Da muss ich mal veto einlegen und gebe folgendes Urteil wieder:
Nimmt eine Mutter nach rechtskräftiger Scheidung wieder ihren Geburtsnamen an, haben sowohl Mutter und Vater ein gleichberechtigtes Interesse an einer Namensgleichheit mit dem gemeinsamen Kind.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß eine Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht, wenn dem keine anderen erheblichen Gründe entgegenstehen.
Heiratet die sorgeberechtigte Mutter wieder, kann auch das Bedürfnis der Namensgleichheit des Kindes mit Halb- und Stiefgeschwistern eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigen.
Urteil des BVerwG vom 13.12.1995
6 C 13/94 und 6/94
Ok, das Urteil ist von 1995 und die Kindschaftsrechtsreform war am 01.07.1998, aber auch für die eit danach gibt es ein Urteil:
Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete, allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") rechtlich möglich. Der in einem derartigen Fall anwendbare § 3 Namenrechtsänderungsgesetz (NÄG) setzt jedoch voraus, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes ist. Eine Namensänderung ist somit nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten (z. B. Namensverschiedenheit zu Halbgeschwistern, angebliche Hänseleien im Kindergarten) zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. In gewissem Umfang müssen sie lernen, mit den mit der Scheidung ihrer Eltern verbundenen Nachteilen zu leben. In einer anderen Entscheidung bejahten die Bundesrichter die Zulässigkeit der Namensänderung bereits dann, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil und das Kind - sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat - in die Namensänderung einwilligen. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient.
Urteil des BVerwG vom 20.02.2002 - 6 C 18/01
Geregelt ist dies in § 1618 BGB und der macht keinen Unterschied zwischen ASR und GSR.
Tut mir leid, bessere Nachrichten habe ich nicht. Und Gründe gibt es mindestens einen, nämlich den Ex damit ärgern können.
Hinsichtlich des Umgangs hat sich die 14-Tage-Regelung in der Rechtsprechung durchgesetzt. Da nun aber von Anbeginn der Trennung ein anderes Modell gefahren wurde, würde ich jetzt mit dem Kindeswohl in Bezug auf Gewöhnung an die Umgangshäufigkeit argumentieren. Ferner hat sich dadurch eine stärkere Bindung entwickelt und würde für das Kind einen Rückschlag bedeuten.
DeepThought