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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 11:47:07 *
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Autor Thema: Titel/Gerichtsvergleich Unterhalt für 17 jährigen  (Gelesen 1681 mal)
carbon
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Beiträge: 21


« am: 27. September 2010, 11:57:26 »

Hallo zusammen,

ich bin ganz neu hier.Würde euch gerne um Unterstützung bitten:. Ich hab schon gesucht aber nicht wirklich was passendes gefunden.

Also nachdem ich erfahre, dass mein Kind (17) weder zur Schule geht noch eine Ausbildungsstelle hat und über kein eigenes Einkommen verfügt, wollte ich gerne wissen, ob ich dies weiter unterstützen muss.

Ob es einen Titel gibt weiß ich eigentlich gar nicht. Ist auch schon über 10 Jahre her. Das einzige was ich weiß, es gibt einen Gerichtsvergleich, wo vereinbart wurde, dass ab dem. 01.00.00.der Betrag von X zu bezahlen ist. Leider ist nicht ersichtlich ob der Unterhalt bis Volljährigkeit oder länger gilt.

Jetzt zur eigentlichen Frage:
Wie kann ich erfahren ob es einen Titel gibt ?
Jugendamt, oder Vollstreckungsgericht? Und wie ist dass, wenn Kind keinen Bock hat zu arbeiten.

Bin für jede antwort dankbar.

Beste Grüße
Carbon
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papi74
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« Antwort #1 am: 27. September 2010, 12:44:30 »

Hallo,

du bist bis zur Vollendnung des 18. Lebensjahres verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Erst darüber hinaus muss der Unterhaltsanspruch vom Kind "begründet" werden. Zudem kommt noch, dass dann beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet sind.

Ob eine Befristung im Vergleich steht kannst nur du uns sagen (ggf. hier reinstellen). Mit dem 18. Lebensjahr musst du die KM auffordern, dass Sie Dir den Titel/Vergelich aushändigt oder ggf. eine Verzichtserklärung unterschreibt. Ab diesen Zeitpunkt muss das Kind fordern und es bekommt auch das Geld...nicht mehr die KM.

Ab dem 18. Lebensjahr musst du auch nur noch dann zahlen, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet... Freizeit wird nicht subventioniert :-)

Mfg

papi74
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Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
carbon
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« Antwort #2 am: 27. September 2010, 13:10:19 »

Hallo Papi74,

danke für deine Antwort: Ich habe ja ein Schreiben vom Anwalt meiner Ex bekommen, dieser vertritt meinen Sohn. Der Anwalt meinte dass der Sohn über kein eigenes Einkommen verfügt, und er angeblich trotz gutem Abschluß keine Ausbildungsstelle findet, und dass ich den Unterhalt ab 18 auf das Konto des Sohnes zahlen soll/muss. Also unterstützen bis zum 18. Geburtstag ja, aber bestimmt nicht für`s nix tun.
In diesem Gerichtsvergleich steht nur, der Beklagte hat ab dem 01.00.2001 den Betrag X für das Kind zu zahlen. Mehr steht nicht drin. Ich gehe aber davon aus, dass dieser Vergleich ähnlich einem Titel ist. Deshalb wollte cih evtl. das Vollstreckungsgericht anschreiben, damit die mir von dem Titel/Vergleich eine Kopie zukommen lassen. Habe schon die Ordner gewälzt, aber leider nichts gefunden.

Deshalb gehe ich davon aus, dass wenn ich den Unterhalt zu m 18.ten einstelle, dass dann gepfändet wird. Und Ex wird mit sicherheit den Titel nicht freiwillig herausgeben. Und genau dass ist mein Problem.

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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #3 am: 27. September 2010, 13:22:08 »

Moin.
Das ist ein Titel.

Und wenn nix gegenteiliges drin steht, gilt er auch über den 18. hinaus und muss dann von dir zurück gefordert werden.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
carbon
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« Antwort #4 am: 23. November 2011, 07:48:59 »

Hallo zusammen,

da bin ich wieder.....benötige wieder euren Rat und Tipps.

Also Sohn wird nächstes Monat 18, wohnt bei KM und macht gar nix. Keine Schule keine Ausbildung.
Mittlerweile sind 2 Jahre vergangen wo er sich angeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber nix findet.
Im Jahr 2001 wurde ein Vergleich über den Kindesunterhalt geschlossen, leider ohne Altersbeschränkung.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Muss ich für den Monat wo er 18 wird den vollen Satz an Unterhalt zahlen, oder
kann ich Ihm da was abzwicken. Ab 18 müsste ich ihn ja auffordern, mir den Titel bzw. Vergleich auszuhändigen
oder halt eine Verzichterklärung über den Unterhalt zu unterschreiben oder?
Dass Problem an der ganzen Sache ist, dass ich seit ca. 7 Jahren keinen Kontakt zu ihm habe, dank KM.

Sobald ich Ihn anschreibe rennt Ex gleich zum Anwalt.

Macht es Sinn, ihn erst ab 18 anzuschreiben oder schon zuvor?

Habe keine Lust dass er mich pfänden läßt. Ich will ihn aber auch nicht weiter für seine Faulheit unterstützen.
Ja ich weiss, dass ab Volljährigkeit auch die KM Barunterhaltspflichtig wird/ist. Da SIE aber nix macht, warum auch
wird wieder alles an mir hängen bleiben.

Habt Ihr ein paar Tipp`s Bitte für mich Huch

Vielen Dank schon mal.
Carbon
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82Marco
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« Antwort #5 am: 23. November 2011, 08:08:37 »

Servus Carbon,
ich würde erst mal noch diese Woche Sohni anschreiben, ihn die Situation kurz schildern und ihn  anbieten, sich zusammenzusetzen und über die weitere KU-Zahlung zu reden. Desweiteren bittest Du ihm, zu seinem 18. Geburtstag den Vergelci auszuhändigen.
Je nach Reaktion kannst Du entscheiden, ob Du klagen willst/wirst oder nicht...

Grüßung
Marco
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carbon
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« Antwort #6 am: 23. November 2011, 08:33:22 »

Hallo Marco,

ein zusammensetzen und reden, geht leider gar nicht. da er seit 7 jahren. den kontakt zu mir verweigert. wenn ich ihn anschreiben, bekomme ich gleich im Auftrag der KM ein Schreiben von ihrem Anwalt.

Meinst es wäre besser, wenn ich gleich den anwalt anschreibe, und ihm um herausgabe des titels bitte?

Wenn keine schule und keine ausbildung vorliegt, dann hätte er ja eigentlich gar keinen anspruch auf unterhalt. das blöde ist halt der titel/vergleich.

Im juni hatte mich der RA angeschrieben, dass ich den unterhalt einstellen soll, weil er zur Bundeswehr geht. dort hat er es gerade mal 14 tage ausgehalten, weil er ja angeblich zu einem auslandseinsatz hätte müssen. ja klar....ins ausland ohne grundwehr ausbildung.
dann habe ich wieder ein schreiben bekommen, dass ich den unterhalt wieder aufnehmen soll, weil er wieder bei KM wohnt, und von der BW traumatisiert ist. es lachhaft !

 
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Beppo
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« Antwort #7 am: 23. November 2011, 08:41:17 »

Moin.
Wenn du ihn nach dem 18. anschreibst hat weder seine Mutter noch ihr Anwalt irgendetwas bei dir zu klingeln.
In deinem Schreiben an deinen Sohn darfst du ruhig höflich  bleiben und ihn bitten den Titel heraus zu geben, ersatzweise eine Verzichtserklärung, darfst ihn aber auch darauf hinweisen, dass du ihn anderenfalls gerichtlich fordern würdest, was zu seinen Kosten ginge.
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carbon
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« Antwort #8 am: 23. November 2011, 09:13:57 »

Morgen Beppo,

danke für den Tipp: die paar tage kann ich auch noch abwarten, bis er 18 ist. kurz darauf werd ich ihn bitten mir eine verzichtserklärung zu unterschreiben. ist es richtig, dass er sich nicht den selben anwalt nehmen kann, wie KM ? oder hab ich das was falsch verstanden.
ich denke eine 14-tägige frist zur herausgabe bzw. verzicht ist angemessen Oder?
aber wie schaut es dann eigentlich aus, falls er sich weigert muss ich dann im januar trotzdem weiter unterhalt zahlen ?

grüße carbon
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Beppo
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« Antwort #9 am: 23. November 2011, 09:18:41 »

Ja, wenn die Frist abgelaufen ist, solltest du daher, möglichst noch im Dzember, eine EA auf Vollstreckungsschutz beantragen.
Dazu brauchst du allerdings einen Anwalt.
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carbon
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« Antwort #10 am: 23. November 2011, 09:26:18 »

okay, danke erstmal. werde im dez. anschreiben mit fristsetzung und am besten einschreibe rückschein.
melde mich dann noch mal, was herausgekommen ist.

grüßle carbon
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brille007
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« Antwort #11 am: 23. November 2011, 15:34:39 »

***zusammengeführt

@ carbon,

was hat Dir an den praktisch identischen Antworten aus 2010 auf die praktisch unveränderte Problemstellung nicht gefallen? Und warum hast Du Dich hier mit einer "weiblichen" Mailadresse angemeldet - waren die für Männer gerade alle?

Grüssles
Martin
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carbon
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« Antwort #12 am: 24. November 2011, 07:38:05 »

@brille007

....nein natürlich nicht, meine frau hat sich hier in diesem forum angemeldet, deswegen die weibliche mail.
sorry war keine absicht.
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carbon
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« Antwort #13 am: 13. Dezember 2011, 11:45:48 »

.....da bin ich wieder!

also ich habe Beppo seinen Rat befolgt, und Sohnemann zum 18. Geburtstag ein Einschreiben mit Rückschein geschickt.
Habe ihn höflich darum gebeten, mir mitzuteilen, ob er ne Ausbildung/Schule macht. Und um Herausgabe des Titels bzw. Verzichtserklärung.
Mit Fristsetzung von 14 Tagen.

So jetzt kommt`s: jetzt sind die Umgezogen und ich weiss nicht wohin. Nimmt dass alles eigentlich nie ein Ende ?
Habt Ihr einen Tipp für mich was ich jetzt machen soll? Habe schon einen Nachforschungsantrag gestellt.

Beste Grüße
Carbon
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brille007
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« Antwort #14 am: 13. Dezember 2011, 11:51:28 »

Moin carbon,

wir empfehlen für solche Fälle üblicherweise die Einstellung der Zahlungen. Entweder wird das schweigend hingenommen, weil Sohnemann weiss, dass ohne Schule und Ausbildung eh kein UH-Anspruch (mehr) besteht - oder Du erfährst von einem Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher, dass Du jetzt unbedingt weiterzahlen sollst. Das ist dann der Punkt, an dem Du mit einem "warum denn?" einhaken und das Ganze wieder vom Kopf auf die Füsse stellen kannst, weil Sohnemann Dir gegenüber seine Anspruchsberechtigung sowie das Einkommen seiner Mutter nachweisen muss.

Insgesamt ist das viel effektiver als ein "Nachforschungsantrag": Dein Sohn muss sich dafür bewegen, nicht Du.

Grüssles
Martin
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« Antwort #15 am: 13. Dezember 2011, 12:13:49 »

Hi Brille007,

danke für deine schnelle Antwort. Hatte auch nicht vor, weiterhin Unterhalt zu bezahlen, vor allem weil ich ja nicht mal weiss was er macht und ich auch nicht seine Bankverbindung kenne. Habe ihm für Dez. nur einen geringen teil an Unterhalt überwiesen, auf KM Konto. Bis jetzt ist da noch nix gekommen. Bin auch nicht wirklich scharf drauf wieder ein Schreiben vom Anwalt zu erhalten.
Ach ja eine Frage hätt ich doch noch. Ist es richtig, dass er sich nicht den selben Anwalt nehmen kann wie KM, wg. Interessenkonflikt?

Danke euch Allen für Eure Tipps.
Carbon
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« Antwort #16 am: 13. Dezember 2011, 12:30:51 »

Servus Carbon!
Zitat
Ist es richtig, dass er sich nicht den selben Anwalt nehmen kann wie KM, wg. Interessenkonflikt?
Das ist richtig, da KM als theoretisch nun auch Unterhalstpflichtige ihm gegenüber ebenfalls zur Auskunft verpflichtet wäre...und Sohni auch ihr seinen Anspruch begründen müsste.

Grüßung
Marco
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« Antwort #17 am: 13. Dezember 2011, 12:41:32 »

Moin carbon,

Bin auch nicht wirklich scharf drauf wieder ein Schreiben vom Anwalt zu erhalten.
Anwaltsschreiben sind nichts Schlimmes; betrachte Anwälte einfach wie bezahlte Schläger. Was diese aussergerichtlich absondern, ist ohne Belang. Dein Sohn muss sich mit Dir auseinandersetzen, wenn er Geld von Dir haben möchte. Wenn er diese Aufgabe an einen Anwalt delegieren möchte, muss er sich selbigen leisten können.

Ach ja eine Frage hätt ich doch noch. Ist es richtig, dass er sich nicht den selben Anwalt nehmen kann wie KM, wg. Interessenkonflikt?
das ist zwar grundsätzlich richtig; spielt aber erst bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Rolle. Briefe schreiben darf Dir, wer mag; Du bist ja aber nicht verpflichtet, auf Anwaltspost überhaupt zu reagieren.

Nur auf eine gerichtliche Ladung oder eine Stellungnahme zu einem VKH-Antrag von Sohnemann solltest Du reagieren.

Grüssles
Martin
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« Antwort #18 am: 13. Dezember 2011, 13:10:35 »

Hi Carbon,

in Ergänzung kannst Du dir ja auch mal den Thread von Holley bzgl. seiner 19 jährigen Tochter durchlesen und den Problemen, die sich ja oft gleichen. Die KMs verweigern Auskünfte über ihre finanzielle Situation, die Kinder scheren sich nicht um Ausbildungsnachweise und eine stringente Aubildung, sondern halten die Hand auf. Gruß Ingo

http://www.vatersein.de/Forum-topic-23505-start-msg265885.html#msg265885
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carbon
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« Antwort #19 am: 13. Dezember 2011, 14:34:25 »

Vielen Dank, für Eure Tipps und guten Ratschläge.

Ihr habt natürlich Rcht. Werde jetzt erst mal gar nix unternehmen, wenn er was will, wird er sich schon melden.

Falls doch noch was kommt, dann melde ich mich wieder.

Danke, dass es dieses Forum gibt.

Grüße
Carbon
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« Antwort #20 am: 13. Dezember 2011, 15:11:32 »

Moin carbon,

noch eine Ergänzung: Es gibt viele Menschen, die den Inhalt eines Anwaltsschreibens automatisch für "geltendes Recht" halten und aus lauter Angst vor gerichtlichen und teuren Folgen lieber gleich tun, was der Anwalt verlangt. Das ist im Familienrecht aber genauso blödsinnig wie im Abmahn-Unwesen.

Viele Anwälte klopfen mit einem solchen Schreiben erst mal auf den Busch, wie der Adressat reagiert. Ob sie ihrem Mandanten wirklich zu einer Klage raten, wenn der sich nicht rührt oder nicht zahlt, steht dann auf einem ganz anderen Blatt.

Grüssles
Martin
(der sich von einem 18-Jährigen Lulu und seinem Anwalt ganz sicher nicht einschüchtern lassen würde)
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