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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 15:31:55 *
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Autor Thema: Scheidungsfolgenvereinbarung rückdatieren?  (Gelesen 994 mal)
Orlando
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 79


« am: 13. April 2011, 13:08:53 »

Hi,

seit ein paar Jahren (ich glaube 2008) bedürfen bestimmte Regelungen in Eheverträgen und Sheidungsfolgenvereinbarungen ja die Beteilung eines Notars (bzw. den Abschluss dieses Vertrages vor einem Notar).

Wenn man nun so etwas nicht gemacht hat, das aber "nachholen" möchte, weil eine Scheidung ansteht, und man sich die Notarkosten sparen möchte weil man sich total einig ist (dass alles weiter so gehandhabt wird, wie in den Jahren der Trennung), kann man dann nicht einfach die gewünschte Vereinbarung aufsetzen, mit einem beliebigen Datum VOR dem Inkrafttreten der Notarpflicht versehen (z.B. 2.3.2004), unterschreiben, und fertig?

Klar darf das nicht sittenwidrig sein, aber

1. Verzicht auf Zugewinnausgleich, Vereinbarung von nachehelichem Betreuungsunterhalt und KU nach der jeweils aktuellen DDT
2. Wegfall des BU nach Vollendung des 13. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes oder Begründen einer neuen Lebensgemeinschaft
3. Verpflichtung zu Teilzeitarbeit mind. 4 Stunden täglich ab Beginn der Schulpflicht des jüngsten gemeinsamen Kindes
4. Begrenzung des Versorgungsausgleichs auf die gesetzliche Rentenversicherung

müsste dabei ja in Ordnung sein.

Was meint Ihr dazu?

Gruß
Orlando
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papi74
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Beiträge: 1.419



« Antwort #1 am: 13. April 2011, 13:38:26 »

Hallo,

warum sollte der Partner wenn die Trennung eh ansteht auf ggf. diese nachteile eingehen...mit oder ohne Notarß

Mfg

papi74
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Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
brille007
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« Antwort #2 am: 13. April 2011, 13:43:52 »

Moin,

ich wenn ich es nicht konkret weiss, könnte ich mir vorstellen, dass ein Gericht eine ältere SFV gar nicht akzeptiert: Wie eine mehrere Jahre alte Schufa-Auskunft muss diese ja nicht mehr die aktuellen Verhältnisse widerspiegeln.

An den paar Euro Notarkosten würde ich jedenfalls nicht sparen. Und erpressbar machen lassen würde ich mich deswegen schon gar nicht.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Orlando
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Beiträge: 79


« Antwort #3 am: 13. April 2011, 13:53:46 »

Hi,

1. Zugewinnausgleich ist schon privat erfolgt. Verzichtserklärung wäre nur, dass später keiner dem anderen aus reinem Sadismus ein Verfahren aufzwingen könnte.
2. Ewig kann der BU ja auch nicht gehen
3. Frau arbeitet ja eh schon, war auch vor der Trennung schon teilzeitarbeitslos gemeldet, also eh Teilzeitarbeitspflicht
4. Beide haben ähnich viel in private Versicherungen bzw. Riestersparplan eingezahlt. Verzicht auf den Ausgleich würde also nicht viel ausmachen außer einfacheres Verfahren

Nachteile an sich sind das ja nicht wirklich.
Vorteil wäre Schlusstrich unter das Ganze ohne weitere Kosten für Notar.
Falls das aber auch ohne Notar aufgesetzt werden kann, von der Scheidungsantrag stellenden Partei so beantragt und ohne zweiten Anwalt beim Scheidungsverfahren so rechtssicher beschlossen werden kann... Aber wer weiß das?

Gruß
Orlando

Gruß
Orlando
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Inselreif
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Beiträge: 472


« Antwort #4 am: 13. April 2011, 19:33:23 »

Hi,

Eure Scheidungsfolgenvereinbarung ist dem Gericht völlig egal. Auch muss man heute keine vollstreckbare Ausfertigung mehr vorlegen wie einst nach § 630 ZPO, der ist abgeschafft.
Es gibt nur noch den § 133 FamFG, nach dem wechselseitig zu bestätigen ist, dass gewisse Dinge geregelt sind. Vorzulegen ist nichts und nach dem Inhalt kräht zunächst kein Hahn, so lange niemand entsprechende Folgesachen anhängig macht.

Aber:
- Regelungen zu Zugewinnausgleich und nachehelichem Unterhalt (letztere soweit die SFV vor Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen wird - JA, man kann sie auch danach noch abschliessen!) sind nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet sind. Ansonsten kannst Du Dich später nicht darauf berufen.
- Den Versorgungsausgleich lässt sich das Gericht nicht ohne weiteres aus der Hand nehmen.

Ich würde das für den zweiten Anwalt ersparte Geld zum Notar tragen und dafür eine wasserdichte Regelung aufsetzen lassen.

Gruss von der Insel
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #5 am: 13. April 2011, 21:03:45 »

Hi orlando

zu 1. Wenn der bereits erfolgt ist, wieso eine Verzichtserklärung? Ihr vereinbart not. beglaubigt, dass der Zugewinnausgleich abschliessend geklärt wurde.
zu 2. Hier geht keine Verzichtserklärung, da es keine Privatangelegenheit ist. BU wird bei Erfordernis festgestellt, nicht diskutiert. Ebenso wird BU bei Gerichtsbeschluss "prinzipiell" unbefristet ausgesprochen. Eine zeitl. Beschränkung in einer priv. Vereinbarung wäre somit sittenwidrig.
zu 3. Viel sinniger ist eine straff gehaltene Vereinbarung, welche festlegt, ab wann Madam in welchen Umfang ihre Arbeitszeit ausdehnt und ab wann sie auf eigenen Füssen stehen würde. Das würde dann auch  dem Wegfall von UH-Ansprüchen entsprechen.
zu 4. Geht nicht, da es der Gesetzeslage widerspricht. Der Versorgungsausgleich ist eine Pflichtveranstaltung, die Bedingungen hierfür werden diktiert.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Orlando
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« Antwort #6 am: 13. April 2011, 21:50:20 »

zu 1. Wenn der bereits erfolgt ist, wieso eine Verzichtserklärung? Ihr vereinbart not. beglaubigt, dass der Zugewinnausgleich abschliessend geklärt wurde.
Wir würden aber lieber keinen Notar bezahlen wollen.
Bevor ich einem Notar Geld gebe für etwas das auch anders geht, kauf ich meinem Großen lieber das Klavier, das er gerne hätte (die gibts ja gebraucht zu ganz passablen Preisen).

Zitat
zu 2. Hier geht keine Verzichtserklärung, da es keine Privatangelegenheit ist. BU wird bei Erfordernis festgestellt, nicht diskutiert. Ebenso wird BU bei Gerichtsbeschluss "prinzipiell" unbefristet ausgesprochen. Eine zeitl. Beschränkung in einer priv. Vereinbarung wäre somit sittenwidrig.
Ist BU nicht auch nachehelicher Unterhalt, auf den man per Ehevertrag etc. verzichten kann?

Auch muss man heute keine vollstreckbare Ausfertigung mehr vorlegen wie einst nach § 630 ZPO, der ist abgeschafft.
Das freut mich schon mal zu hören.

Zitat
Es gibt nur noch den § 133 FamFG, nach dem wechselseitig zu bestätigen ist, dass gewisse Dinge geregelt sind. Vorzulegen ist nichts und nach dem Inhalt kräht zunächst kein Hahn, so lange niemand entsprechende Folgesachen anhängig macht.
Ok, und diese Folgesachen können dann maximal bis 3 Jahre nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils anhängig gemacht werden.
Wäre halt schön, wenn das nach Rchtskraft der Scheidung alles abgeschlossen wäre. Wer weiß, was für Flöhe irgendwelche Leute noch in anderer Leute Köpfe setzen...

Zitat
Aber:
- Regelungen zu Zugewinnausgleich und nachehelichem Unterhalt (letztere soweit die SFV vor Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen wird - JA, man kann sie auch danach noch abschliessen!) sind nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet sind. Ansonsten kannst Du Dich später nicht darauf berufen.
Deswegen ja die Rückdatierung vor das Inkrafttreten des Gesetzes zur Notariatspflicht. Ältere Vereinbarungen genießen ja Bestandsschutz.

Gruß
Orlando

« Letzte Änderung: 13. April 2011, 21:55:44 von Orlando » Gespeichert
oldie
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Beiträge: 4.529


Bonnie 2


« Antwort #7 am: 13. April 2011, 22:37:44 »

Hi

Bevor ich einem Notar Geld gebe für etwas das auch anders geht, kauf ich meinem Großen lieber das Klavier, das er gerne hätte (die gibts ja gebraucht zu ganz passablen Preisen).
Viel Spass beim Musizieren. Deine Begründung ist überzeugend.

Ist BU nicht auch nachehelicher Unterhalt, auf den man per Ehevertrag etc. verzichten kann?
Ja sicher. Und ich habe immer gerätselt, warum das mal so und mal so und mal so genannt wird (und hier alle zusammen). Komisch ist aber, das dieser selbst bei unverheirateten Paaren zu leisten ist.

Gruss oldie

PS: Sorry, war natürlich ironisch gemeint. Und ja, es geht auch vieles anders. Nur muss man sich dann vertrauen können und dafür auf Sicherheit verzichten, und später dann nicht die öffentliche Hand nicht um Unterstützung bitten. Wenn Du und Deine Ex/DEF dort einer Auffassung seit - tut es. Doch dann braucht ihr auch nichts schriftliches.
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Inselreif
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« Antwort #8 am: 13. April 2011, 22:48:53 »

Hi Orlando,

Ok, und diese Folgesachen können dann maximal bis 3 Jahre nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils anhängig gemacht werden.

Wie kommst Du auf die drei Jahre? Nach dem Scheidungsurteil gibt es keinen Verbund mehr, dann sind alles isolierte Verfahren, keine Folgesachen.

Zitat
Wäre halt schön, wenn das nach Rchtskraft der Scheidung alles abgeschlossen wäre.

eben drum. Geht zum Notar und regelt es. Hast Du denn schon mal geschaut, wie teuer das überhaupt wird?

Zitat
Deswegen ja die Rückdatierung vor das Inkrafttreten des Gesetzes zur Notariatspflicht. Ältere Vereinbarungen genießen ja Bestandsschutz.

Diese Formvorschriften der öffentlichen Beglaubigung wurden zum 01.01.2002 eingeführt, schau Dir mal exemplarisch die Historie des §1378 BGB an: http://lexetius.com/BGB/1378#2
Und gleich noch mal Vorsicht: Das gilt nur für Vereinbarungen im Scheidungsverfahrens. Alles davor zählt als Ehevertrag und da darfst Du schon seit dem 01.01.1970 zum Notar laufen, § 1410 BGB.
Ich würde die Finger von solchen Experimenten lassen.

Gruss von der Insel
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Tom66
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« Antwort #9 am: 13. April 2011, 23:56:09 »

Hallo Orlando,

ich verstehe nicht, warum du so gegen den Notarvertrag bist.

Bei mir hat es vor 2 Jahren mit Gütertrennung, Verzicht auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleichsvereinbarung, Erbteilverzicht und inklusive Hausüberschreibung ca. 1000 Euro gekostet. Ich denke, in deinem Fall wird es sicher darunter liegen.

Ich kann dir nur empfehlen: Mach es. Vorausgesetzt DEF will es ebenso. Das Gefühl der Sicherheit ist es Wert.

Grüße
Tom
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Orlando
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« Antwort #10 am: 14. April 2011, 00:01:05 »

Hi

1000 Euro geht ja noch. Aber muss das dann nicht mind. 1 Jahr vor der Scheidung sein? Weil die "Noch" gerne dieses jahr geschieden werden möchte (nicht dringend aber nice to have).

Gruß
Orlando
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Tom66
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« Antwort #11 am: 14. April 2011, 12:33:06 »

Hallo Orlando,

Aber muss das dann nicht mind. 1 Jahr vor der Scheidung sein? Weil die "Noch" gerne dieses jahr geschieden werden möchte (nicht dringend aber nice to have).

Nach der alten Gesetzeslage sollte die Vereinbarung mindestens 1 Jahr vor der Scheidung unterschrieben sein, da andernfalls der Familienrichter evt. die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich prüfen und für nichtig erklären konnte.

Alles andere wird sofort gültig.

Nach der seit 2009 geltenden Gesetzesänderungen zum Versorgungsausgleich hat sich dies aber geändert und es gelten jetzt mehr Freiheiten bei Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Die alte Einschränkung mit der Jahresfrist gilt nicht mehr.

Grüße
Tom
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Ingo30
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« Antwort #12 am: 17. April 2011, 18:05:52 »

Auch ich kann nur gutes von der Scheidungsfolgevereinbarung beim Notar berichten. Lasst Euch vernünftig beraten und schließt das ganze Kapitel auf Augenhöhe und rechtsgültig ab. Gerade der Versorgungsausgleich lässt sich mit den neuen gesetzlichen Grundlagen wesentlich besser gestalten bzw. auch ausschließen. Und glaub mir, gib lieber die paar hundert Euro für eine gute Scheidungsfolgevereinbarung aus und erfreu Dich dann am "Klavier für die Kinder".
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