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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 12:22:59 *
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Autor Thema: Kindesunterhaltsnachforderung für 3 Jahre  (Gelesen 2212 mal)
concanus67
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« am: 03. November 2010, 08:53:30 »

Hallo,

ich habe mal eine Frage zur Unterhaltsnachforderung fürs Kind.
Ich wurde 2003 geschieden und in der Scheidungsurkunde steht das ich mich verpflichte jeden Monat 121% des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle  zu zahlen. Zu diesm zeitpunkt bis 2007 fiel ich in die Gehaltsgruppe bis 1900 € .

Im Jahr 2008 wurde die DT ja umgestellt und es gab keine 121% mehr. Da ab 2008 mein Netto gestiegen ist auf 2300€, habe ich mich dort eingruppiert,was aber nur 115 % bedeutet.

Jetzt fordert die KM von mir den fälligen Rückstand ein von 2008 bis heute.

Kann sie das machen und ist dieses Rechtens ?

Oder wie kann ich mich wehren z.B. durch eine Änderungsklage ?
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Beppo
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« Antwort #1 am: 03. November 2010, 09:30:10 »

Moin.

Die Forderung deiner Ex ist unbegründet und nicht durchsetzbar.
Alte Titel vor 2008 werden nach einer Formel umgerechnet, die beim gleichen Betrag und einem niedrigeren %-Satz raus kommt.

Solange der Titel nicht geändert wird, und ich mich nicht verrechnet habe, liegst du mit deinen 115% schon ziemlich richtig. Auch mit deinem neuen Einkommen, zumal sich ab 2010 nochmal die Zeilenzuordnung der DT geändert hat.

Wie alt ist denn das Kind und wieviele Leute bekommen Unterhalt von dir?
« Letzte Änderung: 03. November 2010, 09:51:59 von Beppo » Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
concanus67
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« Antwort #2 am: 03. November 2010, 10:41:33 »

Das Kind ist 15 Jahre alt. Es bekommt  noch ein weiteres Kind Unterhalt von mir und ich zahle Trennungsunterhalt rückwirkend ab 2010.
« Letzte Änderung: 03. November 2010, 10:47:03 von concanus67 » Gespeichert
Beppo
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« Antwort #3 am: 03. November 2010, 11:00:25 »

Dann hättest du Grund, eine Änderungsklage einzureichen, denn mit 3 Berechtigten musst du um eine Zeile herabgestuft werden und wenn dein Einkommen durch Bereinigung unter 2.300,- sinken würde, noch eine Zeile.

Ist der TU auch gerichtlich festgelegt?
Arbeitet deine Ex?
Ansonsten würde ich sie schon mal dazu auffordern, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, damit sie sich nach Ablauf des Trennungjahres selbst versorgen kann und nicht darauf berufen kann, dann noch eine Übergangszeit zu benötigen.

Und wieso eigentlich Trennungsunterhalt ab 2010?
Ist das noch ne weitere Trennung?

Lege bitte mal die ganzen Karten auf den Tisch.
So ist das etwas mühsam.
« Letzte Änderung: 03. November 2010, 11:06:15 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #4 am: 03. November 2010, 11:26:51 »

So dann fangen wir mal an 2003 geschieden von der 1.Frau . Aus dieser Ehe resultiert ein Kind welches jetzt 15 Jahre alt ist.

Danach wieder geheiratet.Daraus resultiert ein Kind,welches 7 Jahre alt ist.

Es kam mit der 2.Frau zur Trennung im Jahre 2007. Geschieden wurden wir 2009.Die 2. Frau forderte Trennungsunterhalt von 2007 - 2009. Es kam zur Verhandlung im Jahre 2010 wegen des Trennungsunterhaltes.
Sie war die ganze Zeit berufstätig und ist es jetzt auch noch.. Ab Mai 2010 zahle ich nun den Trennungsunterhalt rückwirkend,für den vorher genannten Zeitraum.

Die Scheidungsurkunde inklusive KU wurde von den EX Partnern  und dem Notar unterschrieben.
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Beppo
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« Antwort #5 am: 03. November 2010, 11:33:09 »

Das heißt, du zahlst den TU nur rückwirkend oder auch noch aktuell?
Und ist das ne rein notarielle Einigung oder auch gerichtlich?
« Letzte Änderung: 03. November 2010, 11:37:45 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #6 am: 03. November 2010, 11:34:48 »

Das rückwirkende TU ist gerichtlich festgesetzt. über 3 Jahre
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Beppo
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« Antwort #7 am: 03. November 2010, 11:37:09 »

Ok, das heißt ab 2010 bist nur noch 2 Personen zum Unterhalt verpflichtet.
Dann lass es bei den 115%.
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« Antwort #8 am: 03. November 2010, 11:39:39 »

Danke für die Auskunft, Beppo
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Bonnie 2


« Antwort #9 am: 03. November 2010, 12:14:39 »

Hi

Wenn Du 2 Kindern UH-pflichtig bist sehe ich Dich in der 3. Einkommensgruppe mit 110% - mehr nicht. Du kannst nämlich von Deinem Netto berufsbedingte Aufwendungen und auch priv. Altersvorsorge vor der Eingruppierung in die DT abziehen (in gewissen Umfang. Eine Umrechnung des alten Titels würde sehr wahrscheinlich einen Prozentsatz um 103% ergeben. Für exakte Werte ist Dein damaliger Zahlbetrag und das Alter des Kindes notwendig. Wie ist es bei dem jüngeren Kind geregelt?

Gruss oldie
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« Antwort #10 am: 03. November 2010, 12:50:56 »

Der Richter hat mich bei 120% im Jahr 2010 eingruppiert beim Jüngeren Kind.
Begründung: Da die Ex auf Unterhalt verzichtet,werde ich eine Gruppe höher beim KU eingestuft.
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« Antwort #11 am: 03. November 2010, 12:56:31 »

Servus,

die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus.
Ist nur 1 Berechtigter da, dann geht es eine Stufe rauf.
So wie es der Richter bei Dir gemacht hat.

Gruß, Michael
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Beppo
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« Antwort #12 am: 03. November 2010, 13:14:25 »

Er hat es aber falsch gemacht!
Es sind ja nach wie vor 2 Unterhaltberechtigte da.
Mit etwas quietschen könnte man vielleicht sogar noch die Nachzahlung des TU einbeziehen, das wäre aber vermutlich nicht ganz korrekt.
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Bonnie 2


« Antwort #13 am: 03. November 2010, 13:21:37 »

Hi

Zitat
Begründung: Da die Ex auf Unterhalt verzichtet,werde ich eine Gruppe höher beim KU eingestuft.
Hat sie für sich selbst oder für das Kind auf Unterhalt verzichtet? Für ein Kind auf KU zu verzichten ist ungesetzlich. Ein einseitiger EU/AU-Verzicht kann jeder Zeit zurück genommen werden. Erst eine freiwillige notarielle Beglaubigung auf gegenseitigen UH-Verzicht der Ex-Eheleute untereinander entspricht der Sitte. Kannst Du etwas mehr dazu sagen?

Gruss oldie
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« Antwort #14 am: 04. November 2010, 08:20:33 »

Es wurde ein Vergleich geschlossen. Dort verzicht sie auf Nachehelichen Unterhalt.

Was ist gemeint mit dem  EU/AU-Verzicht ?
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Bonnie 2


« Antwort #15 am: 04. November 2010, 12:34:03 »

Hi

EU - Ehegatten-Unterhalt (nachehelicher Unterhalt)
AU - Aufstockungs-Unterhalt

Der Unterschied besteht hauptsächlich in der Gesetzesgrundlage. Ein Vergleich ist hier schlecht, ausserordentlich schlecht. Du hast Dich nämlich freiwillig zu höheren Leistungen verpflichtet. Erst wenn sich die Vergleichsbedingungen, welche beim Abschluss des Vergleiches vorlagen, ändern, besteht die Möglichkeit einer Abänderungsklage. Dies tritt nach meiner Einschätzung frühestens mit Volljährigkeit des Kindes ein.

Gruss oldie
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« Antwort #16 am: 20. November 2010, 08:54:46 »

Jetzt will der Rechtsverdreher meiner EX den fälligen Unterhalt von 2008 bis heute vollstrecken.

Und er kann es einfach.
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« Antwort #17 am: 21. November 2010, 16:44:07 »

Wieso kann der RA meiner Ex einfach denn " ausstehenden Unterhalt " von meinem Konto pfänden ?
Mußten die Unterhaltsverträge die vor 2008 erstellt wurden sind schriftlich geändert werden ?
Ich habe mich über die ganzen Jahre in die richtige Gehaltsgruppe einsortiert und das Gericht soll angeblich nicht einmal nachprüfen ob die Pfändung rechtens ist.

Wie soll man in solch einem Fall vorgehen? Ich habe meinem RA auf gesucht und dieser wird nur um Umschub beten beim gegnerischen RA.
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« Antwort #18 am: 23. November 2010, 11:02:41 »

Servus concanus67,

um Ordnung in alles zu bekommen wäre es für Dich ratsam eine Abänderungsklage einzureichen. Zeitgleich solltest Du Dich auch per Eilantrag vor Gericht gegen eine Pfändung durch die Gegenseite schützen.

Es könnte gut sein, dass diese versucht aus dem Scheidungsurteil heraus zu pfänden. Da steht ja nur, dass Du 121% zahlst und sonst scheinbar nichts. Auch wenn sich das auf die alte DDT bezieht.
Wenn der GV loszieht könnte es schon Ärger geben.

Allein schon deswegen, wenn er bei Deinem Chef im Büro steht.

Gruß, Michael
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« Antwort #19 am: 24. November 2010, 14:47:57 »

Der Eilantrag ist gestellt worden. Mal sehen was nun kommt.
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« Antwort #20 am: 22. Dezember 2010, 08:41:49 »

Heute gab es Post vom GV,er möchte im Januar auftauchen und das  " fällige Geld " haben
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« Antwort #21 am: 22. Dezember 2010, 08:53:41 »

Moin,

ich habe den Faden nochmal gelesen aber ich komme mit den bruchstückartigen Informationen trotzdem nicht klar.

Mit was für einem Papier will er welche Forderung durchsetzen und welche Zahlung steht dem entgegen.
Und bitte stelle es so dar, dass es auch ein Außenstehender verstehen kann.
Das brauchst du nämlich für den GV auch.

Gruss Beppo
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