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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 16:35:55 *
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Autor Thema: familiengerichtlich genehmigter Vergleich  (Gelesen 1700 mal)
Burzel
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Beiträge: 177


« am: 12. Mai 2011, 21:15:05 »

Hallo an Alle!

Heute kann ich sagen, wir sind mal wieder ein Stück weiter. nach knapp 2 Jahren hatte mein Freund den Termin vor Gericht, wo auch der Umgang geregelt wurde.
Nun zu meinen Fragen, wie in der Überschrift zu erkennen, kam bei der Verhandlung ein familiengerichtlich genehmigter Vergleich raus.

1. Ist dass das gleiche wie gerichtlich gebilligt?

Des weiteren habe ich gelesen, dass in dem Vergleich eine Warnung drinnen stehen muss (nach § 89 Abs. 1 Fam FG). Nur dann kann man Ordnungsgeld o.s. beantragen, falls mal wieder alles schief läuft.
In diesem Vergleich steht das nicht drinnen. Halt nur dass das familiengerichtlich genehmigt wurde.

2. Ist es richtig, dass man bei Problemen wieder nichts dagegen machen kann?
3. Kann man den Satz nachträglich eintragen lassen, als Ergänzung?
4. Wie lange kann man das Gericht darauf aufmerksam machen - also so was, wie ne Widerspruchsfrist.

Kann mir jemand helfen?

Liebe Grüße und DANKE!
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diskurso
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« Antwort #1 am: 12. Mai 2011, 22:47:43 »

Hallo Burzel,

all Deine Fragen müsste eigentlich sein Anwalt besser beantworten können.
Ich versuche es daher mal ganz unverbindlich, weil es mich selbst interessiert.

kam bei der Verhandlung ein familiengerichtlich genehmigter Vergleich raus.

1. Ist dass das gleiche wie gerichtlich gebilligt?
Ja, natürlich ist dieser Vergleich gerichtlich gebilligt.

Des weiteren habe ich gelesen, dass in dem Vergleich eine Warnung drinnen stehen muss (nach § 89 Abs. 1 Fam FG). Nur dann kann man Ordnungsgeld o.s. beantragen, falls mal wieder alles schief läuft.
Das ist m.M. nach der wesentliche Unterschied zu einem Beschluss, denn bei einem Beschluss ist die Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung (auf Antrag) gegen den Beschluss möglich - bei einem Vergleich nicht.
Ich denke, dass deshalb diese Androhung (die "Warnung") fehlte.

2. Ist es richtig, dass man bei Problemen wieder nichts dagegen machen kann?
Nur wenn der Hinweis auf § 89 Abs. 1 FamFG drinsteht, kann er bei Umgangsboykott Ordnungsgeld vollstrecken lassen.

3. Kann man den Satz nachträglich eintragen lassen, als Ergänzung?
Bei einem Vergleich bezweifle ich das (weiss es aber nicht ganz genau)

4. Wie lange kann man das Gericht darauf aufmerksam machen - also so was, wie ne Widerspruchsfrist.
Steht auch ganz deutlich da drin.
2 Wochen ab Zustellung ?
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midnightwish
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« Antwort #2 am: 12. Mai 2011, 23:16:10 »

Wieso sollte ein Vergleich, dem beide Parteien ja explizit zugestimmt haben erst 4 Wochen später rechtskräftig sein und nicht sofort?
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
wedi-
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« Antwort #3 am: 12. Mai 2011, 23:33:48 »

Hi
2. Ist es richtig, dass man bei Problemen wieder nichts dagegen machen kann?
Ja
3. Kann man den Satz nachträglich eintragen lassen, als Ergänzung?
Nein
4. Wie lange kann man das Gericht darauf aufmerksam machen - also so was, wie ne Widerspruchsfrist.
Gar nicht
Des weiteren habe ich gelesen, dass in dem Vergleich eine Warnung drinnen stehen muss (nach § 89 Abs. 1 Fam FG). Nur dann kann man Ordnungsgeld o.s. beantragen, falls mal wieder alles schief läuft.
Bei einem Vergleich sind sich die Parteien einig, es gibt es quasi keinen Rechtsreit und alle Sanktionen überflüssig.
1. Ist dass das gleiche wie gerichtlich gebilligt?
Gerichtlich gebilligt von den Parteien und vom Richter genehmigt.

Gruss Wedi
« Letzte Änderung: 12. Mai 2011, 23:35:19 von wedi- » Gespeichert
diskurso
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« Antwort #4 am: 12. Mai 2011, 23:58:49 »

Also hatte ich es doch gut in Erinnerung.
Nicht umsonst bestand ich in meiner letzten Verhandlung darauf, das ich einen Vergleich ablehnte und stattdessen einen Beschluss erwirkte.
Ein Vergleich eignet sich ausschließlich zur Umwandlung zu Toilettenpapier - wenn Mutti plötzlich nicht mehr möchte, sind Zwangsmaßnahmen rechtlich überhaupt nicht möglich.
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wedi-
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« Antwort #5 am: 13. Mai 2011, 00:07:56 »

HI
Ein Vergleich eignet sich ausschließlich zur Umwandlung zu Toilettenpapier -
Oder zum anzünden des Ofen's.
Ein Vergleich kann eventuell bei Unterhalts oder zivilen Verfahren ein ''ausschöpfen des möglichen'' sein, aber nicht bei Umgangsverfahren.

Gruss Wedi
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Loge
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aka Clochard


« Antwort #6 am: 13. Mai 2011, 05:15:43 »

Guten Morgähn,

eure Antworten führen dann zu der Frage was kann man dann tun wenn eine Partei den Vergleich nicht einhält?
Kann man übehaupt etwas tun?
Gruß
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TotoHH
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« Antwort #7 am: 13. Mai 2011, 07:30:50 »

Guten Morgähn,

eure Antworten führen dann zu der Frage was kann man dann tun wenn eine Partei den Vergleich nicht einhält?
Kann man übehaupt etwas tun?
Gruß

Guten Morgen.
Wieder den beschwerlichen Klageweg beschreiten.

deshalb ja auch der hier oftmals vorgebrachte Hinweis, im Zweifel keinen Vergleich zu akzeptieren, sondern auf einen Beschluss mit Ordnungsgeldandrohung hinwirken. Hängt natürlich auch von den Erfolgsaussichten ab...

Gruß und schönen Tag, Toto
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Burzel
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« Antwort #8 am: 13. Mai 2011, 08:02:09 »

Guten Morgen,

soweit ich gestern aber auch gelesen habe, kann man bei einem Vergleich mittlerweile Ordungsstrafenandrohung verhängen. D.h. es ist nicht zwingend, dass es ein Beschluss gibt. Es muss nur eben der § 89 FamFG mit angeführt werden.

Naja, wir werden sehen wie es weiter geht. Soll ja nicht der letzte Schritt gewesen sein.

Ich danke euch, für eure schnelle Hilfe.

Die Frage liegt nun auch dem Anwalt vor. Bin aber neugierig, deshalb habe ich meine Fragen auch hier nochmal gestellt.

LG
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staengler
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entsorgter Vater nach DIN 0815 dt. Familienrecht


« Antwort #9 am: 13. Mai 2011, 08:28:58 »

Servus Burzel,

Zitat
soweit ich gestern aber auch gelesen habe, kann man bei einem Vergleich mittlerweile Ordungsstrafenandrohung verhängen. D.h. es ist nicht zwingend, dass es ein Beschluss gibt. Es muss nur eben der § 89 FamFG mit angeführt werden.
Wäre interessant, ob es dazu belastbare Belege gibt. Wo hast Du denn da gelesen?

Grundsätzlich kann es natürlich schon sein, dass sich zwei Parteien so einem Regelwerk auch freiwillig (per Vergleich) unterwerfen.
Wird aber sicher die absolute Ausnahme sein.

Gruß, Michael
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sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
wedi-
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« Antwort #10 am: 13. Mai 2011, 09:24:37 »

Hi

Der § 89 FamFG setzt aber immer einen vollstreckbaren Titel voraus.
Bei einem Vergleich sind sich die Parteien einig und es gibt kein Urteil und somit nichts vollstreckbares.

Gruss Wedi
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Inselreif
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« Antwort #11 am: 13. Mai 2011, 09:31:26 »

Hi,

Bei einem Vergleich sind sich die Parteien einig und es gibt kein Urteil und somit nichts vollstreckbares.

das stimmt nicht ganz. Auch aus (gerichtlichen) Vergleichen kann durchaus vollstreckt werden, § 794 ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html
Es muss allerdings etwas vollstreckbares drin stehen.

Gruss von der Insel
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TotoHH
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« Antwort #12 am: 13. Mai 2011, 09:38:21 »

moin
Grundsätzlich kann es natürlich schon sein, dass sich zwei Parteien so einem Regelwerk auch freiwillig (per Vergleich) unterwerfen.
Wird aber sicher die absolute Ausnahme sein.

aber warum sollte sich die gegenseite bei einem "freiwilligen" vergleich, solchen zwangsmaßnahmen unterwerfen? und in diesem fall wäre es ja sogar - falls überhaupt möglich - nachträglich und somit ist die verhandlungsposition noch aussichtsloser...

Die Frage liegt nun auch dem Anwalt vor. Bin aber neugierig, deshalb habe ich meine Fragen auch hier nochmal gestellt.

bin auf ein Feedback gespannt...

Gruß
Toto
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« Antwort #13 am: 13. Mai 2011, 10:34:22 »

Moin,

aber warum sollte sich die gegenseite bei einem "freiwilligen" vergleich, solchen zwangsmaßnahmen unterwerfen?
weil das oft die einzige Möglichkeit ist, einen Vergleich durchzusetzen. Ein solcher bedeutet ja nicht, dass die Vergleichsparteien sich wieder "lieben". In vielen Unterhaltsvergleichen steht beispielsweise der Satz, dass der Unterhaltsschuldner sich mit seinem gesamten Privatvermögen der Zwangsvollstreckung unterwirft.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
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« Antwort #14 am: 13. Mai 2011, 11:06:41 »

Hi
das stimmt nicht ganz. Auch aus (gerichtlichen) Vergleichen kann durchaus vollstreckt werden, § 794 ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html
Es muss allerdings etwas vollstreckbares drin stehen.
Das ist sicher bei allen Zivilprozessen so, nur stellt das gerichtliche Umgangsverfahren eine Besonderheit dar.
Der Richter sieht sich in solchen Verhandlungen meistens als Schiedsrichter und pfeift, wenn es zu laut wird.

Wenn sich die Parteien einig und in der mündlichen Verhandlung anwesend sind, wird auf Widerspruchsfristen oder Sanktionen etc. verzichtet.
Die Eltern verlassen ''einvernehmlich'' den Gerichtssaal und haben mit ihrer Vereinbarung einen Deal geschlossen, der alle zufrieden und glücklich macht.

Gruss Wedi
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« Antwort #15 am: 13. Mai 2011, 11:51:00 »

Moin.

Ein solcher bedeutet ja nicht, dass die Vergleichsparteien sich wieder "lieben".
Das wollte ich ja auch nicht damit sagen - eher im Gegenteil.
Hier geht es ja um einen Vergleich zum Umgang.
Neben der Tatsache, dass Anwälte und Richter aus den bekannten Gründen einen Vergleich empfehlen, lass uns doch mal beleuchten, warum die Parteien einen Vergleich anstreben. (Im folgenden arbeite ich mit den Stereotypen, mag im Einzelfall natürlich anders gelagert sein).

KV: entweder das "Angebot" ist sehr großzügig oder er hat Angst vor der Unberechenbarkeit des Richters (à la lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach)
KM: ist netterweise bereit aus ihrer Sicht "freiwillig" und "großzügig" Umgang zu gewähren.

wenn allerdings alles ganz so harmlos wäre, wie es in diesem Fall die KM sieht, dann wäre man gar nicht mit Anwälten vor Gericht!

So, und mit dieser Sichtweise der KM würde ich mich an ihrer Stelle freiwillig (also als Vergleich) keinen Ordnungsgeldandrohungen unterwerfen. Also KM ist im Regelfall eigentlich nur incentiviert einen Vergleich zu schließen, weil die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit ihr einen Exit beschert. Und deshalb sind Vergleich nichts wert!

Oder?

Gruß
Toto
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Burzel
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« Antwort #16 am: 13. Mai 2011, 12:46:58 »

Wo das genau stand, weiß leider nicht mehr. Hab mir es aber abgespeichert. Komm aber erst am Sonntagabend zu meinem PC.
Dann schau ich gleich mal nach.

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Burzel
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« Antwort #17 am: 16. Mai 2011, 17:55:54 »

So, nun hab ich es geschafft.

Wenn ihr in Google "Umgang Zwangsmittel-Sanktionierung" eingebt, findet ihr gleich als ersten Beitrag eine PDF-Datei.
Vielleicht hab ich diesen Beitrag auch nur falsch verstanden, aber wenn es richtig ist, dann muss zumindest die "Warnung" in den Vergleichen drinnen stehen, dann kann man die auch gerichtlich benutzen.

Vielen Dank für eine Antwort.

LG
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« Antwort #18 am: 16. Mai 2011, 20:19:16 »

Hi Burzel

Vieleicht habe ich dich falsch verstanden, denn ich dachte es geht um deinen Fall und nicht úm ein Infoblatt.

Gruss Wedi
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Burzel
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« Antwort #19 am: 16. Mai 2011, 20:44:28 »

Hallo Wedi,

ja es geht um meinen Fall, das Info-Blatt diente nur zu meiner Frage. Und der Aussage, was ich da gelesen habe. Das auch ein Vergleich "vollstreckt" werden kann, dass aber da die "Warnung" enthalten sein muss. Also so, wie bei einem Beschluss.

Bei dem Vergleich meines Freundes steht das nicht drinnen. Aber seine Anwältin sagte, dass man (wenn es erforderlich werden sollte) Ordnungsgeld o.ä. beantragen kann. Und in dem Info-Blatt schreiben sie, nur wenn die "Warnung" enthalten ist.

Nun bin ich unsicher, was richtig ist. Und die Anwältin hat Urlaub. Also gibt es von ihrer Seite gerade keine schnelle Antwort.
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« Antwort #20 am: 16. Mai 2011, 21:03:21 »

Hi Burzel

Bei dem Vergleich meines Freundes steht das nicht drinnen. Aber seine Anwältin sagte, dass man (wenn es erforderlich werden sollte) Ordnungsgeld o.ä. beantragen kann. Und in dem Info-Blatt schreiben sie, nur wenn die "Warnung" enthalten ist.
Ja, beantragen kann sie das(unabhängig davon ob die Warnung drinnen steht), aber dann nur in einem neuem Verfahren, der Vergleich ist abgeschlossen und nur in einer neue Klage  können  ''Warnungen'' oder Sanktionen eingebunden werden.



Gruss Wedi
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Burzel
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« Antwort #21 am: 16. Mai 2011, 21:13:27 »

Das ist doch zum Mäuse melken.
ich habe sie extra direkt nach der Verhandlung gefragt, ob das nun ein Beschluss ist. Sie sagte nein, aber ein familiengerichtlich gebilligter Vergelich, mit denen dann auch Ordungsgeld beantragt werden kann.
Wieder nichts.

Sowas müssen die doch in der Verhandlung mit ansprechen. Da könnt ich k...

Und im Nachgang korrigieren bzw. ergänzen kann man das ja auch nicht mehr.  mad

Naja, da bin ich mal gespannt wie lange die Sache nun wieder gut gehen wird.

Danke dir Wedi, für die schnelle Antwort.
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« Antwort #22 am: 16. Mai 2011, 21:23:38 »

Hi
ich habe sie extra direkt nach der Verhandlung gefragt, ob das nun ein Beschluss ist. Sie sagte nein, aber ein familiengerichtlich gebilligter Vergelich, mit denen dann auch Ordungsgeld beantragt werden kann.
Ganz unrecht hat sie da ja nicht, natürlich kann nach dem Vergleich Ordnungsgeld beantragt werden, dann aber separat in einem neuem Verfahren.
Sch... Juristerei und Anwälte, die nur verdienen wollen. thumbdown
Gruss Wedi
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Burzel
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« Antwort #23 am: 16. Mai 2011, 21:28:34 »

Na beim nächsten Vergleich sind wir schlauer.
Denke ja mal, dass der ganze "Spaß" von vorn los gehen wird, wenn der Kleine in die Schule kommt.

Aber vielen Dank für deine Hilfe.
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« Antwort #24 am: 16. Mai 2011, 21:58:44 »

Hi,

ist der Hinweis nach § 89 II FamFG bereits im Vergleich enthalten, sehe ich eigentlich gar kein Problem, sofort die Festsetzung des Ordnungsgeldes zu beantragen. Wieso sollte das nicht gehen?

Mit der Frage, ob der Hinweis nachträglich eingefügt werden kann, hat sich das BVerfG im Beschluss vom 09.03.2011 zu 1 BvR 752 / 10 beschäftigt: http://lexetius.com/2011,1344.

Auch wenn die Verfassungsbeschwerde als solche abgelehnt wurde, wird doch deutlich klargestellt, dass der Hinweis nach § 89 II FamFG in einen gerichtlich gebilligten Vergleich nachträglich auch ohne eigenes Verfahren ergänzt werden kann. Damit wäre die Zwangsvollstreckung durchaus ohne zweites Hauptsacheverfahren möglich, sogar wenn der Hinweis im Vergleich noch nicht enthalten ist (zur Begründung besonders die RdNr. 11 und 12 lesen).

Gruss von der Insel
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