Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 12:18:22 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Schlüsselabgabe nach Auszug  (Gelesen 1226 mal)
IndianaJones64
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 13


« am: 28. Oktober 2010, 07:36:32 »

Hallo

Ich habe mal wieder zwei Fragen,meine (noch) Ehefrau möchte nach ihrem Auszug am 01.12. die Schlüssel für das gemeinsame Haus behalten und hier ein- und ausgehen wie es ihr beliebt. Ich habe ihr gesagt,dass das auf keinen Fall so laufen wird. Sie muss sich bei mir vorher anmelden. Oder ich muss ein neues Schloss einbauen. Mache ich mich evtl. Strafbar damit? Ich bitte um eure Antworten.
Die zweite Frage die ich habe,kann meine Frau ohne meine Einwilligung unser Haus evtl. Zwangsversteigern,sie hat so etwas angekündigt.
Die ist so scharf auf die Kohle,das glaubt keiner.
Dabei hat das Trennungsjahr noch gar nicht begonnen.
Ebenfalls hier bitte ich um Antworten.

Liebe Grüße

Indi
Gespeichert
staengler
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.791


entsorgter Vater nach DIN 0815 dt. Familienrecht


« Antwort #1 am: 28. Oktober 2010, 07:44:02 »

Servus Indi,

wenn sie Dir die Schlüssel nicht am Tage ihres Auszuges in die Hand drückt, dann lässt du spätestens am nächsten Tag ein neues Schloss einbauen. Punkt!

Zur Zwangsversteigerung stellt sich die Frage, wie denn die Eigentumsverhältnisse am Haus sind und wer in den Kreditverträgen steht.

Angenommen ihr steht beide drinn und sie zahlt nicht mehr, dann wird sich die Bank mit der gesamten Forderung an Dich wenden. Schaffst Du die Kohle nicht ran, dann kann es tatsächlich bis zur Zwangsversteigerung kommen.

Gib uns also zu diesem Punkt noch etwas mehr Info`s bitte.

Gruß, Michael

Gespeichert

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.774



« Antwort #2 am: 28. Oktober 2010, 07:44:03 »

Hi,

Wenn sie ausgezogen ist kann dir keiner verbieten das Schloß auszutauschen und sie nur noch nach Vorankündigung ins Haus zu lassen. Achte dabei aber darauf das sie auch ordnungsgemäß umgemeldet ist und nicht mehr im Haus gemeldet ist.

Wenn sie zu 50% im Grundbuch steht kann sie durchaus eien Teilungsversteigerung anleiern. Ihr muß dabei aber auch klar sein, das ein Haus mit Teilungsversteigerung nicht unbedingt attraktiv ist und daher keinen hohen Preis erzielen wird. Vom Erlös werden vor Aufteilung des Gewinns, erstmal alle noch offenen Hypotheken bedient. Ob dabei etwas übrig bleibt ist eine andere Sache, wenn dann noch Schulen übrig sind, gehören diese nach wie vor euch beiden (sofern auch beide im Kreditvertrag stehen).

Tina

Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10.393



« Antwort #3 am: 28. Oktober 2010, 07:51:23 »

Moin IJ,

wenn Du im Haus wohnen bleibst, bestimmst Du auch, wer er betritt und wer nicht. Ist dasselbe wie bei einer Mietwohnung: Auch dort kann der Besitzer/Vermieter nicht ein- und ausgehen wie er will. Du machst Dich also nicht strafbar, wenn Du die Schlösser austauschst.

Was die Zwangsversteigerung angeht: Deine DEF meint vermutlich eine >>>Teilungsversteigerung<<<. Das ist ein legitimes Mittel, um eine Eigentümergemeinschaft zu "sprengen", wenn die Beteiligten sich nicht darauf einigen können, was mit einer Immobilie passieren soll. Wir raten hier gelegentlich ebenfalls dazu. Das hat nicht nur mit "scharf auf Kohle" zu tun; man benutzt diese TV auch, wenn auf anderem Weg keine Einigung erzielt werden kann.

Eine TV dauert allerdings eine gewisse Zeit; meines Wissens geht das auch nicht vor Ablauf des Trennungsjahres. In jedem Fall kannst Du dann ebenfalls mitsteigern und möglicherweise das eheliche Haus zum Schnäppchenpreis erwerben (sie natürlich auch). Bedingung: Du musst auch die Schulden weiter bedienen können, also entsprechend kreditwürdig sein.

Grüssles
Martin
Gespeichert

     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 28. Oktober 2010, 07:55:25 »

Moin,

du sagst nichts über die Eigentumsverhältnisse des Hauses aber ich vermute mal, ihr steht beide im Grundbuch aber du wohnst da nun ohne sie.

1. Nein. Wie bei jedem Mieter darf der Eigentümer nicht einfach so in die Wohnung des Mieters und darf auch keinen Schlüssel einbehalten.
Wenn sie dir den Schlüssel nicht gibt, darfst du das Schloss austauschen und das würde ich auch tun.

2. Ja. Jeder Miteigentümer hat das Recht eine Teilungsversteigerung herbeizuführen.
Du kannst das zwar hinauszögern aber nicht verhindern.
Dir bleibt dann nur, für ihre Haushälfte zu bieten, damit sie nicht in fremde Hände fällt.
Da in eine solche private Haushälfte praktisch nie ein dritter investieren will, wäre das aber auch eine Gelegenheit recht günstig an die 2. Haushälfte zu kommen. Du musst nur berücksichtigen, dass du die Schulden auch mit übernimmst, bzw. abtragen musst.

Gruss Beppo

Edit: 2 Stühle eine Meinung!
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
IndianaJones64
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 13


« Antwort #5 am: 28. Oktober 2010, 08:02:07 »

Hallo brille007

Danke für deine Antwort,
ich habe ihr genau das zur Antwort gegeben,es ist das gleiche Verhältnis wie Vermieter zum Mieter. Der muss sich auch ankündigen. Sie hat mich deshalb nur ausgelacht und gesagt, ich wäre ein dummer Mensch. Ihr Anwalt hätte ihr das so gesagt.
Mit der Teilungsversteigerung ist mir bekannt,allerdings weiß ich auch nicht,wie sich das mit dem Trennungsjahr verhält.

Liebe Grüße an euch alle, super das man hier von so vielen netten Menschen die Unterstützung erhält.
Ich verneige mich deshalb vor euch allen.

Danke

Indi
Gespeichert
staengler
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.791


entsorgter Vater nach DIN 0815 dt. Familienrecht


« Antwort #6 am: 28. Oktober 2010, 09:17:13 »

Servus Indi,

Zitat
Sie hat mich deshalb nur ausgelacht und gesagt, ich wäre ein dummer Mensch. Ihr Anwalt hätte ihr das so gesagt.
Wer sich so blind auf Äußerungen von Anwälten verlässt, der kann am Ende zwar ein ganzes Stück ärmer an Geld aber dafür umso reichen an unschönen Erfahrungen sein. 

Gruß, Michael
Gespeichert

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #7 am: 28. Oktober 2010, 09:21:24 »

Vor diesem Hintergrund würde ich sofort die Schlösser tauschen und warten was passiert.  rofl2
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
United
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 735



« Antwort #8 am: 28. Oktober 2010, 11:21:58 »

Moin Indi,

Mit der Teilungsversteigerung ist mir bekannt,allerdings weiß ich auch nicht,wie sich das mit dem Trennungsjahr verhält.
Der Unterschied beim Antrag auf Teilungsversteigerung im Trennungsjahr ggü. nachehelichem Zeitpunkt liegt in § 1365 BGB begründet.
Zitat
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
D.h. so kein nennenswertes anderes Vermögen vorhanden ist, kann der Antrag abgelehnt werden.

Nach der Scheidung gilt dieses nicht mehr.

Mit anderen Begründungen kann man eine TV verzögern, verhindern letzten Endes aber kaum.

Besten Gruß
United
(der den Schlössertausch auch für eine gute Idee hält)
Gespeichert
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Trennung, Scheidung (Moderator: 82Marco)  |  Thema: Schlüsselabgabe nach Auszug
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team