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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 13:48:46 *
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Autor Thema: Scheidung noch mal neu verhandeln?  (Gelesen 2002 mal)
bagger1975
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 624


« Antwort #25 am: 03. Februar 2011, 17:18:20 »

@brille

"hätte - wäre - wenn"

Genau deshalb werde ich nichts weiter dazu schreiben...

Die anfänglichen Einschätzungen waren z.T. sehr unüberlegt und unrichtig und deshalb kam mein Einwand.

Und keiner (nich einmal Isa2009) weiss hierzu genaues; es ist vollkommen klar, das eine einfache Depri nicht ausreicht!

Und Neuverhandeln hat der EX ausdrücklich selbst angesprochen! Ob`s im Zustand vollkommen geistiger Umnachtung geschah oder das Ansinnen tiefere Gründe hat, wird Isa2009 ja bald zu berichten haben...

Ich bin gespannt...

VG Michi

  
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Wer den Hafen nicht kennt, für den ist kein Wind günstig!*

*frei nach Seneca
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.393



« Antwort #26 am: 03. Februar 2011, 17:32:13 »

Moin bagger,

Die anfänglichen Einschätzungen waren z.T. sehr unüberlegt und unrichtig und deshalb kam mein Einwand.
die spekulativsten Einschätzungen kamen von Dir selbst; beispielsweise:
Isa2009 hat eine Befürchtung und Frage in den Raum gestellt, ob ggfs. ihre Scheidung neu aufgereollt werden muss?

Ergbenis:

Vermutlich ja, wenn Ex geschäftsunfähig war.
Wenn das "vermutlich" auch nur ansatzweise einen realistischen Hintergrund hat, solltest Du in der Lage sein, das Aktenzeichen eines vergleichbaren Falles zu nennen, in dem ein Scheidungsverfahren wegen nachträglich behaupteter Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten neu aufgerollt werden musste. Ansonsten werden sach-unkundige Neu-User mit solchen Äusserungen vor allem verunsichert - und das ist ganz sicher nicht der Sinn dieses Forums.

Just my 2 cents
Martin
(der auch schon gehört hat, dass Ende 2012 die Welt wegen eines Kometeneinschlags untergehen soll)
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Isa2009
Zeigt sich öfters
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 75


« Antwort #27 am: 03. Februar 2011, 18:13:16 »

Moin Isa,
dafür müsste eine massgebliche und unverschuldete Einkommensverminderung eingetreten sein, die nicht durch eine Nebentätigkeit oder "fiktives Einkommen" kompensiert werden kann. Stell einfach den Inhalt des Schreibens anonymisiert hier ein, sobald es Dir vorliegt; dann sehen wir weiter.

Grüssles
Martin

Hallo Martin,

ja werd ich machen !

Gruß Isa
Gespeichert
Isa2009
Zeigt sich öfters
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 75


« Antwort #28 am: 07. Februar 2011, 11:15:56 »

So hier mal das schreiben.


In der Familiensache ****/****

Wird beantragt,    1.die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen
2.der Beschwerdegegnerin unter meiner Beiordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen

Begründung:

Gegen eine Berechtigung der Rubrums wehrt sich die Antragstellerin nicht. Allerdings ist diese aus rechtlichen gründen nicht erforderlich.

Im Übrigen ist das Amtsgericht zu recht von der (fiktiven) Leistungsfähigkeit das Antragsgegners und Kindsvaters ausgegangen. Es wird bestritten, dass dieser nicht arbeitsfähig sei.

Gegenbeweislich :      Sachverständigengutachten

Die weiter eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen alleine reichen nicht aus.

Im Übrigen bedeutet nicht automatisch eine Erkrankung an Depressionen und eine mögliche Notwendigkeit einer Psychotherapie (was beides bestritten wird) zwingend, dass Arbeitsfähigkeit nicht in dem Umfang, wie vom Amtsgericht in angefochtener Entscheidung unterstellt, fehle.

Der Antragsgegner hat dazu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt, mehr jedoch nicht. Diese sind in keiner Weise ausreichend. Er hat auch nicht etwa Beweise für die behauptete Arbeitsunfähigkeit angetreten.

Auch das nunmehr übersandte “Privatrezept“ , Blatt 126 der GA reicht nicht aus.

Hierzu ist festzustellen, dass sich der Antragsgegner augenscheinlich in die Behandlung seiner Hausärztin begeben hat, angesichts behaupteter Depressionen. An einer fachärztlichen Behandlung lässt er es fehlen .Der Antragsgegner verkennt, dass ihm angesichts seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern die volle Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass er nicht einmal den Teilunterhalt, den das Amtsgericht festgelegt hat, aufbringen kann.


Rechtsanwalt
Gespeichert
Isa2009
Zeigt sich öfters
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 75


« Antwort #29 am: 07. August 2011, 21:11:42 »

Hallo ihr lieben,
nach langer Zeit komme ich mal wieder dazu hier etwas sinnvolles zu schreiben ;-).

Das schreiben vom Oberlandesgericht Hamm bezüglich dem Gutachten is da ,ich schreibe jetzt aber nicht alle 34 seiten ab.

Aber das wichtigeste steh ja eh auf der letzten seite von daher erst mal nur die letzte seite.

Schreiben vom 25.06.2011 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

Die in der Beweisanordnung vom 13.4.2010 aufgeworfene Frage beantworte ich wie folgt:

Der Antraggegner (der zu Begutachtende) ist aufgrund einer bei ihm konstatierenden neurasthenischen Störung seit April 2010 vollständig daran gehindert gewesen, einer Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmakt nachzugehen.

Am 14.9. müssen ich deswegen noch mal nach dem Obergerichts Hamm bin mal gespannt was da jetzt noch raus kommt.

Lg Isa
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