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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 18:14:19 *
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Autor Thema: Überprüfung der Prozesskostenhilfe  (Gelesen 845 mal)
Phili
_Phili
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Beiträge: 100


« am: 20. Juli 2011, 09:31:10 »

Hallo zusammen,

ich habe vom Gericht ein Schreiben bekommen:

"Durch Beschluss vom xx/08/2006 wurden Sie (zunächst) von der Pflicht zu Ratenzahlungen befreit.

Es soll nun geprüft werden, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass es Ihnen jetzt möglich ist, sich (wieder) mit Ratenzahlungen an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, § 120 Abs. 4 ZPO......"

Das ganze kommt mir jetzt spanisch vor. Ich war immer der Meinung, PKH wird für längstens 48 Monate gewährt und kann auch nur für längstens 48 Monate überprüft werden. Das ganze ist jetzt aber länger her. Wie jetzt am besten verhalten?

LG
Phili
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Phili
_Phili
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 100


« Antwort #1 am: 20. Juli 2011, 12:55:41 »

Hallo,

ich habe jetzt mal etwas gelesen....

In Bundestagsdrucksache 17/1216 steht Folgendes:

"Die danach ermittelten Raten können der Partei grundsätzlich solange abverlangt werden, bis die Prozesskosten gedeckt sind. Die bisherige Kostenbefreiung nach 48 Monaten ist verfassungsrechtlich und sozialpolitisch nicht geboten. Die Aufhebung der Begrenzung der Ratenanzahl ist sachge- recht und verstärkt den Darlehenscharakter der Prozesskostenhilfe."

http://www.harald-thome.de/media/files/1701216_ge_prozesskostenhilfe.pdf

Mmmhhh, also gibts das mit den 48 Monaten nicht mehr? Ok, da wird wohl trotzdem nichts bei rauskommen.... Oder hat jemand von Euch eine andere Information?

LG
Phili
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Papavonfuenfen
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Beiträge: 59


« Antwort #2 am: 20. Juli 2011, 15:54:57 »

Hallo Ihr Lieben,

das mit dem Wegfall der 48 Monatsraten

In Bundestagsdrucksache 17/1216 steht Folgendes:

"Die danach ermittelten Raten können der Partei grundsätzlich solange abverlangt werden, bis die Prozesskosten gedeckt sind. Die bisherige Kostenbefreiung nach 48 Monaten ist verfassungsrechtlich und sozialpolitisch nicht geboten. Die Aufhebung der Begrenzung der Ratenanzahl ist sachge- recht und verstärkt den Darlehenscharakter der Prozesskostenhilfe."


ist bisher wohl nur im Gesetzesentwurf vom März 2010 geschrieben. Wenn man dem Justizministerium http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html glauben möchte gilt die alte Regelung noch weiter.
Ob es bei einer zukünftige Änderung der Gesetzeslage hier möglich ist nachträglich die Ratenzahlung zu strecken kann ich mir zwar nciht vorstellen, aber da bin ich inzwischen vorsichtiger geworden. mad


Grüße aus dem Schwarzwald



PvF
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #3 am: 21. Juli 2011, 10:49:23 »

Hi

So wie ich die Regelungen zur PKH verstehe, ist sie nicht auf einen Zeitraum von 4 Jahren begrenzt, sondern auf 48 Monatsraten. Das dazwischen pausiert werden kann spricht nicht dagegen. Lediglich Änderungen über die PKH dürfen 4 Jahre nach Prozessende nicht zum Nachteil des Berechtigten gefasst werden (z.B. Erhöhung der Monatsrate).

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Inselreif
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« Antwort #4 am: 22. Juli 2011, 10:43:37 »

Hi,

über die Auslegung des § 115 ZPO gibt es verschiedene Auffassungen. Einerseits -wörtlicher am Gesetz- ist eine Rate von Null Euro auch eine Rate und damit nach 48 Monaten Schicht. Andererseits -freier- ist eine Rate von Null Euro keine Rate, so dass vier Jahre lang geprüft und dann vier Jahre lang gezahlt werden kann.

@Phil: eine Anpassung der Raten kann bis zu vier Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung bzw. Beendigung des Verfahrens erfolgen, § 120 IV ZPO. Wenn Du 08/2006 VKH (bzw. damals noch PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt bekamst, das Verfahren meinetwegen aber erst 08/2007 oder noch später beendet war, ist die Überprüfung ok. Wahrscheinlich hat man sich die Akte zum Ende der vier Jahre auf Wiedervorlage gelegt.

Das ist auch die Argumentationsvorlage für das Modell "4 + 4 Jahre". Denn wenn ab PKH- Beschluss immer nach 48 Monaten Schluss wäre, dann gäbe der ganze § 120 IV Satz 3 keinen Sinn mehr, weil über PKH nach Verfahrensbeendigung grundsätzlich nicht mehr entschieden werden kann.

Gruss von der Insel
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Phili
_Phili
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« Antwort #5 am: 22. Juli 2011, 13:05:35 »

Hallo an alle,

vielen Dank für die ganzen Antworten.

Ich war jetzt mal so frei und habe beim Gericht angerufen und auf ganz blond getan.

PKH wurde seinerzeit 08/2006 bewilligt (ratenfrei) und das Verfahren ist mit Beschluss von 12/2006 abgeschlossen.
Somit ist die PKH-Prüfung definitiv abgelaufen.

Zwar habe ich keinerlei Bedenken, neue Auskunft zu geben, da sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse eher verschlechtert als verbessert haben, aber mir gings ums Prinzip.

Ich habe das jetzt dem Gericht auch mitgeteilt, dass die 48 Monate abgelaufen sind und warte nun auf das was kommt.

LG
Phili
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Phili
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« Antwort #6 am: 26. Juli 2011, 17:59:50 »

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema mal wieder hochholen, da ich es einfach verstehen möchte...

Die Antwort auf mein Schreiben vom Gericht:

" Es wird Ihnen mitgeteilt, das diesseitigen Erachtens die sonstige anderweitige Erledigung gem. § 120 IV ZPO im September 2007 stattgefunden hat wegen eines Antrages der Rechtsanwälte. Bitte reichen Sie den Fragebogen ein zur Prüfung. Wenn keine Veränderung stattgefunden hat, kann dann die Akte weggelegt werden. "

Bewilligung ratenfreie PKH in 08/2006, Verfahren durch Beschluss abgeschlossen in 12/2006.

Mir ist das vollständig unverständlich, wie ein Anwalt nach abgeschlossenem Verfahren noch einen Antrag stellen kann. Wofür, weshalb, warum? Mir ist davon auch nichts bekannt. Um was es sich handelt, wird natürlich auch nicht mitgeteilt. Ist das rechtens?

Bei mir liegt eher die Vermutung, dass wegen eines bevorstehenden Erbes (ist noch vieles unklar) die Akte aus der Versenkung geholt wurde. Kann das sein?

LG
Phili
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wedi-
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« Antwort #7 am: 26. Juli 2011, 21:09:04 »

Hi

Bei mir liegt eher die Vermutung, dass wegen eines bevorstehenden Erbes (ist noch vieles unklar) die Akte aus der Versenkung geholt wurde. Kann das sein?
Nein, warum auch, denn wie du selber sagst, steht es noch bevor und vieles ist unklar.

ich muss dieses Thema mal wieder hochholen, da ich es einfach verstehen möchte...
Das will ich auch, nur der, der/die dir diesen Schrieb geschickt hat, versteht es wohl selber nicht, wie sollen wir es dann verstehen?

An deiner Stelle würde ich jetzt schnell Auskunft geben und gut ist es.

Gruss Wedi
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oldie
Administrator
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Bonnie 2


« Antwort #8 am: 27. Juli 2011, 11:02:51 »

Hi

Sie beziehen sich expliziet auf den Absatz 4 im §120 ZPO. Im letzten Satz steht aber, das 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens keine Änderung zum Nachteil einer Partei beschlossen werden darf (keine kann-Bestimmung). Das Verfahren wurde nach Deiner Information 12/2006 durch Beschluss beendet. Ab hier läuft die Zeit. Im Schreiben wird aber allerdings auf einen Antrag zur damaligen PKH aus 9/2007 verwiesen. Vielleicht wurde hier was durcheinander gebracht und Irrtümlicherweise letzteres Datum als Verfahrensende angenommen.

Gruss oldie
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ulliberne
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« Antwort #9 am: 27. Juli 2011, 13:45:42 »

Moin, zusammen,

ohne dass ich jetzt §§ nennen kann:

ich vermute stark, dass nach Ende des Verfahrens eine der Parteien einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, über den im September 2007 durch Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig entschieden wurde.

Anscheinend soll hier, kurz vor Ablauf der 4 Jahre und damit kurz vor dem Weglegen der Akte, (nochmal) überprüft werden, ob nicht doch aufgrund evtl. verbesserter wirtschaftlicher Situation die PKH ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss.
Anm.: aus der Sicht des Steuerzahlers befürworte ich eine solche Überprüfung durchaus .

Gruß
Ulli
« Letzte Änderung: 27. Juli 2011, 13:50:12 von ulliberne » Gespeichert

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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #10 am: 27. Juli 2011, 14:13:29 »

Hi

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist meines Wissens ein selbstständiges Folgeverfahren, welches keine aufschiebende Wirkung auf die 4-Jahresregelung hat. Es befindet auch nicht über die Höhe der Kosten selbst, sondern lediglich über die Modalitäten, wer was wem wie schuldet, also die Verteilung der bereits feststehenden Kosten. Damit bewegt es sich voll und ganz im Rahmen des §120 ZPO, ohne ihn zu modifizieren.

Gruss oldie
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