Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 13:48:06 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Zugewinnforderung nach Scheidung - PKH ?  (Gelesen 1145 mal)
kleinemaus
_kleinemaus
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 107


« am: 26. Januar 2011, 15:22:33 »

Hallo,

ich hab mal eine Frage bzgl. der gestellten Zugewinnforderung meiner Exfrau.

Wir sind seit 2009 geschieden
2008 wurde meinerseits per Anwalt Auskunft bzgl. AV und EV erteilt
seitens meiner Exfrau nicht vollständig - aus meiner sicht

nun, stellt sie nach 2 Jahren Scheidung wiedermal per Anwaltsschreiben eine Forderung auf Zugewinnausgleich.

Meine Frage:

Wenn der Zugewinnausgleich bei der Scheidung nicht mit anhängig war, bekommt sie dann bei Gericht PKH ?
Ich hab mal gehört, das dies wohl nicht der Fall ist, da sie den Zugewinn auch im Scheidungsverbund hätte beantragen können.

Wäre für Antworen dankbar

LG KM
Gespeichert
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.393



« Antwort #1 am: 26. Januar 2011, 15:50:28 »

Moin km,

ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung anhängig gemacht werden; insofern ist nicht ersichtlich, warum Deine Ex bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen keine VKH bekommen sollte, nur weil sie den ZA auch schon vor zwei Jahren im Scheidungsverbund hätte geltend machen können.

Die Vollständigkeit der von ihr eingereichten Unterlagen hat zunächst keine direkte Auswirkungen auf dieses Verfahren. Allerdings könnte bereits bei der Prüfung des VKH-Anspruchs (wozu Du ebenfalls eine Stellungnahme abgeben kannst) festgestellt werden, dass die vollständigen Unterlagen Vermögenswerte ausweisen, die VKH entbehrlich macht - oder dass ihre Unterlagen nicht vollständig sind und die Klage mithin keine "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bietet.

Insofern: Achte genau auf die vorgelegten Unterlagen, ihre Vollständigkeit und ihre Plausibilität - aber verzettele Dich nicht in Dingen, die Du "irgendwann mal gehört hast".

Grüssles
Martin
Gespeichert

     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
kleinemaus
_kleinemaus
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 107


« Antwort #2 am: 31. Januar 2011, 15:39:38 »

Hallo Brille,

danke für deine Antwort.

Meine Ex hat für das Scheidungsverfahren bereits PKH erhalten. Hätte Sie dann nicht den ZA mit beantragen müssen? Zumal es bereits außergerichtliche Forderungen seitens ihres RA gab. Auf dieser Basis habe ich auch bereits Anwaltsgebühren - trotz keiner Antwort auf die letzte absurde Forderung- gezahlt.

Nun meint Ex, sinngemäß: Geld ist alle, viell. gibts ja noch was zu holen !!! Und dafür gibts dann wieder PKH/VKH Huch?

Na da bin ich ja mal gespannt (Falls sie losrennt zum klagen)

LG KM
Gespeichert
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.393



« Antwort #3 am: 31. Januar 2011, 16:29:48 »

Moin km,

ob Deine Ex VKH bekommt, entscheidet in aller Regel dasselbe Gericht, das auch über die Klage entscheiden würde. Dabei geht es vorrangig um die Erfolgsaussichten; insofern ist die Entscheidung "kriegt VKH" nicht selten schon ein Präjudiz für das spätere Urteil.

Dass über den Zugewinn schon im Rahmen der Scheidung hätte entschieden werden können, ist juristisch nicht besonders bedeutsam: Ihr steht diese Möglichkeit bis drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung offen. Also ist sie gerade NICHT verpflichtet, das im Scheidungsverbund verhandeln zu lassen.

Einziger Vorteil (nicht für Dich, aber für den Steuerzahler): Falls bei Dir tatsächlich was zu holen ist, muss sie die VKH möglicherweise ganz oder teilweise zurückzahlen, denn sie hat dann ja "Vermögen".

Grüssles
Martin
Gespeichert

     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
kleinemaus
_kleinemaus
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 107


« Antwort #4 am: 31. Januar 2011, 17:14:58 »

Danke Martin.
Dann wart ich mal ab ob sie klagen geht.

LG KM
Gespeichert
kleinemaus
_kleinemaus
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 107


« Antwort #5 am: 08. Juli 2011, 15:03:08 »

Hallo,

....und sie will klagen.

Hatte heute Post vom Gericht. Die Anwältin der Klägerin hat PKH für meine Ex beantragt und den, nach Bewilligung zu stellenden Antrag auf Zugewinn beigefügt......  heisst, sie gehen erst auf Nummer Sicher und holen sich die PKH und klagen dann?

Jetzt meine Frage:  Wenn die Tatbestände ihrer (absurden) Forderung bereits bei Scheidung, für welche Sie PKH hatte, sich nicht verändert haben und keine neuen Argumente, Nachweise, etc. dazu gekommen sind, ist dann dieses Verfahren nicht "mutwillig" zu LAsten der Steuerzahler?

Zudem stimmt   1. Ihre Forderung nachweislich nicht
 und                 2. fehlen bei ihren Angaben z.B. Werte zu Versicherungsguthaben

Das Gericht will nun eine Stellungnahme zu ihrem PKH Antrag von mir......

Kann mir jemand einen Rat geben....auch für das Anwaltsgespräch dann nächste Woche mit meinem Anwalt?

LG KM
Gespeichert
82Marco
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.767



« Antwort #6 am: 08. Juli 2011, 15:16:03 »

Servus kleinemaus!
Das Gericht will nun eine Stellungnahme zu ihrem PKH Antrag von mir......
Wenn KM nach Deinem Kenntnisstand irgendwelche Kohle unter der Matratze (und sei es aus Versicherungen, welche nicht als Altersvorsorge angesehen werden könnten) versteckt hat, teiltst Du das Vorhandensein dieser dem Gericht mit.
Natürlich steht es Dir auch frei, eine Abweiseung ihres PKH-Antrages zu beantragen.

Grüßung
Marco
Gespeichert

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
----------------------------------------------------------
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
kleinemaus
_kleinemaus
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 107


« Antwort #7 am: 08. Juli 2011, 15:25:56 »

Hallo Marco,

Antrag auf Abweisung PKH Antrag. Klingt gut, dann müsste sie aus eigener Tasche klagen und das kann sie nicht.

Was für eine Begründung würde denn hierfür greifen? Bin mir nicht sicher ob die Versicherung zur Altersvorsorge zählt.  Meine Versicherung wurde ja auch rangezogen mit den entsprechenden Werten.

Ich hab schön alles aufgelistet und Ex hält es nicht für nötig......


Haupunkt ist aber mein Häuschen, wo sie den Wert beim Endvermögen nicht anerkennen und angeblich ein Gutachten haben, was sie aber nicht offenlegen.....am Anfangsvermögen passt ihnen aber meine Hauswert?!  c 
Gespeichert
kleinemaus
_kleinemaus
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 107


« Antwort #8 am: 29. September 2011, 17:31:56 »

@ all,

es gibt was neues.....mein RA hatte Abweisung der VKH beantragt und halte heute den Beschluss auf Ablehnung der VKH in der Hand ! 

1. Begründung: mutwillig, da alle Fakten schon zum Zeitpunkt der Scheidung auf dem Tisch lagen und Exe dies im kostengünstigeren Scheidungsverbundverfahren (für welches es damals PKH gab) hätte geltend machen können.

2. im übrigen sind wir eh nicht zuständig, weil der Antragsgegner seinen Wohnsitz nach X verlegt hat, und daher für einen unzulässigen Antrag auch keine VKH gewährt werden kann.

Mal abwarten, ich denke RA der Ex geht noch in die Beschwerde!

LG KM
Gespeichert
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Zugewinn-/Versorgungsausgleich, Hausrat (Moderatoren: brille007, Schmusepapa, Beppo)  |  Thema: Zugewinnforderung nach Scheidung - PKH ?
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team