der Gegenseite stets nur alte Behauptungen in anderer Form wiederholt werden, nach wie vor allerdings ohne jedwede Substantiierung.

Es wird daher angeregt, nunmehr einen Beschluss zu erlassen.
---

/elwu
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« Antwort #158 am: 14. März 2012, 11:22:53 »

Hallo Friese..

Diese Taktik scheint auch hier verbreitet zu sein, die Gegenseite versuchts genauso, seitenweise stapeln sich die Schriftstücke hier, immer wieder das Gleiche. Meinem RA reichts nun auch und hat neben der erneuten Stellungnahme auch etwas fürs Gericht geschrieben. Mal sehen wie es fruchtet.. wenns denn fruchtet.

Halte durch Friese achtung
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MfG, Holley
Friese
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« Antwort #159 am: 20. März 2012, 23:14:34 »

Guten Abend zusammen,
heute kam per e-mail vorab von meinem RA der Beschluss vom AG. Ich denke, morgen kommt er noch mal per Post mit einem Kommentar vom RA. Bemerkungen in Klammer sind von mir.
In der Familiensache Sohn P. gegen Vater Friese wegen Einstweilige Anordnung wegen Kindesunterhalts erlässt das Amtsgericht XXXX durch Richterin YYYY am 13. 03. 2012 auf Grund des Sachstandes vom 13. 03. 2012 folgenden Beschluss

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller v o r l ä u f i g für die Zeit ab 01. 10. 2011, die fälligen Beträge sofort und im Voraus zum jeweils ersten eines jeden Monats, monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 332,- Euro zu leisten.

2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. (welcher weitergehende Antrag?)

3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. (was heißt das?)

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. (was zahle ich dann?)

Gründe:

I. Der Antragsgegner war vorläufig gem. §§246 ff FamFG in V- m. §§ 49 ff FamFG, §§ 1601 ff BGB zur Zahlung eines Kindesunterhalts - Ausbildungsunterhalts - für die Zeit ab Oktober 2011 zu verpflichten.

1. Unerheblich war vorliegend der Streit, ob der Antragsteller ordnungsgemäß durch seine Verfahrensbevollmächtigte vertreten ist. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Kindesunterhalt besteht kein Anwaltszwang (vgl. §§ 114 Abs. 4 Ziffer 1 FamFG).

2. Das erforderliche (einfache) Regelungsbedürfnis für eine vorläufige Anordnung gem § 246 FamFG liegt vor.
Für die maßgebliche Zeit ab Oktober 2011 wurden keine Unterhaltszahlungen vom Antragsgegner mehr geleistet

3. Kindesunterhalt in Form von Ausbildungsunterhalt war teilweise zuzusprechen.

3.1 Vorligend steht dem Antragsteller dem Grunde nach Ausbildungsunterhalt zu.
Summarisch war der Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller verfolge seine berufliche Ausbildung nicht zielstrebig genug, nicht zu folgen.

(Dann folgt ein Abriss dessen, was mein Sohn wann begonnen und wieder abgebrochen hat. Also 1. Ausbildung von bis, 2. von bis usw. Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern eine Ausbildung blablabla.... aber dann weiter).

Im vorliegenden Fall war zu sehen, dass die Wechsel der Ausbildungsziele relativ zeitnah, innerhalb eines Jahres, erfolgten. Die Orientierungsphase umfasste insgesamt ein Jahr, usw. usf.
Nach vorläufige Prüfung kann bei diesem Verlauf -unter Berücksichtigung des Alters des Antragstellers, den guten Einkommensverhältnissen des Vaters, der zügigen jeweiligen Neuorientierung- jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nachhaltig während eines längeren Zeitraumes seine Ausbildungsobliegenheit verletzt hat und den Eltern deshalb weiterer Unterhalt zugemutet werden kann.
Sollte der Antragsteller die dritte Ausbildung wiederum abbrechen, wäre die Sachlage neu zu beurteilen.

(Dann kommt noch, dass mein Sohn Bafög bekommt, der bedarfsmindernd zu rechnen ist).

3.3. Auf Seiten des Antragstellers war kein Vermögen zu berücksichtigen.
Was die streitgegenständliche Lebensversicherung anlangt, ist der Antragsteller nach Vortrag und den vorgelegten Unterlagen nur Bezugsberechtigter, nicht Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmerin ist derzeit die Mutter. Der Antragsteller ist damit nicht verfügungsbefugt, was die Entscheidung einer vorzeitigen Auflösung dieser Versicherung anlangt. Die Mutter lehnt eine vorzeitige Kündigung ab. Der Antragsteller kann daher in rechtlicher Hinsicht nicht auf dieses Vermögen zugreifen.

(Dann die Unterhaltsberechnung):

Friese:
Nettoeinkommen                                                       2.985 Euro
abzgl. 5% berufsbed. Aufwendungen                       150 Euro
abzgl. Riesterr.                                                               140 Euro
azgl. Lebebsv.                                                                  49 Euro
                                                                 ---------------------------
                                                                                      2.646,00 Euro

(abzgl. Unterhalt 2. Sohn                                            377 Euro
 abzgl. Unterhalt 3. Sohn                                            257 Euro


(Bei der Mutter wurde das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit eingestellt, sowie die Gewinne von 2009, 2010, 2011 der selbständigen Arbeit, zusammen 1.179,- Euro).

3.6.
Damit errechnet sich folgender vorläufiger Unterhalt:

Bedarfseinkommen:                           1.180,- + 2.646,- = 3.826,- Euro

Tabellenunterhalt nach DDT                                                625,- Euro

abzgl. volles Kindergeld                                                      184,- Euro
abzgl. Bafög                                                                       102,- Euro
                                                                            ---------------------------
                                                                                         339,- Euro

anteilige Haftung des Antraggegners:
(2.646,- - 1.150,-) / (3.826,- - 2 mal 1.150,-) =98%

Der Beschluss ist mit Rechtsmittel nicht anfechtbar.

Auf Antrag kann das erkennende Gericht die Entscheidung aufheben oder abändern.
                                                          Ende, beschlossen und verkündet

So, und jetzt wieder ich.
Mein RA hat ja auch gemeint, dass der KM ein Wohnvorteil angerechnet werden muss, 650 Euro. Die Gegenseite schrieb in ihrer letzten Stellungnahme nur, dass auch ich einen Wohnvorteil hätte. Mein RA schrieb darauf an das Gericht, dass ich im Haus meiner Frau lebe, das ihr allein gehört. Ich wollte ihm noch eine Kopie des Grundbuchs geben, damit er es ans Gericht mitschickt, er meinte aber, das bräuchte es nicht.

In dem Beschluss steht nun, dass bei der KM ein Wohnvorteil nicht angerechnet werden kann, da auch die Gegenseite (ich) in einem eigenen Haus wohne. Jedenfalls hätte ich das nicht nachgewiesen, dass das Haus nur meiner Frau gehört. Ich sehe da einen eindeutigen Fehler meines RA, oder?

Was haltet ihr von dem Beschluss? Lese ich das richtig, dass das ein Beschluss auf den Antrag auf Einstweilige Anordnung vom Oktober 2011 ist? Ich dachte, dass das Verfahren im Dezember ein Verfahren wegen Unterhalt war und nicht wegen der EA.
Wie sollte ich nun weitermachen, hat kämpfen noch einen Sinn oder sollte ich das so akzeptieren?
Aber es zeigt sich wieder mal: man bekommt kein Recht nur ein Urteil
Danke schon mal für eure Antworten

Grüße Friese

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« Antwort #160 am: 20. März 2012, 23:41:20 »

Hallo Friese,

in des Richterleins Unterhaltsberechnung ist etwas drin, was m.E. stinkt wie die Sau.

Da zählt das Richterlein also die Einkommen von dir und Ex zusammen, katapultiert den Unterhalt damit um einige DT-Zeilen in die Höhe, und stellt am Ende fest, dass Madame wg. Selbstbehalt nur einen 2%-Anteil hat, du hingegen 98% von diesem überhöhten Unterhalt bezahlen sollst. Somit verdonnert der Halbgott in Robe dich zu mehr Unterhalt, als du allein nach deinem eigenen Einkommen zu zahlen hättest!

Machen wir mal die Kontrollrechnung - d.h. was wäre, wenn Madame überhaupt nicht in der Berechnung auftauchen würde: Du hast ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.646 Euro, das wäre Zeile 4 und ein Tabellenunterhalt von 562 Euro. Abzüglich des vollen Kindergeldes von 184 Euro und des anrechenbaren Bafög von 102 Euro käme dabei ein Zahlbetrag von 276 Euro heraus ...

Kopfschüttelnde Grüße,

Malachit.
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Es gibt in unserer sogenannten Demokratie keinerlei Opposition, sobald es um Frauenpolitik geht.
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« Antwort #161 am: 21. März 2012, 00:26:45 »

Hallo Friese,

ich bin auch entsetzt und empfinde das Ganze als Ohrfeige. Bleibt die Hoffnung, dass es nur um die EA geht und ein "richtiges" Urteil noch aussteht.

Kann man da ansetzen?
Zitat
Versicherungsnehmerin ist derzeit die Mutter. Der Antragsteller ist damit nicht verfügungsbefugt, was die Entscheidung einer vorzeitigen Auflösung dieser Versicherung anlangt. Die Mutter lehnt eine vorzeitige Kündigung ab.

Zitat
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. (was zahle ich dann?)
Die Kosten für deinen RA?

Zitat
Der Beschluss ist mit Rechtsmittel nicht anfechtbar.

Auf Antrag kann das erkennende Gericht die Entscheidung aufheben oder abändern.
                                                          Ende, beschlossen und verkündet

Manchmal kann ich gar nicht soviel fressen wie ich k*tzen könnte.

Also wenn das nur für die EA gilt, dann bereite dich gut und besser auf die "richtige" Entscheidung vor.

Zitat
In dem Beschluss steht nun, dass bei der KM ein Wohnvorteil nicht angerechnet werden kann, da auch die Gegenseite (ich) in einem eigenen Haus wohne. Jedenfalls hätte ich das nicht nachgewiesen, dass das Haus nur meiner Frau gehört. Ich sehe da einen eindeutigen Fehler meines RA, oder?

Unbedingt nachholen! Ich hatte einen ähnlichen Fall in einer Mietsache, als mir der ehemalige Vermieter nachträglich Miete für einen Kellerraum in Rechnung stellte, mein Anwalt laut gelacht hat und meinte: "Haben Sie schonmal gehört, dass jemand Miete für einen Kellerraum zahlen muss?" Der Richter hat dann monatlich 25 Euro für den Kellerraum angesetzt, der nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt war.

Du weißt ja, auf hoher See und vor Gericht... Ich wünsche dir viel Glück, denn das wirst du brauchen.

LG

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« Antwort #162 am: 21. März 2012, 07:45:45 »

Der Beschluss ist mit Rechtsmittel nicht anfechtbar.

Wie dieses? Was sagt dein Anwalt dazu? Das war doch kein OLG?

Auf Antrag kann das erkennende Gericht die Entscheidung aufheben oder abändern.

Den Antrag würde ich stellen (lassen). Denn der Beschluss ist rechtsfehlerhaft.

1) Der Wohnvorteil ist natürlich zu berücksichtigen. Jedenfalls bei der KM. Und: selbst wenn er bei beiden berücksichtigt würde müsstest du weniger zahlen, da sich auch dann der Haftungsanteil verschiebt. Das ist ein Trick der Richterine.
2) Ein Elternteil hat höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, das hat die Richterine nicht berücksichtigt. Bei manchen OLGs gilt die Regel nicht, versuchen sollte man es dennoch.

/elwu,

hier wird mal wieder ein Vater abgezockt :/
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #163 am: 21. März 2012, 07:57:03 »

Wie dieses? Was sagt dein Anwalt dazu? Das war doch kein OLG?
Das ist so seit der FGG-Reform von 2009.
EA ist nicht anfechtbar.
Zur Korrektur muss ein Hauptverfahren beantragt werden.
Dieses folgt der EA nicht automatisch.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Friese
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« Antwort #164 am: 21. März 2012, 08:48:29 »

Guten Morgen an alle,
und schon mal vielen Dank für die Antworten.
Ich denke auch, dass jetzt ein Hauptverfahren her muss. Was mein RA meint, weiß ich noch nicht, der Beschluss kam erst mal kommentarlos per e-mail von ihm.
Aber ich sehe das auch so, dass ich nicht mehr zahlen müsste, wie wenn alleine. Danke an Malachit, ich habe das so nicht erkannt. Wahrscheinlich war ich auch etwas enttäuscht von dem Beschluss und dadurch auch aufgewühlt.
Das mit dem Wohnvorteil ist m.M. nach auch eine echte Sauerei! Die KM wohnt in einem Topphaus ohne Miete zu zahlen, beste Lage einer südd. Großstadt!
Und was mich auch echt ärgert, die Gegenseite hat mit allen ihren Argumenten recht bekommen. Es wurde alles von dem ellenlangen Geschwafel und Geschreibsel der Rechtsanwältin von der Richterin 1:1 übernommen! Auch z.B. dass sie sich selber Pacht für ihre Fußpflege zahlt. Die findet nämlich in einem Kellerraum ihres Hauses statt
Ich denke mal, dass heute noch ein Brief von meinem RA kommt, den stell ich dann wieder hier ein.

Grüße Friese
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« Antwort #165 am: 21. März 2012, 08:55:25 »

Du wirst natürlich jetzt erstmal einen langen Atem haben müssen denn die HV findet zunächst mal wieder beim selben Richter statt und dass der dann sagt, "Hups, was habe ich denn da für einen Blödsinn entschieden? Jetzt entscheide ich mal schnell das Gegenteil bevor es noch einer merkt" ist natürlich nicht zu erwarten.
Du wirst daher erstmal die HV abwarten und dann zum OLG gehen müssen.
Bis dahin geht dein Sohn wahrscheinlich schon in Rente.
Aber dass soll kein Grund sein darauf zu verzichten.
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« Antwort #166 am: 21. März 2012, 09:47:58 »

Auch z.B. dass sie sich selber Pacht für ihre Fußpflege zahlt.

Wenn sie diese Pacht als Ausgaben anerkennt, muss sie die zwingend ebenso auch als Mieteinahmen ansetzen. Das sollte also ein Nullsummenspiel sein. Die Unterlagen zu den Besitzverhältnissen des Hauses in dem du lebst sind natürlich sofort beizubringen. Und damit ist bei der KM ein Wohnvorteil anzusetzen. Überdies, wie bereits gesagt, wäre der in die Rechnung auch einzubeziehen wenn er bei beiden bestünde, und zwar in jeweils zutreffender Höhe. Die Richterin hat hier einen ganz miesen Trick gefahren.

Zur Ablehnung des weitergehenden Antrags: die Gegenseite wollte ja sogar 508€, und die Differenz (immerhin 176€) zu den nun beschlossenen 332€ wurde abgelehnt.

Ich würde die Sache auch durchkämpfen, bis zum OLG. Ansatzpunkte gibt es genug. Ob dabei gegen die grundsätzliche Unterhaltsberechtigung des jungen Mannes oder nur gegen die definitiv falsch berechnete Höhe vorzugehen ist, soll dein Rechtsanwalt entscheiden.

Und du solltest langsam damit beginnen, heimlich still und leise den Nachlass, sei er auch noch so gering und erst in vieeeelen Jahren anstehend, so zu optimieren, dass dieser Sohn davon ganz sicher nichts erhält.

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« Antwort #167 am: 21. März 2012, 10:38:13 »

Moin Friese,

Machen wir mal die Kontrollrechnung - d.h. was wäre, wenn Madame überhaupt nicht in der Berechnung auftauchen würde: Du hast ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.646 Euro, das wäre Zeile 4 und ein Tabellenunterhalt von 562 Euro. Abzüglich des vollen Kindergeldes von 184 Euro und des anrechenbaren Bafög von 102 Euro käme dabei ein Zahlbetrag von 276 Euro heraus ...
... und wenn wir schon beim Einstufen nach "Deinen" Verhältnissen sind, wollen wir die Kinder 2 & 3 sowie Deine jetzige Ehefrau nicht vergessen und um 2 Stufen herabstufen.

Sich dem Kopfschütteln anschliessende Grüsse
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« Antwort #168 am: 22. März 2012, 21:01:46 »

Ach Du meine Güte was ist denn da schief gelaufen?? Ich fass es nicht c c

Obwohl ich nicht so fit bin mit den ganzen Feinheiten der Rechtssprechung, aber das tut ja schon beim Lesen weh, ich hoffe das man gegen sowas was machen kann.

Und irgentwie läßt das böses ahnen...
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MfG, Holley
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« Antwort #169 am: 24. März 2012, 17:21:27 »

Hallo zusammen,
heute wurde mir der AG- Beschluss von meinem RA per Post zugeschickt. Er meinte, ich müsse mich unbedingt mit ihm in Verbindung setzen, da wir die Gegenseite so schnell wie möglich dazu auffordern müssen zu entscheiden, wann sie die HV ansetzen. Wenn sie das nicht tun, wäre die EA hinfällig (Oder so ähnlich, bin bei der Arbeit und habe den Brief und genauen Wortlaut nicht dabei).
Dem Brief beigefügt war noch ein Schreiben der Gegenseite, der nächste Hammer  mad. Dazu muss ich etwas ausholen:
Von mir wurde KU bis einschließlich Mai voll bezahlt (377,-), dann bis einschließlich Juli nur noch der Mindestunterhalt (248,-). Ab August nichts mehr. Im Januar 2011 hat mein Sohn seine 2. Ausbildung abgebrochen und bemühte sich nicht mal um einen Job. Ende Juli waren 6 Monate "Orientierungsphase" vorbei, deshalb habe ich die Zahlungen eingestellt. Volljährige haben erst mal selber eine Erwerbsobliegenheit usw.
In dem AG Beschluss steht nun, dass ich Unterhalt zahlen muss, rückwirkend bis Okt. Müsste ich allein Unterhalt zahlen, weil KM nicht leistungsfähig, hat die Richterin 374,- Euro ausgerechnet (wobei sie da einen Zahlendreher hat, es müssten eigentlich 347,- Euro sein, 374,- gilt bis 17 Jahre). Und diesen Differenzbetrag fordert jetzt die Ggenseite auch noch für Juli bis Sep. Also 1992,- € Okt. - März und genau 1000,- € für Juli - Sep. Davon war aber nirgends die Rede! Und gedroht hat sie dann auch gleich noch ein bißchen, denn wenn ich die 1000,- € nicht zahle, müsse sie die bei Gericht halt einklagen  gun.

Außerdem meinte mein RA auch noch in seinem Schreiben, dass wir entscheiden müssen, ob wir in der HV weiterhin den KU verneinen.

So, ob das mit dem Verneinen Sinn macht, werde ich sehen, wenn ich bei ihm war. Was aber gar nicht geht, ist die Berechnung des KU durch das Gericht!
1. Wohnvorteil von KM MUSS angerechnet werden. Bei google habe ich auch gefunden, dass nicht nur die einfachen Mietkosten angerechnet werden dürfen, sondern dass der Wohnvorteil noch um 20% erhöht werden kann, da in den Unterhaltszahlung für die Kinder ein Mietposten eingepreist ist. Die Richterin meinte, selbst wenn man einen Wohnvorteil anrechnen würde, müsste man einen "pro Kopf Anteil" ansetzen.
2. Die Gegenseite schrieb zu dem Punkt Wohnvorteil in einer ihrer Stellungnahmen, dass die KM sehr große Ausgaben für das Haus haben, Gebäudeversicherung, Steuer usw (hat jeder Hausbesitzer!). Bei google fand ich ein Urteil vom BGH (NJW 2009, 2523; vom 27. 05. 09, XII ZR 78/08), nach dem verbrauchsUNabhängige Kosten nicht mehr abgezogen werden dürfen. Werde das meinem RA mal sagen.
3. Bei mir gibt es KEINEN Wohnvorteil, da das Haus alleine miener Frau gehört (Zuwendung Dritter) und wir außerdem jeden Monat 900,- € Kredit abzahlen.
4. Warum muss ich mehr KU zahlen, wie wenn ich alleine in die Pflicht genommen werden würde? Die KM liegt um 30,- € über Selbstbehalt, ich (wir) werde in DDT in Stufe 6 katapultiert und kann dann 96% übernehmen  mad.
5. bei google fand ich auch, dass es üblich ist, dass bei meinem Einkommen auch meine zwei anderen PRIVILEGIERTEN Kindern (KU 377,- und 257,-) noch abgezogen werden. So hat das auch mein RA berechnet und an das AG geschickt. Wurde aber ignoriert.

Was haltet ihr davon, habt ihr noch einen Tipp??? Oder einen brauchbaren OLG / BGH Beschluss?
Schon mal danke
Grüße von einem sich verdammt aufregenden Friese
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« Antwort #170 am: 24. März 2012, 19:58:38 »

Jedes deiner Argumente ist richtig und muss stringent vorgebracht werden und zwar im schriftlichen Antrag zur HV.
Vielleicht wacht die Richterin dann selbst schon aus ihrem Dornröschenschlaf auf. Wenn nicht, sofort zum OLG.
Das sind alles Positionen, die ausnahmsweise mal nicht im Ermessen des OLG Dorfrichters liegen.
« Letzte Änderung: 25. März 2012, 10:58:24 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #171 am: 25. März 2012, 10:18:09 »

Guten Morgen an alle,
ich habe gerade die Geschichte von reifermannhe gelesen. brille007 und auch Malachit sind da der Meinung, dass man schlechtem Geld kein gutes hinterher werfen sollte. Und brille007 meinte auch noch, dass man in der Geschichte die "Gefühle" von wegen betrogen und so weg lassen sollte.
Bei mir ist ja die Sache auch so, dass ich mich von meiner Ex und meinem Sohn verarscht fühle und dass, wenn ich die Geschichte bis zum OLG bringe, mich das doch eine Stange Geld kosten wird. Daher halt auch immer die Überlegung, weitermachen oder nicht. Allerdings ist es schwer, zu akzeptieren, dass man über den Tisch gezogen worden ist. Und das nicht das erste mal.
Und was meint Beppo, wenn er sagt, "das sind alles Positionen, die ausnahmsweise mal nicht im Ermessen des OLG liegen".
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« Antwort #172 am: 25. März 2012, 10:41:01 »

Hallo Friese,

ich habe gerade die Geschichte von reifermannhe gelesen (...). Bei mir ist ja die Sache auch so, dass ich mich von meiner Ex und meinem Sohn verarscht fühle und dass, wenn ich die Geschichte bis zum OLG bringe, mich das doch eine Stange Geld kosten wird. Daher halt auch immer die Überlegung, weitermachen oder nicht. Allerdings ist es schwer, zu akzeptieren, dass man über den Tisch gezogen worden ist. Und das nicht das erste mal.

Ich finde, die beiden Geschichten sind nicht wirklich vergleichbar. Dort geht es darum, ob er sich aus diesem Gefühl heraus in ein Gerichtsverfahren stürzt (ich sag' jetzt mal platt, er würde vor Gericht ziehen mit dem Motiv "der werd' ich's mal zeigen") - oder ob er nicht lieber vorher eine kühle Kosten-Nutzen-Abwägung anstellt.

Bei dir liegt der Fall etwas anders. Du bist bereits mitten drin im Gerichtsverfahren - und meiner bescheidenen Meinung nach wirst du nicht nur von Ex und Sohn, sondern auch von dieser Amtsgerichtspunze verarscht. Letzteres ist etwas, was das OLG mit einer vergleichsweise hohen Wahrscheinlichkeit wieder geraderücken könnte - und ja, natürlich: "Vor Gericht und auf hoher See ..."; deswegen verstehe ich durchaus deine Zweifel, ob du nun weiterkämpfen sollst oder nicht. Letzten Endes wirst auch du eine Kosten-Nutzen-Abwägung machen müssen; die Entscheidung kann weder ich noch irgendwer sonst in diesem Forum dir abnehmen. Allerdings hat die Richterin m.E. dermaßen viel Bockmist in ihren Beschluss geschrieben, dass sie sogar gemessen am üblichen Wahnsinn des deutschen Familienrechts den Bogen überspannt haben dürfte, und vermutlich / hoffentlich vom OLG eins auf die Rübe bekäme.

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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« Antwort #173 am: 25. März 2012, 10:59:49 »

Genau das meinte ich und habe meinen Teppfiler oben noch mal bereinigt.
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« Antwort #174 am: 25. März 2012, 14:35:35 »

Hallo nochmals,
erst mal vielen Dank an Beppo und Malachit!
Ich will ja nicht nerven! Aber ich habe mir mal Gedanken darüber gemacht, warum Frau Richter den Unterhalt meiner beiden minderj. Kinder (Kind T. 377,- € auch aus erster Ehe und Kind F. 257,- € aus zweiter Ehe) beim bereinigten Netto nicht abgezogen hat, wie es mein RA gefordert hat.
Zieht man mir den KU für Kind T. ab, müsste man das auch bei der KM machen, da sie auch (Betreungs)- Unterhalt leistet. Das gilt aber für Kind F. nicht, da aus 2. Ehe.
Was meint ihr?
Komisch ist aber, dass das bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien unterschiedlich gehandhabt wird. OLG Köln zieht ab, OLG Stuttgart nicht ...
Grüße Friese
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