Moin nochmal,
das
BMF v. 19.01.2007 hat grundsätzlich Stellung dazu genommen.
Wichtig ist dieser Passus (Rz 16):
Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem
Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen.
Grundsätzlich sind die Kinderbetreuungskosten bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Eine abweichende Aufteilung kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Höchstbetrag unter Berücksichtigung der getragenen Aufwendungen bei einem Elternteil 2.000 Euro überschreitet, bei dem anderen Elternteil aber nicht erreicht wird.
Also: Grundsatz Haushaltszugehörigkeit besteht (Rz 10), aber ein Kind kann auch zu beiden Haushalten gehören, das kann glaubhaft gemacht werden. Das ist hier aber nicht der springende Punkt, denn:
1. 4000 Euro Höchstbetrag je Kind
2. bei getrennten Eltern entfällt der halbe Höchstbetrag auf je einen Elternteil (einvernehmliche andere Aufteilung möglich, s. auch Zeile 90 in der Anlage K!!)
3. jeder macht die Kosten geltend, die er getragen hat.
Heißt also, sofern die Betreuungskosten unter 2000 Euro liegen muss keiner irgendwas beantragen, sondern nur die von ihm geleisteten Zahlungen nachweisen, benötigt wird der Kostenbescheid (=Rechnung) des Trägers und wenigstens ein Kontonachweis.
LBM