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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 14:32:03 *
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Autor Thema: Anwaltskosten zu Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren-Nachehelicher Unterhalt  (Gelesen 1927 mal)
minna289
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« am: 03. März 2011, 08:02:52 »

hi @all,

ich habe gestern eine Vorschussrechnung meines RA bekommen zum o.g. Verfahren.

Was mich irritiert ist die enorme Höhe des Gegenstandswerts der hier mit 17.0940,40 € (vorläufig) angegeben ist.

Kann mir da mal jemand auf die Sprünge helfen und mir sagne wie man diesen Gegenstandswert berechnet?

Hat der RA hier 2 Verfahren Kostentechnisch zusammengefasst?

Danke vorab für Eure Rückmeldungen.

minna
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minna289
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« Antwort #1 am: 03. März 2011, 14:59:22 »

Du vielleicht OLDIE ?  mad3
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« Antwort #2 am: 03. März 2011, 15:14:47 »

Moin,

der Gegenstandwert in Unterhaltssachen entspricht der Höhe des geforderten Unterhaltes mal zwölf Monate.

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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
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« Antwort #3 am: 03. März 2011, 15:36:04 »

Danke Deep, es sind natürlich 19.090,40€

Ich verstehe aber immer noch nicht das sich die Vorschußrechnung auf Nachehelichen Unterhalt bezieht aber bei der Rechnungsaufstellung die Pos. :Verfahrensgebühr für Verfahren über PKH angegeben ist, diese wird mit dem Faktor 1,0 nach NR.3335 RVG (606€) aufgeführt.

Als 2. Pos. wird Post und Telekommunikation angegeben (20€).

Endrechnung somit 626€ (o.Mwst.)

Ist die Berechnung seitens RA ok?

minna (kein guter Tag,Kohle hätt ich lieber für Urlaub mit Kröte gespart, EX muss ja nicht Zahlen-könnte ko..en)



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« Antwort #4 am: 03. März 2011, 15:44:57 »

Zitat
(kein guter Tag,Kohle hätt ich lieber für Urlaub mit Kröte gespart, EX muss ja nicht Zahlen-könnte ko..en)

[ekelmodusan]rück mal ein bisserl zur Seite, ich k.otze mit[ekelmodusoff]

Mir wurde angekündigt, dass ich nachträglich knappe 3 TE damals noch PKH nachzahlen darf, weil ich ja nun wieder Krösus bin. Heißt für mich, dass ich mal wieder Geld ausgeben darf, dass ich nicht habe. Im Volksmund auch Schulden genannt...

armseelige Grüße, Michael
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« Antwort #5 am: 03. März 2011, 15:46:48 »

Hier gibt es eine Regelungslücke, die mir auch gerade bös um die Ohren fliegt. Soll ein Verfahren über VKH geführt werden, wird zunächst diese beantragt. Wird die VKH abschlägig entschieden, bleibt die Partei auf ihren Kosten sitzen. Die gegn. Seite, sofern sie einen RA bemühte übrigens auch. Das liegt daran, dass Beratungshilfe außergerichtliche Klärung finanziert und VKH die prozessuale. Das VKH-Prüfungsverfahren ist aber keines von beiden und deswegen gibt es hierfür keinen Regenschirm "staatliche Rechtschutzversicherung". Meiner Ex gönne ich diesen Schlag in die Magengrube. Schade ist halt, dass ihre Gier zum Nachteil der Kinder ist, weil dieses Geld die RAs kassieren. Manche sind halt unbelehrbar - die nehmen nicht einmal Vernunft an.
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« Antwort #6 am: 03. März 2011, 15:48:04 »

Mir wurde angekündigt, dass ich nachträglich knappe 3 TE damals noch PKH nachzahlen darf, weil ich ja nun wieder Krösus bin.
Das ist aber schon was anderes. Die regelmäßige Überprüfung (nur innerhalb von vier Jahren möglich) kann ergeben, dass bereits bewilligte PKH zurück gefordert werden kann.
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« Antwort #7 am: 03. März 2011, 15:52:47 »

Ja Deep, Du hast schon recht. Aber auch ich hätte dieses Geld sehr gut für andere Dinge gebrauchen können.

Aber sorry, wenn ich hier nochmal in den Thread von minna reindrängle:
Aber ab wann laufen diese 4 Jahre eigentlich? Scheidungsantrag oder Scheidungsurteil?

Gruß, Michael
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« Antwort #8 am: 03. März 2011, 15:58:53 »

Rechtskraft der Gewährung. Ist nach vier Jahren die gewährte PKH nicht voll zurück bezahlt, verfällt der Rest. Es kann also durchaus sinnvoll sein, die PKH-Prüfung neu anzuleiern, wenn sich die finanzielle Situation ändert.
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« Antwort #9 am: 03. März 2011, 15:59:55 »

Heisst also für mich absoluten Laien das allein das ich dieses VKH Antrag überprüfen lassen möchte jetzt diese Kohle bezahlen muss?Richtig?
Ist zwar ein hoher Preis aber wenn ich dadurch erreiche das EXE dadurch VKH nicht mehr bewilligt bekommt aufgrund Ihrer nun neu offenzulegenden Einkünfte, so hätte ich dann doch das Ziel erreicht das Sie sich nicht dauern sperrt und mich zum  Gericht rennen lässt um zu klagen.

Hab ich´s richtig verstanden ?

minna
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« Antwort #10 am: 04. März 2011, 08:34:49 »

hi @ all

@michael , nix dagegen gegen Deine Fragen in MEINEM thread 

Deine Frage ist ja nun vom grossen Meister beantwortet worden... thumbup

Aber nun beschäftigt mich immer noch meine offenstehende Frage- hab ichs richtig verstanden?(s.u.)

gruss,
minna
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« Antwort #11 am: 04. März 2011, 09:43:38 »

Hi Minna,

Heisst also für mich absoluten Laien das allein das ich dieses VKH Antrag überprüfen lassen möchte jetzt diese Kohle bezahlen muss?Richtig?

Richtig.

Natürlich prüft das Gericht die Erfolgsaussichten des VKH-Antrags auch selbst. Aber ohne Deine Gegenargumente zu kennen, wird es bei einem halbwegs gescheiten Antrag immer zu dem Schluss kommen, dass dieser erfolgreich ist.

Erstattungsfähig sind diese Kosten leider nicht. Zum einen brauchst Du im VKH- Prüfverfahren keinen Anwalt und zum anderen entsteht Dir ja kein direkter Nachteil, wenn Du völlig untätig bleibst und VKH bewilligt wird. Trotzdem ist das Geld sicher nicht schlecht investiert. Sollte VKH trotzdem bewilligt werden, wird die Gebühr für das VKH-Verfahren voll auf die spätere Verfahrensgebühr angerechnet, Dir entstehen also keine Mehrkosten. Sollte sie nicht bewilligt werden, hast Du eventuelle blödsinnige Kostenrgelungen und drohende Vergleichsgebühren vermieden aber vor allem viele Nerven gespart.

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« Antwort #12 am: 04. März 2011, 09:48:30 »

... Danke für die Info, wieder etwas schlauer.
Vor allem ist Interessant die spätere Anrechnung der verfahrensgebühr.

Nochmals Danke und Gruss an die Insel 

minna
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« Antwort #13 am: 04. März 2011, 10:14:34 »

Hi,

kleine Ergänzung:
Das PKH/VKH-Verfahren und die spätere Hauptsache sind gebührenrechtlich eine Angelegenheit. Es wird nicht nur die Verfahrensgebühr angerechnet, auch die Post- und Telekommunikationspauschale (7002 KV RVG) darf für beide Verfahren nur ein Mal verlangt werden, so dass überhaupt keine Kosten aus dem vorgelagerten Prüfverfahren übrig bleiben.

Das wird gerne schon mal verkehrt abgerechnet...

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« Antwort #14 am: 18. November 2011, 12:14:02 »

tach,

mache den thread nun nochmal auf da ich vor der Scheidung und festlegung des NUH stehe.(Termin 28.11.- beides in einem Verfahren)

Ich würd gern mal wissen was da so an RA Kosten,Gerichtskosten ect. auf mich zukommen wird.

Habe bereits den Prozesskostenechner gefüttert aber ich weiss gar nicht ob meine Zahlen überhaupt ok sind.

1.Scheidung
2.Nachehelicher Unterhalt (in Summe 30.400 wenn ich den Vergleich annehmen sollte)
3. evtl. höhere Ra Kosten aufgrund von Vergleich
...?
...?

Mag mir jemand helfen?

Gruss,
minna

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« Antwort #15 am: 18. November 2011, 13:56:31 »

Hi minna,

1.Scheidung

Dazu bräuchte man das Nettoeinkommen von Dir und Deiner Ex und eine Angabe wie viele Versorgungsrechte auszugleichen sind.

Zitat
2.Nachehelicher Unterhalt (in Summe 30.400 wenn ich den Vergleich annehmen sollte)

Was ist bezüglich NUH monatlich eingeklagt?

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« Antwort #16 am: 18. November 2011, 21:27:11 »

tach,

Zitat
Dazu bräuchte man das Nettoeinkommen von Dir und Deiner Ex und eine Angabe wie viele Versorgungsrechte auszugleichen sind.

...netto ich mtl. ca.4.133€/  ex 933€

Zitat
Was ist bezüglich NUH monatlich eingeklagt?

... geklagt hat sie auf 1.500€, jetzt zuletzt aber den vergelichsvorschlag von 500€mtl für 2 Jahre und dann 300€/mtl. bis ende 2017.

Das mit den Versorgungsrechten sagt mir gerade nichts, was ist damit gemeint?

minna

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« Antwort #17 am: 18. November 2011, 23:49:44 »

Moin Minna,

... geklagt hat sie auf 1.500€, jetzt zuletzt aber den vergelichsvorschlag von 500€mtl für 2 Jahre und dann 300€/mtl. bis ende 2017.
24 Monate à 500 plus 48 Monate à 300 EUR ergeben einen Gesamtbetrag von 26.400 EUR. Ist ein Haufen Geld - aber vor allem ein Haufen Zeit, in der Deine Ex jeden Monat in Deinem Leben präsent ist: Sechs lange Jahre steht sie alle 4 Wochen auf Deinem Kontoauszug vor einer roten Zahl.

Hast Du schon mal darüber nachgedacht, das Problem stattdessen durch eine Einmalzahlung aus der Welt zu schaffen? Biete ihr doch beispielsweise 15.000 EUR gegen nachfolgenden UH-Verzicht an - oder eben das Abwarten eines Urteils, das auch "zwei Jahre lang 300 EUR und danach nichts mehr" ausgehen kann. Das tut nur einmal weh - und danach nicht mehr.

Die psychologische Wirkung von einem Bündel Geldscheine auf das Kleinhirn des potenziellen Empfängers kennen jedenfalls nicht nur Autohändler mit Migrationshintergrund...

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
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« Antwort #18 am: 19. November 2011, 09:02:22 »

Hi minna,

Das mit den Versorgungsrechten sagt mir gerade nichts

plump gesagt: wie viele Rentenversicherungen sind bei Dir und bei der Exe im Spiel?
z.B. Deutsche Rentenversicherung Anteile West, Deutsche Rentenversicherung Anteile Ost, Betriebsrente, private Rentenversicherung, Versorgungswerke usw.?
(natürlich nur diejenigen, in die während der Ehezeit Einzahlungen geflossen sind)

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