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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 16:47:41 *
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Autor Thema: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit, gerichtlicher Zwang zum Jobwechsel?  (Gelesen 7096 mal)
bagger1975
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« Antwort #125 am: 18. Juli 2011, 23:21:05 »

@marhans

so einfach ist das nicht mit der anfechtung,kannste mir glauben!

@midnightwish!

Ich hab dich schon verstanden u weiß was du meinst!ich halte das ergebnis trotzdem für sozialstaatlich u rechtsstaatlich höchst bedenklich!dabei bleibe ich!

Viele grüße
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Wer den Hafen nicht kennt, für den ist kein Wind günstig!*

*frei nach Seneca
nadda
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« Antwort #126 am: 19. Juli 2011, 08:07:12 »

Hi,

kann mir aktuell auch kaum vorstellen das das mit dem Aufstocken vom Amt durchgeht. Fürchte die Sache wird etwas komplizierter.

Die Frage ist wieso dein Anwalt diesen Quatsch mit befürwortet hat, diese Frage würde ich ihm mal stellen und mir danach vermutlich einen anderen suchen...

LG
Nadda
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #127 am: 19. Juli 2011, 08:48:21 »

Das BSG hatte kürzlich entschieden, dass Unterhaltstitel anzuerkennen sind.
Egal wie sie entstanden sind.
Insofern sind die Chancen nicht soo schlecht.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Jeanswilli
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« Antwort #128 am: 19. Juli 2011, 09:19:33 »

Moin, ich gehe jetzt in der Vergleichssache folgende Schritte:

1. Hartz 4 Antrag beim Jobcenter - ist gestellt, sieht auch gut aus, Termin hab ich allerdings erst am 2. August.
Ich war ja vorher bei der Sozialberatungsstelle und die Frau hat gesagt, wenn der Antrag einmal angenommen ist läuft er auch.

2. bei Ablehnung Wohngeldantrag

3. wenn der abgelehnt wird sollten vielleicht meine Eltern beim Gericht Beschwerde einlegen, weil die ja dann die Unterhaltspflichtigen sind?

Alles wird gut! Wartet nur, meine Chancen auf ASR und ABR steigen im Moment gerade wieder, KM wird immer mehr Assi aber ich will die Themen nicht wieder vermischen. Dazu vielleicht mehr in den nächsten Tagen.

Gruß Willi
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sibbi1986
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« Antwort #129 am: 19. Juli 2011, 09:55:02 »

Hallo alle zusammen Guten Morgen Wieso sollen deine  Eltern dir gegenüber unterhaltspflichtig sein. Du hast eine Ausbildung gemacht und verdienst eigenes Geld. Deine Eltern müssen garantiert nicht für dich Unterhalt zahlen. Die Unterhaltspflicht endet mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Die Regelung 25 Jahre Grenze hat mit dir gar nichts zu tun. Du arbeitest ja. Und ein Wohnvorteil hast du auch nicht, deine Eltern können ja Miete von dir verlangen. So ein Urteil versteh ich nicht. das hätte ich nicht angenommen javascript:void(0);
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midnightwish
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« Antwort #130 am: 19. Juli 2011, 09:57:52 »

@ sibi,

grundsätzlich sind Verwandte 1. Grades ein leben lang einander zu Unterhalt verpflichtet, wenn notwendig
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
nadda
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« Antwort #131 am: 19. Juli 2011, 12:17:23 »

@ sibi,

das gilt teilweise sogar nach einer Scheidung wenn der eine Expartner nach bestimmten Gesichtspunkten bedürftig wird.



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pai de gemeos
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8-fach Papa


« Antwort #132 am: 19. Juli 2011, 12:39:26 »

Alles wird gut! Wartet nur, meine Chancen auf ASR und ABR steigen im Moment gerade wieder, KM wird immer mehr Assi aber ich will die Themen nicht wieder vermischen. Dazu vielleicht mehr in den nächsten Tagen.

super Einstellung!
Genau so ist es - und durch diese harte Phase muss man eben durch.
Laß Dich nicht irritieren, Du machst das klasse!
Einen anderen Anwalt würde ich mir aber trotzdem mal suchen.
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sibbi1986
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« Antwort #133 am: 19. Juli 2011, 14:23:47 »

Hallo, wenn man sich als Verwandte im 1. Grad ein lebeslang unterhaltspflichtig ist, wieso müssen dann Eltern bei Volljährigen nur zahlen, wenn diese in Ausbidung sind. Tun Volljährige nichts machen gibt es ja auch keinen Unterhalt.javascript:void(0);
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nadda
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« Antwort #134 am: 19. Juli 2011, 14:44:48 »

@ sibbi,

weil Volljährige unter normalen Umständen für sich selbst sorgen können.
Das sieht anders aus wenn jemand z.B. aufgrund von Erkrankung auf staatliche Hilfen angewiesen ist, da wird dann sofort geprüft ob jemand noch für ihn aufkommen kann.
Allerdings macht der Gesetzgeber da auch Unterschiede nach der Art und Weise der Hilfe. Es ist wohl auch von Bezirk zu Bezirk teilweise unterschiedlich wie streng geprüft wird.

Pflegefälle, oder Personen die in Heimen leben müssen, Betreuung zur Selbsthilfe usw sind z.B. Fälle in denen Verwandte auf Zahlungsfähigkeit überprüft werden.

LG
Nadda

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sibbi1986
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« Antwort #135 am: 19. Juli 2011, 15:17:17 »

 Hallo Nadda Er kann ja auch für sich selbst sorgen. das Gericht hat ihn ja bedürftig gemacht. ich kann mir nicht vorstellen, das seine Eltern für ihn UH zahlen müssten, weil der Richter sein Selbstbehalt defintiv zu sehr gedrückt hat. Daraus ergibt sich doch keine Unterhaltspflicht. Dieses Urteil hätte ich nie angenommen. da müssten ja alle Eltern ihre Kinder unterstützen, die auf Grund von Zusammen leben mit einem Partner den Selbstbehalt gesenkt bekommen haben. Denn der nicht verheiratete Partner ist ja nicht unterhaltspflichtig. Wenn die auf die Arge gehen werden die Eltern ja auch nicht angeschrieben
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #136 am: 19. Juli 2011, 16:24:03 »

Hi sibbi

Eine Verpflichtung zu Unterhalt heisst im rechtlichen Sinne nicht, dass es auch zu einer Unterhaltszahlung kommt. Da müssen auch noch andere Faktoren zutreffen, wo Du zu Recht auf die Definition der Bedürftigkeit verweisst. Auch ich sehe kein Aufleben einer direkten UH-Zahlung der Eltern nach BGB, aber die Verpflichtung besteht. Allerdings wird hier versucht (könnte versucht werden), über die Hintertür der 25 Jahre-Regelung im SGB doch noch die Eltern hineinzuziehen. Damit schafft der Staat die Möglichkeit, junge Werktätige der Wirtschaft zu Dumpinglöhnen zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Sozialgesetze greifen, aber somit die Eltern indirekt weiterhin verpflichtet werden.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
sibbi1986
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« Antwort #137 am: 19. Juli 2011, 19:36:03 »

Die 25 jahre Grenze hat ja nichts mit dem Unterhaltsrecht zu tun und gilt nicht für Menschen, die eine Ausbildung abgeschlossen haben. Nach der Ausbildung erlöscht die Unterhaltspflicht der Eltern, die haften auch nicht für die Arbeitslosigkeit der volljährigen Kinder nach der Ausbildung. Diese Eltern trifft keine Unterhaltspflicht mehr. der Sohn arbeitet ja Vollzeit, somst könnte man ja deutschlandweit alle Eltern heranziehen, deren Kinder wenig verdienen nach der Ausbildung und die Unterhalt zu leisten haben. davon habe ich noch nie gehört
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midnightwish
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« Antwort #138 am: 19. Juli 2011, 21:41:05 »

Zitat
§ 1601 BGB Verwandte in gerader Linie
Verwandte in gerader Linie sind verplichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Das steht nichts von einer zeitlichen Beschränkung.

Zitat
§ 1602 BGB Unterhaltsberechtigte
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Aber Unterhalt bekommt eben nur, wer §1602 (1) erfüllt.

Wobei Faulheit kein Argument ist.

Nicht umsonst fragt die ARGE bei Eltern und Kindern nach, ob die einen Teil des Unterhalt bestreiten können, wenn Kinder bzw. Eltern dazu nicht selbst in der Lage sind. Das das nicht ständig präsent ist liegt wohl daran, das hier die Hürden für Unterhalt eben höher angesiedelt sind und die SB ebenfalls höher ausfallen. Genauso wie diese Pflichten in der Rangfolge ganz hinten angesiedelt sind und so neo normal verdienenden Unterhaltspflichtigen nicht zum trgen kommen.

Gruß Tina
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #139 am: 21. Juli 2011, 10:21:08 »

Moin sibbi

Die 25 jahre Grenze hat ja nichts mit dem Unterhaltsrecht zu tun und ...
Liest Du auch, was ich schreibe? Ich sprach vom SGB, nicht vom BGB. Im SGB gibt es noch die Nettigkeiten wie Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft. Darüber könnte ihm das Beantragen von ALG2 verwehrt werden. Für die Differenz zum eigenen Lebensunterhalt müssten dann seine Eltern aufkommen. Wegen der Altersbeschränkung darf er einen eigenen Haushalt nicht gründen, wodurch er den vollen ALG2-Satz beanspruchen könnte.
Das Wort Unterhalt taucht hier gar nicht auf.

§7 Abs.3 Pkt.1+2 SGBII
Zitat
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.    die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

Gruss oldie
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sibbi1986
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« Antwort #140 am: 21. Juli 2011, 10:53:19 »

Hallo Guten Morgen ich habe noch nie gehört das Eltern deren Kinder eine Ausbildung abgeschlossen haben egal ob unter oder über 25 über die Arge zum Unterhalt verpflichtet  wurden. da kenne ich einige, die so alt sind wie ich voll arbeiten das Einkommen aber nicht reicht und Hartz 4 aufgestockt bekommen. Von deren Eltern zahlen keine und manche könnten. Irgendwann müssen Eltern an sich denken dürfen. da muss der Staat dafür sorgen das ordentliche Löhne bezahlt werden von denen man leben kann und die Leiharbeit abschaffen. das hat sich dieser **tsts - ID 2** Staat mal wieder gut ausgedacht das Verwandte in gerader Linie ein leben lang für einander einstehen müssen. Sich die Diäten erhöhen und Rentner und Leiharbeiter fast verhungern lassen.
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midnightwish
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« Antwort #141 am: 21. Juli 2011, 10:58:56 »

Das du keine solchen Fälle kennst bedeutet nicht automatisch das es sie nicht gibt.

Vielleicht nimmst du einfach zur Kenntnis das laut BGB Eltern und Kinder einander lebenslang zu Unterhalt verpflichtet sind.

Laut StvO darf ein Autoführerschein auch einem volltrunkenen Fußgänger entzogen werden, wenn er den Straßenverkehr gefährdet. Obwohl er in diese mFall ja gar nicht sein Auto nutzt. Das ich persönlich weder einen Fußgänger noch einen Fahrradfahrer kenne, dem dies passiert ist, ändert nichts an der rechtlichen Möglichkeit.

Gruß Tina

P.S.:
Zitat
das hat sich dieser **tsts - ID 2** Staat mal wieder gut ausgedacht das Verwandte in gerader Linie ein leben lang für einander einstehen müssen.

Nö. Das hat der Staat sich nicht ausgedacht. Früher gab es noch gar kein Sozialystem, da war es völlig normal, das Eltern und Kidner sich ein Leben lang unterstützt haben.  Viele junge Witwen mit kleinen Kindern sind schlicht und einfach verhungert, weil sie sich und die Kinder nicht mehr ernähren konnten, wennn die ältere Generation auch nicht mehr da war. Man muß nicht immer alles auf den Staat schieben. So marode das eine oder andere mit Sicherheit ist, ggü. diesen Zeiten ist es ein enormer Fortschritt
« Letzte Änderung: 21. Juli 2011, 11:02:33 von midnightwish » Gespeichert

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« Antwort #142 am: 21. Juli 2011, 11:01:28 »

hallo Doch er darf einen eigenen Haushalt gründen er hat nämlich eine abgeschlossene Berufsausbildung. Diese 25 jahre Grenze gilt nur für Volljährige die sich weder in Schule noch in Ausbildung befinden (Und da besteht keine Unterhaltspflicht der Eltern) und nicht für Menschen die in Arbeit sind. ich habe mich eben bei der Arge erkundigt. ich kenne jemanden der da arbeitet. Was du schreibst stimmt nicht   javascript:void(0);
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midnightwish
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« Antwort #143 am: 21. Juli 2011, 11:06:03 »

*Seufz* Natürlich darf er sich eine eigene Wohnung nehmen.

Nur wenn er dazu staatliche Mittel benötigt kann (muß aber nicht) die ARGE durchaus auf die Idee kommen seine Eltern an diesen Kosten zu beteiligen. Das wird dir sicher deine Quelle aus so bestätigen können. Inwieweit das auch getan wird, steht ja wieder auf einem anderen Blatt. Ausgeschlossen ist es mit Sicherheit nicht.
Andersrum könnte man ja dann auch argumentieren, das Kinder nicht für ihre Eltern in der Pflicht sind. Schließlich haben die in der Regel ja auch eine abgeschlossene Berufsausbildung und die Kinder können nichts dafür, wenn die Eltern nicht genug verdienen
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es wird heller, versprochen!


« Antwort #144 am: 21. Juli 2011, 11:10:53 »

...tach auch,

Zitat
Doch er darf einen eigenen Haushalt gründen er hat nämlich eine abgeschlossene Berufsausbildung.

dem hat ja auch niemand wiedersprochen, hier geht es aber darum wie ( und vor allem von wem ) so etwas Aufgrund der pers. Situation eines einzelnen finanziert wird.

Fahr Dich doch nicht fest Sibi indem Du dauerhaft versuchst die Argumentationen der erfahrenen User hier zu wiederlegen.
Gefährlichwird es es recht wenn dann auch noch bei Übermittlungskommunikation a`la "da hat wer gesagt aber das stimmt doch nicht, oder ? " versucht wird entkräftende Argumentationen aufzubauen.

All das hilft Willi grad wenig.

gruss,
minna
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« Antwort #145 am: 21. Juli 2011, 12:53:00 »

Hallo! Das Jobcenter hat doch meinen Antrag bereits angenommen. Es gibt auch einen Unterschied, ob ein Kind da ist oder nicht. Das steht so im Leitfaden für die Beantragung von Unterstützung (diesen habe ich bei Antragstellung bekommen), unabhängig davon, ob das Kind im eigenen Haushalt wohnt oder nicht.

Ich habe den eigenen Haushalt auch damit begründet, dass im Vorfeld der letzten Umgangsverhandlung ein eigenes Kinderzimmer gefordert wurde. Dies kann ich auch an Hand der Schreiben des gegnerischen Anwalts beweisen. 

Gruß Willi
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« Antwort #146 am: 21. Juli 2011, 13:15:05 »

Moin Willi,

Ich habe den eigenen Haushalt auch damit begründet, dass im Vorfeld der letzten Umgangsverhandlung ein eigenes Kinderzimmer gefordert wurde. Dies kann ich auch an Hand der Schreiben des gegnerischen Anwalts beweisen.  
das dürfte ein stumpfes Schwert sein und wird das Jobcenter nicht interessieren. Was irgendein Anwalt "fordert", hat ja keinerlei juristische Relevanz; nur das, wozu ein Gericht Dich verurteilt. Stell Dir einfach vor, er hätte mal eben 1.000 EUR Unterhalt für die Ex "gefordert" - wäre das für irgendeine Behörde ein Anlass, Dir Kohle über den Tisch zu reichen?

Fakt ist: Es gibt kein Gesetz, nach dem Betreuungselternteile eigene Kinderzimmer vorhalten müssen. Was ja durchaus gut und richtig ist; ansonsten gäbe es im regulierungswütigen Deutschland irgendwann auch ein gesetz, in dem steht, wieviel Obst und Gemüse Kinder zwangsweise jeden Tag essen und um welche zeit sie ins Bett müssen.

Grüssles
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« Antwort #147 am: 21. Juli 2011, 14:01:36 »

Okay, das mag sein. Aber über ihren eigenen Leitfaden kann sich ja wohl das Jobcenter nicht hinwegsetzen. Außerdem ist mein Antrag wie schon geschrieben, bereits angenommen. Sonst hätte ich nicht Termine beim Arbeitsvermittler (ist bei Hartz 4 Pflicht) und bei dem Bearbeiter, der den Antrag berechnet.
Und selbst wenn sie den Antrag ablehnen bleibt noch die Wohngeldstelle. Immer schön eins nach dem anderen.


Gruß Willi
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Debugged
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« Antwort #148 am: 21. Juli 2011, 14:36:47 »

Also ich bin persönlich auch sehr an dem weiteren Werdegang dieser Geschichte interessiert.
Theoretisch steht mir zwar auch Wohngeld zu, allerdings ist Wohngeld dem Einkommen hinzuzurechnen.
Damit fällt auch theoretisch dieser Zuschuss quasi direkt wieder in die Hände der Unterhaltsempfänger.
Linke Tasche rein, rechte Tasche raus.  c

Grüße von hier, Debugged
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Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
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« Antwort #149 am: 21. Juli 2011, 16:37:09 »

Na ja, aber wenn du Wohngeld bekommst bist du ja auch unter der Grenze des Existenzminimums. Die Sozialberaterin hat mir gesagt, wenn ich einmal staatliche Gelder zur Sicherung meines Lebensunterhaltes bekomme, kann mir keiner mehr den Unterhalt erhöhen. Dann kann der Richter auch nicht mehr verlangen, dass ich Bewerbungen schreibe und mir einen anderen Job suche. Diese Aufgabe liegt dann beim Jobcenter und die wissen, was ich in meinem Beruf verdienen kann. Natürlich kann mir dann das Arbeitsamt Vermittlungsangebote machen, die nehme ich auch gerne an wenn der Verdienst entsprechend höher ist. 

Gruß Willi
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