Hi,
sorry. In der Tat hat es zum 30.03. zum ersten Mal ausserhalb des Jahreszyklus eine Neufestsetzung der Beträge gegeben.
Die Grundlage für die Berechnung der PKH/VKH findet sich in § 115 ZPO:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/115.htmlDie Vorschrift verweist auf SGB XII, d.h. jedes Mal wenn sich dort etwas ändert, ändern sich auch die Abzugsbeträge für PKH/VKH. Weil das nicht ganz trivial abzulesen ist, muss das BMJ die Zahlen nach jeder Änderung gesondert bekanntgeben (unter dem Link finden sich auch die Zahlen der aktuellen Bekanntmachung).
Auch Staenglers Frage findet sich direkt im Gesetzestext:
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.
wobei eine Abänderung der Bewilligung natürlich wieder wie eine neue Bewilligung zählt.
Edit: wenn wir schon beim § 115 sind, möchte ich noch auf eine Feinheit hinweisen, die anders gehandhabt wird als im Unterhaltsrecht:
- für Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird, kann der Zahlbetrag abgezogen werden
- für Kinder, die gleichzeitig auch betreut werden, können nur die Beträge nach § 115 I Nr. 2b ZPO abgesetzt werden.
Gruss von der Insel