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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 16:01:10 *
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Autor Thema: BGH: Betreuungsunterhalt bei Schulkind  (Gelesen 300 mal)
Guru
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Beiträge: 264


« am: 26. April 2011, 17:25:49 »

Hallo
Was hat der BGH jetzt eigentlich neues festgestellt????verstehe ich nicht sorry mit Verweis zurück an das zuständige Gericht Huch?und weiter geht die Sch.....gibt es hier in diesem Urteil eine echte erneuerung???
ich kann nix finden....


Gruß Guru.
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Beppo
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 26. April 2011, 17:34:36 »

Du meinst vermutlich dieses wenn du fragst.
Was hat der BGH jetzt eigentlich neues festgestellt????verstehe ich nicht sorry mit Verweis zurück an das zuständige Gericht Huch?und weiter geht die Sch.....gibt es hier in diesem Urteil eine echte erneuerung???
ich kann nix finden....
Nichts.

Der BGH erinnert die Gerichte und Anwälte nur nochmal wieder daran, dass sie sich bei der Begründung für nachehelichen Unterhalt mehr anstrengen müssen und sich nicht alleine mit dem Hinweis auf das Alter des Kindes beschränken dürfen.
Auch sollte man Kinderhorten aus dem Weg gehen, wenn man Geld haben will.
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Guru
Nicht wegzudenken
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Beiträge: 264


« Antwort #2 am: 26. April 2011, 17:42:11 »

Hallo Beppo
du würde jetzt in diesem Fall heißen der Vater bezahlt weiter BU für die Mutter bei einem Kind im Alter von 9 Jahren ???Das Gericht hat ja keine neue Grundlage bekommen für eine abänderung oder???es ist nur zu prüfen das etwas zu prüfen ist??? sauber nicht schlecht ,da hat der BGH aber einmal mehr echten Mut bewiesen cry_smile
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oldie
Administrator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #3 am: 26. April 2011, 18:01:47 »

Hi

du würde jetzt in diesem Fall heißen der Vater bezahlt weiter BU für die Mutter bei einem Kind im Alter von 9 Jahren Huch
Nein, beachte bitte die Datumsangaben. Der BGH hat hier über einen strittigen OLG-Beschluss aus 2008 geurteilt. Da dieser Prozess durch die Revision immer noch anhängig war und der BGH eigentlich grundsätzlich nicht rechnen tut (sondern dies den OLG's überlässt), muss das OLG jetzt sich eine bessere Begründung einfallen lassen. Was - das sagen die winkenden Zaunpfähle ab Abschnitt III. Erst wenn das OLG einen rechtswirksamen Beschluss gefasst hat, kann mit den aktuellen Zahlen erneut prozessiert werden. Und das Kind war damals 6 Jahre alt.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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