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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 15:20:33 *
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Autor Thema: Beratungsrechung nach über 2 Jahren  (Gelesen 888 mal)
pluto1024
Zeigt sich öfters
**
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 79


« am: 06. April 2011, 12:58:58 »

Hallo,

im Rahmen meiner "Ehegeschichte", habe ich, bis ich meinen jetzigen RA gefunden hatte, mich bei einem anderen RA im Febr. 09 beraten lassen und ihn gebeten, die Kosten dafür im Rahmen einer Erstberatung über meine Rechtsschutzversicherung abzurechnen.

HEUTE, am 6.4.2011 erhalte ich eine Honorarrechnung über 321Euro für o.g. Beratung.

Diese Rechnung werde ich, schon alleine in Hinblick, dass ich bat, über meine Rechtsschutzversicherung abzurechnen, NICHT bezahlen. Zudem habe ich bei dem RA auch nichts unterschrieben und eine Bekannte, die bei dem Gespräch zugegen war, kann bestätigen, dass dieses Gespräch auf der Grundlage geführt wurde, dass über die Rechtschutzversicherung abgerechnet wird.

Davon abgesehen noch eine Frage: Ist die Rechnung des RA nach 26 Monaten nicht verjährt?

LG
Pluto1024
Gespeichert
Schwarzwaldmaedel
_Schwarzwaldmaedel
***
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 223



« Antwort #1 am: 06. April 2011, 13:20:48 »

Laut BGB Abschnitt 5 § 195 beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Allerdings beginnt die Frist erst ab dem darauffolgenden Jahr. Der Rechtsanwalt hat also mindestens bis Ende 2013 einen Anspruch darauf, durch Anmahnung lässt sich das natürlich noch länger verfolgen. Einfach nicht bezahlen hat also nicht zwangsläufig zur Folge, dass man es quasi kostenlos bekommt.

Ruf den Rechtsanwalt oder besser deine Rechtschutzversicherung doch einfach mal an und frag, was da los ist.

Liebe Grüsse, das Schwarzwaldmädel
Gespeichert
sleepy
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 375


« Antwort #2 am: 06. April 2011, 13:36:09 »

Hallo Pluto1024,

die Verjährungsfrist begann  am 31.12.2009 und endet  am 31.12.2012.

Deine Rechtschutz wird wohl nichts übernehmen, da Familiensachen in der Regel nicht zum Versicherungumfang gehören.

lg
sleepy
Gespeichert

Sleepy
Krishna
_krishna
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 553



« Antwort #3 am: 06. April 2011, 13:42:24 »

Moin,

Vorsicht! Deine Bekannte wäre zunächst schon mal Zeugin dafür, dass überhaupt eine Beratung stattgefunden hat. Ich würde es ihr als Richter nicht ohne weiteres abnehmen, wenn sie nach so langer (aber eben nicht verjährter) Zeit sagen würde, eine Abrechnung NUR über die RSV sei vereinbart gewesen. In allererster Linie ist nämlich der Auftraggeber für die Rechnung verantwortlich, und das sagen Anwälte in aller Regel auch. Der Anwalt selbst hat auch gar keinen EIGENEN Anspruch die RSV.

Übernimmt die RSV nach deinen ARBs denn überhaupt eine familienrechtliche Erstberatung? Falls ja, und es war auch tatsächlich eine Erstberatung nach 34 RVG (also nicht vorher schon telefonische Beratung bspw.), dann gilt die Höchstgrenze von 190 € plus Porte und Steuer.

Gespeichert

Gruß

Krishna
Schwarzwaldmaedel
_Schwarzwaldmaedel
***
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 223



« Antwort #4 am: 06. April 2011, 18:04:23 »

Sleepy hat natürlich Recht, Ende 2012 muss das heißen.  c
Gespeichert
bagger1975
Spezialgruppe
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 624


« Antwort #5 am: 06. April 2011, 19:00:24 »

Hallo Pluto1024,

@Krishna ist zuzustimmen.

Eine bestehende Familienrechtsschutz deckt -wenn überhaupt- meist nur ein erstes mündliches (!) Beratungsgespräch und ist in diesem Fall gedeckelt auf 190,- € zzgl. MwSt.!

Dieser Rahmen ist aber schon verlassen, soweit der Ra sonst etwas getan hat z.B. ein einfaches Schreiben o.ä gemacht hat oder sonstwie tätig war.

Darüber hinaus ist Kostenschuldner des Ra stets der Mandant und Auftraggeber und sonst niemand.

Der Mandant hat bei bestehender Rechtsschutzversicherung allenfalls einen sog. Freistellungsanspruch und muss sich grds. vorher um sog. Deckungsschutz kümmern, bevor er zu Ra geht. Zwar bieten viele Ra an, die Abwicklung über Versicherung vorzunehmen, aber genau genommen ist dies wiederum eine andere vergütungspflichtige Angelegenheit und wird dies meist nur kulanzhalber gemacht.

Der angegebene Rechnungsbetrag ist irgendwie krumm, ist dieser brutto oder netto ausgewiesen? Ist ne Postpauschale dabei?

Wie dem auch sei...Du warst schließlich bei dem Gespräch und hast da offenbar auch für Dich etwas mitgenommen, also würd ich an Deiner Stelle auch zahlen...bevor ein Mahnbescheid o.ä. ins Haus flattert, denn die Ra sind zur ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet und insofern lässt sich das geführte Gespräch bzw. die Anbahnung sicher auch nachweisen.

Viele Grüsse

   
« Letzte Änderung: 06. April 2011, 19:02:05 von bagger1975 » Gespeichert

Wer den Hafen nicht kennt, für den ist kein Wind günstig!*

*frei nach Seneca
pluto1024
Zeigt sich öfters
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 79


« Antwort #6 am: 08. April 2011, 11:57:17 »

Zunächst erstmal vielen Dank für die zahlreichen antworten hier:

Ich habe nun noch einmal nachgeschaut. Das Gespräch war am 18.12.2008.

Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 321,30€ ...

Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG = 250€
Auslagenpauschale gem Nr. 7002 =    20€

Gesamt:                                     = 270 €
zzgl. 18%

= 321,30€

LG
Pluto1024
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