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vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Sorgerecht (Moderator: 82Marco)  |  Thema: Antrag auf ABR
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Autor Thema: Antrag auf ABR  (Gelesen 3516 mal)
midnightwish
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« Antwort #25 am: 09. Mai 2011, 13:16:29 »

Auch hier steht aber der Satz
Zitat
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Antragsteller übertragen und zugleich der Antragsgegnerin ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt

und auch  hier bestand vorher das GSR
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
oldie
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Bonnie 2


« Antwort #26 am: 09. Mai 2011, 13:18:36 »

Hi

Wie ich darlegte, eben doch, oder bist Du Anwalt, der es besser weiß ?
Hab' ich was verpasst? Dann sage bitte, worauf der Anwalt sein Wissen begründen tut/sollte. Eine pauschale Unterstellung wie "ein RA weiss es nun mal besser" zieht - zumindest bei mir - nicht mehr. Und das von Dir oben verlinkte Beispiel hat sich auch als mangelhaft entpuppt, also ungeeignet für Deinen Fall.

- sicher kann ein WM juristisch nicht ausgeurteilt werden
Blödsinn. Natürlich könnte das ausgeurteilt werden. Und als Agrumente lassen sich Kontinuität und Kindeswohl festmachen. Aber es ist schlicht und ergreifend nicht gewollt. Zudem wäre es häufig auch nicht paktikabel, da Kinder so wunderbar als vielseitige Waffe gegen den Expartner einsetzbar sind, um persönliche Rache auszuleben. Und dann wären sie noch mehr Opfer.

genau so wenig das 14-tägige Besuchspapamodell, wie Mateusz74 richtig anmerkte
Falls das noch niemand bemerkt haben sollte. Es gibt dutzende von Urteilen und Beschlüssen, die genau das beinhalten. Das nennt sich dann gefestigte Rechtssprechung, findet auch Eingang in die FamRZ und dient fortan als Begründung für Urteile und Beschlüsse. Man muss schon sehr ignorant sein, dies zu verleugnen.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Mux
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« Antwort #27 am: 09. Mai 2011, 13:39:17 »

Hi diskurso,

Das gSR ist - so wie es momentan aussieht - (fast) nur eine Formsache und wird sicher vor der Einschulung geregelt.
diskurso
Hürden sind da, um sie zu überwinden !

Viel Spaß dabei. Ich verhandel demnächst diese "Formsache" vor dem OLG, und das ohne Strafverfahren
im Rücken, totaler Kontaktverweigerung der KM und gleichzeitigem ABR-Antrag.

Hürden sollte man versuchen zu überwinden, aber nicht auf Krücken.

LG,
Mux
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diskurso
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« Antwort #28 am: 09. Mai 2011, 13:40:08 »

Es hat m.M. nach nicht viel Sinn, sich hier gegenseitig verschiedenste Urteile um die Ohren zu hauen.
Jeder Fall ist und bleibt ein Einzelfall, über Allem aber steht das entscheidende Urteil des BVerfG vom 21. Juli 2010.
Formaljuristisch bleiben meine beiden Anträge korrekt, ausschlaggebend wird eine umfangreiche, schlüssige Begründung sein, die ich liefern werde.
Allgemeine tendenzielle Richtungen und eine sogenannte gefestigte Rechtssprechung kümmert mich wenig.  
Wer sich davon abhalten lässt, wird niemals etwas erreichen.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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diskurso
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« Antwort #29 am: 09. Mai 2011, 13:52:24 »

Trotzdem noch ein Urteil:

"Durch den angegriffenen Beschluss vom 09.08.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange für K auf den Kindesvater allein und die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Kindeseltern gemeinsam übertragen."
http://www.fr-blog.com/2010/10/07/olg-hamm-herstellung-des-gemeinsamen-sorgerechts/

Interessant hier die Begründung, die sich auf das über Allem stehende Urteil des BVerfG vom 21. Juli 2010 bezieht:

1. Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht die elterliche Sorge der Kindesmutter nicht teilweise gemäß § 1666 I, 1666 a I BGB entzogen sondern unmittelbar von der Kindesmutter aus den Kindesvater übertragen hat. Denn in seinen Entscheidungsgründen nimmt das Amtsgericht ausdrücklich auf § 1672 BGB i.V.m. mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 (Az: 1 BvR 420/09) Bezug. Danach ist es bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die elterliche Sorge ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der bislang allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf den nichtehelichen Kindesvater zu übertragen.
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Mux
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« Antwort #30 am: 09. Mai 2011, 14:41:40 »

Hi diskurso,

auch hier handelt es sich um eine EA, nicht um das Hauptsacheverfahren. Wenn Du Dir die
Begründung durchliest, wird Dir auch klar, warum hier ein Verbleib beim KV befürwortet
wurde.

Es wird auch weiter unten ausgeführt, dass eben nicht das GSR ausgeübt werden kann.
Hier wird der Weg gegangen, der seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes möglich
ist, unterhalb der Hürden des §1666 das Sorgerecht auf den Elternteil zu übertragen, der
dem Kindeswohl am besten zuträglich ist.

Nochmal zu Deinem Fall: Um das GSR zu bekommen, musst Du die gutlaufenden Sachen betonen,
also Umgang läuft supi, Erziehung sprecht ihr Euch toll ab, Kommunikation ist bestens, etc....

Beim ABR musst Du begründen, warum es der KM entzogen werden muss, also in der Begründung
das genaue Gegenteil. KM böse etc.!

Musst Du aber alles selber wissen. Hier werden kritische Kommentare auch nicht gegeben, um
Recht zu behalten, sondern Erfahrungen mitzuteilen, um ggf. nicht in mögliche Fallen zu tappen
oder sich in aussichtslose Verfahren zu stürzen.

LG,
Mux

 





 
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Mateusz74
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« Antwort #31 am: 09. Mai 2011, 15:13:45 »


Die gesetzliche Grundlage für den Umgang (wohlgemerkt Umgang, nicht etwa für den gleichberechtigten Zugang zum eigenen Kind) ist §1684 BGB. Absatz (3) regelt, dass die Familien-
gerichte über den Umfang und die Ausübung entscheiden können. Das wars schon zur Gestzesgrundlage.

Die familienrechtliche Praxis sieht aber nun so aus, dass trotz der Tatsache, dass Entscheidungen immer sehr Einzelfall bezogen sind - nahezu alle Umgangsurteil die 14tägige Regel enthalten
(einige Ausnahmefälle mal ausgenommen); dass das Wechselmodell auch nur einmal ausgeurteilt wurde, ist mir nicht bekannt, bin aber dankbar für ein entsprechendes Urteil.   


       

Im Grunde hast du mir damit Recht gegeben. Über Umgang und Umfang entscheiden die Gerichte. Weder 14 tage Besuchs- noch Wechselmodell sind gesetzlich verankert.

Wenn man es nicht versucht, hat man schon verloren !

Das hierzu ein GSR Voraussetzung ist hat der TE schon verstanden denke ich.

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Das was wir unseren Kindern antun, werden sie unserer Gesellschaft antun. (Judith S.Wallerstein)
diskurso
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« Antwort #32 am: 09. Mai 2011, 15:20:27 »

auch hier handelt es sich um eine EA, nicht um das Hauptsacheverfahren. Wenn Du Dir die
Begründung durchliest, wird Dir auch klar, warum hier ein Verbleib beim KV befürwortet
wurde.
Natürlich, deshalb hatte ich auch geschrieben, das es nicht viel Sinn macht, sich hier gegenseitig verschiedenste Urteile um die Ohren zu hauen.
Selbst wenn man mal eines findet, dass passgenau auf den eigenen Fall zu übertragen wäre, ist das noch lange keine Garantie dafür, dass ein völlig anderes FamGericht genau so urteilt.

Hier wird der Weg gegangen, der seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes möglich
ist, unterhalb der Hürden des §1666 das Sorgerecht auf den Elternteil zu übertragen, der
dem Kindeswohl am besten zuträglich ist.
Nichts anderes meinte ich mit meinem Hinweis auf die Begründung in diesem Fall.

Nochmal zu Deinem Fall: Um das GSR zu bekommen, musst Du die gutlaufenden Sachen betonen,
also Umgang läuft supi, Erziehung sprecht ihr Euch toll ab, Kommunikation ist bestens, etc....

Beim ABR musst Du begründen, warum es der KM entzogen werden muss, also in der Begründung
das genaue Gegenteil. KM böse etc.!
Musst Du aber alles selber wissen. 
Nichts für ungut, aber das werde ich schon begründen können ...

Hier werden kritische Kommentare auch nicht gegeben, um
Recht zu behalten, sondern Erfahrungen mitzuteilen, um ggf. nicht in mögliche Fallen zu tappen
oder sich in aussichtslose Verfahren zu stürzen.
Weiß ich doch 
Ich habe ja bisher auch noch gar keine Aussagen über meine Erwartungen - insbesondere zum ABR - gemacht.
Ich halte das lediglich für nicht völlig unrealistisch, über die berühmte Kristallkugel verfüge ich aber natürlich auch nicht.
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #33 am: 09. Mai 2011, 15:34:25 »

Hi

Ja, mit diesem Urteil verknüpfen sich viele Hoffnungen. Es gibt hier auch einen eigenen Thread wo KV's dokumentieren, dass sie das GSR beantragt haben. Nur wie willst Du eine EA damit begründen? Was macht bei Dir die Sache so eilig, dass vor einem Prozess dringender Handlungsbedarf besteht?

Zusammen mit dem BVerfG-Beschluss wird der §1672 Abs.1 BGB kritisiert, welcher der KM alleinige Entscheidungshoheit zubilligt. Anlehnend an den §1671 BGB wird dessen Abs.1 also erweitert auf den KV, für welchen kein GSR gilt. Nach dem BVerfG-Beschluss gilt also §1671 für eine Übergangszeit grundsätzlich für Eltern mit und ohne GSR. Um also das ASR oder Teile des SR wie das ABR zu bekommen muss man zuvor nicht GSR-Inhaber sein - wird es aber anschliessend.

Da Du sagst, bisher praktiziert ihr ein WM, hast Du nach meiner Einschätzung eine grundsätzliche Voraussetzung, das GSR zu erhalten. Und wenn Du das GSR hast, ist damit ebenso das ABR gemeint. Warum also ist das ABR beantragen derzeit so immens wichtig, hierfür einen eigenen Antrag zu stellen?

@Mateusz74
Im Grunde hast du mir damit Recht gegeben. Über Umgang und Umfang entscheiden die Gerichte. Weder 14 tage Besuchs- noch Wechselmodell sind gesetzlich verankert.
Wer, ausser Dir vielleicht, hat anderes behauptet? Zumal es m.M.n. diskurso hier gut erkannt hat und will es auch umsetzen
Formaljuristisch bleiben meine beiden Anträge korrekt, ausschlaggebend wird eine umfangreiche, schlüssige Begründung sein, die ich liefern werde.
Lediglich die Beantragung einer EA erklärt sich mir nicht. Dazu ist m.E. kein Hinweis gekommen, der dies erläutert.

Gruss oldie

PS: diskurso: Wenn Du Dir so sicher bist - warum überhaupt die Frage hier "Stimmt das denn ?" ?
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« Antwort #34 am: 09. Mai 2011, 16:02:56 »

Moin diskurso,

die Diskussion dreht sich im Kreis. Etwa so, als würde jemand sagen "weil ich mich für einen guten Heimwerker halte, schenke ich mir eine Schreinerlehre und melde mich gleich zur Meisterprüfung an." Und dem Einwand, dass das nicht der vorgesehene Weg zum Schreinermeister ist, mit dem "Argument" begegnet "es hat eben noch niemand probiert." Im Süddeutschen spricht man bei solchen Ambitionen von dem Versuch, den grossen Eimer in den kleinen zu stellen.

Dieses Forum trifft keine Entscheidungen; wir unterhalten uns hier nur über Erfahrungswerte. Und den Erfahrungswert "ABR aus dem Stand" gibt es im deutschen Familienrecht nun einmal nicht. Schon das GSR ist auf prozessualem Weg schwierig und selten genug zu erlangen.

Es ist trotzdem natürlich Dein gutes Recht, nur wahrzunehmen, was Du sehen möchtest. Du darfst bei Gericht auch beantragen, was immer Du willst. Wundere Dich dabei allerdings bitte nicht, wenn das angerufene Gericht Deiner Argumentation nicht folgt, nicht hören möchte, was die Mutter Eures gemeinsamen Kindes (angeblich) alles falsch macht - und sich auch nicht von Dir belehren lassen möchte, was es zu tun und wie es zu entscheiden habe.

Grüssles
Martin
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« Antwort #35 am: 09. Mai 2011, 16:31:42 »

Nur wie willst Du eine EA damit begründen? Was macht bei Dir die Sache so eilig, dass vor einem Prozess dringender Handlungsbedarf besteht?
Der momentane totale Kontaktboykott sowie die ständigen Brüche der gemeinsam getroffenen Umgangsvereinbarungen, KM hält sich immer wieder nicht an ihre eigenen Vereinbarungen und erfindet immer neue "Begründungen" dafür.
Bei Umgangsboykott habe ich schon immer schnell reagiert, denn Umgang ist vordergründig das Wichtigste!

PS: diskurso: Wenn Du Dir so sicher bist - warum überhaupt die Frage hier "Stimmt das denn ?" ?
Weil ich einfach zu viel in Foren unterwegs bin und mich so auch schon mal verunsichern lasse.
Die Foren-Kommunikation hat bestimmt auch therapeutische Wirkung.
Klüger wäre es vielleicht, erst einmal etwas Abstand zu finden und die Sonne zu genießen ...
Das mache ich jetzt auch ! undwech2
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« Antwort #36 am: 09. Mai 2011, 17:57:37 »

Der momentane totale Kontaktboykott sowie die ständigen Brüche der gemeinsam getroffenen Umgangsvereinbarungen, KM hält sich immer wieder nicht an ihre eigenen Vereinbarungen und erfindet immer neue "Begründungen" dafür.

Genau da liegt aber der Hase im Pfeffer: Du hast keinen Umgang, das Kind ist aber in seinem gewohnten Umfeld und leidet in den Augen der meisten Gerichte in solchen Fällen ohne Papa "keine Not", denn da ist ja Mama.

Zwar wird das Gericht der KM gegenüber den tadelnden Finger erheben, weil sie sich über Beschlüsse hinwegsetzt oder Vereinbarungen nicht einhält und gegen die Pflicht den Umgang zu fördern verstößt, ABER sie werden nicht gleichzeitig das Kind aus seinem gewachsenen Umfeld "rupfen", weil sie argumentieren werden, dass der Schaden keinen Umgang zu haben kleiner ist, als auf die engste Bezugsperson verzichten zu müssen. Und das ist umso wahrscheinlicher, je kleiner das Kind ist.
Die Zeit des Boykotts spielt doch den KM daher in die Hände, weil sie mit jedem Boykotttag die Bindung zum Kind intensivieren und es kaum Richter gibt, die solche Beziehungsgeflechte durchbrechen.

LBM
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« Antwort #37 am: 09. Mai 2011, 19:35:36 »

weil sie argumentieren werden, dass der Schaden keinen Umgang zu haben kleiner ist, als auf die engste Bezugsperson verzichten zu müssen.
Von verzichten müssen zur "engsten Bezugsperson" kann ja gar keine Rede sein.
Nicht ich möchte die KM ausgrenzen, sondern lediglich wieder den ursprünglichen Normalzustand wiederherstellen.

Die Zeit des Boykotts spielt doch den KM daher in die Hände, weil sie mit jedem Boykotttag die Bindung zum Kind intensivieren und es kaum Richter gibt, die solche Beziehungsgeflechte durchbrechen.
Das gilt es erst mal abzuwarten.
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« Antwort #38 am: 09. Mai 2011, 20:04:31 »

Ich empfehle jetzt einfach mal die abendfüllende Lektüre >>>DIESES<<< Threads und ggf. die Kontaktaufnahme mit diesem User. Wenn man mal einfach so das ABR beantragen könnte, um dem betroffenen Kind den Zugang zu beiden Elternteilen zu ermöglichen - er ist ein echter Fighter und hätte es seit Jahren immer wieder versucht. Stattdessen läuft er immer wieder gegen die Boykottmauer der Ex.

Das ist unendlich schade - aber leider die familienrechtliche Realität in Deutschland. Niemand kann hier "über's Wasser laufen". Auch nicht diejenigen, die behaupten, man müsse es halt einfach einmal versuchen...
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midnightwish
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« Antwort #39 am: 09. Mai 2011, 20:57:35 »

Mir fiele da noch ein anderer User ein, dem gerade erklärt wurde das ein GSR gar nicht in Frage kommt, da er ja keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind hat
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« Antwort #40 am: 09. Mai 2011, 21:31:34 »

Mir fiele da noch ein anderer User ein, dem gerade erklärt wurde das ein GSR gar nicht in Frage kommt, da er ja keinen regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind hat
Schöne Begründung  rofl2 der Richter kam wohl grad vom Fasching ?
Aber nee, wenn ich andere negative Geschichten hören will, gehe ich einfach zum monatlichen Treffen des örtlichen VafK.
Heisst nicht, dass ich mich der Realität deutscher FamGerichte entziehen will, aber ich glaube einfach, dass ich einen richtigen Weg gehe, auch wenn er länger und hindernisreich sein sollte.
Das Gerede von "das haben schon ganz andere und überhaupt so viele schon erfolglos versucht", ist mir ehrlich gesagt wurst.
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aka ickeapp


« Antwort #41 am: 09. Mai 2011, 21:44:39 »

tach,

ich bin über die entwicklung in deinem fall sehr sehr gespannt, bitte halte uns unbedingt auf dem laufenden und wenn du das urteil bzgl. alleiniges ABR in der tasche hast schicke es bitte deep, damit er es für alle user zugänglich machen kann.....

tschö zahltag
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« Antwort #42 am: 29. November 2011, 22:20:42 »

Guten Abend,

meine zugelassene Beschwerde des Amtsgerichtsbeschlusses wurde nun vor dem OLG (nach Schema F) abgewiesen.
Schriftlich habe ich noch nichts.
Vorab hieß es, meine Beschwerde werde keinen Erfolg haben (um mir suggeriren zu wollen, meine Beschwerde zurück zu nehmen)
Ich erbat mir Bedenkzeit.
Unter welchen Bedingungen würde ich nun in die nächste Instanz kommen können ?
(Zulässigkeit, Anwaltsvoraussetzungen etc.)

diskurso
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Marcus Gnau
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« Antwort #43 am: 30. November 2011, 11:51:31 »

@diskurso,
das tut mir außerordentlich leid. Aber nach dem OLG-Verfahren gibt es keine fachgerichtliche Instanz mehr. Ein Monat nach Zustellung des OLG-Beschlusses müsste eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe vorliegen, wenn Du weiterhin Dein Ziel verfolgst und gegebenenfalls deswegen auch nach Straßburg gehen willst. Denn eine zwingende Voraussetzung für eine Menschenrechtsbeschwerde in Straßburg ist eine erfolglose Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.

Übrigens: sollte der OLG-Beschluss sich nicht mit von Dir vorgetragenen und entscheidungserheblichen Sachvortrag auseinandergesetzt haben, könnte auch ein Verstoß nicht nur gegen das Elternrecht (Art. 6 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG), und den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) vorliegen, sondern auch gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs. 1 GG).
Will man man die Verfassungsbeschwerde auch auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stützen, so muss man im Rahmen der Pflicht der Ausschöpfung des Rechtswegs parallel zwingend zur Verfassungsbeschwerde beim OLG eine Anhörungsrüge erheben. Die Frist der Anhörungsrüge läuft allerdings zwei Wochen nach Zustellung des anzugreifenden OLG-Beschlusses ab! Es ist also dringende Eile geboten!!!


Viele Grüße,
Marcus Gnau
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« Antwort #44 am: 30. November 2011, 13:13:41 »

Danke Markus für Deine Ausführungen.

Sachstand:
Gegenwärtig befinden wir uns im schriftlichen Verfahren (nach Anhörung und mündlicher Verhandlung), allerdings mit einem deutlichen Hinweis des Gerichts zum Ausgang einer Entscheidung.

Aber nach dem OLG-Verfahren gibt es keine fachgerichtliche Instanz mehr.
Kommt vor dem BVerfG nicht erst der BGH ?
Laut meiner Anwältin wäre eine Möglichkeit nun:
Schriftsatz mit allen Argumenten; Entscheidung abwarten; Zulassung der Revision beantragen (Abweichung von der BGH-Rechtsprechung oder grundsätzliche Bedeutung; wird die Revision nicht zugelassen, bestehen dagegen keine Rechtsmittel mehr

Ein Monat nach Zustellung des OLG-Beschlusses müsste eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe vorliegen, wenn Du weiterhin Dein Ziel verfolgst und gegebenenfalls deswegen auch nach Straßburg gehen willst.
Nach Straßburg will ich gegebenenfalls, wird mit VKH aber wohl schwer ...
Es gibt doch bereits den BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –, der besagt:
[...]
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a
Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das
Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist,
dass dies dem Kindeswohl entspricht [...]


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Marcus Gnau
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« Antwort #45 am: 30. November 2011, 21:31:23 »

@diskurso,
der BGH kann - wie Du ganz zutreffend schreibst - nur angerufen werden, wenn das OLG die Revision zulässt. Ob es das macht? Ich sehe insoweit eine gewisse Chance, weil meines Wissens nach der BGH sich noch nicht zum gemeinsamen Sorgerecht nicht ehelicher Eltern geäußert hat. Beim BGh darf Deine Anwältin aber nicht auftreten. Denn dort sind nur wenige Anwälte zugelassen.

Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind kostenfrei und können von jedem Beschwerdeführer auch ohne Anwalt erhoben werden. Deshalb gibt es dort keine Verfahrenskostenbeihilfe.


Viele Grüße,
Marcus Gnau
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« Antwort #46 am: 01. März 2012, 09:57:50 »

Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind kostenfrei und können von jedem Beschwerdeführer auch ohne Anwalt erhoben werden. Deshalb gibt es dort keine Verfahrenskostenbeihilfe.
Und wie wäre die Lage, wenn die Revision doch noch zugelassen würde?
Das Risiko, auf den gegenerischen Anwaltskosten sitzen zu bleiben (wie im AG-Verfahren geschehen) bliebe ja sicher bestehen.

Stand der Dinge:
Meine Beschwerde wurde vom OLG abgewiesen.
Nachdem die Kindesmutter aufgrund meiner Bestrebungen für das gemeinsame Sorgerecht Falschbeschuldigungen wegen sexuellem Missbrauchs erhob und schließlich Strafanzeige stellte, wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatanwaltschaft nach § 170 Abs.2 StPO im Januar 2011 eingestellt.
Das hindert allerdings das OLG nicht daran, nun meinen Antrag tatsächlich mit der Begründung abzulehnen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Ermittlungen wegen des Missbrauchsvorwurfs kein Vertrauen mehr in mich habe.

Den Beschluss würde ich gern hier veröffentlichen und habe deswegen bei 82Marco angefragt.
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« Antwort #47 am: 04. März 2012, 14:13:08 »

Der Beschluss ist inzwischen hier veröffentlicht:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2058.html
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« Antwort #48 am: 05. März 2012, 11:00:17 »

Moin Diskurso,

nach einigen Lichtblicken ist es nunmehr bedauerlich, dass sich die Sachsen damit den Schleswiger Unrechtssprechern anschliessen und somit die Strickanleitung für GSR-Verweigerinnen in der Rechtssprechung verfestigen ...

Wie sehr sich die Fälle ähnlen:
Umgangsverfahren provozieren, Uneinigkeiten über Tagesablauf heraufbeschwören, über Kindergarten oder Schule streiten, dann ne Strafanzeige wegen Missbrauchs oder Stalking ...

Auch wenn´s nicht wirklich hilft: verstehen kann ich Deine Verärgerung ...

Besten Gruß
United
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« Antwort #49 am: 05. März 2012, 12:39:33 »

Das OLG Schleswig stellt  - wie auch bei mir - das vorgebliche Kindeswohl über das Elternrecht:

"Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletzt den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Denn das Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl."

Spricht das vorgebliche Kindeswohl dagegen, dem Vater das gSR zu übertragen, dann ist die Vorbehaltsschranke maßgeblich für eine Einschränkung des Art. 6 GG.

Wobei ich anmerken möchte, dass sich die Eltern in diesem Fall  - scheinbar - tatsächlich über rein gar nichts einigen konnten.
In meinem Fall hingegen waren wesentliche Entscheidungen im Leben des Kindes niemals strittig (bis auf den Einschulungszeitpunkt, aber das ist inzwischen auch gegessen).
Was mich wirklich wütend macht, ist die erneute Stigmatisierung zum Inzesttäter.
Das OLG ignoriert vorsätzlich die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO und gibt der Mutter so nachträglich das Gefühl, dass ihre Vorwürfe doch nicht so ganz substanziell unbegründet gewesen sein können - wenn doch jetzt ein OLG ihr mangelndes Vertrauen in mich bestätigt und mich sogar mit dieser Begründung(!) von der gleichberechtigten Sorge ausschließt.
Auch die Kostenentscheidung ist eine rechtswidrige Unverschämtheit:
Gemäß §§81, 84 FamFG entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten, wobei es die Kosten einem Beteiligtem (nur) dann auferlegen soll, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass zum Verfahren gegeben hat oder mit dem Antrag ein Begehren verfolgt, welches von vornherein keinen Erfolg hatte und dies für den Beteiligten erkennbar war.
Die besondere Ironie soll wohl sein, dass ich die allgemein von deutschen Familienrichtern praktizierte Ablehnung des gSR nicht schon vorher erkannt habe und deshalb auch die Kosten zu tragen habe ...

Aber warten wir mal ab, noch muss das Gericht über meine Anhörungsrüge entscheiden.
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