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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 17:13:19 *
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Autor Thema: Hohe Anwaltsrechnung trotz Verfahrenskostenhilfe ?  (Gelesen 923 mal)
DerM
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Beiträge: 105



« am: 04. Juni 2011, 07:54:44 »

Hallo zusammen,

folgende Frage.
Ich habe für mein Verfahren zum Sorgerecht und zum Unterhalt Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung vom Gericht zugesprochen bekommen.
Ich war darüber sehr erleichtert weil ich nicht gewusst hätte wie ich das alles hätte bezahlen sollen.

In Gesprächen mit meiner Anwältin wo es um die Kosten ging sagte sie immer zu mir das ich keine Rechnungen mehr zu erwarten habe bis sie wissen ob mir Verfahrenskostenhilfe zugesprochen wird oder nicht ( war zu dem Zeitpunkt nicht klar ).

Jetzt habe ich es zugesprochen bekommen und dachte puuh zum Glück keine Kosten erstmal. Dennoch bekam ich nun eine Rechnung vom Anwalt von über 1000 € für außergerichtliche Tätigkeiten zum Trennungs und Kindesunterhalt.

Zieht bei sowas die Verfahrenskostenhilfe nicht ? Ich hatte gehofft wenn man diese zugesprochen bekommt übernimmt sie auch die Anwaltskosten.
Ich bin ziemlich geschockt und hab nun erstmal keine Ahnung wo ich die 1000 € her bekommen soll.

Anwalt ist im Urlaub und werde erst übernächste Woche einen Termin bekommen.

Danke & Gruß
M
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princesspeachy
Rege dabei
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 201


« Antwort #1 am: 04. Juni 2011, 08:28:47 »

Hallo DerM,

du müsstest mal in deinen Unterlagen nachschauen für was genau deine Anwältin Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Hat sie es für Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt beantragt?

Du schreibst du hast VKH für das Sorgerechtsverfahren erhalten, dies hat sicherlich nichts mit KU und TU zu tun!
Bezüglich Unterhalt ist jetzt die Frage welchen Unterhalt. TU, KU oder nachehelicher Unterhalt...

Wenn du Pech hast laufen oder liefen 4 Verfahren, nämlich Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Sorgerecht und nachehel. Unterhalt und nur für zwei Verfahren hat deine Anwältin VKH beantragt.

Damit wäre es rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden, wenn sie die zwei anderen Verfahren abrechnet, das sie dich hätte im Vorfeld darüber aufklären müssen lass ich jetzt mal außer Acht, da dies eine moralische Betrachtung ist.

Gruß
PP
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Inselreif
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 472


« Antwort #2 am: 04. Juni 2011, 11:25:10 »

Hi,

Dennoch bekam ich nun eine Rechnung vom Anwalt von über 1000 € für außergerichtliche Tätigkeiten zum Trennungs und Kindesunterhalt.

Aussergerichtliche Tätigkeiten sind von der VKH nicht umfasst. Das stand in dem Merkblatt, das Du hoffentlich gelesen hast.
Wenn Du jetzt VKH ohne Ratenzahlung bekommst, hättest Du damals von den Einkommensverhältnissen her Beratungshilfe für die aussergerichtlichen Tätigkeiten erhalten können. Das nachträglich zu beantragen sehe ich als einzigen Ausweg. Allerdings wird die Anwältin nicht sehr erfreut sein, weil sich ihre Gebühren auf "fast gar nichts mehr" reduzieren.

Gruss von der Insel
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DerM
Rege dabei
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 105



« Antwort #3 am: 05. Juni 2011, 20:11:44 »

Hi,

Aussergerichtliche Tätigkeiten sind von der VKH nicht umfasst. Das stand in dem Merkblatt, das Du hoffentlich gelesen hast.
Wenn Du jetzt VKH ohne Ratenzahlung bekommst, hättest Du damals von den Einkommensverhältnissen her Beratungshilfe für die aussergerichtlichen Tätigkeiten erhalten können. Das nachträglich zu beantragen sehe ich als einzigen Ausweg. Allerdings wird die Anwältin nicht sehr erfreut sein, weil sich ihre Gebühren auf "fast gar nichts mehr" reduzieren.

Gruss von der Insel

Zu was genau zählen denn Aussergerichtliche Tätigkeiten ? Sind das dann die Beratungsgespräche ? Und Schreiben an die Gegenseite ?
Mir wurde der Zeitraum August letzen Jahres bis aktuell in Rechnung gestellt also 10 Monate.

Ich werde sie beim nächsten Termin auf jeden fall ansprechen. Ich bin mir sicher das sie zu mir sagte das keine Kosten mehr auf mich zu kommen. Sone **tsts - ID 35** Traurig
Gespeichert
Inselreif
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 472


« Antwort #4 am: 05. Juni 2011, 21:07:02 »

Hi M,

Zu was genau zählen denn Aussergerichtliche Tätigkeiten ?

ganz grob gesagt alles das, was vor dem Eintritt ins gerichtliche Verfahren stattfand. Also insbesondere Korrespondenz mit der Gegenseite, bevor die Klagen auf TU und KU erhoben wurden. Der Zeitraum und der Umfang der Tätigkeiten spielt dabei nur eine sekundäre Rolle. Wobei der Leistungszeitraum "bis aktuell" mit Sicherheit verkehrt ist aber das machen ganz viele verkehrt und es spielt auch keine wirkliche Rolle.

Zitat
Ich bin mir sicher das sie zu mir sagte das keine Kosten mehr auf mich zu kommen.

Die Betonung liegt auf mehr. Das was zu dem Zeitpunkt bereits verdient war, ist von der Aussage nicht umfasst

Gruss von der Insel
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