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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 13:28:52 *
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Autor Thema: Strafbewährte Unterlassungserklärung  (Gelesen 8381 mal)
Jeanswilli
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« am: 13. Januar 2011, 11:18:58 »

Hallo! Ich weiß nicht genau, ob ich hier richtig bin. Gerade habe ich vom Anwalt meiner Ex ein Schreiben bekommen. Ich habe Bilder von meinem Sohn im Studi-vz, diese können nur meine Freunde sehen.

KM hat sich durch jemanden Zugang zu meiner Seite verschafft, Bilder ausgedruckt und mir über ihren Anwalt eine Unterlassungserklärung geschickt. Jetzt soll ich 400€ Anwaltskosten zahlen und die Erklärung unterschreiben.

Darf sie das?

Gruß Willi
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EchoEcho
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« Antwort #1 am: 13. Januar 2011, 12:44:33 »

Hi Jeanswilli,

die Persönlichkeitsrechte eines Minderjährigen nehmen grundsätzlich beide sorgeberechtigten Elternteile wahr. Ist einer davon gegen die Veröffentlichung von Fotos beispielsweise im Internet, hat derjenige der die Bilder veröffentlicht hat, diese zu entfernen.

Wie es sich mit der Rechnung des Anwalts verhält, dazu kann ich nichts sagen.

VG
Echo²
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midnightwish
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« Antwort #2 am: 13. Januar 2011, 12:48:35 »

Hi,

habt ihr gemeinsames SOrgerecht?

Wenn nein, darf sie das. Es bedarf ihrer Zustimmung als ASR-Inhaberin ,wenn du Bilder veröffentlichst.

Wobei man argumentieren könnte, das die Bilder nur für Freunde zugänglich sind und so den Charakter eines privaten Fotoalbums haben ,das du daheim im Regal stehen hast.

Allerdings würde ich mir auch überlegen, wer der Freund ist, der ihr Zugang zu deinem Profil gibt und diesen konsequent sperren.

Tina
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« Antwort #3 am: 13. Januar 2011, 12:50:17 »

Hallo Jeanswilli,

ob Sie das darf, kommt drauf an.

Wenn KM das alleinige Sorgerecht hat, ist sie alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes und darf dann auch im Namen des gemeinsamen Kindes prinzipiell dessen Rechte wahrnehmen und dessen Persönlichkeitsrecht schützen. Letzeres umfasst vom Schutzbereich her ganz besonders die Privat- und Intimsphäre, wozu m.E. insb. Fotos zählen, zumal wenn sie auf Onlineplattformen präsentiert werden.

Zur Durchsetzung dieses Schutzes dienen insb. Beseitigungs- und Abwehransprüche in Form von Unterlassung oder Feststellung, welche ggfs. zivilgerichtlich durchgesetzt werden können.

Wenn Du außergerichtlich nicht die von Dir geforderte Unterlassungserklärung abgibst, dann besteht Wiederholungsgefahr und grds. das Rechtsschutzbedürfnis gegen Dich gerichtlich vorzugehen. Als Störer bist Du im übrigen ggfs. auch ersatzpflichtig im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite.

Jetzt kann man darüber streiten, ob Du als Vater zur Präsentation von Bildern berechtigt bist.

Imsgesamt find ich persönlich die Präsentation von Kinderbildern im Netz nicht besonders prikelnd und habe davon Abstand genommen. (was einmal drin ist kommt nicht mehr so schnell hinaus). Das wird/kann wohl auch ein Zivilgericht so sehen.

Mein Tipp, falls Du kein gemeinsaes Sorgerecht hat, wobei es immer auf den Einzelfall ankommt und eine Rechtsberatung nicht ersetzt:

Gib die Unterlassungserklärung ab und zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber gleichwohl rechtsverbindlich! Und wegen der Anwaltskosten würd ich verhandeln, allenfalls die Hälfte zahlen, denn KM hätte Dich ja auch vorher ansprechen können/müssen. Argument: Anwalt war nicht notwendig!

Ich hoffe, vorstehendes hilft Dir ersteinaml weiter

Vg Michi  

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Jeanswilli
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« Antwort #4 am: 13. Januar 2011, 12:57:02 »

Hallo, wir haben kein GSR. Ich hab bisher auch nur Urteile gefunden, wenn jedermann Zugriff hat. Einen Streitwert in Höhe von 4000€ hab ich da auch nirgends gefunden.

Der Beziehung zwischen KM und mir wird diese Aktion natürlich sehr dienlich sein.

KM hatte mich darauf angesprochen. Allerdings hatte bis vor ein paar Tagen auch ihre Schwester (mit der ich befreundet war) Fotos im Netz von dem Kleinen. Bei ihr war er sogar zeitweise auf dem Profilfoto für alle ersichtlich.

Gruß Willi
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bagger1975
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« Antwort #5 am: 13. Januar 2011, 13:03:30 »

Hallo jeanswilli,

die Schwerster ist ein gutes Argument die Kosten zu drücken. Jedoch wird sich KM herausreden, dass das so abgestimmt war und dann bist Du wieder der böse!

weil kein GSR: dann mach das so wie von mir geschrieben oder lass Dich noch einmal rechtlich beraten.

Der angesetzte Streitwert entspricht der Regel für solche Unterlassungen. Das ist für Dich i.Ü. irrelevant. Nach dem Streitwert richtet sich nur die Gebührenhöhe für das Gericht und den Anwalt, d.h. also nicht, dass Du 4.000 bezahlen musst.

Vg Michi


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DeepThought
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« Antwort #6 am: 13. Januar 2011, 13:38:30 »

Moin,

es handelt sich um eine Verletzung des Urheberrechts. Mit Sorgerecht steht das nur insofern in Verbindung, als dass der/die Sorgeberechtigte(n) zustimmen müssen. Das ist für die Unterlassungserklärung jedoch unerheblich.

Abmahnungen in diesem Thema trifft die sog. Schadensminderungspflicht. Soll heißen: Wäre es dem Geschädigten zumutbar, auf einfachem und zumutbarem Wege mit dem Schädiger eine Einigung zu erreichen, so ist dieser Weg zunächst zu wählen. Deine Ex hätte dich also zunächst ansprechen/anschreiben sollen/müssen. Leise habe ich in Erinnerung, dass Abmahnanwälten ganz allgemein der Geldhahn zugedreht worden sein soll durch die Deckelung des Honorars auf 100 €. Grundvoraussetzung ist, dass der Anwalt seine Aktivlegitimation im Original beilegte. Fehlt diese oder wurde eine Kopie vorgelegt, musst du keine Kosten übernehmen und auch die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Von der Pflicht der Löschung der Bilder bist du hingegen nicht befreit.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
midnightwish
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« Antwort #7 am: 13. Januar 2011, 13:46:25 »

Deep,

da muß ich nochmal nachfragen. Wenn ich nun die guten alten Papierbilder von meinem Kind mache, für das ich kein SR habe, und diese in ein Fotoalbum klebe, müßte ich die dann auch auch Verlangen der SR Person entfernen? Damit wäre es ja für Umgangselternteile in vielen Fällen gar nichtg mehr möglich Bilder zu machen.

LG Tina
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Jeanswilli
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« Antwort #8 am: 13. Januar 2011, 13:51:39 »

Hallo! Aktivlegitimation bedeutet, dass die KM ihn beauftragt hat, richtig? Das hab ich nicht bekommen. Es steht folgendes im Anschreiben: wir zeigen die anwaltliche Vertretung....an Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert und kann jederzeit nachgewiesen werden.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch nicht vor, die Fotos habe ich gemacht und sie sind mein Eigentum. Ich habe im Netz mal gesucht und bei ähnlichen Fällen wurde ein Streitwert um die 600€ angesetzt.

Die Bilder hab ich schon gelöscht.

Gruß Willi
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brille007
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« Antwort #9 am: 13. Januar 2011, 13:58:26 »

Moin Deep,

es handelt sich um eine Verletzung des Urheberrechts.
kleine Richtigstellung: Es handelt sich hier vermutlich um eine Verletzung des >>>Rechtes am eigenen Bild<<<, dessen Schutz bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter (im vorliegenden Fall allein die Mutter) wahrgenommen wird. Urheberrechte wären nur verletzt, wenn das Foto von jemand anderem gemacht und ohne Zustimmung dieses Urhebers veröffentlicht worden wäre.

Zutreffend sind Deine Ausführungen zur Schadensminderungspflicht. Wenn die Ex also nicht dokumentierbar den Versuch unternommen hat, den Rechtsverstoss aussergerichtlich aus der Welt zu schaffen, bleibt sie auf ihren Anwaltskosten sitzen.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
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« Antwort #10 am: 13. Januar 2011, 14:43:23 »

Hi Willi,

Aktivlegitimation bedeutet, dass die KM

...befugt ist, das Recht in eigenem Namen auszuüben. Müsste man prüfen, da würd ich kein Fass zu aufmachen, denn das Kind, vertreten durch die Mutter, kann das Recht immer ausüben.

Zitat
Ich habe im Netz mal gesucht und bei ähnlichen Fällen wurde ein Streitwert um die 600€ angesetzt.

Es schaut mir so aus, als ob da ein Anwalt versucht, Werte aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einzusetzen. Da wären 4.000 durchaus ok. Aber hier geht es um ein Privatfoto, da sind 600 in Ordnung. Das macht für Dich, so Du zu zahlen bereit bist, 83,54 an Anwaltskosten. Du kannst den Text ja modifizieren in "Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von EUR 600,-".

Wenn Du die Unterlassungserklärung abgeben möchtest, musst Du das nicht auf dem vorgegebenen Formular tun. Du kannst auch etwas eigenes zusammenschreiben. Du kannst auch schauen, ob die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch ist (im gewerblichen Bereich nimmt man immer mindestens 5.000 um mit der Klage vor's Landgericht gehen zu können aber das wäre hier völlig überzogen).

Zitat
Die Bilder hab ich schon gelöscht.

Wann? Wenn die Ex Dich wirklich vorher dazu aufgefordert und eine angemessene Frist gelassen hat, dann kommst Du um die Anwaltskosten nach dem korrekten Wert nicht rum, höchstens, wenn man sich, wie Martin schon richtig anmerkt, auf eine Beweisfrage einlässt. Das würd ich allerdings nicht tun. Es gibt Möglichkeiten, bei Verstössen gegen 823, 1004 BGB die Anwaltskosten durch die Hintertür als GoA durchzudrücken, so etwa "wir haben Dir durch diese Warnung viel Ärger erspart also zahl mal dafür". Wenn man dann an einen verkappten Zivilrichter gerät, kann das schon mal passieren und wäre mir das Risiko nicht wert.

Gruss von der Insel
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Jeanswilli
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« Antwort #11 am: 13. Januar 2011, 15:28:06 »

Hi, die Fotos hab ich heute gelöscht. Bei 823, 1004 BGB geht`s doch um Gewerbe? Mir wird Verstoß gegen §22 Satz 1 Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vorgeworfen. Ich bin ein Küüüüünstler  rofl2 Kann ich sie nicht verklagen, weil sie sich über dritte Zugang zu meinem geschützten Bereich im Studi verschafft und dann Fotos ausgedruckt hat? 

Die Unterlassungserklärung in dieser Form werde ich auf keinen Fall unterschreiben, der Anwalt verlangt Auskunft über jedes Foto mit genauer Beschreibung, alle Zugriffe auf die Internetseite mit Datum und Anzahl der Zugriffe über 2 Jahre. Wie geht das denn?

Gruß Willi

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pappasorglos
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« Antwort #12 am: 13. Januar 2011, 15:51:51 »

Willi,

siehst Du, was dieses Stück papier einen Eindruck auf Dich macht? Genau dafür ist es da, für sonst nichts, und funktioniert ja bestens.

Ich hab' auch mal so eins bekommen vor 3 Jahren, standen wohl sogar 700€ drauf, und irgendein Blödsinn wegen Beleidigung.

Hatte diesem Schreiberling einen netten Brief zurück geschrieben und sonst nichts.

Im nachhinein denke ich aber, noch besser wäre ein Brief an die Anwaltskammer mit CC für Schreiberling, dass Du Bedenken hast, dass er seine Gebühren nicht bei der Auftraggeberin eintreibt und damit gegen die Standesordnung verstösst.

Wenn es ein gesperrter Bereich war ist das keine Veröffentlichung, da musst Du Dir keinen Kopp machen.
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« Antwort #13 am: 13. Januar 2011, 16:01:24 »

Hallo Willi,

wenn ich das richtig verstanden habe, hast du die Fotos ja selber gemacht.
Dann hätte man dich höchstens wegen dem schon angesprochen "Recht am eigenen Bild" belangen können.
Der RA ist entweder oberdreist oder dumm, dir wegen so etwas eine Unterlassungserklärung zu schicken. c
Danach müsstest du das Bild nicht mal löschen. Allerdings könnte man dann doch auf die Idee kommen und das mit dem "Recht am eigenen Bild" zu probieren.

Eigentlich müsste man auf so einen Quatsch gar nicht reagieren, aber es wird wohl besser sein einen kurzen Schrieb an Anwalt mit Klarstellung, dass Foto selbst gemacht ist, man den kostengünstigen Weg der direkten Kommunikatin versäumt hat und man den Eindruck der Geldschinderei hat.
Und dann bei einer guten Flasche Wein den ganzen Zirkus schnell vergessen. 

Grüßle


PvF

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« Antwort #14 am: 13. Januar 2011, 16:06:25 »

Huhu!

Hast du die Bilder, die du online hattest selbst erstellt? Ansonsten ist das sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung, egal ob die Bilder von einer Privatperson oder z.B. einem Fotografen erstellt wurden. Allerdings ergibt sich bei Fotos von und für Privatpersonen keine so hohe Summe, denn die wird in der Regel errechnet an Hand von Auflage, Aufnahmebereich des Bildes, Ort der Veröffentlichung etc.

Solltest du das Bild selbst geschossen haben, handelt es sich "nur" um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wobei hier in der Regel lediglich eine Unterlassung gefordert wird aber keine so hohe "Strafe" verhängt wird, wie in deinem Fall. Normal, so weit ich informiert bin, sind hier zwischen 100 und 400 €, je nach Anwalt.

LG, das Schwarzwaldmädel
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MalteW
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« Antwort #15 am: 13. Januar 2011, 16:16:09 »

Hallo Willi,

habe hier ein Urteil aus dem letzten Jahr zu dem Thema: AG Menden vom 03.02.2010 - 4 C 526/09 (hierzu auch: http://blog.beck.de/2010/07/27/babyface-nicht-bei-facebook-co).

Aussage des Gerichts: Wenn es im engsten Familien- oder Freundeskreis ist, könnte es sein, dass Du es darfst. Wenn Du das allerdings zig Freunden bei studivz freigegeben hast, dann nicht.

Hatte auch mal die Aufforderung bekommen, Bilder von einer Seite zu entfernen, allerdings ohne dass hier Kosten gefordert wurden. Bei mir wars aber so, dass es nicht in nem Forum war, sondern auf meiner Homepage und auch passwortgeschützt. Hatte der Anwältin dazu geschrieben:

Zitat
Insoweit weise ich auf das die Entscheidung des AG Menden vom 03.02.2010 - 4 C 526/09 hin. In diesem Fall wurde dem nichtsorgeberechtigten Vater per einstweiliger Verfügung untersagt, Bilder seines 1 ½ Jahre alten Sohnes auf einer Internetseite zur Schau zu stellen. Das Gericht hat jedoch in der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Fall anders zu beurteilen wäre, sofern die Fotos ausschließlich im engsten Familien- und Freundeskreis gezeigt würden.

Viele Grüße,

MalteW

PS: Hallo an alle hier im Forum, habe mich nach 2 Jahren passiv-lesen mal angemeldet :-).
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Jeanswilli
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« Antwort #16 am: 13. Januar 2011, 16:22:04 »

Hi, das Urteil hab ich heute auch schon gelesen. Hier hat der Vater die Fotos aber für alle zugänglich gemacht, nicht nur für Freunde. Der Kreis der Zugriffsberechtigten war in keiner Weise beschränkt. So hab ich es jedenfalls verstanden.

Und ja, die Fotos hab ich selbst erstellt.

Gruß Willi
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« Antwort #17 am: 13. Januar 2011, 16:26:32 »

Hi Willi,

Bei 823, 1004 BGB geht`s doch um Gewerbe?

Nein. 823 betrifft alle unerlaubten Handlungen und schützt Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und noch tausend andere Rechte, unter anderem das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb. Aber die Backpfeife gegen den Nachbarn oder der Autounfall fallen genauso darunter. 823 ist der Schadensersatzanspruch, 1004 der Unterlassungsanspruch dazu.

Ich würde mir in dieser Sache nicht überlegen, ob der Anwalt nun Recht hat oder nicht und ob er die richtige Anspruchsgrundlage herausgefischt hat. Wenn die Sache für unter 100 Euro vom Tisch ist, würde ich das Risiko einer Auskunfts- oder Unterlassungsklage nicht eingehen. Das wäre aber meine ganz persönliche Meinung, und ich bin in solchen Kleinkramdingen normalerweise sehr streitlustig :-)

Gruss von der Insel
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« Antwort #18 am: 13. Januar 2011, 16:35:15 »

"kleine Richtigstellung: Es handelt sich hier vermutlich um eine Verletzung des >>>Rechtes am eigenen Bild<<<, dessen Schutz bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter (im vorliegenden Fall allein die Mutter) wahrgenommen wird"

danke Brille!

Leute,

es geht einiges durcheinander und ich würde es an jeanswillis Stelle nicht so locker nehmen! Das scheint auch keine gewöhnliche Abmahnsache (Massengeschäft) durch reffgierigen RA zu sein!

Es geht um eine Verletzung der Intim- u. Privatsphäre des Kindes (Recht am eigenen Bild). Dieses wird verletzt, wenn ungefragt Bilder (!) der Öffentlichkeit -noch dazu auf einer onlineplattform- präsentiert werden! Das Kind ist geschäftsunfähig und kann nicht rechtsgeschäftlich seine Zustimmung oder Einwilligung erteilen, deswegen kommt es auf den sorgeberechtigten Elternteil (hier: KM) an und die hat was dagegen!

Sie hat jeanswilli sogar zuvor fruchtlos zum Löschen aufgefordert!

Was will man mehr? Die kann richtig losschlagen und bekommt vermutlich Recht!

Also entweder noch einmal einen RA fragen oder Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber gleichwohl rechtsverbildlich abgeben und über Kosten verhandeln!!!

Zur allgemeinen Info: "Strafbewehrt" heisst nur: für den Wiederholungsfall (dass soetwas noch einmal vorkommt) verpflichtet sich der Unterlassungsschuldber zur Zahlung einer festgelegten Vertragsstrage, d.h. Geldzahlung

Vg Michi



  

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« Antwort #19 am: 13. Januar 2011, 16:39:04 »

Natürlich darf man das nicht einfach in die Rundablage werfen aber 400 € sind schon sehr hoch gegriffen.
Wie viele Bilder hast du denn überhaupt veröffentlicht bzw. online gehabt und wie lange?

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« Antwort #20 am: 13. Januar 2011, 16:54:00 »

Hi, also ich hatte so ca. 20 Fotos von Okt. 2008, ab und zu ein paar neue, genauso hat es die Schwester der KM gemacht. Alle Urteile, die dazu gelesen habe berufen sich auf absolut ungeschützte Verbreitung. KM ist über den Account eines Dritten zu den Fotos gekommen, also sind sie keinesfalls für jeden sichtbar, sondern nur für meine Freunde. Der Blödi der ihr den Zugang ermöglicht hat ist jetzt natürlich keiner mehr. Sie hat 3 von den Fotos ausgerduckt für ihren Anwalt. Auf dem Ausdruck über meine Startseit, den sie gemacht hat ist zu sehen, wer da auf meiner Seite war. 

Das Ganze ist die Rache für das Ordnungsgeldverfahren, welches ich wegen Umgangsverweigerung eingeleitet habe.

Gruß Willi
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« Antwort #21 am: 13. Januar 2011, 17:09:46 »

Bei einer kommerziellen Veröffentlichung im Netz geht man je nach Grösse der Bilder von 50-75 € pro Bild und Freigabe aus. Das heisst, bei dir wären es zwischen 1.000 und 1.500 € an Streitwert. Da sie dir ja aber keine Rechnung bzgl. der Nutzung gestellt hat und auch nicht kann, da es ja keine kommerzielle Verwendung war, kann man das wohl nur als Grundlage für die Berechnung des RA-Honorars sehen. Wie hoch wäre das enn bei diesem Streitwert? Das weiss hier ja sicherlich jemand.

Ich würde also eine Unterlassungsvereinbarung unterzeichnen, den Betrag aber ggf. ändern.

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« Antwort #22 am: 13. Januar 2011, 17:15:06 »

Moin,

Ich würde ihm schreiben:

Zitat
Sehr geehrter Herr RA

Vielen Dank für den Hinweis, dass die Mutter unseres gemeinsamen Sohnes xy, mit einer Veröffentlichung von Fotos unseres Sohnes nicht mehr einverstanden ist.

Ich werde daher überprüfen, ob es von mir veröffentlichte Fotos von xy gibt und werde sie in dem Falle löschen.
Ich versichere, auch in Zukunft keine Fotos von xy zu veröffentlichen, sofern seine Mutter nicht ihre Erlaubnis erteilt.

Wegen der Erstattung der Kosten ihres Hinweises wenden Sie sich bitte an ihre Auftragsgeberin.

mfG Willi

Auch wenn es schief gehen kann, würde ich nicht von vornherein klein beigeben.
Ich halte deine Chancen für gut.
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Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
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« Antwort #23 am: 13. Januar 2011, 17:18:21 »

Hallo willi,

ist schon klar, dass KM das nicht aus purer Freundlichkeit macht.

Die will Dir eins reinwürgen und da hat sie m.E. bei 20 Bildern gute Karten, wenn Du -wie teilweise empfohlen- nichts machst oder das alles beiseite schiebst!

Lass künftig das Hochladen von Bildern, teil das dem RA mit und dass Du bereits gelöscht hast, gib die Erklärung ab und verhandel über die Kosten.

Andernfalls besteht echt die Gefahr, dass eine Schubladenklage auf Unterlassung hinaus geht, die durch geht und bei 4.000,00  € Streitwert hast Du dann mal ein Kostenrisiko in 1. Instanz von ca. 2000,- €, bei 2 Anwälten i.H.v. ca. 2.200,-

Also ich würde das nicht weiter groß aufhängen...

Vg Michi    
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« Antwort #24 am: 13. Januar 2011, 17:24:58 »

Hm, ok, ja das ist eigentlich eine gute Idee was Beppo da schreibt. Ist auch alles logisch nachvollziehbar. Ein finanzieller Schaden ist der KM bzw. eurem Kind nicht entstanden bzw. hat die KM den selbst durch Beauftragung des Anwalts verursacht., also muss sie dafür selbst aufkommen.

Probiers, kann ja nichts schaden.

Also ich hab noch nicht erlebt, dass sowas vor Gericht verhandelt wird bagger1975. Da wird normalerweise eine Summe x gezahlt, damit der Anwalt sein Honorar (was sich ja nach dem  Streitwert richtet) draussen hat und dann ist gut. Aber letzten Endes sind wir wohl alle der gleichen Meinung.

Ich drück die Daumen, dass du mit einem blauen Auge davon kommst.

LG, das Schwarzwaldmädel
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