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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 17:48:08 *
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Autor Thema: BU-Versteuerung  (Gelesen 1534 mal)
moira
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Beiträge: 22


« am: 02. Juli 2011, 11:05:11 »

Hallo,

ihr habt mir bisher schon so toll geholfen, daher erneut eine Nachfrage.

Mein Ex möchte gerne, dass ich in der Steuererklärung einer Versteuerung des BU zustimme. Er würde nach sA weniger Steuern zahlen und ich müsste diese tragen.

Ich wusste bisher, dass dieses beim BU nicht möglich ist, da ich noch Elterngeld beziehe. Er meint ja.
 
Könnt ihr mir dieses erklären? Bzw. was ich genau machen sollte?

Vielen Dank

VG
« Letzte Änderung: 02. Juli 2011, 11:10:59 von moira » Gespeichert
Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #1 am: 02. Juli 2011, 11:11:46 »

Hallo,

den KU kannst und darfst Du nicht versteuern.

Den BU kannst Du über Anlage SO als Unterhalt versteuern. Dadurch Dir resultierende Nachteile muss Dein Ex tragen. Du unterschreibst ihm Anlage U und dann kann er den Unterhalt, den er DIR (nicht dem Kind!!!) zahlt, als Sonderausgaben geltend machen.

LG LBM
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brille007
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« Antwort #2 am: 02. Juli 2011, 11:13:06 »

Moin moira,

KU ist grundsätzlich nicht steuerrelevant (was ja auch logisch ist; ansonsten wäre das ja eine Benachteiligung aller Eltern, die sich nicht getrennt haben, sondern ihre Kinder gemeinsam erziehen und betreuen). BU gilt dagegen als Einkommen; hierfür gibt es die "Anlage U" (?), die Du Deinem Ex tatsächlich unterschreiben musst. Er muss sich im Gegenzug verpflichten, die Dir hierdurch entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen - ob solche überhaupt entstehen, hängt von der Gesamthöhe Deines Einkommens ab.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
moira
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« Antwort #3 am: 02. Juli 2011, 11:27:03 »

Ihr Lieben,

nun hatte ich das zwischenzeitlich schon geändert und die Antworten haben sich überschnitten. Hatte das mit dem KU von ihm falsch verstanden.

Vielen Dank Euch! Er ist nämlich der Meinung, dass ich die Versteuerung tragen muss!

VG
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moira
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Beiträge: 22


« Antwort #4 am: 02. Juli 2011, 11:29:41 »

Eine Frage noch an Euch,

wie kann er sich verpflichten den event. Nachteil zu tragen? Bzw. wie kann ich mich in der Praxis absichern?

Danke und VG
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Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #5 am: 02. Juli 2011, 11:55:48 »

Moin,

dazu gibt es einige Urteile, google mal nach Nachteilsausgleich. Ich würde mir das einfach schriftlich von ihm bestätigen lassen, dass er das tun wird. Ansonsten unterschreibst Du die Anlage U eben nicht. Fertig.

Das ist ein Geben und Nehmen.

LG
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moira
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« Antwort #6 am: 02. Juli 2011, 12:08:44 »

Danke LBM!

So werde ich das machen.

VG
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Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #7 am: 02. Juli 2011, 12:32:21 »

Ergänzung: Der von ihm geleistete Nachteilsausgleich stellt im gleichen Jahr auch wieder Unterhalt dar, den er geltend machen kann!

LG
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habakuk
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« Antwort #8 am: 04. Juli 2011, 12:38:43 »

Dem wäre noch eines hinzuzufügen:

Der Unterhaltszahler hat einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
Die Überlegung "wenn der nicht so spurt wie ich will dann unterschreibe ich halt nicht" wird leicht ein teurer Gedanke, denn dann klagt der Unterhaltszahler auf die Zustimmung - wird den Prozess gewinnen und der Unterhaltsempfängerin bleiben dann alle Gerichts- und Anwaltskosten (und nein, dafür wird sie keine Prozesskostenhilfe bekommen).

Allerdings hat die Unterhaltsempfängerin im Gegenzug einen Anspruch auf den Ersatz aller daraus entstehender Nachteile.
Das sind zunächst mal die Steuern, können aber im weiteren auch noch Sachen wir höhere KiGa Beiträge (Weil der Unterhalt jetzt als Einkommen gilt), der Wegfall von Sozialleistungen, ..... sein.

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TotoHH
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« Antwort #9 am: 04. Juli 2011, 13:23:09 »

moin
Der Unterhaltszahler hat einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
Die Überlegung "wenn der nicht so spurt wie ich will dann unterschreibe ich halt nicht" wird leicht ein teurer Gedanke, denn dann klagt der Unterhaltszahler auf die Zustimmung - wird den Prozess gewinnen und der Unterhaltsempfängerin bleiben dann alle Gerichts- und Anwaltskosten (und nein, dafür wird sie keine Prozesskostenhilfe bekommen).

Allerdings hat die Unterhaltsempfängerin im Gegenzug einen Anspruch auf den Ersatz aller daraus entstehender Nachteile.
Das sind zunächst mal die Steuern, können aber im weiteren auch noch Sachen wir höhere KiGa Beiträge (Weil der Unterhalt jetzt als Einkommen gilt), der Wegfall von Sozialleistungen, ..... sein.

ich denke, alles richtig. nur wie - und das wird die TO auch umtreiben - wird der Anspruch auf Ersatz aller entsehenden Nachteile denn durchgesetzt? Denn zunächst einmal steht ja die (Verpflichtung zur) Unterschrift auf Anlage U, dann bekommt der Unterhaltszahler seine Steuern zurück, parallel dazu muss die Unterhaltsempfängering in ihrer St.erklärung den Unterhalt angeben und mehr Steuern bezahlen, und dann muss versucht werden, den Nachteilsausgleich einzutreiben???

Das kann ja auch heiter werden?? Bei einer solchen Einstellung:
Er würde nach sA weniger Steuern zahlen und ich müsste diese tragen.
Er ist nämlich der Meinung, dass ich die Versteuerung tragen muss!

Was sehe ich falsch?

Gruß Toto
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habakuk
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« Antwort #10 am: 04. Juli 2011, 14:03:37 »

Hallo !

Das kann durchaus heiter werden.

Was im Rahmen des Möglichen ist wäre dem Unterhaltszahler zu erklären das man die Unterschrift leistet nachdem er schriftlich erklärt hat sämtliche Nachteile zu übernehmen. Das ist die einzige Forderung die in diesem Rahmen zulässig ist.

Erklärt er dies nicht, so wird dieser Teil dann im Rahmen seiner Klage mit ausgeurteilt.

Im Zweifelsfall wird die Unterhaltsempfängerin dann allerdings wiederum auf die konkrete Zahlung klagen müssen, denn eine schriftliche Zusage bringt noch kein Geld.

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moira
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« Antwort #11 am: 04. Juli 2011, 14:58:04 »

Hallo,

Danke das ihr euch weiter Gedanken macht.

Und in der Tat sehe ich da noch sehr viel Diskussionsbedarf mit meinem Ex in Sachen Rückerstattung.

Unser Problem ist, dass er es als Frechheit empfindet, dass ich BU in Anspruch nehme. Das zieht sich wie ein roter Faden durch unsere Diskussionen. Wie schon in einem anderen Thread geschrieben, wird und wurde schon vieles versucht, diese Zahlung zu umgehen. Neuerdings, möchte er seinen Master machen und verkündet nun, dass ich dann ja keinen BU mehr erhalte. Ich habe ihn verlassen, er hat nichts von seinem Kind, warum sollte er mir noch mein Luxusleben finanzieren (seine Aussage). Ich möchte bitte auf BU verzichten, nicht zuviel an Betreuung verlangen, vor allem nicht zu oft in der früh, damit ich nicht weiter seinen Lebensrhythmus durcheinander bringe.

Sorry für das Ausholen, aber vielleicht versteht man so ein wenig mehr, warum mMn es schwierig wird, von ihm den Ausgleich zu erhalten.

Ich werde ein Schreiben vorbereiten. Habe hier nun im Forum ein wenig gestöbert und werde anhand der bisher anderen Usern gegebenen Tips das Schreiben aufsetzen. Ich weiß, dass er mir das Schreiben nicht freiwillig unterschreiben wird. Ich werde ihm das Schreiben mit einem Zeugen geben. Oder meint ihr per Mail ist es besser, da ich die Zustellung besser beweisen kann? Nicht das er klagt und mir unterstellt, ich wollte ihm die Unterschrift nicht geben?

Lohnt sich der Aufwand für 4 x 35 Euro? Das war die Summe, die er mir letztes Jahr nach Einschaltung Anwalt freiweillig gezahlt hat. Vor Gericht wurde nun 400 Euro festgesetzt.

Vielen Dank Euch schonmal

VG

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« Antwort #12 am: 04. Juli 2011, 15:03:23 »

Servus moira,

Zitat
Lohnt sich der Aufwand

aus Deinen Berichten meine ich zu lesen, dass Dein Ex nicht bereit ist, Verantwortung für das Kind und alle daraus resultierenden Dinge zu übernehmen.

Er möchte wohl wieder in den Status zurückversetzt werden wollen, in dem er sich befunden hat, bevor Du ihm über den Weg gelaufen bist.

Aber da dies nicht geht, wird er sich wohl oder übel damit abfinden müssen.
Wenn nicht freiwillig, dann halt mit den legitimen Mitteln, die Dir zustehen.

Gruß, Michael
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« Antwort #13 am: 04. Juli 2011, 15:08:41 »

Moment mal,

reden wir hier vom Ex-MANN oder Ex-FREUND? Bevor ich jetzt hier die Beiträge durchforste....

LG
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« Antwort #14 am: 04. Juli 2011, 15:19:49 »

@ LBM

verheiratet war sie nicht!
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« Antwort #15 am: 04. Juli 2011, 15:22:07 »

Dann steigt bestimmt gleich Rauch aus der Lampe und Djinsorglos taucht auf.
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« Antwort #16 am: 04. Juli 2011, 15:25:29 »

Gut. Dann vergesst alles, was bisher geschrieben wurde.

Der Unterhalt für die Ex-LG ist sowieso nicht über Anlage U absetzbar. Nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG.

Moira, Du brauchst die Anlage nicht unterschreiben, wenn ihr nicht verheiratet wart, ist kein Realsplitting möglich.

LBM
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« Antwort #17 am: 04. Juli 2011, 15:32:14 »


nun seid ihr so schnell wieder mit Antworten.

EInmal kurz noch zu Staengler.

Nachdem ich einmal klar gemacht habe, dass ich nicht Vater unbekannt angebe, hat er sich mit der Vaterschaft abgefunden. Bzw. würde ich nun sagen, dass er sein Kind sehr liebt.

Aber bitte nur Umgang zu humanen Zeiten, nicht zu früh, da er doch immer spät ins Bett geht. Halb acht nun nach langen Diskussionen. Er wohnt 90 km weg. Somit ist nicht mehr als einmal die Woche sehen drinne.

Ihm fällt es sehr schwer sich in die Bedürfnisse eines Babys bzw Kleinkindes hineinzuversetzen. Dementsprechend werden viele Handlungen ausgeführt.

Kindesunterhalt zahlt er, nach dem Gericht, nun in der richtigen Höhe. Das betont er immer wieder, macht er auch freiwillig. Aber keine weiteren Kosten. Die Kiga-Gebühren werde ich auch nicht von ihm bekommen. Das sei jawohl locker drinne bei meinem Luxusleben. Nichts mit anteilig zahlen.

Ich habe mich nun entschieden, dass ich nicht Vollzeit nach der Elternzeit wieder arbeiten gehe. Zudem ist mein Vertrag in der Schwangerschaft ausgelaufen und ich bin leider erstmal arbeitlos. Seiner Meinung nach, solle unser Kind gleich Vollzeit in die Krippe, damit er keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. All meine Aussagen, dass ich das für unser Kind nicht gut finde, prellen an ihm ab. Da wird der Unterhaltsbetrag vor dem Wohl unseres Kindes gestellt.

Schwierig alles.

Hatte die Hoffnung, dass es nach der Gerichtsverhandlung besser wird. Nein, jetzt spüre ich noch mehr Hass als vorher.

Also, ich sage zu ihm, dass er den BU eh nicht versteuern kann, da § 33 keine Anwendung findet und ich ja Elterngeld beziehe. Richtig?
Das gibt noch mehr Stress.

VG
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« Antwort #18 am: 04. Juli 2011, 15:42:38 »

Moin,

richtig. Er kann versuchen, den nach § 33a EStG abzusetzen, aber Deine eigenen Einkünft und Bezüge, die im Jahr 624 Euro übersteigen, werden von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Abzug gebracht.

§ 33a EStG macht meist nur dann Sinn, wenn die unterhalten Person keinerlei eigene Einkünfte hat (zB erwachsene studierende Kinder über 25 Jahren ohne Bafög).
Meist ist alles, was keine Einkünfte darstellt zumindest unter "Bezüge" einzuordnen auch sog. Ersatzleistungen.

Von daher siehts dunkel für ihn aus.

Sorry, die Diskussion wäre überflüssig gewesen, wenn mir gleich das Licht aufgegangen wäre, dass ihr gar nicht verheiratet wart.

LG LBM
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« Antwort #19 am: 04. Juli 2011, 17:34:57 »

Ergänzung: Der von ihm geleistete Nachteilsausgleich stellt im gleichen Jahr auch wieder Unterhalt dar, den er geltend machen kann!

LG

davon habe ich noch nie gehört, gibt es dazu vielleicht einen link zu einem Text(Gesetz?

Danke
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« Antwort #20 am: 04. Juli 2011, 17:37:52 »

Hallo nochmal,

Danke Euch, vor allem LBM.

Ich bin doch froh, dass ich hier Tipps bekomme 

VG
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #21 am: 04. Juli 2011, 23:31:27 »

@ Stuttgart: Nein, das ergibt sich aus § 10 (1) EStG. Alles, was Du aufwendest an Bar- oder Sachunterhalt für die Ex ist absetzbar. Auch die Übernahme ihrer steuerlichen Nachteile, die sich ja aus dem zivilrechtlichen Anspruch ergeben.

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
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« Antwort #22 am: 01. Januar 2012, 09:01:49 »

Guten Morgen und ein frohes neues Jahr!

Das Thema BU-Versteuerung ist leider immer noch nicht vom Tisch. Deshalb einmal eine Frage.

Ex gibt an, dass ich ihm nun die Anlage U unterschreiben soll. Meinen Hinweis, dass diese Anlage nur für verheiratete Personen sei (waren wir nicht), verneinte er.
Lt. seiner Aussage soll es genügend Paragraphen geben, die die Anwendung dieses § als Ausnahme auch für unverheiratete Personen gelten lassen. Seine Freundin arbeitet beim Steuerberater und wisse dieses. Was sagt ihr dazu?

Ich habe ca 13400 Euro Elterngeld im Jahr 2011 erhalten. Somit schließt sich die Anlage Unterhalt ja auch aus? Er hat ca 4000 Euro BU gezahlt.

Vielen Dank Euch!

LG
Moira
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« Antwort #23 am: 01. Januar 2012, 10:39:14 »

Moin.
Du siehst es genau richtig.
Anlage U geht nicht wegen nicht verheiratet und Anlage Unterhalt geht nicht wegen zuviel Einkommen bei dir.
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moira
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« Antwort #24 am: 01. Januar 2012, 10:59:39 »

Danke Beppo.

Wie verhalte ich mich nun richtig?

Ich merke in seiner Argumentation, dass er die Voraussetzungen für Anlage U und Unterhalt durcheinander würfelt. Die Weitergabe der Information findet ja nun über Dritte statt. Seine Freundin hat mir nun lt. seiner Aussage alles kopiert, um mir zu verdeutlichen, dass es doch geht. Es soll sich um die §§ handeln. Gut, googlen und euch fragen kann ich selber.

Ich möchte aber nicht wieder Stress haben. Ich wurde nun schon so oft aufgefordert, ihm Geld zu zahlen, da er pleite ist und sich aufgrund der BU-Zahlungen nichts mehr leisten kann. Ich mag dieses Fass nicht auch noch wieder aufmachen. Hat das für mich einen Nachteil, wenn ich ihm die Anlage U unterschreibe? Eigentlich müsste dann doch nur der Zusatz kommen, dass wir nicht zusammen veranlagt werden können und fertig? So bin ich nicht diejenige, die sich weigert und schuld ist, dass er keine Steuerrückerstattung bekommt.

LG
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