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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 16:07:03 *
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Autor Thema: Lohnpfändung - wie hinauszögern und lohnt sich der anwalt?  (Gelesen 1416 mal)
lef
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aka FH


« am: 28. April 2011, 09:50:22 »

Hallo zusammen,

ich habe einen Pfädungsbeschuss, unter anderem für die Lohnpfändung. Wegen TU-Schulden.

Erstmals habe ich einfache Frage: kann ich mit Hife eines Anwaltes 3 Wochen Zeit gewinnen und so das nächste Gehalt noch komplett auszahlen lassen?
Es könnte auch ein absolut unbegründeter Einspruch sein, hauptsache Zeit gewinnen.
Z.B. fordert der Anwalt bei meinem AG einen vorweggenomenen Jahres-Steuerausgleich - und das Geld welches dabei rausspringt. Darf er das überhaupt? ich bin normal festangestellt.

Lohnt sich überhaupt ein Anwalt bei der laufenden Zwangsvollstreckung?
Werden die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen? Ist ja Schuldrecht, kein Familienrecht mehr.

Ansonsten bleibt nur ein Versuch die Pfändungsgrenze zu erhöhen.

Macht es Sinn zu einer Schuldnerberatung zu gehen, oder erzählen sie nicht mehr als in diversen Foren zu lesen ist?

danke im voraus
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sleepy
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« Antwort #1 am: 28. April 2011, 09:53:16 »

Hallo Lef,

Du kannst nichts hinauszögern. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pfändung ab Zustellung zu beachten und das wird er auch tun, da er sich sonst schadensersatzpflichtig macht.

Gruß
sleepy
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Sleepy
lef
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aka FH


« Antwort #2 am: 29. April 2011, 11:34:49 »

Thanks :-)

Es sieht so aus, dass der Gehalt nach 850c gepfändet wird - damit kann ich leben  Ich bin noch am klären, aber für die TU-Rückstände, die teils 2 Jahre alt sind gilt 850c, oder? Wenn im Pfändungsbeschluss nur 850c erwähnt wird, dann kann es kein 850d sein?

Ich habe noch eine andere Frage: der RA der Ex hat Lohn- und Kontopfändung beantragt. Mal angenommen, der Gehalt wird auf das gepfändete Konto überwiesen - wird er dort zweites Mal gepfändet? Bei mir ist die P-Schutzgrenze deutlich niedriger als das was nach der 850c Lohnpfändung übrig bleibt. Kann man diese doppelte Pfändung irgendwie vermeiden?
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brille007
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« Antwort #3 am: 29. April 2011, 11:39:51 »

Moin lef,

ich glaube, Du machst einen Denkfehler: Was bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde, kann ja nicht mehr auf's Konto überwiesen werden. Wenn sich auf dem Konto allerdings genügend Kohle (oberhalb der Schutzgrenze) befindet, nimmt der Gerichtsvollzieher auch Zugriff auf dieses. Und wenn das nicht reicht, kann er sich auch bei Dir zuhause nach Verwertbarem umsehen. Insofern ist es ratsam, kooperativ zu sein.

Grüssles
Martin
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lef
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aka FH


« Antwort #4 am: 29. April 2011, 12:55:45 »

Martin, wenn "kooperativ zu sein" bedeutet, das man das einmal erhaltenen Lohn zweimal pfänden lässt, dann bin ich gern unkooperativ 

Es gibt keinen Denkfehler, wenn, dann nicht bei mir, sondern im Vollstreckungsgesetz.

Mal angenommen ich habe 3000 netto, ein unterhaltsberechtigtes Kind und es wird nach 850c lohngepfändet.
Gemäß aktueller Tabelle darf mein AG ca. 850€ monatlich an den Gläubiger abtreten.
Es werden also ca. 2000€ auf mein (P-)Konto überwiesen, wo der Pfändungsschutz bei ca. 1200 endet.
Also, darf der Gläubiger sich die 800€  (2000 - 1200) überweisen lassen? Wo ist die Logik? Man kann ja gleich beim Gehalt mit der Pfändungsgrenze von 1200 zuschlagen...

Sachpfändung wurde nicht beantragt und sie würde mich nicht weiter stören.
 
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brille007
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« Antwort #5 am: 29. April 2011, 13:01:06 »

Es gibt keinen Denkfehler, wenn, dann nicht bei mir, sondern im Vollstreckungsgesetz.

Mal angenommen ich habe 3000 netto, ein unterhaltsberechtigtes Kind und es wird nach 850c lohngepfändet.
wenn diese Annahme von 3.000 netto auch nur halbwegs der Realität entspricht, liegt der Denkfehler darin, dass man es überhaupt zu einer Lohnpfändung kommen lässt. Zumal dieser Vorgang das Ansehen eines Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber ja nicht gerade steigert...
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DeepThought
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« Antwort #6 am: 29. April 2011, 20:04:46 »

Bei unseren Nachbarn hat er auch gefragt (>hier<).
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
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« Antwort #7 am: 30. April 2011, 01:35:44 »

Bei unseren Nachbarn hat er auch gefragt (>hier<).
...und auch keine Wunschantworten bekommen...
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FH
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aka lef


« Antwort #8 am: 30. April 2011, 13:48:22 »

wenn diese Annahme von 3.000 netto auch nur halbwegs der Realität entspricht, liegt der Denkfehler darin, dass man es überhaupt zu einer Lohnpfändung kommen lässt.

Warum nicht? Darf der Gläubuger keine Lohnpfändung beantragen, nur weil der Gehalt "zu hoch" ist?
Natürlich macht die Lohnpfändung keinen Sinn, weil die darauf folgende Kontopfändung "tiefer" greift.

Wie sieht es mit der Überweisung auf ein Fremdkonto?
Darf der AG meine Kontodaten für die Überweisung des Restgehaltes an den Gläubiger weitergeben? Was tun, wenn er er trotzdem tut?
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« Antwort #9 am: 30. April 2011, 14:40:24 »

Älteren Account "lef" gelöscht.
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« Antwort #10 am: 30. April 2011, 14:44:49 »

Darf der Gläubuger keine Lohnpfändung beantragen, nur weil der Gehalt "zu hoch" ist?
Für die Vollstreckung ist die Höhe des Gehaltes egal.

Natürlich macht die Lohnpfändung keinen Sinn, weil die darauf folgende Kontopfändung "tiefer" greift.
Jein. Eine Gehaltspfändung kann motivierender sein, die Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. AG's sehen das nämlich gar nicht gern und scheuen den Aufwand.

Wie sieht es mit der Überweisung auf ein Fremdkonto?
Dann wird das Konto des sog. Drittschuldner vollstreckt und der muss dann sein Geld beweisen, sonst ist das auch weg.

Darf der AG meine Kontodaten für die Überweisung des Restgehaltes an den Gläubiger weitergeben?
Nein, wozu auch?

Was tun, wenn er er trotzdem tut?
Mit ihm meckern, wegen Verstosses gegen den Datenschutz vor Gericht zerren.
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aka lef


« Antwort #11 am: 30. April 2011, 15:10:57 »

Dann wird das Konto des sog. Drittschuldner vollstreckt und der muss dann sein Geld beweisen, sonst ist das auch weg.

Das ich mein Gehalt auf das Konto eines Dritten überweise macht ihn nicht automatisch zu menem Drittschuldner.
Glaube ich zumindest, ich muss noch darüber lesen question
Mein AG ist ein klassischer Drittschuldner (er schuldet den Lohn dem Schuldigen), aber nicht der Empfänger meiner Gehaltes

Nein, wozu auch?
Mit ihm meckern, wegen Verstosses gegen den Datenschutz vor Gericht zerren.

Es kann ja "zufällig" passieren. Der AG schickt dem Gläubiger das Lohnzettel um zu beweisen das er seine Pflichten erfüllt hat. Auf dem Lohnzettel steht die Kontonummer, voila
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« Antwort #12 am: 30. April 2011, 15:43:59 »

Hallo FH,

man spricht nicht vom "Schuldigen", sondern richtigerweise von Schuldner und Gläubiger.

Und Drittschuldner ist jeder Dritte, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet. Diese Forderung des Schuldners gegen den Dritten darf der Gläubiger durch den Titel sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden, so z.B. den Arbeitslohn des Schuldners oder eine Darlehensrückforderung des Schuldners oder sonst eine Forderung, wobei auch zwischen Forderungs- und Sachpfändung zu unterscheiden ist, letztere ist wieder etwas anderes.

Insofern, lies Dich weiter ein.

Viele Grüsse
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« Antwort #13 am: 30. April 2011, 15:51:42 »

Warum nicht? Darf der Gläubuger keine Lohnpfändung beantragen, nur weil der Gehalt "zu hoch" ist?
das hat mit der Höhe des Gehalts nichts zu tun. Aber wenn die Forderung zu Recht besteht und die Kohle beim Schuldner vorhanden ist, ist es nicht besonders clever, sie per Pfändung eintreiben zu lassen. Ein cleverer Schuldner würde dann nämlich seine Schulden bezahlen (vielleicht sogar nach einem selbst vorgeschlagenen Tilgungsplan) und sich die Kosten der Pfändung sowie den Stress mit seinem Arbeitgeber sparen.

Aber vielleicht kann man seinen persönlichen Protest gegen die eigenen Schulden dadurch zum Ausdruck bringen, dass man nicht freiwillig bezahlt, sondern sich das Geld vom Gerichtsvollzieher wegnehmen lässt...
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aka lef


« Antwort #14 am: 30. April 2011, 17:49:11 »

Und Drittschuldner ist jeder Dritte, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet.

Richtisch, sehe ich genauso  thumbup
Das heißt aber nicht, dass wenn ich als Schuldner Dir z.B. 2000€ gebe/überweise/überweisen lasse, Du automatisch zum Schuldner meiner Gläubiger wirst, also zum Drittschuldner. Man kann es nicht so interpretieren: "aha, Du hast das Geld von unserem Schuldner bekommen, also musst Du es auf jedem Fall zurückgeben und zwar direkt an uns".

Insofern, lies Dich weiter ein.

Werde ich sicherlich tun, finde aber bisher keine Gegenbeweise zu meiner Vermutung oben.
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Bonnie 2


« Antwort #15 am: 30. April 2011, 18:00:59 »

Moin FH

Betrachte auch bitte die strafrechtlichen Konsequenzen für die "Verschiebung" von Geldern, welche anderweitig vorrangig einzusetzen sind. Schulden sind vorrangig vor Begünstigungen zu bedienen. Alles andere wird schnell als Betrug gewertet, und das in diesem Fall zu recht. Die Behörden holen lediglich das Geld zurück, welches laut Rechtslage zweckentfremdet wurde. Völlig egal, welche persönlichen Motivationen dahinter stehen. Der Gesetzgeber kann dies auch leicht als Unterschlagung werten. Und derjenige, welcher unrechtmässig Gelder entgegen nimmt, macht sich bei mangelnder Kooperation (völlige Unkenntnis der Lage zwingend vorausgesetzt), mitschuldig. Hier geht es also dann nicht nur um 2000€, sondern um Bewährungsstrafen oder gar Knast.

Ich habe keine Ahnung, wie Du drauf bist.

Gruss oldie

PS: >>Link<<
« Letzte Änderung: 30. April 2011, 18:13:01 von oldie » Gespeichert

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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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« Antwort #16 am: 30. April 2011, 18:09:02 »

Hallo FH,

Drittschuldner ist auch die Bank im Rahmen der Geschäftsbesorgungsvertrags, denn der Kunde (Schuldner) hat Anspruch auf Auszahlung eines positiven Kontosaldos, sofern vorhanden.

Sobald der PFÜB dem Dittschuldner (wem auch immer) zugestellt ist, ist es ihm verboten an den Schuldner oder an Dritte zu Lasten des Gläubigers zu leisten und macht er sich ggfs. schadensersatzpflichtig bzw. muss 2x zahlen.
Insofern wird keine Bank den von Dir angedachten Überweisungsauftrag ausführen, sofern ihr ein PFÜB bereits zugestellt wurde.

@Oldie hat zu Recht auch auf die strafrechtliche Relevanz verwiesen.

Anstatt Dir Gedanken über solche Dinge zu machen, scheint es eher ratsam mit dem GV bzw. Gläubiger einen ordentlichen Tilgungsplan zu erarbeiten, um Kosten zu vermeiden. Du bist nämlich nicht der erste, der meint durch solche "Tricks" etwas für sich herauszuschinden und am Ende doch zahlen muss, nur mehr, von den sonstigen Unannehmlichkeiten einer Pfändung einmal ganz abgesehen.

Soviel von mir dazu...

Grüsse 
« Letzte Änderung: 30. April 2011, 18:15:48 von bagger1975 » Gespeichert

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« Antwort #17 am: 30. April 2011, 18:47:38 »

Hallo bagger,

Drittschuldner ist auch die Bank im Rahmen der Geschäftsbesorgungsvertrags, denn der Kunde (Schuldner) hat Anspruch auf Auszahlung eines positiven Kontosaldos, sofern vorhanden.

Verstehe ich nicht... Welche Bank? Meine? Die des Fremdkontos? Ist sie auch Drittschuldner???  puzzled

Sobald der PFÜB dem Dittschuldner (wem auch immer) zugestellt ist, ist es ihm verboten an den Schuldner oder an Dritte zu Lasten des Gläubigers zu leisten und macht er sich ggfs. schadensersatzpflichtig bzw. muss 2x zahlen.
Insofern wird keine Bank den von Dir angedachten Überweisungsauftrag ausführen, sofern ihr ein PFÜB bereits zugestellt wurde.

Hast Du einen Beleg für diese Behauptung?
Wenn Du meinen AG meinst, dann ist seine Pflicht nur einen Teil meines Gehaltes an den Gläubiger auszuzahlen. Sonst nichts.
Den Restgehalt sollte er auf ein Konto, welches vom AN angegeben wurde, überweisen

@Oldie hat zu Recht auch auf die strafrechtliche Relevanz verwiesen.

Somit verlassen wir das Gebiet des Vollstreckungsrechts und bewegen uns in das Strafrecht. Vom "Drittschuldner" in diesem Kontext zu reden war also falsch.

Ob das strafrechtlich relevant ist, ob es hier Betrug vorliegt oder gar Geldwäsche, ob es einen Anzeigeerstatter geben wird, ob das irgendeine Behörde interessiert...
Naja, malt nicht den Teufel an die Wand. Ball flach halten... thumbup
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« Antwort #18 am: 30. April 2011, 19:02:19 »

Hallo FH,

zu Deinen weiteren Fragen verweise ich auf § 829 ZPO und kann man Dir ab jetzt nur die Lektüre der einschlägigen Kommentare zur ZPO, BGB evtl. auch gleich StGB...empfehlen, da steht dann alles weitere drin.

Viel Erfolg


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« Antwort #19 am: 30. April 2011, 19:37:53 »

Ob das strafrechtlich relevant ist, ob es hier Betrug vorliegt oder gar Geldwäsche, ob es einen Anzeigeerstatter geben wird, ob das irgendeine Behörde interessiert...
sagen wir so: Sich einer Pfändung durch Tricksereien zu entziehen haben schon andere, möglicherweise Schlauere versucht - ebenso erfolglos...
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« Antwort #20 am: 30. April 2011, 19:45:05 »

sagen wir so: Sich einer Pfändung durch Tricksereien zu entziehen haben schon andere, möglicherweise Schlauere versucht - ebenso erfolglos...

Link auf ein Beispiel aus dem Leben wäre nicht schlecht 
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #21 am: 30. April 2011, 20:24:23 »

Moin FH

Was hältst Du davon, Dich mal selber um "Fallbeispiele" zu bemühen, die Deine Version(en) bestätigen, anstatt andere Menschen aufzufordern, Dir Erklärungen zu liefern? Ich mag nunmal keinen Narzismus, ob von Dir oder sonst woher. Bisher bist Du jede Erklärung schuldig geblieben. Beweise Dich selbst, bevor Du "forderst". Um Deine Worte zun zitieren:
Link auf ein Beispiel aus dem Leben wäre nicht schlecht  
Na da winke ich auch gerne, und gleich zweimal.

Gruss oldie
« Letzte Änderung: 30. April 2011, 20:54:31 von oldie » Gespeichert

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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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« Antwort #22 am: 30. April 2011, 20:32:58 »

Link auf ein Beispiel aus dem Leben wäre nicht schlecht 
vatersein.de ist kein Seviceportal, bei dem man mal eben gratis und sofort Belege für oder gegen eigene Thesen bestellen kann. Ist es unzumutbar, einfach selbst eine Suchmaschine Deiner Wahl zu bemühen?
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