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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 14:29:18 *
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Autor Thema: Ermittlung des Streitwerts / Anwaltskosten  (Gelesen 718 mal)
Lordling
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 6


« am: 15. Dezember 2004, 12:58:05 »

Hallo zusammen,

bin hier neu und freu' mich auf netten und lehrreichen Informationsaustausch.
Meine Trennungs- und Scheidungsgeschichte (bis jetzt im Großen und Ganzen
reibungslos -  jaja) erzähl' ich ggfls. mal zu einem anderen Zeitpunkt, jetzt
aber zunächst einmal folgende Fragestellung:

Zur Einreichung der Scheidungsklage ist man ja leider auf einen Rechtsanwalt
angewiesen. Obwohl dieser kaum etwas für mich tun mußte, habe ich natür-
lich nichtsdestotrotz eine saftige Rechnung erhalten. Grundlage der Berechnung
waren mein Einkommen und das Einkommen meiner Ex-Frau, woraus sich zu dem  
Zeitpunkt ein Streitwert von 10850 € ergab.

Im Scheidungsprozeß wurde der Streiwert der Scheidung nun auf 9000 € fest-
gelegt (nach den vor Gericht gemachten Einkommensangaben), zusätzlich wurde
der Streitwert für den Versorgungsausgleich auf 2000 € festgelegt.

Jetzt endlich die angekündigte Frage: Kann ich von meinem Anwalt verlangen, dass
er mir auf Grundlage des niedrigeren Streitwertes (9000 €) eine neue Rechnung
ausstellt? Kann er vielleicht aber auch den Streitwert des Versorgungsausgleichs
addieren, so dass er dann vielleicht sogar eine Nachforderung stellen könnte
(Streitwert gesamt dann 11000 €)?

Fände ich natürlich extrem bescheiden, denn zum Thema Versorgungsausgleich hat
er überhaupt keine Leistung erbracht (gut, er hat Schriftverkehr weitergeleitet
- unbesprochen, ungeprüft -, da er nun einmal als mein Anwalt bei Gericht vermerkt
ist).

Insgesamt habe ich mich in der Scheidungssache keine 2 Stunden mit ihm unterhalten
(wovon 1 Stunde auf die Erstberatung entfiel). Sind die bisher in Rechnung gestellten
ca. 1600 € nicht absolut unverhältnismäßig? (fast eine rhetorische Frage, da hier
sicherlich sofort jeder "ja!!!" ruft - mit Ausnahme der Anwälte unter uns...)
Gibt es Möglichkeiten, eine Absenkung der Kosten zu verlangen? Wie steht es um
die Bemühungspflicht (ich mußte ihn z.B. bitten, beim Gericht nachzuhaken, ob der
Scheidungstermin bald stattfinden könne - die Zeit drängte, da meine damalige Ehefrau
von einem anderen Mann ein Kind erwartetete, und da wollte ich nicht unbedingt
zunächst als Vater per Gestz gelten. Mein Anwalt ist und wäre nicht von selbst darauf
gekommen, beim Gericht nachzufragen)?

Besten Dank für die Antworten. Demnächst stell' ich noch ein paar Fragen. Da freut ihr
euch, oder?

Gruß

Lordling
Gespeichert
Melly
Gast
« Antwort #1 am: 15. Dezember 2004, 13:10:35 »

Hallo Lordling,

tja Anwälte wollen Kohle machen.
Man zahlt immer den Streitwert, egal ob der Anwalt jetzt 1 Brief oder 100 Briefe und Gespräche abläßt.
Der Anwalt kann eine  andere Berechnungsgrundlage als das Gericht heranziehen.
Den Versorgungsausgleich wird er nicht in Rechnung stellen.

Auch kann der Anwalt seine Gebührensätze so festlegen, wie er es für richtig oder unverschämt hält.

Du wirst die Rechnung nicht drücken können, da er sich auf seine Gebührenordnung beruft.

Ich hab damals auch ne Rechnung bekommen, die für mich mehr als abartig war, da die Anwältin nix machte...einfach nix.
Ich selbst mußte gucken, wie ich zu meinem Geld komme.
Ich hab die Rechnung auch prüfen lassen, die war völlig ok.
Die gute Frau hat mit einem Lächeln alles aufgeschrieben..ob die Werte nun ok waren oder nicht.
Das wurde dann als Streitwert angesetzt, obwohl ich sie nicht beautragte, den Hausrat etc einzufordern.

Ich sehe für Dich keine Chance die Rechnung zu drücken.
Übrigens ist das Gericht immer viel billiger als ein Anwalt.

Mein jetziger Mann hat geringere Gerichtskosten gezahlt, als Anwaltskosten und der Anwalt meines Mannes war human...verlangte nie wirklich hohe Beträge.

Gruß
Melly
Gespeichert
schnu
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 6


« Antwort #2 am: 09. Januar 2005, 14:43:30 »

hi lordling,
die 1600 Euro sind nicht unverhätnismäßig hoch. Meiner Meinung nach sogar günstig. Ich habe bei einem Streitwert von 7300 Euro eine rechnung über 2501,66 Euro erhalten.
Und diese ist korrekt. Alles rechtlich haltbar nach der "BRAGO" abgerechnet. Lediglich die sogenannten Anteile wie z.B. 10/10 Prozeßgebühr, 5/10 Geschäftsgebühr usw. kann der Anwalt individuell festlegen.
Warum wurde das Einkommen der Ex mitgerechnet? Habt Ihr gemeinsam einen Anwalt? Denke daß die so ist und Ihr euch die 1600 Euro teilt. Wenn dem so wäre hättest du dann mit 800 Euro an Scheidungskosten ein richtiges Schnäppchen gemacht.
Tip: Regelt eventuelle Unterhaltsansprüche wie z.B. KU wenn vorhanden und EU wenn möglich ohne Anwalt. Wenn nicht werden dir wahrscheinlich die Augen überlaufen wenn Dir  Dein Anwalt z.B. eine Rechnung über einen Unterhaltsvergleich schickt.
Gespeichert
PhoeniX
Gast
« Antwort #3 am: 09. Januar 2005, 15:30:06 »

Kann mich Melly nur anschließen, da ich jtzt in der selben Anwaltskanstlei wie ihr Mannes bin.
Auch meinereiner hat eine Rechnung von einer Rechtsanwältin bekommen. Sie hat einen Brief des RA meiner werten Frau Gattin an mich weiter geleitet. Sie schafte es nicht innerhalb von 14 Tagen einen Rückbrief zu verfassen. Als das Mandat entzogen wurde hat mein neuer RA jedoch innerhalb von 4 Tagen drei Briefe bekommen. 1. Brief Bestätigung der Mandatsniederlage 2. Brief Rechnung 3. Brief Rechnung die an mich weiter geleitet werden soll. Die gute Frau RA kann also doch schnell antworten. Ach ja und ein Gespräch von 20 Min hatten wir auch noch. Über die Informationen die sie mir dabei gegeben hat, hat sich mein neuer RA köstlich amüsiert.
Lange Rede kurzer Sinn: Trotz untätigkeit und einem Schuldenberg von 30000 sind 308,95€ hin.

MFG

PhoeniX
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