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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 16:40:19 *
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Autor Thema: Bescheid vom Jugendamt über Kindesunterhalt ohne Rechtsmittel  (Gelesen 800 mal)
The Narcissist
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 6


« am: 18. Mai 2011, 06:47:55 »

Guten Morgen,

ein Kindesvater (KV) erhält vom Jugendamt (JA) einen Bescheid über Kindesunterhalt (KU).

KV soll für die Vergangenheit KU nachzahlen. Er wird dazu aufgefordert, diesen KU anzuerkennen und innerhalb von zwei Wochen auf ein Konto des JAs zu überweisen.

Darüber hinaus wird er dazu aufgefordert, die KU-Höhe für die Zukunft anzuerkennen und am 1. des Folgemonats auf ein Konto des JAs überweisen.

Er wird aufgefordert, diese beiden Angelegenheiten (Nachzahlung und zukünftige KU-Höhe) per Verpflichtungserklärung innerhalb der nächsten zwei Wochen anzuerkennen.

KV wird keine Möglichkeit gegeben, zu dem Bescheid Stellung zu nehmen.

KV erscheint die KU-Berechnung als falsch.

Um diesen Bescheid handelt es sich doch um einen belastenden Verwaltungsakt (VA), oder!?
Wenn dem so ist, dann muss KV doch ein Rechtsmittel (Widerspruch, Einspruch) eingeräumt werden, zu welchem er einen Monat nach Erhalt des VAs Zeit hat, oder!?
Oder ist hier kein Rechtsmittel erforderlich? Wenn ja, warum?
Oder denkt das JA, dass KV mit diesem Bescheid eingeschüchtert werden kann von wegen "wir fordern Sie auf" oder "innerhalb der nächsten zwei Wochen" oder "wenn Sie den Aufforderungen nicht nachkommen, dann werden ohne weitere Mahnung diese Forderungen gerichtlich durchgesetzt"?

Wie ist hier der Sachverhalt?

Gruß
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midnightwish
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« Antwort #1 am: 18. Mai 2011, 07:23:11 »

Morgen,

wenn du nicht freiwillig unterschreibst wird das JA vor Gericht gehen und dort wird dann der KU festgesetzt.

Wenn du dich Berechnung für falsch hälst, dann teile dem JA das mit und biete an einen Titel über den dir erscheindenden richten KU zu erstellen. Oft lohnt es sich dann nicht wegen der Differenz zu klagen. Dabei sind aber mehrere Dinge zu beachten. Nicht alle Schulden sind bei der Berechnung abziehbar, weniger als Mindestunterhalt wird auch vor Gericht kaum mehr ausgeurteilt, wenn nur ein Unterhaltsberechtigter da ist, kann um eine Stufe der DDT hochgestuft werden.

Bei der Rückfoderung wäre diue Frage, wann du zur Auskunft aufgefordert wurdest und für welchen Zeitraum nun rückwirkend gefordert wird. Rückwirkend darf nur ab Zeitpunkt der Inverzugsetzung gefordert werden.

Zu deinen weiteren Fragen. Auch wenn es von einer Behörde kommt, ist dieser Brief kein Bescheid, sondern nur die Auffoderung einen Titel zu erstellen (übrigens darfst du bestimmen was drin steht). Daher gibt es auch keine Rechtsmittel.

Gruß Tina
« Letzte Änderung: 18. Mai 2011, 07:25:07 von midnightwish » Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
The Narcissist
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« Antwort #2 am: 18. Mai 2011, 08:27:37 »

Erstmalig wurde am 15.01. 2011 zur Auskunft des Einkommens aufgefordert. Allerdings nicht vom JA, sonderm von RA der KM! Der RA der KM hatte 225 € ausrechnet und war mit der hälftigen KU-Zahlung für 01/11 zufrieden.

Das JA hat mehr ausgerechnet und fordert für den ganzen Monat 01/11 KU!
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midnightwish
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« Antwort #3 am: 18. Mai 2011, 08:34:16 »

Und wann hat das JA dich aufgefordert? Und warum überhaupt? Was ist mit dem RA der KM?
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #4 am: 18. Mai 2011, 09:11:55 »

Moin,

die Forderung des ganzen KU ab Januar ist aber korrekt. Und das 225 Euro der Mindest-KU sind, würde ich diesen, sofern Du leistungsfähig bist, titulieren lassen und dann ab Januar nachzahlen.

LBM
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(Ernst Ferstl)
The Narcissist
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« Antwort #5 am: 18. Mai 2011, 09:50:59 »

Und wann hat das JA dich aufgefordert? Und warum überhaupt? Was ist mit dem RA der KM?

Mit Schreiben vom 12.05.

Ach, da hängt noch die ARGE mit drin, weil KM AlG II bezieht. Von dem RA hab ich zuletzt nur noch gehört, dass ich den KU, statt auf das Konto des RAs, auf das Konto der ARGE überweisen soll. Die ARGE hat mir aber mitgeteilt, dass ich den KU direkt an die KM überweisen soll. Das JA wiederum hat mir mitgeteilt, dass ich den KU direkt ans JA überweisen soll.

Ich habe ja zwischenzeitlich jetzt vier Monate 225 € und einen Monat 112,50 € überwiesen.

Ich blick das langsam nicht mehr, wer (ab) wann für wen, warum ... in Fragen des KUs zuständig ist.

Das JA hatte zwischenzeitlich ihre Beistandschaft aufgegeben, weil sie erfahren hat, dass KM einen RA bzgl. KU beauftragt hat.

Dann gabs dann nach der Aufgabe der Beistandschaft die Mitteilung, dass die ARGE in diesen Fragen Ansprechpartner ist.
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brille007
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« Antwort #6 am: 18. Mai 2011, 10:02:36 »

Moin Narcissist,

Ach, da hängt noch die ARGE mit drin, weil KM AlG II bezieht. Von dem RA hab ich zuletzt nur noch gehört, dass ich den KU, statt auf das Konto des RAs, auf das Konto der ARGE überweisen soll. Die ARGE hat mir aber mitgeteilt, dass ich den KU direkt an die KM überweisen soll. Das JA wiederum hat mir mitgeteilt, dass ich den KU direkt ans JA überweisen soll.
dass der Mindest-Unterhalt ok und richtig berechnet ist, hast Du hier inzwischen erfahren. Dieses Kompetenzgerangel diverser Ämter und Behörden würde ich an Deiner Stelle nicht mitmachen. Was spricht dagegen, Deiner Ex diese 225 jeden Monatsanfang zu überweisen (jeweils mit eindeutigem Verwendungszeck!) und eventuell nachfragenden Behörden im Zweifelsfall mitzuteilen, dass Du das so machst? Sollen die sich doch untereinander beharken.

Grüssles
Martin
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82Marco
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« Antwort #7 am: 18. Mai 2011, 10:11:48 »

Servus Narcissist!
Ich würde das JA anrufen und Ihnen das
Das JA hatte zwischenzeitlich ihre Beistandschaft aufgegeben, weil sie erfahren hat, dass KM einen RA bzgl. KU beauftragt hat.

Dann gabs dann nach der Aufgabe der Beistandschaft die Mitteilung, dass die ARGE in diesen Fragen Ansprechpartner ist.
noch mal mitteilen (hast Du dise Aussagen schriftlich?). Möglicherweise sitzt da ein neuer SB, der von nix ´ne Ahnung hat...
Du kannst auf jeden Fall nachweisen, an wem Du KU bisher überwiesen hast, oder? In diesem Fall brauchst Du Dir m.E. keine Kopf machen...

Grüßung
Marco
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The Narcissist
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« Antwort #8 am: 18. Mai 2011, 10:14:55 »

Moin,

die Forderung des ganzen KU ab Januar ist aber korrekt.


Und das, obwohl erst am 15.01. Einkommensnachweise gefordert wurden? Wird man nicht somit erst mit 15.01. in Verzug gesetzt?
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The Narcissist
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« Antwort #9 am: 18. Mai 2011, 10:28:07 »

Moin Narcissist,
dass der Mindest-Unterhalt ok und richtig berechnet ist, hast Du hier inzwischen erfahren. Dieses Kompetenzgerangel diverser Ämter und Behörden würde ich an Deiner Stelle nicht mitmachen. Was spricht dagegen, Deiner Ex diese 225 jeden Monatsanfang zu überweisen (jeweils mit eindeutigem Verwendungszeck!) und eventuell nachfragenden Behörden im Zweifelsfall mitzuteilen, dass Du das so machst? Sollen die sich doch untereinander beharken.

Grüssles
Martin

Mit den MKU bin ich einverstanden. Stellt auch kein Problem dar. Der höhere KU vom JA allerdings schon!

Tja, an wen muss denn überhaupt der KU überwiesen werden? Ob jetzt AlG II oder nicht oder Beistandschaft oder nicht? Doch immer an die KM, oder!?
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Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #10 am: 18. Mai 2011, 11:04:05 »

Und das, obwohl erst am 15.01. Einkommensnachweise gefordert wurden? Wird man nicht somit erst mit 15.01. in Verzug gesetzt?

Ja. Die Aufforderung gilt immer für den laufenden Monat und wird nicht taggenau berechnet.

LBM
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(Ernst Ferstl)
The Narcissist
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« Antwort #11 am: 18. Mai 2011, 12:39:11 »

hast Du dise Aussagen schriftlich?

Jepp!

Aber auf der einen Seite die Beistandschaft aufgeben und dann auf einmal KU verlangen, passt doch auch nicht, oder!?
Für was wurde denn dann der RA der KM beauftragt, wenn das JA eh auf mich zukommt ...?
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #12 am: 18. Mai 2011, 13:38:29 »

Hi

Aber auf der einen Seite die Beistandschaft aufgeben und dann auf einmal KU verlangen, passt doch auch nicht, oder!?
KU wird für das Kind verlangt. Nicht für das JA (hier die Beistandschaft) oder für den RA oder für die Arge. Daher ist es für den KU an sich egal, wer wann was gefordert hat. Wichtig alleine ist die Rechtmässigkeit und der Fakt, das gefordert wurde. Und es wurde im Januar gefordert und damit ist ab 01.01. eine gültige Inverzugsetzung erfolgt. Zu klären wäre allerdings, wohin der KU zu zahlen ist. Grundsätzlich haben die Angaben im Titel bestand. Daher ist laut Titel derjenige Empfänger des KU's, welcher dort benannt wurde. Wenn es noch keinen Titel gibt, ist der Rechtsvertreter des Kindes für Unterhaltsangelegenheiten befugt, eine Bestimmung zu treffen. Das sollte am besten schriftlich erfolgen. Dies kann die Beistandschaft, ein RA, die KM selbst oder die Arge sein. Solange die Arge keine Forderung stellt ist im Moment das Konto der KM die beste Alternative. Und bitte, wie bereits schon angemerkt, unbedingt im Verwendungszweck vermerken "Unterhalt für >Name des Kindes< >Monat/Jahr<.

Laut der Düsseldorfer Tabelle (DT) (Anmerkungen) erfolgt die Eingruppierung in diese auch in Abhängigkeit von der Anzahl der UH-Berechtigten. Die Tabelle selbst geht von zwei Bedürftigen aus. Wenn es nur einen Bedürftigen gibt, kann eine Höhereinstufung erfolgen. Solange Dein Bedarfskontrollbetrag (siehe DT letzte Spalte) gewährleistet ist, ist eine Einstufung in die 2.Stufe oft die Regel.

Wieviel verlangt denn das JA und was verbleibt Dir danach?

Gruss oldie
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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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