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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 15:27:21 *
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Autor Thema: Fragen zur Ersatzfreiheitsstrafe  (Gelesen 1584 mal)
Pleite
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« am: 12. April 2011, 16:15:28 »

Hallo,

meine Ex-Frau hat vor 2 Jahren Unterhaltsvorschuss vom Amt erhalten, da ich für den Unterhalt aufgrund
von Krankheit nur zur Hälfte aufkommen konnte.

Für die Rückzahlung habe ich einen Ratenvereinbarung getroffen. Allerdings ist die Rate in meiner derzeitigen
Situation zu hoch, dass meinte auch die Schuldnerberatung.

Die Stadt ist jedoch mit einer niedrigeren Rate nicht einverstanden und somit ist für mich die Haftstrafe wohl
unausweichlich geworden.

Darum folgende Fragen:
- Wie wird in einem solchen Fall der Tagessatz berechnet, damit ich weiß wielange die Haftstrafe wohl dauert?
- Welche Möglichkeiten habe ich während der Haft meine Wohnung zu behalten?

Wäre nett, wenn mir andere Betroffene hierzu etwas schreiben würden.
Danke für alle Antworten im voraus.
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 12. April 2011, 16:32:29 »

Moin Pleite.

Ich weiß ja nicht wofür du genau in den Knast gehen möchtest aber wegen §170 STGB wird das nix.

So wie du es Beschreibst gibt es keinen Straftatbestand.
Auch wenn das JA dir das gerne einreden möchte, um dich einzuschüchtern.

Erzähl mal ein bisschen mehr von der Geschichte, damit wir etwas konkreter werden können.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Pleite
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« Antwort #2 am: 12. April 2011, 16:44:39 »

Hallo Beppo,

vielen Dank für Deine Antwort.

Ich ging davon aus, dass man bei Schulden bei der Stadt eine Haftstrafe bekommt, so steht es auch im Internet.
Lediglich bei Privatschulden gibt es nur die EV / Beugehaft.

Der Sachverhalt ist bei mir so: ich wurde krank für mehrere Monate und konnte meiner Frau darum nur noch 300
statt 600 Euro Kindesunterhalt zahlen, da ich nur Krankengeld bekam. Darum ist die Stadt eingesprungen und hat
monatlich die fehlenden 300 Euro an meine Ex-Frau bezahlt.

Nach meiner Krankheit habe ich den Unterhalt wieder voll bezahlt und mich mit der Stadt geeinigt monatlich 100
Euro zuzrückzubezahlen. Allerdings bin ich nun arbeitslos geworden. Den Unterhalt zahle ich dennoch weiterhin in
voller Höhe, aber es wurde immer schwieriger die 100 Euro zu bezahlen, daher habe ich nur 50 zahlen können.

Das Amt droht natürlich jetzt die Ratenzahlungsvereinbarung zu widerrufen und das bedeutet somit für mich Haft,
denke ich mal.

Ich habe bereits die EV abgeben müssen und verstehe einfach nicht warum die nicht mit wenigstens 50 Euro zu
frieden sind, zumindest bis ich wieder einen neuen Job habe. Wenn ich in den Knast gehe kostet das den Steuer-
zahler doch richtig viel Kohle...
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Milan
_Milan
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« Antwort #3 am: 12. April 2011, 19:46:36 »

Moin!

So weit ich weiss kann man Schulden nicht in Haft absitzen.

Ich glaube Du redest von Erzwingungshaft. Die dient dazu Dich zur Zahlung zu zwingen. Die Schulden tilgt das nicht. Im Gegenteil - es kommt jeden Tag der übliche Knastsatz dazu und Deine Schulden wachsen dadurch weiter an.

Gibt´s nicht einen Vollstreckungsbeamten, der sich bei Dir gemeldet hat? Die sind meistens sehr okay und man gut mit ihnen reden. Vielleicht nimmst Du mal Kontakt mit dem auf...

Greetz,
Milan
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Beppo
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« Antwort #4 am: 12. April 2011, 19:53:26 »

So sehe ich das auch.

Der Schuldenturm ist meines Wissens abgeschafft.
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jenpa
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« Antwort #5 am: 12. April 2011, 19:58:42 »

Hallo Pleite 

Du schreibst du hast bereits die EV abgegeben, ich verstehe nicht warum du dann noch zahlen tust ?   

Von irgendwas musst du ja auch existieren,oder ? 

jenpa
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..dem Kind beide Eltern
Pleite
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« Antwort #6 am: 12. April 2011, 20:17:59 »

Naja, EV schützt ja nicht vor Zahlung. Es gibt "gute" und "böse" Schulden.
"Gute" sind die, wo einem keine Haft droht (außer wenn man sich weigert die EV abzugeben).

Dann gibt es eben die "böse"n Schulden, bei denen kann man in Haft kommen.

Darunter zählen meines Wissens nach:
- Geldstrafen
- Schulden bei öffentlichen Einrichtungen (in meinem Fall die Sozialkasse)

Das bitte nicht mit der Erzwingungshaft verwechseln! Das was ich meine nennt sich
Ersatzfreiheitsstrafe. Nur auf diese bezieht sich meine Frage.
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Malachit
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« Antwort #7 am: 12. April 2011, 20:20:31 »

Hallo Pleite,

Der Sachverhalt ist bei mir so: ich wurde krank für mehrere Monate und konnte meiner Frau darum nur noch 300
statt 600 Euro Kindesunterhalt zahlen, da ich nur Krankengeld bekam. Darum ist die Stadt eingesprungen und hat
monatlich die fehlenden 300 Euro an meine Ex-Frau bezahlt.

Äh, über wie viele Kinder in welchem Alter redest du, bzw. sind deine regulären Unterhaltszahlungen bereits ein extremer Mangelfall gewesen? Denn wenn du bislang, sagen wir mal, den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle gezahlt hast, und dann "nur" noch die Hälfte gezahlt hast, dann ist das ziemlich genau das, was auch das Jugendamt an Unterhaltsvorschuss rausrücken würde - und somit hätte die Stadt m.E. gar keinen Grund gehabt, hier die "fehlenden" dreihundert Euro an deine Ex rauszureichen. Dafür müssten es mindestens drei, eher sogar vier Kinder sein, und zwar alle noch im Alter unter 12 Jahren.

Oder, anders gefragt: Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Stadt "mal eben so" deine ausfallenden Zahlungen übernommen? Und überhaupt: Wer ist "die Stadt" konkret - die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes??? Der Begriff "Sozialkasse" sagt mir erst mal nix ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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« Antwort #8 am: 12. April 2011, 20:22:22 »

Also ich kann nur sagen, dass ich das nicht kenne.
Nicht, dass es das nicht gibt.
Ich kann es mir nur nicht vorstellen.
Außer als Erzwingungshaft und dass man Geldstrafen (Tagessätze) ersatzweise absitzen kann.

Aber einfache Schulden?
Wo hast du das denn gelesen?
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« Antwort #9 am: 12. April 2011, 20:22:53 »

Also es geht um 2 Kinder, beide unter 12 Jahre.
Der genaue Unterhaltsbetrag ist 585 Euro. Ich meine den Fachbereich Jugend & Soziales des Stadt.
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« Antwort #10 am: 12. April 2011, 20:28:12 »

Hi Pleite,

Das was ich meine nennt sich Ersatzfreiheitsstrafe.

Bei einer Ersatzfreiheitsstrafe wird eine nicht beitreibbare Geldstrafe (in Tagessätzen) in eine Freiheitsstrafe umgewandelt.
Das hat aber letztlich weniger mit "Schulden" als schlichtweg der Art der Vollstreckung dieser Strafe zu tun.

Schulden kann man nicht einfach so absitzen.

Gruss von der Insel
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« Antwort #11 am: 12. April 2011, 20:32:19 »

Hallo Pleite,

Also es geht um 2 Kinder, beide unter 12 Jahre.
Der genaue Unterhaltsbetrag ist 585 Euro. Ich meine den Fachbereich Jugend & Soziales des Stadt.

Guckst du mal hier:  Unterhaltsvorschuss beträgt je nach Alter des Kindes 133 Euro bzw. 180 Euro, in deinem Fall also entweder 266 Euro (falls beide Kinder unter 6 Jahren), oder 313 Euro (falls ein Kind unter 6 Jahren, das andere Kind zwischen 6 und 12 Jahren), oder aber 360 Euro (falls beide Kinder zwischen 6 und 12 Jahre). Da du 300 Euro selbst gezahlt hast, hätte die Unterhaltskasse m.E. maximal die fehlenden 13 Euro bzw. 60 Euro an deine Ex auszahlen dürfen, und nicht die dreihundert Euro, die zu deinen "normalen" Unterhaltszahlungen fehlen.

Darf ich raten? Da hat irgendein Sachbearbeiter bei der Stadt gründlich Mist gebaut und viel zu viel Geld an deine Ex überwiesen - und jetzt wollen diese Sportsfreunde sich an dir schadlos halten ...

Daher, nochmal die Frage: Wie genau lautet die Begründung, mit der die Stadt diese dreihundert Euro an deine Ex ausgezahlt hat?

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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« Antwort #12 am: 12. April 2011, 20:36:28 »

Da könnte was wahres dran sein, mir kam der Betrag ja auch so hoch vor.
Die genaue Begründung weiß ich leider nicht mehr, dazu muss ich erst das Schreiben
rauskramen (hab noch alles in Kartons im Keller, seit meinem Umzug )

Also hab ich das wohl wegen der Haftstrafe falsch verstanden?
Ich dachte halt das es generell bei Schulden bei der Staatskasse gilt und nicht nur
bei den Geldstrafen.

Vielen herzlichen Dank an alle für eure Antworten!
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« Antwort #13 am: 12. April 2011, 20:38:42 »

Hier hab ich einen Link, wo das beschrieben ist mit der Haft bei Schulden bei öffentlichen Ämtern:
http://www.piloh.de/ratenzahlung-strafbefehl.html
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« Antwort #14 am: 12. April 2011, 20:40:18 »

Also den Einwand von Malachit finde ich sehr charmant!

Dem würde ich doch mal nachgehen und diese Landsknechte mal um eine detaillierte Aufstellung ihrer Forderungen samt Rechtsgrundlage bitten.
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« Antwort #15 am: 12. April 2011, 20:45:44 »

Also die würfeln Schuldendienst, Erzwingungshaft und Strafe aber auch ganz fleißig durcheinander.

Das klingt für mich überhaupt nicht fundiert oder plausibel.
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« Antwort #16 am: 12. April 2011, 20:52:21 »

So, jetzt bin ich schlauer. Ich hab da leider etwas durcheinandergewürfelt.
Und zwar haben die tatsächlich nur 60 Euro Unterhaltsvorschuß geleistet.

Aber zeitgleich Trennungsunterhalt übernommen, da es noch das Trennungsjahr
war und meine Frau Hartz-IV bezogen hat, den ich aufgrund meiner finanziellen
Situation nicht leisten konnte.
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riviera68
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« Antwort #17 am: 12. April 2011, 21:01:32 »

Hallo Pleite!

Mit der Gesetzgebung kann ich in dem Fall gar nicht helfen, aber aus dem Naehkaestchen plaudern.

Mein Mann hatte Vorschuss zurueckzahlen muessen, dazu gab es eine Ratenzahlungsvereinbarung, wie bei dir auch. Er musste dann die Raten
fuer eine kurze Weile senken, das wurde der Vorschussstelle so mitgeteilt, begruendet natuerlich. Die fand das gar nicht gut und war damit auch nicht
wirklich einverstanden.
Allerdings wars dann so, er hat einfach genau das gezahlt was er als "Ersatzzahlung" angeboten hatte und das Gemaule quasi ignoriert. Passiert ist nichts
weiter, die Schuld ist beglichen, alle gluecklich.

Soll heissen, zahl einen Betrag, den du wirklich im Stande bist zu zahlen, teile das schriftlich mit und das wars. Da du die EV abgegeben hast, wuerde es mich
mehr als wundern, wenn die dir auf den Pelz ruecken.

Was passieren kann ist, dass Einkommenssteuerrueckzahlungen vom FA einbehalten bzw an die Vorschussstelle geleitet werden, nicht zu 100% aber ein Teil.
Das ist aus nem anderen Naehkasten....

Gruss riviera
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« Antwort #18 am: 12. April 2011, 21:42:14 »

Hi,

Hier hab ich einen Link, wo das beschrieben ist mit der Haft bei Schulden bei öffentlichen Ämtern:

Sorry, dieser Artikel ist viel zu missverständlich geschrieben als dass man ihn weiter beachten sollte.

Es gibt allerdings etwas, das man "Vollstreckung im roten Aktendeckel" nennt: Ich suche mir einen Straftatbestand, der irgendwie in Verbindung mit der Geldschuld steht und hoffe, dass der Schuldner unter dem Druck des Strafverfahrens zahlen wird. Oftmals wird das Strafverfahren dann auch unter der Auflage eingestellt, dass die Schuld beglichen wird. Das gilt allerdings für private Forderungen genauso, meist wird hier ein Eingehungsbetrug unterstellt.

Aber stets gilt: durch Haft wird gestraft, direkt oder indirekt erzwungen - aber nie irgendwelche Geldschulden getilgt.

Gruss von der Insel
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #19 am: 13. April 2011, 11:18:24 »

Hi Pleite

Der Inhaber der von Dir angeführten Seite ist ein Privatunternehmen. Es tauchen weder gesetzl. Grundlagen auf noch eine Bezugnahme auf eine tatsächliche Rechtssprechung. Es werden genau soviel Qzellen benannt: NULL
Das erinnert mich an die Spots der Verwertungsindustrie zu sogenannten "Raubkopierern".

Und zwar haben die tatsächlich nur 60 Euro Unterhaltsvorschuß geleistet.
Okay. Das hört sich auch schon besser an. Aber, wenn Du tatsächlich wegen Krankenunterhalt nicht leistungsfähig warst, dürften für Dich auch nicht Schulden wegen UHV auflaufen. Wenn in dem (ersten) Schreiben zum UHV dies als Grund für den UHV genannt wurde, hast Du seher gute Chancen, dass diese "Schulden" nicht von einem Gericht anerkannt werden. Dieses würde dann völlig neu rechnen.

Aber zeitgleich Trennungsunterhalt übernommen, da es noch das Trennungsjahr war und meine Frau Hartz-IV bezogen hat, den ich aufgrund meiner finanziellen Situation nicht leisten konnte.
Bist Du jetzt bei der Arge angekommen oder redest Du noch von der UHV-Stelle des Jugendamtes?
War der TU tituliert? Aber selbst die Arge darf keinen Ausgleich für entgangenen TU leisten, sondern lediglich im Rahmen der Harz4-Gesetze ALG2 leisten. Das JA hat das überhaupt nicht zu kümmern.

Gruss oldie
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« Antwort #20 am: 13. April 2011, 11:27:15 »

Hi Oldie,

ich habe das im Einganspost tatsächlich vermischt. Es handelt sich um UHV und Arge.

Diese Verwirrung kam dadurch zustande, dass die Sachbearbeiterin von der einen
zur anderen Stelle gewechselt ist damals, darum vertue ich mich auch jetzt noch ständig
damit

Die Schulden bei der UHV sind bis auf ein paar Euro von mir beglichen, es geht also um
die Arge. Sorry, dass ich das alles hier so durcheinandergewürfelt habe.

Was mich nun wundert ist was Du schreibst bzgl. der Arge. Denn auch dort habe ich den
Löwenanteil ja bereits beglichen. Das wäre ja ein starkes Stück, wenn ich das gar nicht
gemusst hätte *ohje*.

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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #21 am: 13. April 2011, 13:09:28 »

Hi

Du musst zwischen zwei Dingen streng unterscheiden.

1. TU. Dieser ist von Dir zu leisten. Wenn Du dazu nicht (mehr) in der Lage bist, kann DEF diesen nur über einen RA (Gericht) einfordern. Die Arge darf hier nicht tätig werden, ausser:
2. ALG2, wenn DEF bedürftig ist nach SGB2. Diesen kann die Arge bei Dir einfordern, wenn es eine gesetzl. Grundlage für einen Anspruch Dir ggü. gibt. Meines Erachtens gehören TU und nacheheliche Ansprüche nicht dazu, solange sie nicht formuliert und dann tituliert wurden. Hier gibt es keinen generellen Automatismus.

Es wäre gut, wenn Du das Schreiben der Arge mit der Anspruchsbegründung/Forderung hier mal anonymisiert einstellen würdest.

Gruss oldie
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« Antwort #22 am: 13. April 2011, 13:20:14 »

Ok, dass Schreiben von der Arge suche ich raus.
Was aber bedeuten DEF und Titulierung?

DEF = Die Ex-Frau? Titulierung seitens der Ex-Frau?

Das ist alles nicht der Fall, meine Ex klagt nicht gegen mich, wir führen ein absolut Freundschaftliches Verhältnis, sie bezieht derzeit Bafög und sie will ausser dem Kindesunterhalt auch gar nichts weiter von mir, hat sie persönlich auch noch nie gewollt und hat auch nie gegen mich Klage erhoben oder dergleichen.


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brille007
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« Antwort #23 am: 13. April 2011, 13:25:11 »

Moin Pleite,

meine Ex klagt nicht gegen mich, wir führen ein absolut Freundschaftliches Verhältnis, sie bezieht derzeit Bafög und sie will ausser dem Kindesunterhalt auch gar nichts weiter von mir, hat sie persönlich auch noch nie gewollt und hat auch nie gegen mich Klage erhoben oder dergleichen.
das ist nicht unbedingt entscheidend; sobald Deine Ex die Finger nach irgendwelchen Sozialtöpfen ausstreckt, kommst erst einmal Du als vorrangig Unterhaltspflichtiger ins Boot; ganz egal, wie freundschaftlich Euer Verhältnis ist. Was ja auch irgendwie Sinn macht; es ist nicht Aufgabe des Steuerzahlers, in nacheheliche Unterhaltspflichten einzutreten, nur damit das freundschaftliche Verhältnis der Ex-Partner nicht in Gefahr kommt.

Grüssles
Martin
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« Antwort #24 am: 13. April 2011, 13:28:07 »

DEF= Demnächst Exfrau.
Titel=Schriftliches Dokument mit dem die Zahlungspflicht definiert ist und mit dem du dich der Pfändung unterwirfst.

Der Verzicht deiner Ex auf Unterhalt klingt ja ganz zauberhaft, nur ist er nichts wert, wenn sie sich dann beim Staat schadlos hält und der bei dir.

"Du brauchst mit kein Geld zu geben!"
...
"Ich nehme auch einen Scheck!"

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